TE Lvwg Erkenntnis 2014/11/27 LVwG-5/23/72-2014

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Veröffentlicht am 27.11.2014
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Entscheidungsdatum

27.11.2014

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §25 Abs10
BVergG 2006 §41

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Vorsitzenden Dr. Martin Warter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Huber und Mag. Wolfgang Hiegelsperger in dem über Antrag der Bietergemeinschaft bestehend aus der A. Ziviltechnikergesellschaft m.b.H., D., und der E. GmbH, F., vertreten durch Rechtsanwältin Mag. U. H., LL.M., G., vom 3.11.2014 eingeleiteten Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren Dienstleistungsauftrag Direktvergabe, Projektmanagement mit betriebsorganisatorischer Beratung – B.C., Abbruch und Neubau, der Auftraggeberin I. GmbH, J., vertreten durch die K. Rechtsanwälte OG, L., (mitbeteiligte Partei: Bietergemeinschaft bestehend aus der M. Ziviltechniker KG, N., der O. GmbH, P., und der Q. GmbH, R., vertreten durch die T. Rechtsanwälte GmbH, S.

 

zu Recht e r k a n n t:

 

I.     Dem Antrag, das Landesverwaltungsgericht Salzburg möge "die Entscheidung der I. GmbH, den Auftrag für das Projektmanagement und betriebsorganisatorischer Beratung für das B.C. als Direktauftrag zu vergeben, für nichtig erklären", wird stattgegeben.

Die Entscheidung der Auftraggeberin, den Auftrag "Projektmanagement mit betriebsorganisatorischer Beratung" für das neue B.C. im Weg der Direktvergabe zu vergeben, wird für nichtig erklärt.

 

II.   Dem Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren wird stattgegeben. Die Auftraggeberin I. GmbH ist schuldig, der Antragstellerin Bietergemeinschaft A. Ziviltechnikergesellschaft m.b.H. und E. GmbH die entrichteten Pauschalgebühren von € 312,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Die Auftraggeberin hat 2013 bis Anfang 2014 ein Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich zum Abschluss eines Dienstleistungsauftrages betreffend das Projektmanagement mit betriebsorganisatorischer Beratung für das B.C., Abbruch und Neubau, durchgeführt. Die Bekanntmachung erfolgte am 30.5.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union zur Zahl 2013/S 103-176695. Mit den Teilnahmeunterlagen vom 28.5.2013 hat die Auftraggeberin Unternehmer zur Abgabe von entsprechenden Teilnahmeanträgen aufgefordert. Die Antragstellerin und die mitbeteiligte Partei als unter anderen ausgewählte Bewerber wurden sodann im Rahmen der zweiten Stufe des Verhandlungsverfahrens anhand der Ausschreibungsunterlagen vom 18.9.2013 zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Nach Abgabe von Erstangeboten durch die Bieter im September 2013 wurde das Angebot der Antragstellerin am 14.11.2013 bestandkräftig ausgeschieden. Nach Durchführung einer Verhandlungsrunde und der Abgabe von Letztangeboten hat die Auftraggeberin schließlich auf der Grundlage der Zuschlagsentscheidung vom 22.1.2014 der mitbeteiligten Partei am 3.4.2014 den Zuschlag erteilt.

 

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 3.11.2014, beim Landesverwaltungsgericht Salzburg am 3.11.2014 innerhalb der Amtsstunden eingelangt, neben einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung das im Spruch ersichtliche Begehren gestellt.

 

Begründend hat die Antragstellerin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

 

Im Zuge der Auswahl des neuen Architekten-Entwurfs für das Bauvorhaben B.C. in der Landeshauptstadt Salzburg habe die Auftraggeberin hinsichtlich der prioritären Dienstleistung "Projektmanagement mit betriebsorganisatorischer Beratung" für dieses Bauvorhaben am 30.10.2014 mitgeteilt, den Auftrag für das Projektmanagement mit betriebsorganisatorischer Beratung für das B.C. trotz Umsetzung eines völlig anderen Architekten-Entwurfs nicht neu ausschreiben zu müssen, sondern die für den bisherigen Architekten-Entwurf beauftragte Arbeitsgemeinschaft M.O.Q. (M. KG, O. GmbH und Q. GmbH) weiter beschäftigen zu wollen.

 

Nachdem die Antragstellerin den Medien entnommen habe, dass ein neuer Architekten-Entwurf von der Auftraggeberin gewählt werde, sei sie schriftlich am 23.10.2014 an die Auftraggeberin herangetreten, um in Erfahrung zu bringen, wann mit der Ausschreibung für die Projektsteuerung zu rechnen sein werde. Diesem Schreiben sei eine rechtliche Stellungnahme der Rechtsvertreterin der Antragstellerin beigeschlossen gewesen. Einem Schreiben, das der Antragstellerin am 27.10.2014 von der Wirtschaftskammer Salzburg zur Verfügung gestellt worden sei, sei zu entnehmen gewesen, dass die Auftraggeberin den Auftrag nicht neu ausschreiben wolle. Vor dem Hintergrund, dass nicht auszuschließen gewesen sei, dass die Auftraggeberin ihre Entscheidung, die Projektsteuerung nicht mehr auszuschreiben, revidieren könnte, habe die Antragstellerin am 29.10.2014 um Antwort auf ihr Schreiben vom 23.03.2014 durch die Auftraggeberin ersucht. Mit dem Antwortschreiben der Rechtsvertreterin der Auftraggeberin vom 30.10.2014 sei verbindlich erklärt worden, die Arbeitsgemeinschaft M.O.Q. weiterbeschäftigen zu wollen.

 

Dem im Vergabeverfahren aus 2013 ergangenen Zuschlag (im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens) an die Arbeitsgemeinschaft M.O.Q. sei eine Ausschreibung vorangegangen, dessen Beschaffungsvorgang auf den Architekten-Entwurf der Berliner Architekten V. W. und X. Y. zugeschnitten gewesen sei. Dieser Entwurf sei im zweistufigen Verhandlungsverfahren als das "Siegerprojekt" präsentiert und dessen Errichtung dem (im Jahr 2013) ausgeschriebenen Auftrag zugrunde gelegt worden. Den Ausschreibungsunterlagen zum Teilnahmeantrag seien umfangreiche Informationen zum (damals geplanten) Projekt des B.C. beigelegen, die den Bieterkreis entsprechend bereits in der ersten Stufe dazu eingeladen oder aber auch abgehalten hätten, den Teilnahmeantrag einzureichen. Der Austausch des baulich umzusetzenden Architekten-Entwurfs habe jedenfalls Einfluss auf den Bieterkreis zum Projektmanagement. Die Neuausschreibung wäre bereits auf der ersten Stufe, der Einladung zur Teilnahme, mit einer völlig anderen Präsentation des Bauvorhabens verbunden gewesen, sodass der neue B.C.-Entwurf jedenfalls auch einen neuen Bieterkreis für die Dienstleistung des Projektmanagements ansprechen würde.

