Norm
BDG 1979 §44Schlagworte
Weisungen nicht beachtet, unentschuldigt vom Dienst ferngeblieben, nicht unverzüglich krank gemeldet, keine ärztliche Bescheinigung ab dem ersten Krankenstandstag beigebrachtText
SPRUCH
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat I, hat im Disziplinarverfahren gegen FOI Beschuldigten (FOI B) nach durchgeführter mündlicher Verhandlung am 31.07.2018 durch HR Dr. Renate Windbichler als Senatsvorsitzende sowie
HR Mag. Elfriede Teichert und OR Mag. Friedrich Mannsberger als weitere Mitglieder des Disziplinarsenats, in Anwesenheit des Beschuldigten, des Disziplinaranwalts HR Mag. Bernhard Sklusak und des Schriftführers Mag. Andreas Zosis zu Recht erkannt:
FOI B, Beamter des Finanzamtes Wien XY, ist schuldig
1.die Weisung des Teamleiters vom 22.08.2017 nicht befolgt und unverzüglich seinen Dienst angetreten zu haben,
2.ohne Genehmigung seiner Dienstbehörde und demnach unentschuldigt dem Dienst von 23.08.2017 bis 01.09.2017 und von 27.12.2017 bis 29.12.2017 ferngeblieben zu sein,
3.seine Abwesenheit vom Dienst ab 23.08.2017 und ab 27.12.2017 nicht unverzüglich seinem Vorgesetzten bzw. seiner Dienstbehörde gemeldet zu haben und
4.entgegen der Weisungen vom 20.12.2005, die im Laufe der Jahre wiederholt wurden, in der Zeit seiner Abwesenheit vom Dienst zwischen 23.08.2017 bis 01.09.2017 sowie vom 27.12.2017 bis 29.12.2017 keine ärztliche Bescheinigung über den Beginn bzw. die Dauer seiner Erkrankung vorgelegt zu haben und zwar bereits ab dem ersten Tag der Erkrankung sowie auch nicht am ersten Tag der Erkrankung einen Arzt aufgesucht zu haben.
FOI B hat dadurch schuldhaft seine Dienstpflichten nicht eingehalten und Dienstpflichtverletzungen gem. § 91 BDG 1979 begangen und zwar zu Pkt. 1. gem. § 44 BDG 1979, zu Pkt. 2. gem. § 48 BDG 1979, zu Pkt. 3. gem. § 51 Abs. 1 BDG 1979 und
zu Pkt. 4. gem.§ 51 Abs. 2 BDG 1979 iVm. § 44 BDG 1979.Es wird daher über den Disziplinarbeschuldigten gemäß § 126 Abs. 2 iVm. § 92 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 1.500,00 (in Worten: Euro eintausendfünfhundert) verhängt. Gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 hat der Beschuldigte die Kosten des Disziplinarverfahrens zu ersetzen. Der Kostenersatz bezieht sich auf die Reisegebühren der Senatsmitglieder. Die Kosten werden in einem gesonderten Bescheid festgesetzt.
