Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.08.2018Norm
GewO 1994 §366 Abs1 Z3Rechtssatz
Als Täter einer Übertretung des § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 kommt nur der Inhaber des Standortes der Betriebsanlage in Betracht. Darunter ist jene Person zu verstehen, der es im Wesentlichen möglich ist, das faktische Geschehen am Standort bzw. in der Betriebsanlage zu bestimmen. Hiezu zählen insbesondere auch Bestandnehmer (etwa Pächter) einer Betriebsanlage.
Schlagworte
Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; Betriebsanlage; Inhaber; Tätereigenschaft;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1953.001.2018Zuletzt aktualisiert am
25.10.2018