 

Die Antragstellerin führt in ihrem Antrag auf Nichtigerklärung auszugsweise sodann Informationen der Ausschreibungsunterlage im Verhandlungsverfahren Projektmanagement mit betriebsorganisatorischer Beratung zum gekürten Siegerprojekt der Berliner Architekten aus dem Jahr 2013 an.

 

Die Antragstellerin bringt weiter vor, dass die Bieter für die Projektsteuerung in der zweiten Stufe des Verfahrens unter anderem auch einen zuschlagsrelevanten Fragenkatalog auszuarbeiten gehabt hätten, der konkret das nunmehr nicht mehr zur Ausführung gelangte Projekt der Architekten W. und Y. betreffen würde. Insbesondere seien darin Fragen zur Bauphysik, Geologie, Statik, Haustechnik, den Kosten, der Umsetzbarkeit und den Bauphasen für den ausdrücklichen im Fragenkatalog bereits als "Siegerprojekt" bezeichneten Entwurf der Berliner Architekten auszuarbeiten und zu präsentieren gewesen. Dieser Fragenkatalog und die Präsentation seien mit 50 von insgesamt 100 erreichbaren Punkten in der Ausschreibung für die Projektsteuerung jedenfalls auch zuschlagsrelevant gewesen.

 

Auch der Angebotspreis für die Projektsteuerung sei auf Basis der Risiken und der Bedürfnisse des Projekts der Architekten W. und Y. zu kalkulieren gewesen. Der Entwurf der Architekten W. und Y. sei statisch und konstruktiv sehr aufwändig gewesen und habe eine Menge technischer Fragen und damit auch im Zusammenhang stehende Finanzierungsthemen enthalten. Die Einhaltung der vorgegebenen Budgetkosten durch den "Projektmanager" sei damit eine Herausforderung gewesen und habe entsprechend in die Kalkulation des Angebots einfließen müssen. Das neue Projekt solle technisch einfacher und schon allein deshalb kostengünstiger werden, weshalb davon auszugehen sei, dass auch das Projektmanagement mit betriebsorganisatorischer Beratung ebenfalls günstiger werde.

 

Dem bestehenden Auftrag der Arbeitsgemeinschaft M.O.Q. liege eine Ausschreibung zugrunde, welche auf den ursprünglich gewünschten Entwurf der Architekten W. und Y. abgestellt gewesen sei. Es sei nun ein neues "Siegerprojekt" gekürt worden, das hinsichtlich des Projektmanagements zu einer inhaltlich wesentlich anders gestaltenden Ausschreibung führe. Die nunmehr anders geplante Baulichkeit des B.C. verlange eine Neuausschreibung zum Projektmanagement. Die nachträgliche Änderung eines bereits abgeschlossenen Vertrages sei als Neuvergabe eines Auftrages anzusehen.

 

Die Bekanntgabe der Auftraggeberin, dass keine Ausschreibung der Projektsteuerung für das B.C. vorgenommen werde, sondern der bestehende Auftrag mit der Arbeitsgemeinschaft M.O.Q. für das neue "Siegerprojekt" fortgesetzt werden solle, sei eine vergaberechtlich gesondert anfechtbare Entscheidung.

 

Das Interesse am Vertragsabschluss habe die Antragstellerin durch Teilnahme an dem neu auszuschreibenden Projektsteuerungsauftrag durch das Schreiben an die Auftraggeberin vom 23.10.2014 bereits kundgetan, ebenso wie durch den Nachprüfungsantrag. Die Antragstellerin erachte sich im Recht auf Teilnahme an einem vergaberechtskonformen Vergabeverfahren, im Recht auf fairen und lauteren Wettbewerb zur Vergabe öffentlicher Aufträge und im Recht darauf, in einem vergaberechtskonformen Verfahren den Zuschlag zu erlangen, verletzt. Im Falle der vergaberechtswidrigen Auftragsfortsetzung mit der Arbeitsgemeinschaft M.O.Q. seien die bisherig entstandenen Kosten frustriert, diese seien mit zumindest € 4.000,-- netto zu beziffern. Dazu komme der Schaden aus entgangenem Gewinn von rund 5 % des Auftragswertes. Weiters seien Geschäftsgemeinkosten als Schaden zu berücksichtigen. Die entrichteten Pauschalgebühren seien in diesem Schadensbetrag noch nicht enthalten, ebenso wenig die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung im Nachprüfungsverfahren. Es sei ihr auch die Möglichkeit genommen, ein weiteres wichtiges Referenzprojekt für künftige Vergabeverfahren zu erlangen.

 

Die Auftraggeberin hat mit Schriftsatz vom 13.11.2014 die Zurück- bzw Abweisung des Nachprüfungsantrages der Antragstellerin beantragt. Sie hat im Wesentlichen vorgebracht, dass keine gesondert anfechtbare Entscheidung vorliege, da im Schreiben der Auftraggeberin vom 30.10.2014 lediglich eine (vorbeugende) rechtliche Expertise für den Fall dargestellt worden sei, dass in Zukunft der Entwurf eines anderen Architekturbüros für die Realisierung des B.C. ausgewählt werde. Die Leistungen, die die mitbeteiligte Partei für die Auftraggeberin erbringe, seien Teil eines seit April 2013 bestehenden Auftrages. Es würden auch Leistungen erbracht werden, die im Zusammenhang mit der Findung eines neuen Generalplaners stehen würden. Projektmanagementleistungen, die sich direkt auf ein konkretes (beauftragtes) Wettbewerbsprojekt beziehen, würden derzeit nicht erbracht werden, da aktuell kein Generalplanvertrag mit einem allfälligen Wettbewerbssieger bestehe. Die Antragstellerin habe auch bereits vor dem 27.10.2014 Kenntnis vom Schreiben der Auftraggeberin an die Wirtschaftskammer Salzburg gehabt, weshalb der Nachprüfungsantrag verfristet sei.

 

Im Übrigen habe die Rechtsfrage, ob ein Wiederruf eines laufenden Vergabeverfahrens sachlich gerechtfertigt sei, mit der Frage der Pflicht zur Neuausschreibung eines abgeschlossenen Vertrages nichts zu tun. Der mögliche Wechsel des Wettbewerbsprojekts sei im Verhandlungsverfahren in Aussicht gestellt worden. Der von der Antragstellerin im Nachprüfungsantrag "kritisierte" Austausch (bzw die Änderung) des Wettbewerbsprojektes sei im ausgeschriebenen Vertrag vorgesehen gewesen und zwar in Punk 3.12. "Änderung Vertrag", der wie folgt laute: "Die Auftraggeberin behält sich vor, bei Änderungen oder Austausch des Wettbewerbsprojekts, insbesondere in Folge der Prüfung des Machbarkeitsnachweises durch den Auftragnehmer, einvernehmliche Änderungen des Leistungsgegenstandes in zeitlicher, qualitativer und finanzieller Hinsicht durchzuführen."

