Entscheidungsdatum
23.08.2018Norm
FSG 1997 §7 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 28. Mai 2018, Zl. ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung begleitender Maßnahmen nach dem Führerscheingesetz (FSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 06. April 2018,
Zl. ***, wurde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für Fahrzeuge der Klassen AM und B auf die Dauer von vier Monaten ab Zustellung des Bescheides entzogen. Weiters ordnete die Bezirkshauptmannschaft Amstetten an, dass sich der von der Entziehung Betroffene innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit einem Verkehrscoaching zu unterziehen habe. Innerhalb gleicher Frist wurde die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B gefordert, wobei angemerkt wurde, dass zur amtsärztlichen Untersuchung eine verkehrspsychologische und eine psychiatrisch-fachärztliche Stellungnahme erforderlich ist.
Über die Vorstellung des A wurde in weiterer Folge mit Bescheid der Führerscheinbehörde vom 28. Mai 2018, ***, wie folgt entschieden:
„Die Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM und B auf die Dauer von 4 Monaten ab Zustellung des Bescheides (bis einschließlich 12. August 2018) wird in vollem Umfang bestätigt.
Die mit diesem Bescheid angeordneten begleitenden Maßnahmen, nämlich die Anordnung eines Verkehrscoachings, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und der verkehrspsychologischen Stellungnahme bleiben aufrecht.
Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird ausgeschlossen, d.h. der Bescheid kann trotz Ihrer Beschwerde vollstreckt werden.“
In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde darauf, dass der Rechtsmittelwerber am 29. März 2018, um 16:13 Uhr den Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen *** auf der *** bei Strkm. ***, Kreuzung mit der *** in ***, in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, wobei er einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht hätte. Dass bei ihm beim Lenken des Kraftfahrzeuges eine Beeinträchtigung durch Suchtgift vorgelegen habe, wäre durch das ärztliche Gutachten von C vom 29. März 2018 festgestellt.
Aufgrund der Vorstellung wäre von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet und am 24. April 2018 bei der Führerscheinbehörde der Befund der D gmbH eingelangt. Der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Amstetten wäre um Abgabe eines abschließenden Gutachtens zu diesem Blutbefund ersucht worden. Im amtsärztlichen Gutachten wäre festgestellt, dass zur Vorfallszeit von einer Suchtmittelbeeinträchtigung durch THC auszugehen sei. Die im angefochtenen Bescheid genannten Gründe würden somit aufrecht bleiben, weshalb seine Vorstellung keinen Erfolg haben könne.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
In seiner rechtzeitig durch seine rechtsfreundliche Vertretung eingebrachten Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und stellte den Antrag den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. In eventu wurde begehrt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Lenkerberechtigung für die Kraftfahrzeuge der Klasse AM, B auf die Dauer von 1 Monat ab Zustellung des Bescheides entzogen wird und die besondere Maßnahme der Unterziehung eines Verkehrscoachings angeordnet wird.
Begründet wurden diese Anträge wie folgt:
„1) Hiezu ist festzuhalten, dass kein objektiviertes medizinisches Sachverständigen-Gutachten bezüglich Lenkens in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand vorliegend ist. Die Befragung durch C vom 29.03.2018 stellt kein auf einem sachlichen Befund gründendes nachvollziehbares, den Naturgesetzen entsprechendes, Sachverständigen-Gutachten dar, sondern gründet ausschließlich auf subjektiven Wahrnehmungen, welchem jeglicher objektiver Tatbestandswert fehlt, und daher nicht einem Bescheid, welcher rechtliche Wirkungen hat, zugrunde gelegt werden kann. Bereits aus diesem Grund ist der gegenständliche angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet und wird die sofortige Aufhebung beantragt.
Wie sich aus dem Akt ergibt, habe ich unmittelbar vor der Untersuchung einen schweren Verkehrsunfall gehabt, welcher selbstverständlich bei mir Schockwirkungen zurückgelassen hat, wiewohl ich auch im Landesklinikum *** ambulant behandelt wurde. Mich hat es nach dem gegenständlichen Verkehrsunfall am ganzen Leib gerissen, sodass es geradezu nachvollziehbar ist, wenn der Fahrtüchtigkeitstest nicht einem solchen Ergebnis entspricht, welchem kein unmittelbar zuvor stattgehabter schwerer Verkehrsunfall vorangegangen war. Jedenfalls war ich, als ich das gegenständliche Kfz lenkte, nicht durch Suchtgift beeinträchtigt und wird dies vehement in Abrede gestellt und beruht dieses sogenannte Gutachten durch C ausdrücklich auf subjektiven Empfindungen und beruht nicht auf objektivierbaren Ergebnissen, welche unter Bedachtnahme auf die Naturgesetze auf ein durch Suchtmittel beeinträchtigendes Lenkverhalten meinerseits schließen ließe. Überdies sind die schriftlichen Zusätze C unrichtig und entbehren jeglicher Grundlage und wird der Inhalt zur Gänze als unrichtig bestritten. Darüber hinaus ist es widersprüchlich, zumal sowohl die Schriftprobe, als auch die Figur zum Nachzeichnen, eine beinahe 100%ige Deckung haben, sodass es nicht nachvollziehbar ist, warum ich nicht mit dem Finger meine Nase treffen hätte sollen. In Conclusio wird selbst aus diesem Gutachten von C ein falscher Schluss gezogen, zumal ich mich in keinem durch Suchtmittel beeinflussten Zustand befand.