Begründung
I Verwendete Abkürzungen
Aktenseite (AS)
Disziplinarbeschuldigte (DB)
Vorsitzende (Vors)
Disziplinaranwalt (DA)
Beisitzerin 1 (B1)
Beisitzer 2 (B2)
Verso/Rückseite (v)
Disziplinarkommission (DK)
in Verbindung mit (iVm)
Personalabteilung (PA)
Dienststellenausschuss (DAUS)
II Beweismittel
Die in der Folge dargestellten Beweismittel waren Gegenstand der Beweisaufnahme der mündlichen Verhandlung am 31.07.2018 und sind für die Feststellung des dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhaltes zu würdigen:
? Disziplinaranzeige v. 09.10.2017 (AS 2-5)
? Disziplinarverfügung v. 02.04.2017(AS 6-8)
? Niederschrift v. 05.09.2017 (AS 9-10)
? Krankenstandmeldung v. 04.09.2017, ausgestellt durch Dr. K (AS 11)
? Ärzte-Gesamtvertrag, Verlautbarung Nr.:102, Jahr 2014 (AS 13-14)
? Einleitungsbeschluss v. 29.11.2017 (AS 16-24)
? E-Mail v. 15.12.2017 der PA XX an Vors DK (AS 30)
? Anordnung einer Heilbehandlung vom 30.01.2017 mit Zustellnachweis (AS 32-32v)
? Ergänzende Disziplinaranzeige v. 29.01.2018 (AS 34-37)
? Aktenvermerk über das Gespräch mit DB v. 10.01.2018 (AS 39)
? E-Mail v. 19.01.2018 des Vorstandes an PA (AS 40)
? Einleitungsbeschluss v. 16.04.2018 (AS 43-48)
? Ambulanzkarte (AS 58)
? Niederschrift (Weisung) v. 20.12.2005 (AS 59-62)
? Verhandlungsschrift v. 31.07.2018 (AS 80 - 93)
III Sachverhalt
Unter Bezugnahme auf den Spruch dieser Entscheidung wurde nach dem in der mündlichen Verhandlung abgeführten Beweisverfahren nachstehender Sachverhalt von der Disziplinarkommission als erwiesen festgestellt: Am 21.08.2017 erschien FOI B – ohne ordnungsgemäß einen Urlaub oder einen Gleittag beantragt zu haben – nicht zum Dienst. Lediglich mittels SMS informierte er seinen Teamleiter, Herrn Sch., von seiner Abwesenheit und beantragte auf diesem Weg einen Urlaub für den 21.08.2017 und für den 22.08.2017. Der Teamleiter genehmigte den Urlaub für den 21.08.2017, jedoch stimmte er für den 22.08.2017 einer weiteren urlaubsbedingten Abwesenheit des FOI B vom Dienst nicht mehr zu. Weder am 22.08.2017 noch an den folgenden Werktagen kam FOI B ins Finanzamt zur Arbeit. Erst am 04.09.2017 trat der Disziplinarbeschuldigte wieder seinen Dienst an. Er wurde daraufhin vom Leiter der Dienstbehörde, HR M. R., zu einem Gespräch geladen, das im Beisein des Teamleiters und des Vorsitzenden des DAUS geführt wurde und das als Thema die ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst bis 01.09.2017 zum Gegenstand hatte. Als Grund für seine Abwesenheit gab FOI B einen Alkoholkonsum an und stellte eine von seinem Hausarzt auszustellende Krankmeldung in Aussicht. Am 06.09.2017 ist der Eingang einer ärztlichen Bescheinigung bei der Dienstbehörde vermerkt und zwar wurde diese durch Dr. med. K., Arzt für Allgemeinmedizin, am 04.09.2017 für die Zeit vom 28.08.2017 - 01.09.2017 ausgestellt. Die Bescheinigung diente zur Vorlage bei der Krankenkasse und ist in ihr wörtlich festgehalten: „Die Patientin/der Patient FOI B geboren am 00.00.00 wohnhaft in XX, befand sich vom 28.08.bis 1.9.2017 im Krankenstand, ohne einen Arzt aufgesucht zu haben. Bitte um Protokollierung. Dg. L.“. Bereits zum damaligen Zeitpunkt lag gegen FOI B eine rechtskräftige Disziplinarverfügung vom 02.04.2017 (GZ. BMF-PA/2017) mit einer Geldbuße iHv. € 1.498,00 vor, nachdem er für schuldig befunden wurde gegen Dienstpflichten gem. §§ 43 Abs. 1 und 2, 44 Abs. 1, 48 Abs. 1 und 51 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen zu haben, weil er in der Zeit vom 06.02.2017 bis 17.02.2017 dem Dienst ungerechtfertigt ferngeblieben war. Entsprechend der Disziplinaranzeige vom 09.10.2017 wurde gegen Herrn FOI B mit Einleitungsbeschluss vom 29.11.2017 das Disziplinarverfahren eröffnet. Dieses erfuhr am 16.04.2018 eine bescheidmäßige Erweiterung, nachdem von der Dienstbehörde am 29.01.2018 in einer ergänzenden Disziplinaranzeige eine weitere ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst des FOI B in der Zeit vom 27.12.2017 bis 29.12.2017 gemeldet wurde. FOI B habe verabsäumt für diesen Zeitraum ordnungsgemäß einen Urlaub oder Gleittag zu beantragen bzw. seine Dienststelle über eine eingetretene Krankheit zu informieren und eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Am 09.01.2018 wurde FOI B in einem weiteren Gespräch mit seinem direkten Vorgesetzten, dem Teamleiter Sch., damit konfrontiert und auf die Weisungen vom 20.12.2005 hingewiesen, die von FOI B seinerzeit unterzeichnet wurden und wo nachstehende Punkte festgehalten sind:
1. „Urlaube, Sonderurlaube und Gleittage sind jeweils drei Werktage vor Antritt beim Teamleiter, in dessen Abwesenheit bei dessen Stellvertreter zu beantragen. Sollten weder der Teamleiter noch dessen Stellvertreter rechtzeitig erreichbar sein, so ist der Antrag im Organisationsteam des FA zu stellen.