 

Aus 2.2.1. des Leistungsverzeichnisses in der zweiten Fassung vom 2.12.2013 ergebe sich, dass möglicherweise auch ein anderes Wettbewerbsprojekt zur Realisierung gelangen könne. Die Festlegungen zur Honorarermittlung in Punkt 3. des Leistungsverzeichnisses würden Bezug auf die möglichen Szenarien (kein Projekt/ein anderes Projekt/ein verändertes Projekt) nehmen, dies schließe die Möglichkeit ein, dass die Prüfung der Machbarkeit ein negatives Ergebnis bringe. Beim Austausch des Wettbewerbsprojektes handle es sich um eine bereits im ursprünglichen Auftrag vorgesehene und somit unwesentliche Änderung, welche gemäß der Rechtsprechung des EuGH keine Neuausschreitungspflicht begründe.

 

Der Austausch des Wettbewerbsprojekts habe auch keinen Einfluss auf den möglichen Bieterkreis, auch unter diesem Aspekt sei keinesfalls eine Neuausschreibung erforderlich. In der EU-weiten Bekanntmachung würden sich keine Anhaltspunkte dafür finden, dass sich die ausgeschriebenen Leistungen (nur) auf das Siegerprojekt des Architekturwettbewerbs beziehen sollen. Vielmehr sei der Auftrag unter Punkt II.1.5. der Bekanntmachung allgemein mit "B.C., Abbruch und Neubau, Projektmanagement mit betriebsorganisatorischer Beratung" beschrieben. Der Bieterkreis habe sich unabhängig vom konkreten Wettbewerbsprojekt gebildet, da die Kriterien der Bewerberauswahl auf ein Bäderprojekt spezifiziert gewesen seien, nicht aber auf ein konkretes Projekt. Dass das Siegerprojekt des Architekturwettbewerbs in den Teilnahmeunterlagen präsentiert worden sei, ändere daran nichts, dass dies für die Bewerber lediglich informativ den aktuellen Stand des ausgeschriebenen Projekts wiedergespiegelt habe. Bei der Behauptung, der Fragenkatalog im Rahmen der Zuschlagskriterien würde das konkrete Projekt der VWXY-Architekten betreffen, verkenne die Antragstellerin, dass mit den Fragen die fachliche Kompetenz der Bieter für die zu vergebenden Leistungen geprüft und bewertet worden sei. Die Bewertungskriterien seien projektneutral formuliert und würden darauf abstellen, ob der Bieter die Problemstellungen erkannt habe, seine Antworten aus baulicher, technischer, funktionaler bzw organisatorischer Sicht umsetzbar bzw zielführend seien, er die Fragen übersichtlich strukturiert und vollständig bearbeitet habe, seine Aufsetzung Überzeugungskraft habe, er verständlich und nachvollziehbar Fragen beantworten könne.

 

Auch der für den Zuschlag maßgebliche Angebotspreis errechne sich unabhängig vom Gebäudetyp auf Basis der Komplexität des vorgegebenen Leistungsbildes. Die Bieter hätten bei der Kalkulation des Angebotspreises nicht vom konkreten Siegerprojekt des Architekturwettbewerbs ausgehen dürfen. Dies sei auch nicht erforderlich gewesen, da die Vergütung im Projekt ohnehin auf Basis der tatsächlich abgerechneten Errichtungskosten anhand des Honorarsatzes von 3,20 % abzüglich eines allfälligen Nachlasses erfolge. Die Komplexität der Projektmanagementleistung sei unabhängig vom Gebäudetyp. Die Höhe des Prozentsatzes nach der Honorarleitlinie für Projektsteuerung der Bundeskammer der Architekten und Ingenieur-Konsulenten vom 1.1.2014 (HO-PS) für die Vergütung sei nicht vom konkreten Wettbewerbsprojekt abhängig, sondern vielmehr von der Auftraggeberstruktur, den Entscheidungsroutinen der Auftraggeberin, den von ihm vorgegebenen Rahmenbedingungen und anderen, ausschließlich in der Sphäre der Auftraggeberin und nicht des Gebäudeentwurfs liegenden Faktoren.

 

Die mitbeteiligte Partei hat mit Schriftsatz vom 11.11.2014 beantragt, den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurückzuweisen, in eventu den Anträgen keine Folge zu geben. Sie hat zusammengefasst vorgebracht, dass eine Entscheidung der Auftraggeberin, der mitbeteiligten Partei im Wege der Direktvergabe einen Zuschlag zu erteilen, tatsächlich nicht existiere. Dies würde voraussetzen, dass die Auftraggeberin ins Auge gefasst hätte, einen zivilrechtlichen Leistungsvertrag abzuschließen. Angesicht des im Verhandlungsverfahren erteilten Zuschlages an die mitbeteiligte Partei sei eine gesondert anfechtbare Entscheidung nach § 2 Z 16 lit a BVergG 2006 nicht ergangen. Der Leistungsvertrag sei bereits im April 2014 mit der mitbeteiligten Partei geschlossen worden. Für nachträgliche wesentliche Leistungsänderungen halte das vergaberechtliche Rechtsschutzsystem andere Instrumentarien (jene nach Zuschlagserteilung) bereit. Der Leistungsinhalt des Vertrages mit der mitbeteiligten Partei sei zu keinem Zeitpunkt ein anderer geworden, weshalb seitens der Auftraggeberin keine Veranlassung bestanden habe, eine wie immer geartete "Entscheidung" zu treffen. Die geäußerte Auffassung eines Auftraggebers, dass keine Gründe für eine Neuausschreibung vorliegen, sei keine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 2 BVergG 2006. Dies sei ein Akt interner Meinungsbildung der Auftraggeberin, der nach außen nicht in Erscheinung getreten sei.

 

Der Leistungsvertrag "Projektmanagement" könne nicht hypothetisch danach untersucht werden, ob zukünftig theoretisch Eingriffe in dieses Vertragsverhältnis notwendig werden könnten. Die Ausführungen der Antragstellerin seien bloß hypothetische Mutmaßungen.

 

Das Leistungsbild Projektmanagementleistungen sei schon per Definitionen völlig unabhängig vom später zur Ausführung gelangenden architektonischen Konzept und setze deshalb üblicherweise bereits in der Projektentwicklungsphase ein. Die Änderung bzw der Austausch des Wettbewerbsprojekts sei auch im ausgeschriebenen Vertrag vorgesehen. Das Leistungsbild des Projektmanagers, der eine übergeordnete Funktion wahrnehme, bleibe immer dasselbe und seien die gesamte Ausschreibung sowie die ursprünglich gewählten Zuschlagskriterien vollkommen projektneutral. Es könne keine Rede davon sein, dass der Leistungsvertrag auf ein bestimmtes Wettbewerbsprojekt explizit zugeschnitten gewesen sei. Im Rahmen der Überprüfung der Bieter anhand der gestellten Fragen seien generelle Projektmanagementkompetenzen bewertet worden, weshalb es durch den Austausch des Architekturprojekts zu keiner Wettbewerbsverzerrung kommen könne.

