TE Vwgh Erkenntnis 1999/10/27 97/09/0145

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Veröffentlicht am 27.10.1999
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Index

67 Versorgungsrecht;

Norm

HVG §2 Abs4;
HVG §6 Abs3 Z2;
HVG §73a;
KOVG 1957;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, über die Beschwerde des HK in W, vertreten durch Dr. Karl Muzik, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Graf Starhemberggasse 39/17, gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 26. März 1997, Zl. OB. 114-490137-008, betreffend Abweisung eines Kurantrages, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrags des Berichters sowie der Ausführungen des Beschwerdevertreters sowie des Vertreters der belangten Behörde, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 9.765,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Dem im Jahr 1938 geborenen Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 29. Dezember 1961 entsprechend den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (KOVG 1957) eine Grundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 v.H. mit Wirksamkeit 1. Oktober 1959 zuerkannt (die Höhe dieser Rente betrug nach diesem Bescheid monatlich S 325,-- bzw. ab 1. Juli 1960 S 363,-- und ab 1. Jänner 1961 S 400,--). Maßgebend für diese Rentenzuerkennung war ein als Dienstbeschädigung (§ 4 KOVG) anerkannter "Zustand nach Poliomyelitis mit Paresen und Muskelatrophien vorwiegend im Bereiche des Schultergürtels und der Halsmuskulatur".

Nach der Aktenlage wurden dem Beschwerdeführer, der den Beruf des Offiziers des Wirtschaftsdienstes ausübte, jedenfalls in den Jahren 1982, 1987, 1988, 1990, 1991, 1992 und 1994 jeweils mit Bescheiden des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland gemäß § 6 Abs. 3 Z. 2 des Heeresversorgungsgesetzes - HVG, BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung, ein Kuraufenthalt in Baden bei Wien bewilligt.

