Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
GewO 1994 §348 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tiefenböck, über die Revision der M G in P, vertreten durch die Niedermayr Rechtsanwalt GmbH in 4400 Steyr, Stadtplatz 46, gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 17. Mai 2018, Zl. LVwG-851023/3/Re/LR, betreffend Feststellung nach § 348 GewO 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Freistadt), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin stellte am 4. Jänner 2018 im Rahmen eines gegen sie geführten Verwaltungsstrafverfahrens den auf § 348 GewO 1994 gestützten Feststellungsantrag, dass ihre am näher bezeichneten Standort in P ausgeübte Tätigkeit der Einstellung und Betreuung von fremden Hunden nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 unterliege.
2 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt (belangte Behörde) vom 22. Februar 2018 wurde dieser Antrag zurückgewiesen.
3 Mit der angefochtenen Entscheidung vom 17. Mai 2018 wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab (Erkenntnis). Unter einem wurde der mit der Beschwerde verbundene Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen (Beschluss). Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht jeweils für unzulässig.
4 In der Begründung hielt das Verwaltungsgericht fest, dass sich aus den Ausführungen der belangten Behörde das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Feststellung gemäß § 348 GewO 1994 ergebe. Demnach sei bereits in einem im Jahr 2016 durchgeführten Verfahren betreffend die Einstellung des Betriebes der Hundepension und der Hundeschule am gegenständlichen Standort in P rechtskräftig entschieden worden, dass es sich im vorliegenden Fall um eine der Gewerbeordnung 1994 unterliegende Tätigkeit und in weiterer Folge um eine genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage handle. Es lägen daher - so das Verwaltungsgericht -
die nach § 348 Abs. 1 GewO 1994 geforderten Zweifel bei der Behörde nicht vor.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Die Revision führt zu ihrer Zulässigkeit aus, dass sich das Verwaltungsgericht zu Unrecht mit dem Hinweis begnügt habe, es wäre schon "aufgrund der Einschätzung der Erstbehörde (...) die Voraussetzung des ‚Zweifels' im gegenständlichen Fall nicht erfüllt". Das Verwaltungsgericht habe "offenkundig aufgrund apodiktischer Vorentscheidung" entschieden. Damit werde gegen die in § 34 Abs. 1 und § 53 VwGVG normierte Entscheidungspflicht verstoßen. Das Verwaltungsgericht habe dem Prüfauftrag der Revisionswerberin nicht entsprochen und damit gegen gefestigte höchstgerichtliche Judikatur verstoßen (Bezug: OGH 19.12.2012, 3 Ob 189/12h). Dem gegenständlichen "Komplex" liege die Lösung einer Rechtsfrage zugrunde, nämlich jene, wie das Tatbestandselement "Zweifel" in § 348 GewO 1994 zu verstehen sei. Das Verwaltungsgericht habe eine inhaltliche Prüfung unterlassen. Da zumindest alle Adressaten gewerbebehördlicher Entscheidungen in Zusammenhang mit § 348 GewO 1994 betroffen seien, erscheine die "Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Berechenbarkeit der Rechtsanwendung im gesamten Bundesgebiet Österreich" gefährdet.
7 In der vorliegenden Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
8 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verfahren nach § 348 Abs. 1 GewO 1994 mangels einer im Gesetz vorgesehenen Antragslegitimation beteiligter Personen nicht auf Antrag, sondern unter den hier normierten Voraussetzungen von Amts wegen durchzuführen (vgl. VwGH 14.10.2015, 2013/04/0118, mwN). Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt, dass dem Einzelnen ein Rechtsanspruch auf Feststellung nach § 348 Abs. 1 letzter Satz GewO 1994 nicht zukommt (vgl. VwGH 17.6.2014, Ro 2014/04/0044, mwN).
9 Soweit die Revision auf das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 19.12.2012, 3 Ob 189/12h, verweist, wird damit keine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgezeigt.
10 Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Wien, am 1. Oktober 2018
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018040162.L00Im RIS seit
26.10.2018Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019