 

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 17.11.2014 im Wesentlichen noch vorgebracht, dass im Antwortschreiben der Auftraggeberin an die Wirtschaftskammer Salzburg deutlich erklärt werde, kein neues Vergabeverfahren auszuschreiben. Die Entscheidung der Auftraggeberin, den Auftrag Projektmanagement mit betriebsorganisatorischer Beratung trotz Kür eines neuen Projekts nicht neu auszuschreiben, liege der Antragstellerin seit 27.10.2014 vor. Das Schreiben der Auftraggeberin vom 16.10.2014 habe die Wirtschaftskammer Salzburg nicht publik gemacht. Die Antragstellerin habe vor dem 27.10.2014 weder Kenntnis von angefochtenen Entscheidungen der Auftraggeberin erlangt noch hätte sie davon Kenntnis erlangen können.

 

Die nachträglich eingefügte Bestimmung zum Punkt 3.12. "Änderung Vertrag" eröffne der Auftraggeberin jedenfalls nicht die Möglichkeit, ohne Neu-Ausschreibung wesentliche Änderungen am Leistungsgegenstand einvernehmlich mit dem Auftragnehmer nachzuverhandeln und abzuändern und damit generell die Ausschreibungspflicht nach dem BVergG zu umgehen. Die Auftraggeberin könne aufgrund der vergaberechtlich vorgegebenen Neu-Ausschreibungspflicht den bestehenden Vertrag ohne finanzielle Einbußen auflösen. Dem an der Ausschreibung interessierten Bieterkreis war die Änderung im Leistungsumfang (durch Einfügen des Änderungsvorbehaltes) für einen Teilnahmeantrag nicht bekannt. Der Austausch des Architekturentwurfs führe jedenfalls auch nach den Bestimmungen des Vertrages mit der mitbeteiligten Partei zur Neuverhandlung wesentlicher Bestimmungen des Vertrages, da diese wesentlichen Änderungen vertragsgemäß nur einvernehmlich möglich wären. Ein nunmehr weniger risikobehafteter Entwurf des zu realisierenden Projektes erweitere den Bieterkreis jedenfalls. Auch in der Zuschlagserklärung vom 3.4.2014 sei auf die Projektbeschreibung Bezug genommen worden; diese Projektbeschreibung beschreibe umfassend den letztlich ausgeschiedenen Entwurf der Berliner Architekten. Für die Kalkulation der Angebote der Bieter sei das Siegerprojekt der Berliner Architekten relevant gewesen. Den Bietern sei der Kostenrahmen für die Projektmanagement-Dienstleistungen auf Basis der Kostenaufstellung des Büros AA. vom 7.12.2012 für das Siegerprojekt mit den Ausschreibungsbedingungen für die Kalkulation vorgegeben gewesen. Auch die Zuschlagskriterien seien mit dem Fragenkatalog auf das Siegerprojekt der Berliner Architekten zugeschnitten gewesen. Der Fragenkatalog sei zuschlagsrelevant gewesen.

 

Mit Eingabe vom 8.11.2014 hat die mitbeteiligte Partei noch ergänzend vorgebracht, dass von der Mitteilung der Auftraggeberin, aus derzeitiger Sicht keine Veranlassung für eine Neuausschreibung zu sehen, keine Rechtswirkungen ausgehen würden, weshalb keine gesondert anfechtbare Entscheidung vorliege. Eine nach außen in Erscheinung tretende Entscheidung, eine Direktvergabe zu beabsichtigen, liege nicht vor. Eine Entscheidung, dass die Auftraggeberin konkret ins Auge gefasst hätte, (zumindest) einen wesentlichen vertraglichen Eingriff in den bestehenden Leistungsvertrag "Projektmanagement" vorzunehmen oder einen neuen Vertrag abzuschließen, sei nicht ergangen. Das Projektmanagement sei nach der DIN69901 als die Gesamtheit von Führungsaufgaben, -organisationen, -techniken und -mitteln für die Abwicklung eines Projekts definiert. Das Ziel sei die sinnvolle Bearbeitung einer gestellten Aufgabe, die finanziell wichtig sei, unter zeitlichem Druck stehe, die Zusammenarbeit von Mitarbeitern aus verschiedenen Bereichen bedinge und einen gewissen Komplexitätsgrad aufweise. Das Projektmanagement bestehe aus der Projektleitung der Projektsteuerung. Leistungen des Projektmanagements seien hinsichtlich ihrer Komplexität losgelöst vom eigentlichen Gebäude. Der Ausgang der Prüfung des Realisierbarkeitsnachweises des ursprünglichen Architektur-Siegerprojekts sei offen gewesen. Jeder Bieter habe mit einem möglichen Umstieg auf ein anderes Architekturkonzept rechnen müssen. Den Bietern sei bekannt gewesen, dass es noch keine endgültige Entscheidung zum Abschluss eines konkreten Generalplanvertrages gegeben habe. Die Änderung der konkreten architektonischen Umsetzung sei auch in Punkt 3.12. in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich vorgesehen gewesen. Die Vergütung des Projektmanagementteams sei vom Gebäudetyp unabhängig. Sie orientiere sich an den auftraggeberseitigen Anforderungsmerkmalen, konkret der Komplexität der Projektmanagementleistung. Die Auskragung der Schwimmbecken und die Tragkonstruktion seien ausschließlich Teil der Generalplanerleistung, weshalb das konkrete Biegemoment einer Auskragung keine höhere oder niedrige Herausforderung für das Projektmanagement darstelle.

 

Die Antragstellerin hat mit Eingabe vom 19.11.2014 – soweit ergänzend relevant – noch vorgebracht, dass die Möglichkeit des Austauschs des Siegerprojekts gegen einen anderen Architekten-Entwurf in der zweiten Fassung der Ausschreibungsunterlagen trotz der nachträglichen Aufnahme der Bestimmungen unter Punkt 3.12. keine im Vergabeverfahren konkret aufgenommene und für das Angebot kalkulierbare Änderungsbedingung sei, sondern lediglich ein nach allen Richtungen offener Vorbehalt der Auftraggeberin, der jedenfalls nicht geeignet sei, vergaberelevante Änderungen des Auftrages abzudecken. Die Auftraggeberin habe gerade nicht erklärt, dass das Siegerprojekt der VWXY-Architekten möglicherweise nicht umgesetzt werde, sondern lediglich, dass diese Architektengruppe möglicherweise nicht den Generalplanerauftrag erhält, sondern allenfalls nur einen eingeschränkten Planungsauftrag. Das Siegerprojekt werde mit der Fragebeantwortung der Auftraggeberin jedenfalls nicht angetastet. Die Bieter hätten ihre projektspezifischen Risiken durch maximal 20 % Zuschlag und maximal 25 % Abschlag auf den von der Auftraggeberin über Klasse und Errichtungskosten vorgegeben Preis kalkulieren müssen. Die Einhaltung der Termine sei für das ursprüngliche Siegerprojekt jedenfalls aufgrund der technischen Herausforderung mit einem höheren Risiko behaftet gewesen. Die vertraglich vorgesehene Pönale habe bei der Kalkulation von Risiken berücksichtigt werden müssen. In Hinblick auf im Bäderhygienegesetz vorgesehene Toleranzgrenzen seien die mit dem ursprünglichen Siegerprojekt verbundenen Risiken durch die auskragenden Terrassen für die Bewertung der Honorarklasse zu berücksichtigen gewesen. Für ein neues Siegerprojekt müsse die Punktebewertung für die Klasse nach der HO-PS eine andere sein. Der von der Auftraggeberin über die Klasse und die Errichtungskosten des alten Siegerprojektes definierte Faktor von 3,2 % sei jedenfalls für das neue Projekt zur Preisbestimmung im Rahmen eines neuen Vergabeverfahrens nicht geeignet.