2. FOI B hat für jede krankheitsbedingte Abwesenheit vom Dienst eine ärztliche Bestätigung vorzulegen, also bereits ab dem ersten Tag.
3. FOI B hat Krankmeldungen direkt dem Teamleiter, in dessen Abwesenheit dem Teamleiter-Stellvertreter mitzuteilen. Sollten weder der Teamleiter noch dessen Stellvertreter erreichbar sein, so hat die Meldung im Organisationsteam des FA zu erfolgen.
FOI B wird noch einmal nachdrücklich darauf hingewiesen, dass er jede Abwesenheit vom Dienst unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen hat. Weiters wurde FOI B darauf aufmerksam gemacht, dass die Nichtbefolgung der obigen gesetzlichen Bestimmungen und Anweisungen Dienstverfehlungen darstellen und im Wiederholungsfall zu einer Disziplinaranzeige führen werden.“ Als Grund für sein Fernbleiben vom Dienst in der Zeit zwischen Weihnachten und dem Jahresende 2017 gab FOI B eine Krankheit an, deren Meldung er an die Dienstbehörde jedoch verabsäumt habe und auch keine ärztliche Bestätigung mehr beibringen könne. Die seinerzeitigen Weisungen vom 20.12.2005, die nach wie vor Gültigkeit haben, habe er „vergessen“. Am 18.01.2018 wurde vom Vorstand der Dienstbehörde dem Disziplinarbeschuldigten eine Weisung erteilt, wonach FOI B umgehend und nachweislich eine ambulante Behandlung zum Entzug der Alkoholabhängigkeit zu veranlassen habe. Dieser Weisung kam FOI B nach und absolvierte eine ambulante Therapie im Therapiezentrum XX, wobei die Ambulanzkarte mit den Besuchsbestätigungen dem Dienstgeber vorliegt. In der mündlichen Verhandlung vom 31.07.2018 hat sich FOI B geständig verantwortet und als Ursache für die Nichtbefolgung der Weisungen Rückfälle in die Alkoholkrankheit angeführt. Wenn er einen solchen Rückfall habe, dann sehe er keinen anderen Ausweg als zuhause zu bleiben.
Wörtlich führte er unter anderem aus:
? Nach so einem Vorfall brauche ich etwa 5-10 Tage, dass ich wieder fit bin.
? Die Weisung aus dem Jahr 2005 ist mir bekannt. Mir ist es nicht möglich die Weisung einzuhalten, wenn ich zu viel Alkohol konsumiere.
? Ursache für die Rückfälle sind Probleme mit meiner Tochter und zwar in finanzieller Hinsicht. Es geht um beträchtliche Summen.
IV Rechtslage
§ 44 Abs. 1 BDG 1979: Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
§ 48 Abs. 1 BDG 1979: Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, automationsunterstützt zu erfassen.
§ 51 Abs. 1 BDG 1979: Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.
§ 51 Abs. 2 BDG 1979: Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.
§ 126 Abs. 2 BDG 1979: Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht im § 115 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.
