TE OGH 2018/10/9 14Os100/18i

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Veröffentlicht am 09.10.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Oktober 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Holzer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johann S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 17. Mai 2018, GZ 11 Hv 40/18w-38, sowie über dessen Beschwerde gegen den zugleich gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Entlassung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – Johann S***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in G***** gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diese in einem 300.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten oder schädigen sollten, und zwar:

1./ am 2. August 2007 (US 7) Martin P***** durch die Vorgabe seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit im Zusammenhang mit der falschen Behauptung, er verfüge über ein Stiftungsvermögen in Luxemburg in Höhe von 200 Millionen Euro, zur Unterfertigung eines Kaufvertrags betreffend Wohnungseigentum im Wert von zumindest einer Million Euro, wobei es beim Versuch blieb;

2./ Franz D***** durch die zu 1./ genannten Täuschungshandlungen

a./ am 30. August 2017 zur Unterfertigung eines Kaufvertrags betreffend eine Liegenschaft zum Preis von 2,5 Millionen Euro (US 7), wobei es beim Versuch blieb, sowie zur Übergabe einer Kaution in Höhe von 20.000 Euro;

b./ Mitte Oktober 2017 zur Übergabe einer weiteren Kaution in Höhe von 50.000 Euro, wobei es beim Versuch blieb;

3./ Martha Pi***** durch die Vorspiegelung, er wolle mit ihr eine Beziehung eingehen, eine gemeinsame Wohnung beziehen und benötige Geld für die Anzahlung der Wohnung,

a./ am 10. Oktober 2017 zur Überweisung von 5.000 Euro;

b./ Mitte Oktober 2017 zur Zahlung von 10.000 Euro, wobei es beim Versuch blieb.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 9 lit c, 10 und 10a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.

Die die Subsumtion der Taten nach § 147 Abs 3 StGB bekämpfende Sanktionsrüge (Z 10) wendet (allein) gegen den Schuldspruch 2./a./ ein, dass der mit Franz D***** abgeschlossene Kaufvertrag „grundbücherlich nicht durchführbar“ gewesen sei, weshalb (nur) hinsichtlich des Erwerbs der Liegenschaft ein absolut untauglicher Versuch vorliege und daher nur ein Betrugsschaden im Umfang der geleisteten Kautionssumme von 20.000 Euro vorliege.

Welcher entscheidende Umstand damit angesprochen werden soll, wird nicht klar, weil bereits die weiteren – unbekämpft gebliebenen – Tatvorwürfe (1./, 2./b./, 3./) die Subsumtion der Taten nach § 147 Abs 3 StGB tragen.

Bleibt daher nur der Vollständigkeit halber anzumerken, dass bloß ein relativ untauglicher Betrugsversuch vorliegt, wenn der Angeklagte einen Liegenschaftseigentümer durch Täuschung über seine Zahlungswilligkeit und -fähigkeit zur notariellen Unterfertigung eines Kaufvertrags über die Liegenschaft veranlasst, nach der vorgesehenen Treuhandabwicklung die Intabulation des Eigentumsrechts aber erst nach Bezahlung des Kaufpreises erfolgen soll (RIS-Justiz RS0122720). Soweit sich der Beschwerdeführer (ohne Begründung) auf die „grundbücherliche Undurchführbarkeit“ des Kaufvertrags beruft, legt er nicht dar, weshalb insoweit – unter anderem wegen der Möglichkeit des Übersehens von Eintragungshindernissen – die dem Tatbestand entsprechende Sachverhaltsverwirklichung bei generalisierender Betrachtung, also losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls, denkunmöglich sein sollte, sohin unter keinen Umständen erwartet werden könnte (RIS-Justiz RS0122720 [T1]; Hinterhofer, SbgK § 15 Rz 233 f).

Auf die weitere Beschwerde, die sich ohne inhaltliche Argumentation („in eventu“) auf § 281 Abs 1 Z 9 lit c und Z 10a StPO beruft, war mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung angeblich Nichtigkeit bewirkender Umstände keine Rücksicht zu nehmen (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

Textnummer

E123023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0140OS00100.18I.1009.000

Im RIS seit

31.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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