 

Am 19.11.2014 hat eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg stattgefunden, in der die Parteien angehört wurden, weiteres Vorbringen erstattet und Herr Ing. Erwin AB. von der A. Ziviltechnikergesellschaft m.b.H. einvernommen wurde. Die Verhandlung wurde zum Zwecke der Einvernahme des Herrn Dr. Franz AC. zur Frage der Rechtzeitigkeit der Einbringung des Nachprüfungsantrages auf vorerst unbestimmte Zeit erstreckt.

 

Die Auftraggeberin hat in der Folge mit Schriftsatz vom 24.11.2014 im Wesentlichen noch vorgebracht, dass ein konkreter Änderungsvorbehalt sowohl in den „AGB 2010-Bau“ als auch in den „AGB 2013-Bau“, die der ursprünglichen Ausschreibung zu Grunde gelegt waren, enthalten sei. Es liege keine wesentliche nachträgliche Vertragsänderung vor, da die geplante Vertragsänderung unter einem vertraglichen Änderungsvorbehalt falle. Auch unter Zugrundelegung eines allfälligen neuen Architekturprojekts seien alle Projektmanagementleistungen genauso auszuführen, wie sie ausgeschrieben worden seien. Die Leistung "Prüfung des Machbarkeitsnachweises des Generalplaners" sei zunächst in Hinblick auf das VWXY-Projekt von der mitbeteiligten Partei und in Folge in Hinblick auf die zwei nachgereihten Wettbewerbsprojekte erbracht worden. Diese Leistungen seien im Rahmen des vergebenen Auftrags erbracht worden. Die Dienstleistungen der mitbeteiligten Partei, die sich auf die neuen architektonischen Entwürfe beziehen würden, hätten lediglich einen geschätzten Auftragswert von € 15.000,--. Damit liege mit deren Beauftragung jedenfalls keine unzulässige Direktvergabe vor, sondern eine zulässige Direktvergabe unter den Subschwellenwerten nach § 41 BVergG. Außerdem seien die Voraussetzungen des § 30 Abs 2 Z 4 BVergG gegeben. Die Dienstleistungen (Prüfung der nächstgereihten Entwürfe aus betriebsorganisatorischer und technischer Sicht) würden zulässigerweise in einem Vergabeverfahren ohne Beteiligung anderer Unternehmer vergeben werden können. Andere Leistungen, die über das ausgeschriebene Leistungsbild hinausgehen, seien nicht vorhanden.

 

Die mitbeteiligte Partei hat mit Eingabe vom 26.11.2014 – soweit ergänzend von Relevanz – noch vorgebracht, dass mangels vorliegender formellen Voraussetzungen für ein Nachprüfungsverfahren der Nachprüfungsantrag unzulässig und zurückzuweisen sei. Die Antragstellerin hätte durch einen Rückruf bei Dr. AC. am 22.10.2014 vom Schreiben der Auftraggeberin an die Wirtschaftskammer Salzburg Kenntnis erlangen können. Bereits am 30.6.2014 sei den Medien zu entnehmen gewesen, dass das Architekturkonzept der VWXY-Architekten nicht umgesetzt werde. Bereits damals hätte die Antragstellerin eine entsprechende Nachfrage an die Auftraggeberin stellen können, ob die Projektmanagementleistungen neu ausgeschrieben werden oder nicht. Die Hauptaufgaben des Projektmanagements würden keinerlei Aktivitäten der Planung des Projekts selbst beinhalten und seien daher auch nicht von der Gebäudetypologie bzw dessen Komplexität geprägt. Die Leistungen seien völlig unabhängig vom tatsächlich zu realisierenden (Architekten)Entwurf als reine Führungsaufgaben zu verstehen. Auch bei der Projektsteuerung seien die Leistungen keineswegs von der Komplexität des jeweiligen (Architektur)Entwurfs geprägt. Dies treffe auch auf die betriebsorganisatorische Beratung zu. Auch das nunmehr in Aussicht genommene Architekturkonzept würde statische Besonderheiten mit gleichem Schwierigkeitsgrad aufweisen. Kalkulationsgrundlage für das Projektmanagement sei von der Auftraggeberin bewusst objektiviert und unabhängig vom tatsächlich zur Ausführung gelangten Architektenentwurf mit etwa € 70 Mio als Zielkosten vorgegeben worden. Den Wettbewerbsteilnehmern sei eine Kostenobergrenze von € 37 Mio vorgegeben worden, in denen die Baukosten der Tiefgarage, die komplette Aufschließung und Einrichtung, sowie alle Honorare, Nebenleistungen und Reserven nicht enthalten gewesen seien. Alle in der zweiten Stufe des Wettbewerbs verbliebenen Projekte hätten sich laut den Vorprüfungsberichten innerhalb der von der Auftraggeber Seite vorgegebenen Bandbreite bewegt. Die Lösung von VWXY-Architekten hätte keinen Einfluss auf die Honorarermittlung des Projektmanagements oder die Berechnung des in der Ausschreibung vorgegebenen Kostenrahmens gehabt.

 

Mit Eingabe vom 26.11.2014 hat die Antragstellerin – soweit ergänzend von Relevanz – noch vorgebracht, dass eine Nachforschungspflicht der Antragstellerin hinsichtlich Entscheidungen der Auftraggeberin nicht bestehe. Die Leistungen des Projektmanagements seien nicht projektneutral ausgeschrieben gewesen. Es würden sich keine Bieter finden, die Risiken für die Projektsteuerung ohne Offenlegung der Gebäudedetails übernehmen.

 

Am 27.11.2014 hat vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg die fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden, in der Herr Dr. Franz AC. einvernommen wurde. Ebenso wurde Herr Ing. Peter AD. zur Frage der Rechtzeitigkeit der Einbringung des Nachprüfungsantrages angehört. Die Parteien haben überdies weiteres Vorbringen erstattet.

 

Am 1.12.2014 hat die Antragstellerin schließlich noch zwei E-Mails der Wirtschaftskammer Salzburg an die A. Ziviltechnikergesellschaft m.b.H. vom 27.10.2014 vorgelegt.

