RS Lvwg 2018/8/29 LVwG-S-1953/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

29.08.2018

Norm

GewO 1994 §366 Abs1 Z3

Rechtssatz

Als Täter einer Übertretung des § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 kommt nur der Inhaber des Standortes der Betriebsanlage in Betracht. Darunter ist jene Person zu verstehen, der es im Wesentlichen möglich ist, das faktische Geschehen am Standort bzw. in der Betriebsanlage zu bestimmen. Hiezu zählen insbesondere auch Bestandnehmer (etwa Pächter) einer Betriebsanlage.

Schlagworte

Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; Betriebsanlage; Inhaber; Tätereigenschaft;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1953.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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