Entscheidungsdatum
14.09.2017Index
34 MonopoleNorm
GSpG §52Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Dr. Edeltraud Stadlhofer über die Beschwerde des Herrn AB AA, AF-Gasse, CC, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. AH AG, AK-Straße, AI AJ, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 02.08.2017, Zahl 30308-369/76496-2013.1,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe keine Folge gegeben, dass nach der Wortfolge "im Umfang seines Spruchpunktes I." eingefügt wird: "1.".
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 09.03.2017 auf Aufhebung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 18.01.2016, Zahl LVwG-10/406/7-2016, im Umfang seines Spruchpunktes I.1. (betreffend die Bestrafung hinsichtlich des Gerätes mit der Bezeichnung "EE FF") gemäß § 52a Abs 1 VStG iVm § 68 Abs 2 AVG als unzulässig zurück. Begründend führte die belangte Behörde unter Zitierung von § 52a Abs 1 VStG, § 68 Abs 2, Abs 3, Abs 4 und Abs 7 AVG aus, dass die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung keinerlei Befugnisse habe, Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes aufzuheben bzw abzuändern.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht eine Beschwerde und führte - zusammengefasst - aus, dass der Entscheidung des Landesverwaltungsgericht Salzburg vom 11.01.2017, Zahl 405-10/210/1/2-2017, folgend, die belangte Behörde sehr wohl zur Aufhebung rechtskräftiger Straferkenntnisse befugt sei. Im Zurückweisungsbeschluss habe das Landesverwaltungsgericht Salzburg wörtlich auf Seite 5 angeführt, dass den nunmehr existierenden Verwaltungsgerichten auch keine Befugnis zur "amtswegigen Aufhebung rechtskräftiger Straferkenntnisse zukomme, sondern den Verwaltungsstrafbehörden bzw ihren Oberbehörden".
Eine Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers mit der Begründung einer fehlenden Behördenbefugnis hätte somit nicht erfolgen dürfen. Es wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Beschied aufzuheben und in der Sache selbst die Aufhebung des Erkenntnisses des LVwG Salzburg vom 18.01.2016, Zahl LVwG-10/406/7-2016, im Umfang seines Spruchpunktes I.1. zu verfügen und in eventu die Sache zur neuerlichen Entscheidung durch die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Gemäß § 44 Abs 2 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg stellt hiezu in einer gemäß § 2 VwGVG einzelrichterlich zu treffenden Entscheidung Folgendes fest:
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 18.01.2016, Zahl LVwG-10/406/7-2016, wurde das gegen Herrn AB AA ergangene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 17.07.2015, Zahl 30308-369/76496-2013.1, mit einigen Präzisierungen hinsichtlich des Schuldspruches und mit Reduzierung der Strafen bestätigt. Dagegen wurde vom Beschwerdeführer eine außerordentliche Revision eingebracht, welche mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2016, Zahl Ra 2016/17/0088-3, zurückgewiesen wurde.
Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 11.01.2017, Zahl 405-10/210/1/2-2017, wurde der als "Anregung" titulierte Antrag des Beschwerdeführers vom 02.01.2017 auf Aufhebung des rechtskräftigen Straferkenntnisses im Umfang seines Spruchpunktes I.1. (betreffend das Gerät mit der Bezeichnung "EE FF") als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde Folgendes ausgeführt:
"§ 38 VwGVG lautet:
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl Nr 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 52a VStG befindet sich im 5. Abschnitt des II. Teiles des VStG. Der vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz gegebene verwaltungsbehördliche Instanzenzug von der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz (Bezirksverwaltungsbehörde) zum Landesverwaltungsgericht existiert nicht mehr, der Instanzenzug endet bei der Bezirksverwaltungsbehörde. Daher kommt den nunmehr existierenden Verwaltungsgerichten auch keine Befugnis zur "amtswegigen" Aufhebung rechtskräftiger Straferkenntnisse zu, sondern den Verwaltungsstrafbehörden bzw ihren Oberbehörden. Auch eine vergleichbare Regelung für die eigenen Beschlüsse und Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte findet sich im VwGVG nicht. Der für nicht anwendbar erklärte 5. Abschnitt des II. Teiles des VStG enthielt bis zum 31.12.2013 die §§ 51 bis 51i VStG, die durch Art 7 Z 64 BGBl I 2013/33 mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft treten. Z 43 leg cit sieht vor, dass der bisherige 6. Abschnitt des II. Teiles des VStG ab 01.01.2014 die Bezeichnung 5. Abschnitt erhält. Dieser ab 01.01.2014 neu bezeichnete Abschnitt enthält die §§ 52 bis 52b VStG. Diese Bestimmungen sind vom Verwaltungsgericht nicht anzuwenden.
Gleiches gilt zu den Ausführungen des Beschwerdeführers zu § 68 Abs 2 AVG. Gemäß
§ 17 VwGVG sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden und befindet sich § 68 Abs 2 AVG in jenem IV. Teil des AVG, der nicht anwendbar ist im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht."
In weiterer Folge brachte der Beschwerdeführer den spruchgegenständlichen Antrag auf Aufhebung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 18.01.2016, Zahl LVwG-10/406/7-2016, im Umfang seines Spruchpunktes I.1. (Bestrafung hinsichtlich des Gerätes mit der Bezeichnung "EE FF") bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung ein. Dieser Antrag wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als unzulässig zurückgewiesen.
In rechtlicher Hinsicht ist folgendes festzustellen:
§ 52a VStG ermächtigt - in Ergänzung des § 68 AVG - die (Ober-)Behörde, einen von ihr selbst oder einer Unterbehörde erlassenen rechtskräftigen Strafbescheid wegen offensichtlicher - den Beschuldigten nachteiliger - Gesetzwidrigkeit aufzuheben oder abzuändern. Ein Vorgehen gemäß § 52a VStG obliegt der bescheiderlassenden Behörde, daneben besteht eine konkurrierende Zuständigkeit der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde in Ausübung ihres Aufsichtsrechts.
Nach alter Rechtslage hat - für das Berufungsverfahren - auch eine Aufhebungskompetenz des UVS bestanden. Eine entsprechende Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes besteht nicht (siehe dazu die Ausführungen im Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 11.01.2017, Zahl 405-10/210/1/2-2017). Im Gegenteil schließt § 38 VwGVG die Anwendung des § 52a VStG für die Verwaltungsgerichte explizit aus.
Der Beschwerdeführer verkennt aber die Rechtslage, wenn er nunmehr den Schluss zieht, die belangte Behörde könne ein Straferkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes gestützt auf § 52a VStG (bzw allenfalls § 68 Abs 2 AVG) aufheben.
Der Aufhebung gemäß § 52a VStG unterliegen formell rechtskräftige Bescheide der Behörde, nicht eine Behebung von Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes durch die bescheiderlassende Behörde. Das Aufhebungsrecht bezieht sich nur auf von der belangten Behörde rechtskräftig erlassene Strafbescheide.
Gleiches gilt für die Ausführungen des Beschwerdeführers zu § 68 Abs 2 AVG. Auch dieser bezieht sich auf rechtskräftige Bescheide der Verwaltungsbehörden I. Instanz (Argumentum: "Anbringen von Beteiligten, die die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren").
Die belangte Behörde hat daher zu Recht den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung als unzulässig zurückgewiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
GlücksspielrechtAnmerkung
ao Revision erhoben, VwGH vom 30.8.2018, Ra 2017/17/0932-3, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2017:405.10.365.1.2.2017Zuletzt aktualisiert am
12.11.2018