 

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg nimmt durch den gemäß § 3 S.VKG 2007 zur Entscheidung berufenen Senat nach Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 19.11.2014 und am 27.11.2014 nachstehenden

 

S a c h v e r h a l t

 

als erwiesen an:

 

Im Rahmen des von der Auftraggeberin durchgeführten offenen, EU-weiten, anonymen, zweistufigen Realisierungswettbewerbs „zur Erlangung von baukünstlerischen Vorentwurfskonzepten (reduzierte Vorentwurfsunterlagen) für den Neubau des B.C. an der EE. in AF.“ wurde in der Jurysitzung vom 4.10.2012 das Architekturprojekt der Architekten V. W. und X. Y. aus Berlin (im Folgenden kurz: VWXY-Architekten) als Siegerprojekt ausgewählt. Betreffend die Generalplanerleistungen wurde in der Folge mit den Siegern des Wettbewerbs, den VWXY-Architekten, ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung gemäß § 30 Abs 2 Z 6 BVergG 2006 eingeleitet.

 

Betreffend das „Projektmanagement mit betriebsorganisatorischer Beratung für das B.C., Abbruch und Neubau“, hat die Auftraggeberin am 30.5.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union zur Zahl 2013/S 103/176695 die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich zum Abschluss des diesbezüglichen Dienstleistungsauftrages bekannt gemacht.

 

Die Teilnahmeunterlagen zur Stufe I des Verhandlungsverfahrens „Projektmanagement mit betriebsorganisatorischer Beratung für das B.C., Abbruch und Neubau“ haben aus dem

?      Deckblatt Vemap,

?      dem elektronischen Teilnahmeantrag vom 28.5.2013,

?      der Unterlage „Bewerbungsunterlagen“ Stufe I,

?      der Unterlage „Eignungsnachweise“ Stufe I,

?      dem Teilnahmeantrag,

?      den AGB 2010-Bau, 11/2010,

?      der Subunternehmer-Verfügbarkeitserklärung,

?      der Unterlage „B.C., Abbruch und Neubau, Daten & Fakten“

?      den Plänen des B.C.,

?      dem Leitfaden Band 4 zum Projektmanagement der Wirtschaftskammer Österreich,

?      dem Besonderen Teil der Honorarleitlinie für Architekten (HOA 2002)

bestanden.

 

In der Unterlage „B.C., Abbruch und Neubau, Daten & Fakten“ (Beilage ./2h) und in der Unterlage Pläne des B.C. (Beilage ./2g) wurde das Architekturprojekt der VWXY-Architekten dargestellt. Es werden dabei anhand von Grundrissen, von Schnitten und von modellartigen Darstellungen, aber auch anhand von textlichen Umschreibungen des Projektes der VWXY-Architekten die Besonderheiten dieses Projektes dargelegt und insbesondere etwa auf die Spezifika der Tragwerkskonstruktion, der Bädertechnik, der Haustechnik, der Akustik, der Temperaturzonen, der Beschattung und der Verglasung/Belüftung des Projekts eingegangen. Die beiden Unterlagen behandeln und beinhalten konkret das Architekturprojekt der VWXY-Architekten.

 

Sowohl unter Punkt 3. „Gegenstand der Leistungen“ im elektronischen Teilnahmeantrag vom 28.5.2013 als auch bei Punkt B „Beschreibung des Projektes“ in der Bewerbungsunterlage Stufe I unter Punkt B.1 „Allgemeines“ ist angeführt: „s. Beilage „PM-PC-B.C.-2012.pdf““.

 

Bei der PDF-Datei „PM-PC-B.C.-2012.pdf“ handelt es sich um die Unterlage „B.C., Abbruch und Neubau, Daten & Fakten“ (Beilage ./2h).

 

Unter Punkt B.2 „Zeitplan“ der Unterlage „Bewerbungsunterlagen“ ist festgelegt, dass nach dem derzeitigen Entscheidungsstand folgende Ecktermine vorgesehen sind: Planungsbeginn ca. Ende 2013 bis Anfang 2014, Baubeginn ca. Ende 2015 bis Anfang 2016 und Projektende ca. Ende 2018 bis Anfang 2019; die weiteren Termine werden nach Auftragserteilung in Abstimmung zwischen Auftraggeberin und Auftragnehmer festgelegt.

 

In den AGB 2010-Bau ist unter Punkt 14.1. folgende Klausel enthalten:

 

„Die Auftraggeberin ist berechtigt, Art und Umfang der vereinbarten Leistungen oder die Umstände der Leitungserbringung zu ändern oder zusätzliche Leistungen zu verlangen, die vom beauftragten Leistungsumfang nicht miterfasst sind, aber zur Ausführung der Leistung notwendig und zumutbar sind. Der Anspruch auf etwaige Anpassung der Leistungsfrist und/oder des Endgeltes ist vom Auftragnehmer dem Grunde nach vor Ausführung der Leistung nachweislich anzumelden.“

 

Unter A.3 „Gegenstand der Leistung“ der Unterlage „Bewerbungsunterlagen“ war ursprünglich festgelegt wie folgt:

 

„„Projektmanagement mit betriebsorganisatorischer Beratung“ für das Projekt „B.C., Abbruch und Neubau“.

 

Die Projektmanagement-Leistungen beinhalten Projektsteuerungsaufgaben in Grund- und optionalen Leistungen und Projektleistungsagenden gemäß Leitfaden Projektmanagement der WKO, Band 4, Stand Jänner 2008 (s. Beilage).

Die betriebsorganisatorische Beratung umfasst unter anderem die Beratung der Betreiber in der Zieldefinition, Umsetzung der Vorgaben mit dem Planungsteam in konkrete Planungsergebnisse und Berechnung der voraussichtlichen Betriebskosten.

Das genaue Leistungsbild wird mit der Stufe II bekanntgegeben.“

 

Am 8.8.2013 wurde der Punkt A.3 „Gegenstand der Leistung“ in der Bewerbungsunterlage dahingehend berichtigt, dass die betriebsorganisatorische Beratung konkretisiert wurde, indem die Ermittlung der Projektziele, die Planungsphase, die Bauphase und das Pre-Opening jeweils mit Unterpunkten dargelegt wurden. In der Phase 1 „Ermittlung Projektziele“ ist unter anderem die Ausarbeitung der wesentlichen Vor- und Nachteile des vorliegenden Projektes aus betriebsorganisatorischer Sicht enthalten.

 

Die Antragstellerin und die mitbeteiligte Partei haben jeweils Teilnahmeanträge abgegeben. Sie wurden – neben drei weiteren Unternehmen – sodann im September 2013 zur Abgabe von Angeboten im Rahmen der Stufe II des Verhandlungsverfahrens aufgefordert.

 

Die Ausschreibungsunterlagen der Stufe II des Verhandlungsverfahrens haben aus der elektronischen Ausschreibung (Angebotslegung 2. Stufe), dem Leistungsverzeichnis, Honorar, der Ausschreibungsunterlagen zur Stufe 2 - Zuschlagsverfahren, der Vemap-Formblätter (online) und weiteren Beilagen bestanden. Als Beilagen waren den Ausschreibungsunterlagen unter anderem ein Bädertechnikbericht, ein Haustechnikbericht, ein Kosten- und Flächenbericht sowie ein Tragwerksbericht angeschlossen. Ebenfalls war ein Bericht der AA. GmbH vom 25.1.2013 über Anmerkungen/Anregungen enthalten, der spezifische Anforderungen des Projektes der VWXY-Architekten enthält (Beilage ./9q). Weiters war als Beilage angeschlossen der Bericht über die Vorprüfung des Siegerprojektes der VWXY-Architekten („Projekt 1008“), der konkret Merkmale und Anforderungen an das Projekt der VWXY-Architekten behandelt.