Mit an das Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland gerichtetem Antrag vom 2. Februar 1996 begehrte der Beschwerdeführer erneut seine Einweisung zu einem Kuraufenthalt mit Unterwassertherapie in Baden bei Wien und begründete dies damit, dass er auf die bisherige Kurbehandlung sehr gut reagiert und auch der behandelnde Kurarzt eine neuerliche Kur unbedingt empfohlen habe.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundessozialamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 5. November 1996 gemäß Art. II Abs. 4 HVG abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass gemäß Art. II Abs. 4 HVG Angehörigen des Bundesheeres, die nicht zu den in § 1 HVG genannten Personen gehören und denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des HVG auf Grund einer nach dem 22. September 1955 im Bundesheer erlittenen Dienstbeschädigung Versorgungsleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 rechtskräftig zuerkannt waren, diese Versorgungsleistungen im bisherigen Ausmaß weiterhin zu erbringen seien. Zwar werde die dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 29. Dezember 1961 nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zuerkannte Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 v.H. in der Höhe von monatlich S 400,-- gemäß Art. II Abs. 4 HVG im bisherigen Ausmaß weiterhin erbracht. Zweck der Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 4 HVG sei es gewesen, eine Schlechterstellung des genannten Personenkreises zu verhindern, nicht aber eine Gleichstellung mit den Versorgungsberechtigten nach dem KOVG 1957 oder HVG herbeizuführen. Die Bestimmung des Art. II Abs. 4 HVG beziehe sich nur auf die Versorgungsleistung, die bereits rechtskräftig zuerkannt worden sei. Es könnten jedoch aus dem Weiterbezug dieser Versorgungsleistung keine Rechte abgeleitet werden, die im Falle einer Anspruchsberechtigung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 zustünden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, die er im Wesentlichen damit begründete, dass ihm nach den Bestimmungen des KOVG 1957 die darin angeführten Heilmaßnahmen gebührten. Er hätte den Nachanspruch auch auf einen Kuraufenthalt nach Maßgabe gesundheitlicher Erfordernisse gehabt. Tatsächlich seien dem Beschwerdeführer regelmäßig Kuraufenthalte genehmigt worden, so in den Jahren 1972, 1980, 1983, 1988, 1989, 1990, 1991, 1992, 1993 und 1994. Diese Kuraufenthalte seien ihm vom Landesinvalidenamt Wien, später Bundessozialamt Wien, rechtskräftig mit Bescheid zuerkannt worden. In einem Fall habe er sogar gegen die Abweisung der Kostenübernahme für Inanspruchnahme eines für den Kuraufenthalt gebotenen Einzelzimmers die Schiedskommission beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales angerufen, welche mit Bescheid vom 10. Mai 1990 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die entsprechenden Bestimmungen des HVG der Berufung Folge gegeben hätte. Trotz sorgfältiger Studien aller Materialien der letzten Zeit habe der Beschwerdeführer für den angefochtenen Bescheid keine wie immer geartete Begründung finden können. Die Genehmigung der Kuraufenthalte könne doch kein Rechtsirrtum oder gar Gesetzesunkenntnis gewesen sein. Er dürfe daher wohl annehmen, dass Inhalt der Sozialgesetzgebung sein solle, gewissen unverschuldeten sozialen Schlechterstellungen entgegenzuwirken. Die Begründung aus dem angefochtenen Bescheid lasse nicht erkennen, warum von einer durch Jahre hinweg geübten diesbezüglichen sozialen Verwaltungspraxis abgegangen werde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Schiedskommission beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 26. März 1997 wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 82 Abs. 1 HVG bestätigt. Diese Entscheidung wurde nach einer auszugsweisen Wiedergabe des Art. II Abs. 4 HVG im Wesentlichen damit begründet, dass Angehörige des Bundesheeres, die durch ihre Dienstleistung eine Gesundheitsschädigung erlitten haben, ursprünglich nach dem KOVG 1957 versorgt worden seien. Erst nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. September 1960, Zl. 370/59, in welchem dieser ausgesprochen habe, dass das KOVG 1957 auf die Versorgung der Angehörigen des Bundesheeres nicht angewendet werden dürfe, sei das HVG beschlossen worden, das mit 1. Jänner 1964 in Kraft getreten sei. Zum Kreis der Versorgungsberechtigten gehörten lediglich jene Personen, die als Wehrpflichtige ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst geleistet hätten. Für alle übrigen, bisher nach dem KOVG 1957 versorgten Angehörigen des Bundesheeres würde durch die Bestimmung des Art. II Abs. 4 HVG eine Schmälerung bereits erworbener Rechte verhindert. Aus dem Weiterbezug der nach dem KOVG 1957 zuerkannten Versorgungsleistung könnten jedoch über die Bestimmung des Art. II Abs. 4 hinausgehende Rechte, die im Falle einer Anspruchsberechtigung nach dem KOVG 1957 zustehen würden, nicht abgeleitet werden. Anträge auf weitere Versorgungsleistungen, wie z.B. Heilfürsorgemaßnahmen, seien daher - ungeachtet entgegenstehender Entscheidungen - abzuweisen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit bekämpft und dessen Aufhebung im Wesentlichen mit der Begründung beantragt, dass ihm in den Jahren 1972, 1980, 1983, 1988, 1989, 1990, 1991, 1992, 1993 und 1994 im Rahmen der erweiterten Heilbehandlung vom Landesinvalidenamt Wien, später Bundessozialamt, Kuraufenthalte genehmigt worden seien. Dies sei unter Zugrundelegung genau jener Rechtsnormen erfolgt, die von der belangten Behörde nunmehr als nicht anwendbar bezeichnet würden. Sehe man von der rechtlichen Problematik einmal ab, so werde dem antragstellenden Bürger als Partei eine verwirrende Verwaltungspraxis geboten, die ungeheuerlich sei. Damit würde eine völlige Rechtsunsicherheit für jeden Rechtsadressaten begründet. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, eine Auslegung des Begriffes "Versorgungsleistungen" anzustellen. Der Umfang der nach dieser Gesetzesbestimmung zustehenden Versorgungsleistungen umfasse nicht nur die so genannte Beschädigtenrente. Vielmehr seien unter dem Begriff Versorgungsleistungen alle im KOVG angeführten Versorgungsleistungen zu verstehen. Gegenstand der Versorgung bildeten aber tatsächlich neben den Geldleistungen gleichwertig auch die übrigen taxativ angeführten Fürsorgemaßnahmen. Die Berücksichtigung lediglich des Rentenanspruches aus diesem Versorgungskatalog und die völlige Außerachtlassung der übrigen Versorgungsansprüche stelle eine unvollständige und unrichtige Gesetzesauslegung dar und sei daher rechtswidrig. Soweit die belangte Behörde von der Überlegung ausgehe, eine Schlechterstellung jenes Personenkreises, dem der Beschwerdeführer angehöre, gegenüber den Versorgungsberechtigten nach dem KOVG solle verhindert werden, könne ihren Ausführungen durchaus gefolgt werden. Wenn die belangte Behörde anderseits aber meine, dass eine Gleichstellung nicht herbeigeführt werden solle, so sei dies logisch nicht nachvollziehbar. Auch bei restriktivster Auslegung der Versorgungsrechte des Beschwerdeführers werde man einzugestehen haben, dass ihm jedenfalls bis zum Inkrafttreten des HVG die Versorgungsleistungen nach dem KOVG 1957 - bei Vorliegen notwendiger Voraussetzungen bzw. bei entsprechendem ärztlicherseits festzustellenden Bedarf - zugestanden wären. Er hätte daher gegebenenfalls Anspruch auf erweiterte Heilfürsorge (Kureinweisung) gehabt. Mit dem Inkrafttreten des HVG seien aber diese Versorgungsleistungen keinesfalls aberkannt worden, sie seien vielmehr weiterhin zu gewähren.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. In ihrer Gegenschrift führte sie aus, dass der Beschwerdeführer nicht dem Personenkreis der nach dem Heeresversorgungsgesetz versorgungsberechtigten Personen angehöre. Gemäß Art. II Abs. 4 HVG sei die vor Inkrafttreten des HVG aufgrund des KOVG 1957 geleistete Beschädigtenrente nur "im bisherigen Ausmaß" zu erbringen. Aus dem Weiterbezug der Beschädigtenrente könne der Rentenbezieher keine Rechte ableiten, die ihm nach dem KOVG 1957 zustehen würden. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer erstmals im Jahre 1972 eine Badekur absolviert, somit im Zeitpunkt des Inkrafttretens des HVG keinen Anspruch auf eine Versorgungsleistung der erweiterten Heilfürsorge gehabt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung einer vom Beschwerdeführer beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung erwogen:

§ 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 5. Februar 1964 über die Versorgung der den Präsenzdienst leistenden Wehrpflichtigen und ihrer Hinterbliebenen (Heeresversorgungsgesetz - HVG) bestimmte im ersten Satz seiner Stammfassung, BGBl. Nr. 27/1964, dass eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes (§§ 28 und 52 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955) erlitten habe, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung entschädigt werde. Art. II des HVG bestimmte, dass dieses Bundesgesetz am 1. Jänner 1964 in Kraft trete. Art. II Abs. 4 enthielt in seiner Stammfassung die Regelung, dass Angehörigen des Bundesheeres und deren Hinterbliebenen, die nicht zu den im § 1 dieses Bundesgesetzes genannten Personen gehörten und denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes aufgrund einer nach dem 22. September 1955 beim Bundesheer erlittenen Dienstbeschädigung Versorgungsleistungen nach dem KOVG 1957 rechtskräftig zuerkannt worden seien, diese Versorgungsleistungen weiterhin zu gewähren seien.

Mit der Novelle zum HVG vom 16. Dezember 1964, BGBl. Nr. 306/1964, erhielt Art. II Abs. 4 (rückwirkend in Kraft gesetzt mit 1. Jänner 1964 - Art. II. des BGBl. Nr. 306/1964) folgende Neufassung:

"Angehörigen oder ehemaligen Angehörigen des Bundesheeres und deren Hinterbliebenen, die nicht zu den im § 1 dieses Bundesgesetzes genannten Personen gehören und denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf Grund einer nach dem 22. September 1955 beim Bundesheer erlittenen Dienstbeschädigung Versorgungsleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 rechtskräftig zuerkannt waren, sind diese Versorgungsleistungen im bisherigen Ausmaß weiterhin zu erbringen. Für die Minderung und Einstellung solcher Versorgungsleistungen sind die Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 maßgebend. Das Gleiche gilt für

ehemalige Angehörige der Gendarmeriegrundschulen ... ."