V Rechtliche Würdigung
Objektiver Tatbestand
Aus dem dargestellten Sachverhalt und dem abgeführten Beweisverfahren ist in Verbindung mit den zitierten Gesetzesstellen als erwiesen festzustellen, dass FOI B die im Spruch dieses Erkenntnisses dargestellte Dienstpflichten verletzt hat. Im Rahmen mit FOI B immer wieder geführten Gesprächen wurde von seinen Vorgesetzten die seinerzeitigen schriftlich erteilten Weisungen vom 20.12.2005 wiederholt und angewiesen, dass diese einzuhalten sind. Zur Bewältigung seines Alkoholproblems wurde vom Vorstand des FA XY am 30.01.2018 angeordnet, dass er sich nach Rücksprache mit einem Arzt seines Vertrauens umgehend einer ambulanten Alkoholentzugsbehandlung bei einer geeigneten Anstalt zu unterziehen habe und binnen einer Woche eine entsprechende Bestätigung des von ihm gewählten Instituts über den Beginn und die Dauer der ambulanten Alkoholentzugstherapie vorzulegen hat. Auch über den Antritt der Therapie hat er eine Bestätigung seiner Dienstbehörde vorzulegen sowie über die regelmäßigen Behandlungen. Trotzdem kam der Beschuldigte nicht lückenlos den aufrecht erhaltenen Weisungen vom 20.12.2005 und den weiteren Weisungen und Aufträgen seiner Vorgesetzten nach, unterließ für die im Spruch genannten Zeiträume die ordnungsgemäße Anmeldung von Urlauben sowie Gleittagen und verabsäumte auch eine umgehende Meldung seiner Krankenstände bei der Dienstbehörde. Er legte auch die geforderten Krankenstandbescheinigungen ab dem ersten Tag seiner krankheitsbedingten Abwesenheit vom Arbeitsplatz nicht vor, sondern blieb vielmehr dem Dienst unentschuldigt fern. Er hat dadurch zweifelsfrei ein Verhalten der fortgesetzten Missachtung von unmissverständlich erteilten dienstlichen Weisungen gesetzt.
Verschulden
Vorsatz bedeutet daher eine zielgerichtete, subjektive Einstellung des Täters auf deren Vorhandensein oder Nichtvorhandensein, nur aus seinem nach außen in Erscheinung tretendem Verhalten, unter Würdigung aller sonstigen Sachverhaltselemente, daraus geschlossen werden kann. Aus dem Gesamtbild des von FOI B gesetzten Sachverhaltes ist kein anderer Schluss zu ziehen als der, dass er bei den von ihm begangenen Dienstpflichtverletzungen schuldhaft und zwar zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Nach höchstgerichtlichen Entscheidungen ist Voraussetzung für die Annahme des Eventualvorsatzes nicht ein Wissen um eine Tatsache oder um ihre Wahrscheinlichkeit im Sinne des Überwiegens der dafür sprechenden Momente, sondern es genügt das Wissen um die Möglichkeit. Dem Täter muss die Verwirklichung eines Tatbildes als naheliegend erschienen sein. Im vorliegenden Fall ergibt sich diese Schuldform sowohl aus der Aussage in der Beschuldigtenvernehmung bei der mündlichen Verhandlung am 31.07.2018, bei der FOI B zwar ein umfassendes Geständnis ablegte, aber auch zugab, dass Probleme mit seiner erwachsenen Tochter und zwar in finanzieller Hinsicht, ursächlich dafür verantwortlich waren, dass er wieder alkoholabhängig geworden sei. Es ist aber auch der Umstand seiner Reaktion darauf zu berücksichtigen, nachdem er nicht sofort entsprechend professionelle Hilfe in Anspruch nahm, nachdem er über den Krankheitsverlauf aus früheren Jahren Bescheid wusste. Erst durch die Weisung des Vorstandes der Dienstbehörde vom 30.01.2018 konnte er die neuerlich aufgetretene Alkoholerkrankung bewältigen. FOI B ist nach der Zeugenaussage seines Vorstandes HR M. R. über einen mehrjährigen Zeitraum, nämlich ab Erteilung der Weisung im Jahr 2005 bis Anfang des Jahres 2017 (Ergehen
