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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §63 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2018/07/0429 B 3. Oktober 2018Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision des Ing. F B in M, vertreten durch Mag. Hermann Fröschl, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Alser Straße 32/2/15, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 27. Juni 2018, Zl. LVwG-550256/23/Wim/DA, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde i.A. des Wasserrechtsgesetzes 1959 (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft; mitbeteiligte Partei: V GmbH in W), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht vom 8. April 2014 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß §§ 9, 11 bis 14, 100 Abs. 1 lit. b, 105 und 111 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für das "Lkraftwerk" gemäß der wiedergegebenen Projektbeschreibung und unter verschiedenen Auflagen und Bedingungen erteilt.
2 In der Auflage B)19. wurde ausgesprochen, es sei "mit Hinweis- bzw. Verbotstafeln an mindestens drei Stellen kenntlich zu machen, dass das Baden, Fischen (mit Ausnahme im Zuge des Monitorings), Begehen, Reiten und das Befahren mit Booten in der gesamten Fischaufstiegshilfe nicht zulässig ist".
3 Nach der Auflage B)29. ist nach Fertigstellung der bewilligten Fischaufstiegshilfe ein fünfjähriges Monitoring durchzuführen, um die Funktionsfähigkeit zu belegen; weiters ist "nach dem ersten und dritten Jahr der Behörde jeweils ein Zwischenbericht zu übermitteln, der die wesentlichen Ergebnisse darstellt".
4 1.2. Die vom Revisionswerber als einem Fischereiberechtigten gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wandte sich - offenbar unter Bezugnahme auf die oben erwähnte, an die mitbeteiligte Partei als Konsenswerberin gerichtete Auflage B)19. - gegen die "Aufstellung der Verbotstafeln", welche nicht in die Kompetenz der Wasserrechtsbehörde falle. Die geforderte Beschilderung sei "ein Eingriff in das Privatrecht, verbunden mit einer Enteignung der Fischereiberechtigung".
5 Weiters forderte der Revisionswerber in seiner Beschwerde, dass ein Übereinkommen zwischen der mitbeteiligten Partei und Frau Mag. S. sowie die in der Auflage B)29. genannten Berichte an die Fischereiberechtigten vorgelegt würden.
6 Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich an den Revisionswerber vom 18. April 2018 wurde dieser - nachdem das Beschwerdeverfahren zunächst mit Beschluss vom 8. September 2015 ausgesetzt worden war - von einem Fortsetzungsantrag der mitbeteiligten Partei in Kenntnis gesetzt und unter Hinweis auf § 15 Abs. 1 WRG 1959 um Mitteilung ersucht, weshalb die in seiner Beschwerde unterbreiteten Einwendungen "Maßnahmen zum Schutz der Fischerei" darstellen sollten; der Revisionswerber erstattete dazu keine Stellungnahme.
7 1.3. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 27. Juni 2018 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers als unzulässig zurück, wobei es die Bauvollendungsfrist gegenüber dem Bescheid der belangten Behörde vom 8. April 2014 neu festsetzte.
8 Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen mit dem eingeschränkten Mitspracherecht des Revisionswerbers als eines Fischereiberechtigten gemäß § 15 WRG 1959 (Hinweis auf VwGH 30.10.2008, 2007/07/0078, VwSlg. 17.564 A). Die Fischereiberechtigten seien im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren auf die Einwendung von Maßnahmen zum Schutz der Fischerei beschränkt.
9 Das Verwaltungsgericht könne auch nicht etwa aufgrund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des vor ihm bekämpften Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen (Hinweis u.a. auf VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0077, VwSlg. 19.092 A).
10 Die vom Revisionswerber vorgebrachten Einwendungen gegen die Auflage B)19. des Bescheides der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht stellten keine zulässigen Forderungen im Sinne des § 15 Abs. 1 WRG 1959 dar, weil sie keine Maßnahme zum Schutz der Fischerei mit sich brächten. Dasselbe gelte für die Forderungen nach Einsichtnahme in ein zivilrechtliches Übereinkommen bzw. nach Vorlage der Monitoring-Berichte.
11 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
14 3. Die Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision kommen nur noch auf das Beschwerdevorbringen zu der Auflage B)19. zurück.
15 Dazu bringt der Revisionswerber im Kern vor, er habe mit seinen Ausführungen zu den "Verbotstafeln" eingewendet, dass er aufgrund des durch die angesprochene Auflage bewirkten Verbots sein Fischereirecht und die damit verbundenen Verpflichtungen nicht mehr ausüben könne. Der Revisionswerber habe gegen dieses behördlich angeordnete Verbot "deutlich verständlich eingewendet", dass er sich als in seinem Fischereirecht enteignet erachte. Da der Fischereiberechtigte (dadurch) Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehrt habe, habe dies eine entsprechende Prüfungspflicht der Wasserrechtsbehörde zur Folge (Hinweis u. a. auf VwGH 28.3.2018, Ra 2017/07/0096, 0097). In diesem Zusammenhang verweist der Revisionswerber mehrfach auf seine Hegepflicht nach § 1 Abs. 4 Oö. Fischereigesetz.
16 4. Mit diesem Vorbringen legt allerdings der Revisionswerber eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dar.
17 Er lässt nämlich die ständige hg. Rechtsprechung außer Acht, wonach dem Fischereiberechtigten die Obliegenheit auferlegt ist, dem projektierten Vorhaben mit solchen konkretisierten Vorschlägen zu begegnen, die sich dazu eignen, in der Bewilligung des beantragten Vorhabens durch Vorschreibung von Auflagen Eingang zu finden (vgl. etwa VwGH 29.10.1998, 98/07/0124, VwGH 18.11.2010, 2008/07/0194, oder das vom Revisionswerber selbst zitierte Erkenntnis Ra 2017/07/0096, 0097 (Rz 32), jeweils mwN).
18 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zum Rechtsschutzsystem vor In-Kraft-Treten der Verwaltungsgerichtsbarkeit-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, ausgeführt, dass eine Berufung eines Fischereiberechtigten, die keine konkretisierten, den Interessen der Fischerei dienenden Vorschläge, die geeignet wären, in die Bewilligung des beantragten Wasserbauvorhabens Eingang zu finden, enthält, "nicht gesetzmäßig ausgeführt" ist. Aufgrund einer solchen Berufung durfte die Berufungsbehörde nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs - im damals entschiedenen Fall - nicht mit einer Entscheidung nach § 66 Abs. 2 AVG vorgehen (VwGH 10.6.1997, 97/07/0007).
19 Nichts anderes gilt für die hier vom Verwaltungsgericht zu erledigende Beschwerde des Revisionswerbers, der darin (wie oben (Rz 4) wiedergegeben) die Auflage B)19. - ohne irgendwelche von ihm gewünschten Maßnahmen zu konkretisieren und dergestalt einen Bezug zum Schutz der Fischerei herzustellen - pauschal als "Enteignung der Fischereiberechtigung" bezeichnet hat und derart seiner Obliegenheit, iS der hg. Rechtsprechung konkretisierte Vorschläge zu unterbreiten, nicht nachgekommen ist.
20 Das Verwaltungsgericht hat daher die ihm vorliegende Beschwerde zu Recht nicht inhaltlich in Behandlung genommen.
21 5. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 3. Oktober 2018
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018070438.L00Im RIS seit
25.10.2018Zuletzt aktualisiert am
15.11.2018