Im Beschwerdefall steht außer Streit, dass der Beschwerdeführer nicht dem im § 1 des HVG in seiner Stammfassung genannten Personenkreis angehörte, er allerdings - obwohl er auch dem Personenkreis der nach dem KOVG berechtigten Personen nicht angehörte - wegen einer nach dem KOVG 1957 aufgrund einer ihm nach dem 22. September 1955 beim Bundesheer erlittenen Dienstbeschädigung rechtskräftig zuerkannten Versorgungsleistung in den Anwendungsbereich des Art. II Abs. 4 leg. cit. fiel.

Diese Auffassung wurde auch in dem den Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1997, Zlen. 94/09/0214 und 94/09/0215, vertreten, in welchem der Verwaltungsgerichtshof aussprach, dass die dem Beschwerdeführer im Jahr 1961 nach dem KOVG 1957 zuerkannte Beschädigtenrente im Grunde des Art. II Abs. 4 HVG weiterhin zu erbringen und auch die nach Art. II Abs. 4 HVG grundsätzlich ausgeschlossene Valorisierung der Versorgungsrente geeignet ist, eine nach § 73a HVG unbillige Härte darzustellen.

Die dem Beschwerdeführer nach der genannten Gesetzesstelle weiterhin zu gewährende Versorgungsleistung war ihm trotz des Umstandes zuerkannt worden, dass er an sich nicht zu den nach dem KOVG 1957 berechtigten Personen gehört hatte (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 16. November 1960, Zl. 370/59, Slg. Nr. 5362/A), das KOVG 1957 war und ist auf den Fall des Beschwerdeführers aber nicht anzuwenden.

Der belangten Behörde ist darin Recht zu geben, dass der Beschwerdeführer aus Art. II Abs. 4 HVG keinen Anspruch auf Bewilligung einer Kur in einem Heilbad herleiten kann. Nach dem insoweit klaren Wortlaut dieser Bestimmung sind nur nach dem KOVG 1957 rechtskräftig zuerkannte Versorgungsleistungen im bisherigen Ausmaß "weiterhin zu erbringen"; ein Anspruch auf zusätzliche, nicht rechtskräftig zuerkannte Versorgungsleistungen kann auf diese Gesetzesstelle nicht gegründet werden. Dem Beschwerdeführer ist vor Inkrafttreten des HVG nämlich unbestritten nur eine Rente, nicht aber eine Kur in einem Heilbad rechtskräftig zuerkannt worden. Wenn er meint, er hätte gegebenenfalls einen Anspruch auf eine Kureinweisung gehabt, so könnte auch dies nicht dazu führen, dass ihm eine Kur in einem Heilbad "weiterhin zu erbringen" wäre, gemäß Art. II Abs. 4 HVG sind nämlich nur rechtskräftig zuerkannte Versorgungsleistungen weiterhin zu erbringen. Für die Zuerkennung vor dem 1. Jänner 1964 nicht erbrachter Versorgungsleistungen nach dem KOVG 1957 bietet diese Gesetzesstelle keine Grundlage. Was der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 28. September 1967, Zl. 745/67, hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zuerkannten Beschädigtenrente ausgesprochen hat, gilt auch hinsichtlich der von ihm beantragten Kur: die Zuerkennung von Leistungen, die nicht vor dem 1. Jänner 1964 nach den Vorschriften des KOVG 1957 rechtskräftig zuerkannt waren, wurde vom Gesetzgeber nicht in Betracht gezogen.

Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit unbestritten die erweiterte Heilfürsorgemaßnahme der Kur gemäß § 6 Abs. 3 Z. 2 HVG mehrfach (mit konkreten Bewilligungsbescheiden) gewährt worden ist, kann an dieser Rechtslage nichts ändern. Auch hat der Beschwerdeführer durch die Gewährung von Kuren in der Vergangenheit keinen Rechtsanspruch auf neuerliche Zuerkennung einer derartigen Heilfürsorgemaßnahme erworben, ist doch die Gewährung eines konkreten Kuraufenthaltes als eine im Einzelfall und aufgrund der im Zeitpunkt der Bewilligung gegebenen Sachlage zustehende Leistung zu verstehen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 27. Oktober 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997090145.X00

Im RIS seit

27.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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