Gerade aus dem Grund, dass ich weder Alkohol noch Suchtgift, welches meine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen hätten könne, konsumiert hatte, habe ich selbstverständlich unverzüglich der Blutabnahme zugestimmt, zumal bei Einholung eines chemisch-toxikologischen Gutachtens mit absoluter Sicherheit feststellt wird, dass ich zum Unfallszeitpunkt den gegenständlichen Pkw in keinem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.
Daran kann auch das toxikologische Gutachten nichts ändern, zumal ein THC-Wert von 0,64 ng/ml gemessen wurde.
In der Literatur wird ausdrücklich festgelegt, dass, liegt der Wert unter 1 ng/ml im Blut, so kann ohne weiteres nicht darauf geschlossen werden, der Betroffene unter dem Einfluss von Cannabis gestanden habe. Ein solcher Rückschluss ist nur möglich, wenn dafür weitere Anhaltspunkte vorliegen z.B. drogentypische Ausfallserscheinungen im Zusammenhang mit ständigem Drogenkonsum. Auch dieser Umstand ist aufgrund des toxikologischen Befundes, zumal ein THC-COOH-Wert von 5,1 ng/ml gemessen wurde, nicht gegeben. Gerade dieser Wert spricht dafür, dass der Cannabiskonsum schon mehrere Tage zurückliegt, sodass völlig auszuschließen ist, dass hier eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit vorliegend ist, was unzählige Studien belegen. ln der Literatur gilt ein Grenzwert von 1 ng/ml als jener Wert, wo bei weiteren Zusatzausfallserscheinungen davon ausgegangen werden kann, dass höchstwahrscheinlich eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit vorliegen kann. Gegenständlich haben wir einen Wert von 0,64 ng/ml, sodass jegliche Beeinträchtigung von Vornherein ausscheidet.
Es wird daher ausdrücklich
beantragt
die Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens unter Bezugnahme auf das chemisch-toxikologische Gutachten zum Beweis dafür, dass die gemessenen THC-Werte in keinster Weise geeignet sind die Fahrtüchtigkeit zu beeinflussen und ich zum Unfallszeitpunkt nicht durch Suchtgift beeinträchtigt war.
Bezüglich der dokumentierten Auffälligkeiten bzw. angeblichen Ausfallserscheinungen ist nochmals darauf hinzuweisen, dass unmittelbar zuvor ein schwerer Verkehrsunfall stattgefunden hat, welcher selbstverständlich psychisch-neurologische Spuren hinterlässt, sodass unmittelbar darauf eine hundertprozentige Treffergenauigkeit nicht gegeben sein kann, wiewohl diese auch bei normalen Durchschnittsmenschen auch ohne Unfall nicht vorliegt.
Geht man vom Durchschnittsmenschen aus und berücksichtigt man die Literatur, sind jene Testergebnisse, wie ich sie unmittelbar nach dem Unfall hatte, innerhalb des Rahmens, welche Durchschnittsmenschen ohne Unfall haben, sodass von diesen Ergebnissen C nicht daraus abgeleitet werden kann, dass eine Beeinträchtigung vorgelegen hat.
Beweis: wie bisher, weitere Beweise vorbehalten
Beobachtungen der Exekutive haben hier überhaupt nicht berücksichtigt zu werden, zumal diese hiefür keinerlei besondere Schulung haben.
Im Übrigen ereignete sich der gegenständliche Verkehrsunfall in der Zeit der Pflanzenblüte und bin ich Allergiker, was ich auch den aufnehmenden Polizeibeamten mitgeteilt habe. Aus diesem Grunde habe ich gerade in der Pollensaison leicht gerötete Augen, welche auch brennen. Dies ist nicht auf einen Cannabiskonsum zurückzuführen.
