Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Zehetner und Dr. Huber als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hedwig D*****, vertreten durch Dr. Hans Kaska, Rechtsanwalt St. Pölten, wider die beklagte Partei Walter D*****, vertreten durch Dr. Peter Panovsky, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Unterhaltsleistung von monatlich 2.000 S, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Kreisgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 19. Oktober 1983, GZ R 576/83-67, womit der Beschluss des Bezirksgerichts St. Pölten vom 7. September 1983, GZ C 713/81-62, abgeändert wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Kreisgericht St. Pölten als Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seinen Beschluss durch den erforderlichen Ausspruch nach § 500 Abs 3 ZPO (§ 526 Abs 3 ZPO) zu ergänzen.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrte mit ihrer am 2. 6. 1981 beim Erstgericht eingebrachten Klage die Verurteilung des Beklagten zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 2.000 S.
Im Zuge dieses Rechtsstreits stellte die Klägerin mit einem am 22. 8. 1983 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz den Antrag, mit einstweiliger Verfügung des Beklagten ab Antragstag die Leistung eines vorläufigen Unterhalts von monatlich 2.000 S aufzutragen (ON 57).
Das Erstgericht wies diesen Antrag ab.
Dem gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurs der Klägerin gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluss Folge; es änderte die Entscheidung des Erstgerichts im Sinne der Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung ab.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Beklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss, im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichts abzuändern.
Rechtliche Beurteilung
Über dieses Rechtsmittel kann derzeit noch nicht abgesprochen werden.
Wie sich aus den gemäß §§ 402 Abs 2 und 78 EO anzuwendenden Bestimmungen der §§ 526 Abs 3 (500 Abs 3) und 528 Abs 2 ZPO (in der hier maßgeblichen Fassung der ZVN 1983) ergibt, hat das Rekursgericht, wenn es die Entscheidung des Erstgerichts über einen in Geld bestehenden Streitgegenstand in einer 15.000 S übersteigenden Höhe abändert und der Wert des in Geld bestehenden Streitgegenstands 300.000 S nicht übersteigt, auszusprechen, ob der Rekurs gegen seine Entscheidung nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Da das Rekursgericht diesen erforderlichen Ausspruch unzutreffender Weise unterlassen hat, ist ihm seine Nachholung durch Berichtigung (Ergänzung) des Spruchs seiner Entscheidung und durch Nachtrag der erforderlichen Begründung aufzutragen (1 Ob 731/83 ua).
Textnummer
E123043European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:0080OB00505.840.0126.000Im RIS seit
31.10.2018Zuletzt aktualisiert am
31.10.2018