 

Als Beilage ebenfalls beigeschlossen waren die AGB 2013-Bau, 10/2013, der Stadtgemeinde AF., die unter Punkt 14.1.1. wie folgt festlegen:

 

„Die Auftraggeberin ist berechtigt, Art und Umfang der vereinbarten Leistungen oder die Umstände der Leistungserbringung zu ändern oder zusätzliche Leistungen zu verlangen, die vom beauftragten Leistungsumfang nicht miterfasst sind, aber zur Ausführung der Leistung und zur Erreichung des Leistungszieles notwendig und dem AN zumutbar sind. Bei einer von der AG angeordneten Leistungsänderung ist der Anspruch auf etwaige Anpassung der Leistungsfrist und/oder des Entgeltes vom Auftragnehmer dem Grunde nach vor Ausführung der Leistung nachweislich anzumelden. Ein Unterlassen der fristgerechten Anmeldung (ehestens, jedenfalls noch vor Erbringung der Leistung, jedoch spätestens 5 Werktage ab Kenntnis) führt zu einem Verlust des Anspruches aus diesem Titel. Mit dem vereinbarten Entgelt ist der Leistungsumfang, nicht jedoch das Erreichen des Leistungszieles abgegolten.“

 

Unter E.2 „Zuschlagskriterien“ ist in der Ausschreibungsunterlage Stufe II wie folgt festgelegt:

 

 

 

Zuschlagskriterien

Unterkriterien

Punkte

Z 1

QUALITÄT

Q I: Schriftliche Analyse der Aufgaben und Problemstellungen zum Projekt (Fragenkatalog)

20

Q II: Präsentation (10 Pkte) und Fragebeantwortung (20 Pkte)

30

Z 2

PROJEKTLEITER

 

Ausbildungsniveau (Bmst, Uni-versität, FH) ÖBA-Hallenbad (> € 7 Mio, > 500 m² Wasserfläche)

10

Z 3

PREIS

Angebotspreis netto

40

 

MAXIMALE PUNKTEANZAHL

100

 

Unter E.2.1 „Zuschlagskriterium Z1 - Qualität“ ist in der Ausschreibungsunterlage Stufe II wie folgt festgelegt:

 

„E.2.1 ZUSCHLAGSKRITERIUM Z1 – QUALITÄT

Das Angebot wird bzgl. der Qualität hinsichtlich zweier Unterkriterien bewertet:

?      QI - Schriftliche Analyse der Aufgaben und Problemstellungen zum Projekt (Fragenkatalog)

?      QII – Präsentation und Fragebeantwortung (Hearing)

Im Hinblick auf die Bewertung der oben angeführten Qualitätskriterien und die dabei im Folgenden näher angeführten „Aspekte (keine Sub-Sub-Kriterien)“ verweist die Auftraggeberin darauf, dass die Kommission in ihrer verbalen Begründung nur besonders positiv oder negativ auffallende „Aspekte“ anführen wird. Durchschnittliche Lösungsansätze werden hingegen verbal nicht erwähnt, dieser „Aspekt“ wird jedoch bei der Punktevergabe auch berücksichtigt.

E.2.1.1 QUALITÄTSKRITERIUM QI - SCHRIFTLICHE ANALYSE DER AUFGABEN UND PROBLEMSTELLUNGEN ZUM PROJEKT (FRAGENKATALOG)

Schriftliche Ausarbeitung eines Fragenkatalogs

Der Bieter hat nachstehende 22 Fragen zum Projektmanagement und zur Betriebsorganisation schriftlich zu beantworten und mit seinem Angebot 2. Fassung vorzulegen.

Die schriftliche Ausarbeitung darf einen Umfang bis max. fünfundzwanzig (25) A4-Seiten haben und soll die Beantwortung der nachstehenden 22 Fragen einzeln und nachvollziehbar beinhalten (alle zusätzlichen Inhalte über die festgelegte Anzahl von Seiten hinaus werden nicht berücksichtigt).

Die schriftliche Fragebeantwortung ist in einer eigenen Beilage hochzuladen.

 

FRAGENKATALOG

A FRAGEN ZUM PROJEKTMANAGEMENT

1.     Welche Randbedingungen und Herausforderungen erscheinen Ihnen bei diesem Projekt wesentlich und wie werden Sie diesen begegnen?

2.     Welche Risiken in den Bereichen Qualitäten, Quantitäten, Termine und Kosten sind in diesem Projekt zu erwarten? Wie können diese minimiert werden?

3.     Entwickeln Sie ein Konzept für die Projektorganisation und begründen Sie Ihre Wahl.

4.     Welche Methoden in der Projektbearbeitung/Projektmanagement setzen Sie ein?

5.     Wie sichern Sie konkret die Qualität Ihrer Leistung im Projekt?

B FRAGEN ZU BAUPHYSIK, GEOLOGIE, STATIK, HAUSTECHNIK, KOSTEN, UMSETZBARKEIT, BAUPHASEN

6.     Welches sind Ihrer Ansicht nach die entscheidenden Kriterien (bautechnisch, anlagentechnisch, etc.), um das projektierte Hallenbad im Passivhausstandard realisieren zu können?

7.     Wie bewerten Sie die geologische Beschaffenheit des Baugrundes und seine Auswirkungen auf die Statische Konstruktion des vorliegenden Projektes? Welche Auswirkungen auf die Baukosten könnten in der Folge entstehen?

8.     Welche sind die speziellen Anforderungen an ein Tragwerk im Schwimmbadbau?

9.     Wie schätzen sie die Umsetzbarkeit des Siegerprojektes hinsichtlich gefordertem Passivhausstandard, statischer Konstruktion und prognostizierten Kosten (€ 70 Mio netto lt. Beilage „Kostenrahmen“) ein?

10.   Übermitteln Sie anhand des vorhandenen Raumkonzeptes eine erste grobe Investmentberechnung (Kostenrahmen lt. ÖN B 1801-1 inkl. +- 30 %-Schwankungsbereich auf Baukosten). Erläutern Sie dazu Ihre Kostenansätze.

11.   Stellen Sie Ihr Konzept für die vorgesehene Ausführung in zwei Bauphasen dar? Welche Maßnahmen schlagen Sie vor, um einen durchgehenden Betrieb des Kurhauses sicherzustellen? Welche Auswirkung hat Ihr Konzept auf die Statik und Haustechnik?