Beweis: einzuholendes Med-SV-Gutachten, wie bisher, weitere Beweise vorbehalten
Hiezu ist ergänzend auszuführen, dass ich mich selbst bei gegenständlichem Verkehrsunfall verletzte, was auch C festhielt, sodass es geradezu nachvollziehbar ist, dass ich beeinträchtigt war.
Im Übrigen ergibt auch die Auswertung des Fahrtüchtigkeitstests in Verbindung mit der Fahrtüchtigkeit aufgenommen durch C bei objektiver Abschätzung in Verbindung mit den Ergebnissen des Romberg-Tests, und des Umstands, dass unmittelbar zuvor ein schwerer Verkehrsunfall stattgehabt hat, dass keinerlei Beeinträchtigung vorliegt.
Beweis: bereits beantragtes Med-SV-Gutachten, wie bisher, weitere Beweise vorbehalten
2) Mit dem angefochtenen Bescheid wird mir die Lenkerberechtigung für die Dauer von 4 Monaten entzogen.
Dies ist bei Weitem überhöht und sachlich nicht gerechtfertigt. Vielmehr angemessen wäre eine Entzugsdauer von einem Monat, zumal dies dem Unrechtsgehalt meiner Tat entspricht und im Gesetz eine sachliche Rechtfertigung findet. Es stellt jedenfalls eine überzogene Maßnahme dar, mir die Lenkerberechtigung für 4 Monate zu entziehen.
Jedenfalls ist eine Zukunftsprognose zu erstellen. Dies hat sich jedoch mit meiner Person auseinander zu setzen und kann nicht in einem Formalakt erstellt werden. Weiters führt die Behörde aus, dass dies eine Entzugsdauer von 4 Monaten rechtfertigen würde, wo ist dem vehement entgegen zu halten, dass von keiner solchen Identität der bestimmten Tatsache gesprochen werden kann, welche eine Entzugsdauer von 4 Monaten rechtfertigen könnte. Bei Verhängung einer Entzugsdauer von 4 Monaten wird das der Behörde eingeräumte Ermessen rechtswidrig ausgeübt und stellt die Entzugsdauer von 4 Monaten eine überzogene Maßnahme dar, welche keine sachliche Rechtfertigung unter Berücksichtigung des gegenständlichen Sachverhalts bei meiner Person ?ndet.
Ich bin Student und berufstätig, folglich ich die Lenkerberechtigung benötige, um die Geschäfte, insbesondere meinen Arbeitsplatz, zu erhalten. Mit dieser überlangen nicht gerechtfertigten Entzugsdauer schreitet eine sachlich, nicht gerechtfertigte Existenzzerstörung nicht nur meiner Person, sondern auch meiner Familie einher, folglich die Entzugsdauer keine gesetzliche Deckung findet, vielmehr eine solche mit einem Monat angemessen ist.
Beweis: wie bisher, weitere Beweise vorbehalten“
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Am 19. Juli 2018 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher durch die Verlesung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Amstetten mit der Zl. *** sowie jenes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit der Zl. LVwG-AV-645-2018 Beweis erhoben wurde. Weiters erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen Ass. C und E.
In der Verhandlung verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er in der Hauptverhandlung des Landesgerichtes *** am 06. Juli 2018 zu GZ *** aufgrund seines Geständnisses wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt worden wäre, jedoch bezüglich der Anklage nach § 88 Abs. 3 zweiter Fall StGB freigesprochen wurde, zumal das Landesgericht davon ausgegangen wäre, dass keine Beeinträchtigung durch THC vorgelegen habe.
In weiterer Folge wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Akt des Landesgerichtes *** zur Zl. *** zur Einsichtnahme beigeschafft, auf dessen Übermittlung im Rahmen des Parteiengehörs seitens des Beschwerdeführers verzichtet wurde.
4. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer lenkte am 29. März 2018, 16:13 Uhr, im Gemeindegebiet von ***, auf der ***, nächst Strkm. ***, im Kreuzungsbereich mit der ***, den Personenkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen
***, wobei er unter Missachtung des Verkehrszeichens „Einbiegen nach links verboten“ und einer Sperrlinie als Bodenmarkierung nach links in die *** einbog und dabei den entgegenkommenden Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen *** übersah, sodass es zu einer frontalen Kollision der beteiligten Fahrzeuge kam, im Zuge derer beide Beteiligten - die Unfallgegnerin schwere - Verletzungen erlitten.
Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden hat.
Mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft *** vom 22. Mai 2018 wurde beantragt, dass A aufgrund des verfahrensgegenständlichen Verkehrsunfalles wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 3 erster, zweiter Fall, Abs. 4 zweiter Fall StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 88 Abs. 4 StGB zu bestrafen ist.