der Disziplinarverfügung v. 02.04.2017, BMF-00-PA/2017), sehr wohl ordnungsgemäß den Weisungen seiner Dienstvorgesetzten nachgekommen, die nicht zuletzt auch für ihn eine Hilfestellung in der Bewältigung seiner Erkrankung, dem zeitweisen übermäßigen Alkoholkonsum, darstellen sollten. Offensichtlich ab dem Zeitpunkt seines Rückfalls in die Alkoholkrankheit konnte bzw. wollte er seinen auferlegten Dienstpflichten, nämlich sowohl den schriftlich festgehaltenen Weisungen vom 20.12.2005 als auch der mündlich ausgesprochenen Weisung vom 21.08.2017 seines Dienstvorgesetzten, nicht mehr nachkommen. Es bleibt somit für den Disziplinarsenat im gegenständlichen Verfahren für die Annahme eines nicht schuldhaften Verhaltens von FOI B kein Raum, sondern man muss bei seinem gesetzten Sachverhalt vielmehr von einer bewussten Gleichgültigkeit ausgehen, die ebenfalls bereits bedingten Vorsatz darstellt. Der Eintritt von Dienstpflichtverletzungen war für ihn geradezu vorhersehbar und er fand sich mit dieser Situation ab. Wie bereits erwähnt, wurde bereits im Jahr 2017 ein Disziplinarverfahren gegen FOI B wegen schuldhafter Verletzungen von Dienstpflichten gem. §§ 43 Abs. 1 und 2, 44 Abs. 1, 48 Abs. 1 und 51 Abs. 1 BDG 1979 durchgeführt, das mit einer Disziplinarverfügung vom 02.04.2017 (GZ. BMF-00-PA/2017) beendet wurde. Somit wusste FOI B sehr wohl über seine Dienstpflichten Bescheid und hat er in allen Punkten des umseits angeführten Spruches zumindest bedingt vorsätzliches Handeln zu verantworten.
VI Strafbemessung
Rechtslage
§ 92 Abs. 1 BDG 1979 (Disziplinarstrafen)
1.der Verweis,
2.die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,
3.die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
4.die Entlassung.
§ 92 Abs. 2 BDG 1979: In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
§ 93 Abs. 1 BDG 1979: Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
Abs. 2: Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
Der Disziplinarsenat erachtet die Dienstpflichtverletzungen bei allen vier Punkten des Spruches als schwerwiegend, weil die Einhaltung der den Dienstpflichten zugrundeliegenden Vorschriften, für die Organisation des Dienstbetriebes eines Finanzamtes, eine unabdingbare Voraussetzung darstellt. Die Verletzung der Weisungen gem. § 44 BDG 1979 bei Pkt. 1 und Pkt. 4 wird als die schwerwiegendere Dienstpflichtverletzung festgestellt. Zur objektiven Schwere wird ausgeführt: Art 20 Abs. 1 BVG normiert das Prinzip der Weisungsgebundenheit der Verwaltungsorgane. Aufgrund dieser Verfassungsbestimmung normiert § 44 Abs. 1 BDG 1979 für den Beamten, dass dieser die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen hat. Für den VwGH ist die Gehorsamspflicht (die Befolgung von Weisungen) eine der vornehmsten Pflichten des Beamten (vgl. dazu die Ausführungen bei Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage 2010, S. 218ff). Die Bemessung der Disziplinarstrafe erfolgt daher mit Bezug auf § 44 BDG 1979 als schwerste der zu beurteilenden Dienstpflichtverletzungen. Die Dienstpflichtverletzung gem. § 48 BDG 1979 sowie jene gem. § 51 Abs. 1 und 2 BDG 1979 sind gem. § 93 Abs. 2 BDG 1979 als Erschwerungsgrund zu werten. Zur subjektiven Schwere der Dienstpflichtverletzung des § 44 BDG 1979 wird auf die Ausführungen unter Punkt „Verschulden“ des gegenständlichen Disziplinarerkenntnisses verwiesen und ergänzend ausgeführt: Obwohl gegen FOI B bereits ein Disziplinarverfahren durchgeführt und mit der Verhängung einer Geldbuße rechtskräftig abgeschlossen wurde (GZ. BMF-00-PA/2017, vertritt der Disziplinarsenat die Ansicht, dass von den im § 92 Abs. 1 BDG 1979 normierten Disziplinarstrafen auch im gegenständlichen Verfahren die Festsetzung einer Geldbuße die angemessene Sanktion darstellt. Der Grund liegt darin, dass einerseits FOI B einen sehr guten persönlichen Eindruck beim Disziplinarsenat in der mündlichen Verhandlung am 31.07.2018 hinterließ und andererseits ihm, der als Zeuge vernommene Leiter der Dienstbehörde, Herr HR M. R. (Vorstand im Finanzamt XY), ein seit Abschluss der ambulanten Alkoholtherapie im Mai 2018, ein Wohlverhalten im Dienst bescheinigt. Seine Arbeitsleistungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht den gestellten Anforderungen entsprechen.
Strafrahmen
Gemäß § 92 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 kann die Höhe der Geldbuße bis zu einem halben Monatsbezug festgesetzt werden. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen. Der Bezug des FOI B beträgt im Monat Juli 2018 brutto € 00. Demnach beträgt der Strafrahmen gem. § 92 Abs.1 Z. 2 BDG 1979 € 00. Bei der Verhängung der Geldstrafe ist auch auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des DB Bedacht zu nehmen. Außergewöhnliche Umstände, die besonders zu berücksichtigen wären, wurden hinsichtlich der bekannt gegebenen Vermögenslage bzw. im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse nicht festgestellt.
Milderungs- und Erschwerungsgründe
Mildernd werden berücksichtigt das Geständnis, der positive Behandlungsverlauf der Alkoholentzugstherapie und das seit diesem Zeitpunkt einhergehende korrekte Verhalten des FOI B im Dienst sowie die sehr gute Arbeitsleistung. Als erschwerend gewertet werden die Dienstpflichtverletzung gem. § 48 BDG 1979 sowie § 51 Abs. 1 und 2 BDG 1979, die wiederholte Begehung aller Dienstpflichtverletzungen und das einschlägige dienstrechtliche Verfahren zu GZ. BMF-00-PA/2017.
Strafhöhe
Gemäß § 93 Absatz 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe nach der Schwere der Dienstpflichtverletzung zu bemessen, wobei darauf Rücksicht zu nehmen ist, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen. Bei FOI B muss aufgrund der Weisung vom 20.12.2005 und vom 21.08.2017 sichergestellt werden, dass er in Zukunft die Weisungen der Dienstbehörde ernst nimmt und ein Verstoß gegen eine dieser Weisungen nicht sanktionslos bleiben kann. Der spezialpräventive Zweck erscheint unter Ausschöpfung des fast vollständigen Strafrahmens der Geldbuße, iHv. nunmehr € 1.500,00 als angemessen. Der Disziplinarsenat vertritt die Ansicht, dass die nunmehrige Höhe der Geldbuße für FOI B einen gewollt spürbaren Strafbetrag darstellt, ohne dass dadurch seine finanziellen Lebensumstände gefährdet werden. Generalpräventive Erfordernisse werden durch diese Straffestsetzung insofern abgedeckt, als mit der Höhe dieser Disziplinarstrafe einer möglichen negativen Beispielswirkung auf alle anderen Finanzbeamtinnen und Finanzbeamten entschieden entgegengetreten wird.
VII Kostenentscheidung
Die Entscheidung über die Kosten bezieht sich auf § 117 Abs. 2 BDG 1979. Demnach können Kosten der Beweisaufnahme den Beschuldigten als Kosten des Disziplinarverfahrens vorgeschrieben werden. Als Kosten der Beweisaufnahme (mündliche Verhandlung) sind die Reisekosten im Sinne der Reisegebührenvorschrift für die Senatsmitglieder angefallen. Diese Kosten werden in einem gesonderten Bescheid festgesetzt. Das ist durch den Umstand begründet, dass diese Kosten erst nach der Beweisaufnahme festgestellt werden können.
-END-
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2018