 

C FRAGEN ZU BETRIEBSORGANISATION, POSITIONIERUNG, BETRIEBSKOSTEN, BESUCHERPOTENTIAL, ERLÖSPROGNOSE, WIRTSCHAFTLICHKEIT, RISIKOFAKTOREN, BETREIBERKONZEPTE

12.   Welche betriebsorganisatorischen Aspekte sind generell aus Ihrer Sicht zu beachten?

13.   Welche Vor- und Nachteile weist Ihrer Ansicht nach das Siegerprojekt in betriebsorganisatorischer Sicht auf? Welche Möglichkeiten sehen Sie, eventuelle betriebsorganisatorische Schwächen des Projektes in der weiteren Projektausarbeitung zu beheben?

14.   Ist die Positionierung des geplanten Siegerprojektes ausreichend im Verhältnis zu den umliegenden Mitbewerbern (bspw. Rupertustherme, Watzmanntherme, Aqua-Salza, etc.), um wirtschaftlich betrieben werden zu können? Wenn nicht, was müsste am Wettbewerbssiegerprojekt noch geändert werden, um das Ziel einer wirtschaftlichen Betriebsführung zu erreichen? Ist eine wirtschaftliche Betriebsführung aus Ihrer Sicht überhaupt möglich?

15.   Welche Möglichkeiten sehen Sie, in der weiteren Projektausarbeitung der Bautechnik, der Anlagentechnik und der Betriebsorganisation Einfluss auf die Betriebskosten des Hallenbades und der Sauna zu nehmen?

16.   Das vorliegende Projekt verlangt ein komplexes vertikales Erschließungssystem. Wie beurteilen Sie Auswirkungen auf den Betrieb, die Fluchtwegsituation, sicherheitstechnische Fragen und die Kosten des laufenden Betriebes?

17.   Welches reale Besucherpotential würden Sie in Hinblick auf die umliegenden Mitbewerber an diesem Standort abschätzen? Kann trotz innerstädtischer Lage mit überregionalem Publikum oder nur mit regionalem Besucheraufkommen gerechnet werden?

18.   Welche Erlösprognose würden Sie anhand ihre realen Besucherpotentialannahme und eines von Ihnen - unter Bedachtnahme auf die Preise der Mitbewerber im Umkreis der Stadt AF. – realistisch angenommen Durchschnittspreises abschätzen?

19.   Wie würde eine Wirtschaftlichkeitsberechnung aussehen? Welche Faktoren spielen eine Rolle? Erläutern Sie eine Wirtschaftlichkeitsberechnung (ReInvest-Zeitpunkt, etc.) anhand des geplanten Hallenbades.

20.   Welche Risikofaktoren gibt es, die den Erlös schmälern? Welche Voraussetzungen müssen herrschen, damit gute Benchmark-Werte (= Frequenz und Umsatz wie prognostiziert) eintreten?

21.   Nennen Sie mögliche Betreiberkonzeptvarianten und deren Vor- und Nachteile.

22.   Stellen Sie ein mögliches Betreiberkonzept vor. Könnte die Stadt AF. das Bad selber betreiben? Wie viel Personal würde das geplante Bad ungefähr erfordern?

 

Bewertung durch Bewertungskommission

Im Rahmen des Zuschlagskriteriums Q I können maximal 20 Punkte erreicht werden.

Jede der 22 Fragen wird durch die Kommission in Anlehnung an das Schulnotensystem in 5 Abstufungen (sehr gut, gut, befriedigend, genügend und nicht genügend erfüllt) bewertet. Die Note 5 wird vergeben, wenn die zugehörigen Aspekte (entsprechend den unten dargestellten Bewertungskriterien) nicht genügend erfüllt sind. Die Note 1 wird vergeben, wenn die zugehörigen Aspekte sehr gut erfüllt sind.

Die Beurteilung der Fragen erfolgt durch die Kommission in gemeinsamer Diskussion. Dabei wird versucht, eine gemeinsame Beurteilung der Ausarbeitung zu erzielen. Sofern die einzelnen Kommissionsmitglieder bei einer Frage unterschiedliche Beurteilungen vornehmen, werden die vergebenen Noten zusammengezählt und es wird unter Berücksichtigung der Anzahl der Kommissionsmitglieder das arithmetische Mittel gebildet. Dieses ergibt für die jeweilige Frage die erzielte Note (kaufmännisch gerundet auf eine Nachkommastelle).

Nach Benotung der 22 Fragen wird ein Notendurchschnitt gebildet. Für einen Notendurchschnitt von 1,0 werden 20 Punkte vergeben, für einen Notendurchschnitt von 5,0 werden 0 Punkte vergeben. Dazwischen wird linear interpoliert.

 

Bewertungskriterien

Beurteilt wird die Ausarbeitung der Fragebeantwortungen im Hinblick auf folgende Aspekte (keine Sub-Subkriterien):

??Art der Aufbereitung der Ausarbeitung unter Berücksichtigung folgender beispielhaft angeführter Aspekte:

o     die Ausarbeitung entspricht den formalen Vorgaben;

o     die Ausarbeitung ist aus formaler Sicht vollständig;

o     die Fragebeantwortung ist übersichtlich strukturiert, in sich verständlich und leicht nachvollziehbar;

o     die Fragebeantwortung ist lesefreundlich formuliert und layoutiert.

??Inhaltliche Qualität der Ausarbeitung unter Berücksichtigung folgender beispielhaft angeführter Aspekte:

o     die Fragebeantwortung lässt darauf schließen, dass der Bieter die Randbedingungen und die fachlichen und organisatorischen Problemstellungen erkennt;

o     die Fragebeantwortung ist im Hinblick auf die Inhalte der übergebenen Projektgrundlagen und Rahmenbedingungen vollständig und stimmig;

o     die Fragebeantwortung ist im Hinblick auf die vorgegeben Leistungsbilder vollständig und stimmig;

o     die Fragebeantwortung erscheint aus baulicher, technischer, funktionaler bzw. organisatorischer Sicht umsetzbar und zielführend;

o     die Fragebeantwortung ist fachlich überzeugend und nachvollziehbar

 

Aufbau- und Ablauforganisationsplanung sowie Personaleinsatz (informativ)

Zur Beurteilung der Arbeitsweise des Bieters ist auf Basis der Projektgrundlagen dessen vorgesehene Aufbau- und Ablauforganisation samt zugehörigem Personaleinsatzplan (in eigener Beilage) darzustellen und mit seinem Angebot 2. Fassung vorzulegen. Diese Angaben dienen zur Information der Auftraggeberin und sind im Rahmen der Zuschlagskriterien nicht bewertungsrelevant.

 

Die Aufbau- und Ablauforganisation hat darzustellen, mit welchen internen Personalressourcen und Kapazitäten seitens des Projektmanagements kalkuliert wird.

Die Darstellung der kalkulierten Personalressourcen und Kapazitäten hat dabei in Form eines Personaleinsatzplanes (auf Excel-Basis oder gleichwertig) unter Berücksichtigung der in Punkt 3.7 der Ausschreibungsunterlage „Elektronische Ausschreibung, Angebotslegung 2.Stufe“ angeführten Ecktermine m

Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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