Mit Urteil des Landesgerichtes *** vom 06. Juli 2018, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wegen diesem Sachverhalt für schuldig erkannt, das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 3 erster Fall, Abs. 4 zweiter Fall StGB begangen zu haben und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen à 7,-- Euro verhängt. Aus dem Protokollsvermerk und der gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes *** gehen die Gründe, warum das Landesgericht die Strafbarkeitserfordernisse des § 88 Abs. 3 zweiter Fall StGB nicht als verwirklicht erachtete, nicht hervor. Das Landesgericht *** hat sich jedoch im Beweisverfahren mit der Frage auseinander gesetzt, ob der Rechtsmittelwerber im Tatzeitpunkt sich in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand befunden hat.
5. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde zur Zl. ***, aus der Einsichtnahme in den Akt des Landesgerichtes *** mit der Zl. ***, sowie aus der Vernehmung des Beschwerdeführers und der Zeugen C und E.
Der Beschwerdeführer konnte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung glaubhaft vermitteln, vor dem Vorfall in der Nacht von Samstag auf Sonntag, sohin in der Nacht vom 24. auf 25. März 2018, einen Joint konsumiert zu haben. Diese Angaben wurden von der das polizeiamtsärztliche Gutachten erstattenden Assistenzärztin auch bestätigt.
Die als Zeugin einvernommene Gutachtenserstellerin konnte bei ihrer Einvernahme keine Angaben dazu machen, aus welchen Gründen der Puls des Beschwerdeführers im Untersuchungszeitpunkt grenzwertig erhöht war und weshalb sie zur Annahme kam, dass die Lider des Beschwerdeführers leicht zitterten. Vielmehr konnte sie fachlich nicht begründen, wie diese Untersuchungsparameter bei einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Probanden ausschauen würden.
Der Rechtsmittelwerber hat bei seiner Befragung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in äußerst nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass er aufgrund des Unfalles weinen musste und sich in einem Schockzustand befand. Demgegenüber konnte die Zeugin nicht beurteilen, ob die von ihr bei der Untersuchung festgestellte körperliche Verfassung des Beschwerdeführers auf einen Drogenkonsum zurückzuführen ist. Weiters gab die Zeugin an, dass eine geteilte Aufmerksamkeit des Rechtsmittelwerbers bei der Untersuchung jedenfalls vorhanden war und es schon sein könne, dass man gleichgültig wirke, wenn man sich auf eine Aufgabenstellung konzentriert, weshalb sie das Verhalten des Beschwerdeführers als „gleichgültig“ und „verlangsamt“ in ihrem Gutachten bewertete.
Zur Frage der Verhandlungsleiterin, ob die Testergebnisse aus einem Cannabiskonsum, der fünf Tage vor Gutachtenserstattung stattfand, resultieren könne, gab die Zeugin an, dass sie ja nicht gewusst hätte, wann tatsächlich das Suchtgift konsumiert worden wäre. Dadurch, dass im Raum gestanden sei, dass er Cannabis konsumiert habe, hätte sie eine Beeinträchtigung durch Suchtgift angekreuzt. Sie habe die anwesenden Polizisten nämlich gefragt, weshalb eine Fahrtauglichkeitsuntersuchung stattfinden solle. Aufgrund der Antwort, dass das Fahrverhalten äußerst auffällig gewesen wäre und ein amtsbekannter Cannabiskonsum vorliegen würde, habe sie die Untersuchung vorgenommen. Auf Fragen der Verhandlungsleiterin, ob die Testergebnisse in sich stimmig wären, wenn manche Tests positiv absolviert wurden und manche nicht, gab die Zeugin an, dass sie das nur so wiedergeben könne, wie sie es im Gutachten angeführt habe. Fachlich – insbesondere bezogen auf eine etwaige Beeinträchtigung durch einen Suchtmittelkonsum – konnte sie diese Tatsache nicht erklären.
Demgegenüber konnte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme und angesichts seines Alters glaubhaft vermitteln, dass ihm die Durchführung der Tests eine halbe Stunde nach dem schweren Verkehrsunfall überfordert hatte. Auch das Gutachten der D gmbH vom 17. April 2018 über die Untersuchung des Blutes des Beschwerdeführers auf potentiell beeinträchtigend wirkende Substanzen mit Relevanz für den Straßenverkehr kam zum Ergebnis, dass die Konzentration des THC-Wertes im Vergleich zu anderen aufgefallenen Kraftfahrern im niedrigen Bereich lag, nämlich bei einem Wert von 0,64 ng/ml, dem gegenüber liege bei durch Suchtgift beeinträchtigte Fahrzeuglenker der mittlere Wert bei 1,6 bis 6,8 ng/ml. Wegen der niedrigen THC-COOH-Werte ging der Gutachter deshalb davon aus, dass die vorgelegenen Konzentrationen für eine länger zurückliegende Aufnahme von THC sprechen. Aufgrund der im Blut festgestellten Konzentrationen von THC und seiner Stoffwechselprodukte sei aus toxikologischer Sicht aber das Vorliegen einer THC-bedingten straßenverkehrsrelevanten Beeinträchtigung nicht auszuschließen, wobei der tatsächliche Grad der Beeinträchtigung vom individuellen Ausmaß an Substanztoleranz mitbestimmt wäre.
