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60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AuslBG §2 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, über die Beschwerde des K N in G, vertreten durch Dr. Peter Bartl, Dr. Anton Cuber, Rechtsanwälte in Graz, Hauptplatz 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 1. Dezember 1997, Zl. UVS 303.11-8/97-46, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer nachstehender Gesellschaften m.b.H.:
1.
Kurt Neubauer GesmbH
2.
Euro Zelthallen GesmbH
3.
Neuwerb Ankündigungs- und KleintransportgesmbH
4.
Leodolter GesmbH.
Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 10. April 1997 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Kurt Neubauer GesmbH mit dem Standort in Graz, Laboratoriumstraße 12 zu verantworten, dass laut Anzeige des Arbeitsinspektorates für den
8. Aufsichtsbezirk, St. Pölten, vom 9. Juli 1996 am 26. Juni 1996 sechs namentlich genannte ausländische Staatsangehörige in Wiener Neustadt auf der Wiese des Sportplatzes beim Seniorenclub "Flugfeld Süd" mit dem Aufstellen des Gerüstes für das Festzelt beschäftigt worden seien, obwohl für diese Personen weder Beschäftigungsbewilligungen erteilt noch Anzeigebestätigungen, Arbeitserlaubnisse oder Befreiungsscheine nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgestellt worden seien. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer nach § 28 Abs. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) sechs Geldstrafen in der Höhe von S 40.000,-- je Ausländer (im Fall der Uneinbringlichkeit je zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er im Sachverhalt geltend machte, die Behörde erster Instanz habe festgestellt, dass es sowohl einen Auftrag an die Eurozelthallen GesmbH als auch an die Kurt Neubauer GesmbH von Seiten des ATV Cafe "Premiere" über die Errichtung eines Festzeltes samt Zubehör gegeben habe; weiters sei sie ausgehend von dem Umstand, dass auf dem dafür vorgesehenen Platz ein Arbeitnehmer der Firma Kurt Neubauer GesmbH betreten worden sei, zur Feststellung gelangt, diese Firma sei tatsächlicher Auftragnehmer gewesen. Diese Feststellung hätte die Behörde jedoch auf Grund der Verfahrensergebnisse nicht treffen dürfen, weil "Beschwerdeführer nicht nur 'Chef' der Kurt Neubauer GesmbH, sondern auch der Firma Neuwerb Ankündigungs- und Kleintransport GesmbH sei". Der einvernommene Zeuge A habe keine Angaben über Beschäftigungs- oder Entlohnungsverhältnisse der betretenen Ausländer machen können. Er habe lediglich angegeben, dass er mit dem Beschwerdeführer telefonisch in Kontakt getreten sei und sodann die Ausländer auf der Baustelle erschienen seien. In welchem Verhältnis diese Ausländer zu welcher Gesellschaft gestanden seien, habe der Zeuge A nicht angegeben. Es ergebe sich aus dem Akt auch kein Anhaltspunkt dafür, dass diese für den Beschwerdeführer gearbeitet hätten. Eine Auftragserteilung an die Kurt Neubauer GesmbH sei nicht nur nicht ersichtlich, sondern geradezu aus der Luft gegriffen. Auch hätte es Feststellungen bedurft, ob und gegebenenfalls von wem die Ausländer bezahlt worden bzw. von wem sie wirtschaftlich abhängig seien. Völlig "inakzeptabel" sei es, dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, er habe nichts Entlastendes vorbringen können, was nur dahin verstanden werden könne, dass sich die erkennende Behörde "nicht einmal die Mühe gemacht habe, sich mit Fragen der Ausländerbeschäftigung in entsprechend differenzierter Weise auseinander zu setzen". Vielmehr habe es die Behörde "vorgezogen", das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer im Ergebnis auf eine Rechtsvermutung zu gründen und die entlastenden Umstände nicht zu berücksichtigen.
Im Übrigen bekämpfte der Beschwerdeführer die Höhe der ausgesprochenen Strafen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG in sämtlichen Punkten - unter gleichzeitiger Berichtigung des erstinstanzlichen Spruches dahingehend, dass die Zeitangabe "zwischen 15.45 Uhr und 16.30 Uhr" zu entfallen habe - als unbegründet abgewiesen, im Übrigen die übertretene Rechtsnorm mit "§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG" präzisiert und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides führt die belangte Behörde nach Darstellung des erstinstanzlichen Verfahrensganges und der in Anwendung gebrachten Rechtslage im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei im Juni 1996 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Kurt Neubauer GesmbH, der Zelthallenverleih GesmbH, der Neuwerb Ankündigungs- und Kleintransport GesmbH sowie der Leodolter GesmbH gewesen. In dieser Zeit habe die Kurt Neubauer GesmbH 15 Personen, die Zelthallenverleih GesmbH 4 Personen, die Neuwerb GesmbH 2 Personen und die Leodolter GesmbH 6 Personen zur Sozialversicherung angemeldet gehabt. Die Neuwerb GesmbH beschäftige sich ausschließlich mit Transport und Management, die Leodolter GesmbH lediglich mit Planen- und Zelterzeugung. Am 23. Mai 1996 sei zwischen der Zelthallenverleih GesmbH und dem Sportcafe "Premiere" eine Vereinbarung geschlossen worden, wonach die Zelthallenverleih GesmbH ein Festzelt (in einer genau bezeichneten Größe samt Zubehör) zu einem Preis von S 34.000,-- an den Fußballverein in Wiener Neustadt vermiete. Der Aufbau des Zeltes solle laut Bestellschein am Mittwoch, dem 26. Juni 1996 mit Zeltmeister um ca. 10.00 Uhr und der Abbau des Zeltes am Montag, den 1. Juli 1996 mit Zeltmeister um ca. 10.00 Uhr erfolgen. Im Punkt 1 dieser Vereinbarung habe sich der Vermieter (Zelthallenverleih GesmbH) verpflichtet, für den Aufbau und Abbau des Zeltes jeweils 10 - 12 Mann zur Verfügung zu stellen. Die Durchführung des Auftrages, nämlich die Lieferung und Aufstellung des Zeltes am 26. Juni, sei jedoch nicht von der Zelthallenverleih GesmbH, sondern tatsächlich von der Kurt Neubauer GesmbH vorgenommen worden. In der Früh des 26. Juni 1996 habe nämlich der bei der Firma Kurt Neubauer GesmbH - legal - beschäftigte Zeltmeister A den Auftrag erhalten, nach Wiener Neustadt zu fahren und dort bei der bezeichneten Wiese das Zelt aufzubauen. Als Fahrer habe ein Bekannter des Beschwerdeführers fungiert, der bei keiner seiner Firmen angestellt gewesen sei. Als die beiden in Wiener Neustadt angekommen seien, habe sich herausgestellt, dass keine Arbeiter für den Aufbau des Zeltes zur Verfügung gestanden seien. Daraufhin sei der Beschwerdeführer in Graz telefonisch kontaktiert worden, der zugesagt habe, dass Arbeitskräfte nach Wiener Neustadt kämen. Am frühen Nachmittag desselben Tages seien dann die sechs betretenen ausländischen Staatsangehörigen auf der Wiese des Sportplatzes erschienen. Unter Aufsicht und Anweisung des Zeltmeisters A hätten dann alle sechs ausländischen Staatsangehörigen begonnen, das Gerüst für das Festzelt aufzustellen. Die Arbeiten hätten bis zum Abend abgeschlossen und das Entgelt vom Zeltmeister A sofort kassiert werden sollen. Auf Grund eines anonymen Anrufes beim Arbeitsinspektorat in St. Pölten seien Kontrollorgane dieser Dienststelle zum Sportplatz gekommen und hätten in der Folge die ausländischen Staatsangehörigen bei ihrer Tätigkeit betreten. Die unter Positionen 1 und 2 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses genannten ungarischen Staatsangehörigen hätten Schreiben der Eurozelthallen GesmbH vorgelegt, die mit 26. Juni 1996 datiert gewesen seien und aus denen sich ergeben habe, dass diese beiden Ungarn bei der Firma Eurozelthallen GesmbH einen "Schnuppertag" absolviert hätten. Damit konfrontiert habe der Beschwerdeführer angegeben, dass sich die zwei Ungarn für die Branche interessiert und einen Tag hätten mithelfen wollen. Hinsichtlich der anderen vier ausländischen Arbeitskräfte habe der Beschwerdeführer zugegeben, dass "er dringend Arbeitskräfte gebraucht habe und daher die Leute nach Wiener Neustadt geschickt habe". Nach ausführlicher Darlegung der für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen führte die belangte Behörde rechtlich aus, der Beschwerdeführer habe veranlasst, dass die sechs genannten Ausländer am 26. Juni 1996 nach Wiener Neustadt gefahren und dort beim Aufbau des Festzeltes mitgeholfen hätten. Dort seien sie der Aufsicht und den Anweisungen des Zeltmeisters der Kurt Neubauer GesmbH, A, unterstanden, seien daher bei ihren Tätigkeiten in den Betrieb der Kurt Neubauer GesmbH eingegliedert gewesen. Die Arbeitszeit sei mit der Aufstellung des Festzeltes vorgegeben gewesen. Zur Entlohnung sei auszuführen, dass der unter Pos. 5 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses genannte Ausländer nach seinen Angaben seit Juni 1996 bei der Firma Neubauer Gesellschaft.m.b.H. arbeite, vom Firmenchef selbst eingestellt worden sei und dieser ihm pro Tag S 400,-- "schwarz" gezahlt habe. Die übrigen fünf ausländischen Staatsangehörigen hätten hinsichtlich der Entlohnung zwar keine Angaben gemacht, es sei aber offensichtlich, dass sie beabsichtigt hätten, mit diesen Arbeiten ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Dies gehe auch aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers selbst hervor, der angegeben habe, dass die Ausländer "von der Neuwerb GesmbH" für die von ihnen erbrachten Leistungen entlohnt hätten werden sollen. Die Bestätigungen der Eurozelthallen GesmbH vom 26. Juni 1996, die von den beiden ungarischen Staatsangehörigen vorgelegt worden seien und einen "Schnuppertag" zum Gegenstand gehabt hätten, seien nicht zuordenbar und auch nicht relevant, da von einer unentgeltlichen Vorführung notwendiger Kenntnisse und Fähigkeiten (Anm.: offenbar gemeint im Sinne einer "Probearbeit") nicht gesprochen worden sei. Vielmehr seien auch die beiden ungarischen Staatsangehörigen (Positionen 1 und 2 des erstinstanzlichen Straferkenntisses ebenso wie die vier anderen Ausländer mit der Verrichtung von Hilfstätigkeiten für die Kurt Neubauer GesmbH als Subunternehmerin der EurozelthallengesmbH betraut worden. Eine strikte Unterscheidung, welche der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaften welche konkreten Aufträge durchgeführt hätten, sei vermieden worden. Vielmehr ergebe sich der Eindruck, gerade dies habe verschleiert werden sollen. Als erschwerend erachtete die belangte Behörde die mehrfachen einschlägigen Vorstrafen sowie die Tatsache, dass die Ausländer während ihrer Beschäftigung nicht zur Sozialversicherung angemeldet gewesen seien; Milderungsgründe nahm die Behörde nicht an.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde lediglich unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit geltend, die belangte Behörde habe die Frage, ob ein Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 2 AuslBG vorliege, unrichtig beurteilt. Eine "zwanglose Durchsicht" der von der Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergebe, dass sich weder für ein formelles Arbeitsverhältnis noch für eine wirtschaftliche Abhängigkeit der Ausländer vom Beschwerdeführer Feststellungen oder Anhaltspunkte fänden. Richtigerweise habe die belangte Behörde darauf verzichtet, festzustellen, dass die betretenen Ausländer auf Weisung des Beschwerdeführers nach Wiener Neustadt am 26. Juni 1996 eingetroffen seien. Zu Recht habe die belangte Behörde eine lediglich neutrale Formulierung gewählt und keine Weisung des Beschwerdeführers festgestellt. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen habe sich die belangte Behörde mit den Zeugenaussagen der unter Positionen 4 und 6 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses genannten Ausländer nicht konkret auseinander gesetzt, obwohl diese Zeugen eingehend befragt worden seien und sie auch Angaben gemacht hätten, die ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des AuslBG ausgeschlossen hätten. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei zu kritisieren. Im 4. Absatz auf Seite 9 des bekämpften Bescheides führe die belangte Behörde abweichend von den getroffenen Feststellungen aus, dass der Beschwerdeführer veranlasst habe, dass diese sechs Ausländer nach Wiener Neustadt gefahren und dort beim Aufbau des Festzeltes mitgeholfen hätten. Die belangte Behörde bleibe aber jede Erklärung dafür schuldig, weshalb sie in der rechtlichen Beurteilung eine Veranlassung annehme, obwohl sie diesbezügliche Feststellungen nicht getroffen habe. Über eine Entlohnung der unter Positionen 1 bis 4 und 6 im erstinstanzlichen Straferkenntnis genannten Ausländer gebe es überhaupt keine Ermittlungsergebnisse. Vielmehr führe die belangte Behörde selbst aus, dass z.B. der unter Position 4 genannte Ausländer seinen Lebensunterhalt durch Leistungen der Sozialstelle bestritten habe. Der unter Position 6 genannte Ausländer habe überhaupt nur die Hoffnung zum Ausdruck gebracht, angemessen entlohnt zu werden. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme bereits darauf hingewiesen, dass die betretenen Ausländer für ihre Tätigkeiten von der Neuwerb GesmbH - nicht vom Beschwerdeführer selbst - nach Abrechnung der von ihnen erbrachten Leistungen entlohnt worden seien. Weder den Feststellungen noch den Verfahrensergebnissen nach sei aber die Neuwerb GesmbH in den gegenständlichen Fall involviert gewesen, allfällig von dieser Gesellschaft erfolgte Entlohnungen bezögen sich daher nicht auf den Beschwerdefall. Hinsichtlich der beiden ungarischen Staatsangehörigen hätte die belangte Behörde jedoch das Vorliegen einer unentgeltlichen Vorführung notwendiger Erkenntnisse und Fähigkeiten verneint, ohne näher darauf einzugehen, in welchem Beschäftigungsverhältnis diese ungarischen Staatsangehörigen tatsächlich gestanden seien. Weder für eine Entlohnung noch eine wirtschaftliche Abhängigkeit oder gar eine Beschäftigung im Sinne des AuslBG gäbe es Hinweise.
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), in der entsprechend dem Tatzeitpunkt 26. Juni 1996 im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 895/1995 haben folgenden Wortlaut:
"§ 2. ... (2) Als Beschäftigung gilt die Verwendung
a)
in einem Arbeitsverhältnis,
b)
in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird,
c) in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5,
d)
nach den Bestimmungen des § 18 oder
e)
überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.
(3) Den Arbeitgebern gleichzuhalten sind
a) in den Fällen des Abs. 2 lit. b die inländischen Vertragspartner jener Personen, für deren Verwendung eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich ist,
b) in den Fällen des Abs. 2 lit. c und d der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, oder der Veranstalter, und
c) in den Fällen des Abs. 2 lit. e auch der Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes.
(4) Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
§ 3 Abs 1 AuslBG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 201/1996 lautet:
" Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt."
§ 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 895/1995 lautet:
"Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafen von 10.000 S bis zu 60.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 20.000 S bis zu 120.000 S, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 20.000 S bis zu 120.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 40.000 S bis zu 240.000 S."
Der Begriff der Beschäftigung ist - soweit dies für den Beschwerdefall in Betracht kommt - durch § 2 Abs. 2 AuslBG unter anderem in der Weise bestimmt, dass die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis (lit. a) oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis (lit. b), sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird, als Beschäftigung gilt. Maßgebend für diese Einordnung in den genannten Beschäftigungsbegriff ist unter anderem, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird. Dies setzt ein Dauerschuldverhältnis nicht voraus. Vielmehr ist auch als ein (der Bewilligungspflicht unterworfenes) Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG eine bloß kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung anzusehen, wenn nicht besondere Umstände geltend gemacht werden, die anderes indizieren (z.B. vereinbarte Unentgeltlichkeit). Das Tatbestandselement der Beschäftigung ist jedenfalls ausschließlich nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit (§ 2 Abs. 4 erster Satz AuslBG) zu beurteilen. Liegt eine Verwendung in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zustande kam, ob diesem (etwa im Hinblick auf § 879 ABGB oder mangels einer rechtsgeschäftlichen Willensübereinstimmung) Mängel anhaften, oder welche vertragliche Bezeichnung die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben haben, kommt es hingegen nicht an (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 9. September 1997, Zl. 95/09/0338, und vom 26. August 1998, Zl. 96/09/0321, und vom 16. September 1998, Zl. 98/09/0185). In diesem Zusammenhang ist auch auf § 29 Abs. 1 AuslBG zu verweisen, wonach einem Ausländer, der entgegen den Vorschriften des AuslBG ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt wurde, gegenüber dem ihn beschäftigenden Betriebsinhaber für die Dauer der Beschäftigung die gleichen Ansprüche zustehen wie auf Grund eines gültigen Arbeitsvertrages.
Dem Beschwerdeführer ist auch entgegenzuhalten, dass es keinen zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führenden Mangel der Bescheidbegründung darstellt, wenn Feststellungen im Kontext mit beweiswürdigenden Erwägungen getroffen werden, sofern für den Verwaltungsgerichtshof erkennbar bleibt, dass und was von der Behörde festgestellt wurde. Im Beschwerdefall kann von einer diesbezüglichen Unklarheit betreffend die Zuordnung der Weisung an die betretenen Ausländer, auf der Festwiese in Wiener Neustadt zu erscheinen und dort Arbeiten nach Anweisung zu verrichten, nicht die Rede sein. Die belangte Behörde hat im Rahmen ihrer Beweiswürdigung auch ausreichend klar gemacht, dass eine rechtlich einwandfreie Zuordnung der Tätigkeitsbereiche zu den einzelnen vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaften offenkundig von diesem nicht angestrebt wurde, was auch für den Verwaltungsgerichtshof als nicht unschlüssig angesehen werden kann, zumal sich der Beschwerdeführer noch in der Beschwerde selbst darauf beruft, die betretenen Ausländer seien von einer Gesellschaft (nämlich der Neuwerbges.m.b.H) bezahlt worden, "die in den gegenständlichen Fall gar nicht involviert" gewesen sei.
Zutreffend hat die belangte Behörde auch die Bestätigungen der Eurozelthallengesellschaft m.b.H. vom 26. Juni 1996 als nicht entscheidungswesentlich eingestuft, weil daraus nicht hervorgeht, dass es sich bei dem " Schnuppertag" um unentgeltliche Probearbeit hätte handeln sollen.
Aus diesen Gründen konnte der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 27. Oktober 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998090009.X00Im RIS seit
20.11.2000