Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. September 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. Mann in der Strafvollzugssache des Peter P*****, AZ 4 BE 101/17h des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des bedingt Entlassenen auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Ried im Innkreis delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Zufolge Aufhaltens des bedingt Entlassenen im Sprengel des Landesgerichts Ried im Innkreis kann das Vollzugsverfahren von diesem Gericht mit geringerem Aufwand geführt werden, sodass die Voraussetzungen des § 39 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG vorliegen (RIS-Justiz RS0088481 [T4]).
Textnummer
E122975European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0140NS00050.18S.0927.000Im RIS seit
31.10.2018Zuletzt aktualisiert am
31.10.2018