Dem Landesgericht *** gegenüber erklärte der Gutachter, dass bei einem Wert von 2 bis 5 ng/ml davon ausgegangen werden könne, dass eine mit einer Alkoholbeeinträchtigung von 0,5 bis 0,8 Promille vergleichbare Beeinträchtigung vorliege. Der Sachverständige gab gegenüber dem Strafgericht an, dass er mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit keine Aussagen dazu machen könne, ob aufgrund der klinischen Untersuchung von einer Beeinträchtigung auszugehen sei.
Das amtshandelnde Organ der Straßenaufsicht gab bei seiner Einvernahme an, dem Beschwerdeführer erstmals außerhalb seines Wagens an der Unfallstelle wahrgenommen zu haben, weshalb er zum Fahrverhalten vor dem Verkehrsunfall keine Angaben machen konnte. Auf Vorhalt der Verhandlungsleiterin wie es sein könne, dass er bei seiner Beurteilung die Pupillengröße als verengt wahrgenommen habe, demgegenüber die Ärztin als erweitert, gab er an, dass das „vielleicht aus verschiedenen Lichtverhältnissen resultieren“ könne, ein „richtig oder falsch“ gebe es in diesem Zusammenhang nicht. Zur körperlichen Situation des Rechtsmittelwerbers im Unfallzeitpunkt führte der einschreitende Beamte aus, dass ihm der Beschwerdeführer etwas müde vorgekommen wäre. Er beschrieb den Zustand jedenfalls nicht als „schläfrig“, wie in seiner Stellungnahme zur „Beobachtung beim Anhalten oder Antreffen“ angeführt.
Die Unfallumstände vor Ort und die Angaben, warum er die Sperrlinie überfahren habe, hätten für ihn den Verdacht einer Beeinträchtigung zugelassen. Es sei amtsbekannt, dass der Beschwerdeführer gelegentlich Suchtmittel konsumiere. Es wäre aber auch richtig, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten sei. Das „amtsbekannt“ beziehe sich darauf, dass aufgrund anderer Suchtmittelvorfälle im Bezirk der Name des Beschwerdeführers als Konsument bekannt geworden sei. Es sei richtig, dass der Beschwerdeführer ihm gegenüber angegeben habe, dass er am Tattag nichts konsumiert habe. Er hätte aber nicht ausschließen können, ob das Phänomen eines Flashbacks vorliegen würde, wobei er sich damit nicht so genau auskenne. Er wäre sich nicht sicher gewesen, ob eine Beeinträchtigung durch Suchtmittel im Unfallzeitpunkt noch vorliegen könne.
6. Rechtslage:
§ 28 VwGVG lautet wie folgt:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1.
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2.
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß
Art. 130 Abs. 1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) lauten auszugsweise wie folgt:
„Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
1. […]
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
[…]
Verkehrszuverlässigkeit(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
[…]
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: […]
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1
bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl.
Nr. 566/1991, zu beurteilen ist; […]
(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
[…]
5. Abschnitt(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1.
die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2.
die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
1.
um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
2.
um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.
(2) Die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt. Die Entziehung bestimmter Klassen ist, wenn zumindest noch eine weitere Lenkberechtigung aufrecht bleibt, in den Führerschein einzutragen. Eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung für die Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich, eine Entziehung einer der Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) oder DE(D1E) zieht die Entziehung der jeweils anderen Klasse nach sich.
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
1.
wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
2.
wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
3.
wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.
Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
[…]
Dauer der Entziehung(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen.
Sonderfälle der Entziehung
(1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch
1.
auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
2.
der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,
so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.
Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.
§ 5 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) lautet:
(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
[…]
(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs. 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs. 2
1.
keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs. 1 erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder
2.
aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war.
Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen; die genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.
[…]
(9) Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten auch für Personen, von denen vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. Die in Abs. 5 genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.
[...]
(10) (Verfassungsbestimmung) An Personen, die gemäß Abs. 9 zu einem Arzt gebracht werden, ist nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, eine Blutabnahme vorzunehmen. Die Betroffenen haben die Blutabnahme vornehmen zu lassen.
