Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde 1. des J und 2. der R, beide in D, beide vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Mai 1999, Zl. 03-12.10 D 16-99/9, betreffend Androhung der Ersatzvornahme, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde D. vom 9. August 1991 wurden die Beschwerdeführer als Grundeigentümer verpflichtet, die Schmutzwässer ihres Bauwerkes auf dem näher angeführten Grundstück auf eigene Kosten über die öffentliche Kanalanlage abzuleiten. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeführer haben dieser bescheidmäßigen Verpflichtung nicht entsprochen, weshalb die Gemeinde D. mit Schreiben vom 13. Oktober 1995 die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung um die Vollstreckung des Bescheides ersucht hat. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 2. März 1999 wurde auch nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführer gegenüber den Beschwerdeführern die Ersatzvornahme angedroht.
Die dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist im Wesentlichen damit begründet, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Androhung (der Ersatzvornahme) kein Bescheid sei. Eine dagegen erhobene Berufung sei gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 63 Abs. 2 AVG zurückzuweisen. Die Androhung der Ersatzvornahme greife nämlich nicht in die Rechtssphäre des Adressaten ein, sodass eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführer nicht erfolgt sein könne (es wird auch dazu auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen). In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 1 VVG kann, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten vorgenommen werden.
Die Beschwerdeführer wenden sich dagegen, dass die vorliegende Androhung der Ersatzvornahme keinen Bescheid darstellen solle. Es liege vielmehr ein Bescheid vor. Dieser Bescheid sei aber unbestimmt, da den Beschwerdeführern aufgetragen worden sei, bis längstens 30. April 1999 ihre Schmutzwässer über den öffentlichen Kanal abzuleiten. Tatsächlich sei eine derartige Ableitung nicht möglich, weil zum öffentlichen Kanal keine Verbindung bestehe.
Die belangte Behörde hat zutreffend darauf verwiesen, dass die Androhung der Ersatzvornahme nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. Mai 1963, Slg. Nr. 6038/A, vom 10. September 1974, Zl. 995/74, Slg. Nr. 8656/A - nur der Rechtssatz veröffentlicht - und vom 18. April 1994, Zl. 94/10/0052) keinen Bescheid darstelle. Eine Androhung im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn sich die Behörde auf die Darlegung beschränkt, dass gegen den Verpflichteten ein vollstreckbarer Bescheid ergangen ist, und an diese Erinnerung die Mahnung knüpft, die vollstreckbare Leistung zu bewirken, ansonsten eine Vollstreckungsverfügung erlassen werden würde (vgl. das zitierte Erkenntnis Zl. 94/10/0052, und die in diesem verwiesene Vorjudikatur). Nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer wurde ihnen mit dem Schreiben vom 12. März 1999 die Ersatzvornahme angedroht und wurden sie aufgefordert, ihrer Kanalanschlussverpflichtung bis 30. April 1999 nachzukommen. Die bloße Androhung der Ersatzvornahme verbunden mit der Aufforderung, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt die vollstreckbare Leistung zu erbringen, hat keinen rechtserzeugenden bzw. rechtsfeststellenden Inhalt. Die vorliegende Berufung hat sich somit gegen eine Erledigung der Verwaltungsbehörde gerichtet, die keinen Bescheid darstellt. Die Berufung der Beschwerdeführer ist daher von der belangten Behörde zu Recht zurückgewiesen worden.
Da bereits die Beschwerde erkennen lässt, dass die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 28. Oktober 1999
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter VerfahrensanordnungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999060105.X00Im RIS seit
25.01.2001