(11) Der Bundesminister für Inneres kann unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung für die Feststellung einer Beeinträchtigung durch Suchtgift geeignete Geräte und Testverfahren bestimmen.
(12) Ist auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung
1.
einer Person, die gemäß Abs. 9 zu einem Arzt gebracht wurde, oder
2.
einer Blutprobe, die von einer gemäß Abs. 9 zu einem Arzt gebrachten Person stammt,
anzunehmen, dass die zum Arzt gebrachte Person Suchtgift missbraucht, so ist an Stelle einer Strafanzeige nach dem Suchtmittelgesetz dieser Umstand der nach dem Hauptwohnsitz der untersuchten Person zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde mitzuteilen (§§ 12 bis 14 des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997).
§ 99 Abs. 1b StVO 1960 bestimmt:
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.
Grundsätzlich ist der Prüfungsumfang der Verwaltungsgerichte durch § 27 VwGVG beschränkt, und zwar dahingehend, als vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der angefochtene Bescheid auf Grund des Beschwerdevorbringens zu prüfen ist. Wegen der aus § 28 Abs. 2 VwGVG abgeleiteten Pflicht zur meritorischen Entscheidung ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen haben, die von der Verwaltungsbehörden zu entscheiden war (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Für das Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 FSG kommt es auf die Begehung der dort genannten Übertretungen, nicht aber auf eine rechtskräftige Bestrafung an. Liegt – wie im gegenständlichen Fall – keine rechtskräftige Bestrafung vor, kann die Behörde die Frage, ob der Betreffende eine solche Übertretung begangen hat, selbstständig als Vorfrage beurteilen (VwGH 13.08.2003, 2003/11/0136).
Grundsätzlich ist gemäß § 7 Abs. 1 FSG zur Prüfung der Verkehrszuverlässigkeit auch eine Wertung dieser als erwiesen angenommenen bestimmten Tatsache vorzunehmen, wobei gemäß § 7 Abs. 4 FSG für diese Wertung die Verwerflichkeit dieser bestimmten Tatsache, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde und die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend sind.
Für die Festsetzung der Entziehungsdauer ist die – auch hier unter Berücksichtigung der Wertungskriterien gemäß § 7 Abs. 4 FSG zu erstellende – Prognose maßgebend, wann die Beschwerdeführerin die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen wird.
Die in § 26 FSG umschriebenen Sonderfälle der Entziehung der Lenkberechtigung bilden insofern eine Ausnahme von den §§ 24 Abs. 1 und 25 FSG, als die Wertung
(iSd § 7 Abs. 4 FSG 1997) jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen hat (vgl. VwGH 12.12.2000, 2000/11/0151).
Gemäß § 5 Abs. 1 StVO 1960 kommt es nicht darauf an, ob eine die Fahruntüchtigkeit begründende Beeinträchtigung allein auf Alkohol- oder Suchtgiftkonsum zurückzuführen ist. Für die Annahme des Tatbildes des § 5 Abs. 1 StVO 1960 genügt es, dass die Fahruntüchtigkeit neben einer Beeinträchtigung durch Suchtgift, auch auf weitere Ursachen (etwa Ermüdung, Krankheit, Medikamenteneinnahme) zurückzuführen ist. Die Strafbarkeit ist also auch dann gegeben, wenn die konsumierte Suchtgiftmenge für sich alleine noch keine Fahruntüchtigkeit bewirkt hätte (VwGH 28.07.2017, Ra 2017/02/0126). Zu unterscheiden ist aber eine etwaige Fahruntüchtigkeit, die durch ein Unfallereignis verursacht wurde.
Regelungen für Lenker, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden, finden sich in § 5 Abs. 9 bis 12 StVO 1960. Maßgebend sind hier § 5 Abs. 9, der durch die Novelle BGBl. I
Nr. 52/2005 neu eingefügte Abs. 9a (Erläuterungen: 859 Blg NR XXCII. GP) sowie Abs. 10 StVO 1960. Ergeben sich für die Organe der Straßenaufsicht sonst Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung durch Suchtgift, kann der Lenker zum Arzt gebracht werden (§ 5 Abs. 9 StVO 1960), der eine klinische Untersuchung durchführt und im Falle der Feststellung einer Beeinträchtigung durch Suchtgift gemäß
§ 5 Abs. 10 StVO 1960 eine Blutabnahme vorzunehmen hat. Die Blutanalyse dient allenfalls der Bestätigung der ärztlichen Feststellung einer Beeinträchtigung durch Suchtgift. Wird aufgrund dieser Maßnahmen eine Beeinträchtigung durch Suchtgift, die zur Fahruntüchtigkeit führt, festgestellt, verstieß das Lenken oder Inbetriebnehmen des Fahrzeuges gegen § 5 Abs. 1 StVO 1960 (VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0133).
Gemäß § 46 AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Damit ist der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel statuiert, aus dem sich auch der Grundsatz der (prinzipiellen) Gleichwertigkeit aller Beweismittel ergibt. Neben den in §§ 47 ff AVG geregelten Beweismitteln können nach § 46 AVG auch Auskunftspersonen, Auskunftssachen und mangelhafte Niederschriften als Beweismittel dienen. Was als Beweismittel heranzuziehen ist, hat letztlich die Behörde zu bestimmen; entscheidend ist dabei, ob von dem betreffenden Beweismittel ein Beitrag zur Feststellung des Sachverhaltes zu erwarten ist (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0193 mwN).
Der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel wird nur dort unterbrochen, wo dies das Gesetz anordnet (zB. Art. 15 FolterÜb) oder die Verwertung der Beweisergebnisse dem Zweck des durch die Gewinnung verletzenden Verbotes widerspreche (vgl. zB VfGH 13.09.2013, B 579/2013).
Umstände, welche die Schlüssigkeit der von der belangten Behörde verwerteten Gutachten in Frage stellt, sind im durch das Verwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren hervorgekommen.
Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich entbindet das Vorliegen eines Polizeiamtsärztliches Gutachten, das eine Fahrunfähigkeit aufgrund einer Beeinträchtigung durch Suchtgift attestiert, die Führerscheinbehörde nicht, dieses auf Schlüssigkeit und Plausibilität zu prüfen, stellt doch die nach
§ 5 Abs. 9 StVO 1960 vorgenommene Untersuchung lediglich ein Gutachten dar, das durch eine negative toxikologische Blutanalyse widerlegt werden kann (siehe Grund zur Blutanalyse in Pürstl, StVO-ON14.00 §§ 5 bis 5b StVO 1960 Anm. 41).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass seit Erlassung des angefochtenen Bescheides das Urteil des Landesgerichtes *** vom
06. Juli 2018, Zl. ***, erging, welches eine Verurteilung des Beschwerdeführers nach § 88 Abs. 3 zweiter Fall StGB nicht zum Inhalt hatte.
Durch die Verpflichtung des § 17 VwGVG, wonach die Verwaltungsgerichte jene Bestimmungen anzuwenden haben, welche die belangte Behörde anzuwenden gehabt hätte, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich seine Prognoseentscheidung auf Grund aller bis zur Erlassung seines Erkenntnisses verwirklichten Tatsachen zu treffen, weshalb im gegenständlichen Beschwerdeverfahren somit auch der Ausgang des strafgerichtlichen Verfahrens zu berücksichtigen ist (vgl. Grundtner/Pürstl, FSG5, § 24 E 22 mwN).
§ 88 Strafgesetzbuch (StGB) lautet auszugsweise:
(1) Wer fahrlässig einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
[…]
(3) Wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) oder in dem in § 81 Abs. 2 bezeichneten Fall einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(4) Hat die Tat nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat nach Abs. 3 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, hat sie jedoch eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) einer größeren Zahl von Menschen zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Nach § 81 Abs. 2 StGB wird bestraft:
Ebenso ist zu bestrafen, wer den Tod eines Menschen fahrlässig herbeiführt, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch Genuss von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hat, obwohl er vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können, dass ihm eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei.
Unstrittig ist, dass das Landesgericht *** die dem Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft *** mit Strafantrag zur Last gelegte Qualifikation gemäß
§ 88 Abs. 3 2. Fall StGB nicht als verwirklicht erachtete.
Gemäß Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden. Schon der Wortlaut der Bestimmung macht deutlich, dass Art. 4 7. ZPEMRK nicht nur eine doppelte Bestrafung verbietet, sondern auch die doppelte Verfolgung einer strafbaren Handlung (VwGH 15.04.2016, Ra 2015/02/0226 mwN).
Für die Beurteilung der Frage, ob die Führerscheinbehörde aufgrund des Doppelverfolgungsverbotes die gerichtliche Entscheidung im Entziehungsverfahren zu berücksichtigen hat, ist zunächst zu klären, ob die besonderen Umstände des
§ 88 Abs. 3 2. Fall StGB und die verwaltungsstrafrechtliche Übertretungshandlung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 überhaupt dieselbe strafbare Handlung (idem) betreffen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verweist auf die Rechtsprechung des Höchstgerichtes vom 15. April 2016, Ra 2015/02/0226, wonach die strafrechtliche Anklage gemäß § 88 Abs. 4 zweiter Fall (§ 81 Abs. 1 Z 2) StGB die Fakten der Verwaltungsstraftat des § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 umfasst. Es kann auch nicht in Abrede gestellt werden, dass der Straftatbestand der Qualifikation nach § 88 Abs. 4 zweiter Fall (§ 81 Abs. 1 Z 2) StGB den Unrechts- und Schuldgehalt des § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 vollständig erschöpft. Diese Judikatur ist auf die Übertretungsnorm des § 99 Abs. 1b StVO 1960 übertragbar. Somit wäre eine verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung bzw. Verurteilung nach rechtskräftig beendetem Strafverfahren eine Verletzung des Art. 4 7. ZPEMRK und damit unzulässig.
Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK verbietet die Wiederholung eines Strafverfahrens, welches mit einer endgültigen Entscheidung beendet worden ist. Eine Entscheidung - Freispruch oder Verurteilung - ist dann als endgültig ("final") anzusehen, wenn sie die Wirkung einer res iudicata erlangt hat. Das ist der Fall, wenn sie unwiderruflich ist, d.h. wenn keine ordentlichen Rechtsmittel mehr vorhanden sind, alle Rechtsmittel ergriffen wurden oder Rechtsmittelfristen ergebnislos verstrichen sind. Wann eine Entscheidung als rechtskräftig anzusehen ist, ist nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen, wiewohl dabei von einem autonomen Verständnis des Begriffes "Rechtskraft", welches sich am traditionellen Begriffsbild im Sinne von Unwiderruflichkeit orientiert, auszugehen ist. Die Möglichkeit der Erhebung außerordentlicher Rechtsmittel - wie einer Wiederaufnahme - ändert hingegen nichts an der Rechtskraft einer Entscheidung. Art. 4 7. ZPEMRK verbietet nicht die gleichzeitige Führung mehrerer Strafverfahren, wenn das zweite Verfahren nach endgültiger Beendigung des ersten Verfahrens eingestellt wird (VwGH 29.05.2015, 2012/02/0238).
Vor diesem Hintergrund gilt es in einem nächsten Schritt zu klären, ob auch das Urteil des Landesgerichtes *** in der konkreten Konstellation des vorliegenden Falles - gegen den Beschuldigten wurde Anklage gemäß § 88 Abs. 3 erster, zweiter Fall, Abs. 4 zweiter Fall StGB erhoben, eine Verurteilung erfolgte
gemäß § 88 Abs. 3 erster Fall, Abs. 4 zweiter Fall StGB - Sperrwirkung im Sinne von "ne bis in idem" für eine verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung nach § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1b StVO 1960 entfaltet und somit Bindungswirkung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zur Hintanhaltung einer Verletzung von Art. 4 7. ZPEMRK erzeugen würde.
Die Einsichtnahme in den strafgerichtlichen Akt hat ergeben, dass sich das Landesgericht *** sehr wohl mit der Frage auseinander gesetzt hat, ob der Rechtsmittelwerber im Tatzeitpunkt sich in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand befunden hat. Dem Urteil des Landesgerichtes *** kommt somit (auch) im Hinblick auf die Suchtmittelbeeinträchtigung Sperrwirkung für ein Verwaltungsstrafverfahren zu, weshalb eine Verfolgung nach § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1b StVO 1960 unzulässig ist (vgl. VwGH 15.04.2016,
Ra 2015/02/0226). Das Verwaltungsgericht hat demnach diesen Umstand im Entziehungsverfahren bindend zu berücksichtigen.
Unabdingbare Voraussetzung für die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit ist – wie der Wortlaut des § 7 Abs. 1 FSG unmissverständlich zum Ausdruck bringt – das Vorliegen zumindest einer erwiesenen bestimmten Tatsache im Sinne des
§ 7 Abs. 3 FSG (vgl. z.B. VwGH 23.11.2011, 2009/11/0263). Da eben auf Basis des festgestellten Sachverhaltes nicht vom Vorliegen einer derartigen bestimmten Tatsache auszugehen ist, ist auch nicht die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers zu verneinen, weshalb eine Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs. 1 FSG wegen dem Vorfall vom 29. März 2018 unter gleichzeitiger Anordnung begleitender Maßnahmen im Sinne des § 24 Abs. 3 FSG nicht gerechtfertigt ist.
Mangels Vorliegens der Voraussetzung des § 24 FSG erfolgte sohin die Entziehung der Lenkberechtigung samt Anordnung der begleitenden Maßnahmen zu Unrecht, auf Grund dessen der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulä