Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde 1. des J und 2. der R, beide in D, beide vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Stmk. Landesregierung vom 25. Mai 1999, Zl. 03-12.10 D 16-99/10, betreffend Kostenvorauszahlungsauftrag und Anordnung der Ersatzvornahme, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Mit rechtskräftigem Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde D. vom 15. Juli 1996 wurden die Beschwerdeführer verpflichtet, einen Bauentwurf über die Errichtung der Hauskanalanlage vorzulegen. Da die Beschwerdeführer ihrer bescheidmäßig auferlegten Verpflichtung nicht entsprochen haben, hat die Gemeinde D. mit Schreiben vom 31. Jänner 1997 die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung um Vollstreckung dieses Bescheides ersucht. Da die Beschwerdeführer auch in der Folge keinen Bauentwurf vorlegten, hat die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung mit Schreiben vom 13. Februar 1997 die Ersatzvornahme angedroht. Gleichzeitig wurden von der angeführten Bezirkshauptmannschaft Kostenvoranschläge für die Durchführung der Ersatzvornahme eingeholt und den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 2. März 1999 wurde einerseits die angedrohte Ersatzvornahme und andererseits die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von S 10.000,-- angeordnet.
Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt I. betreffend den Kostenvorauszahlungsauftrag und in Spruchpunkt II. hinsichtlich der Anordnung der Ersatzvornahme als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen (im Hinblick auf Spruchpunkt I.) damit begründet, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides auch im Verfahren betreffend den Kostenvorauszahlungsauftrag nicht mehr bekämpft werden könne. Lediglich die Änderung des Sachverhaltes seit der Zustellung des Titelbescheides könnte die Unzulässigkeit der Vollstreckung bewirken. Soferne die Beschwerdeführer in Zukunft eine Ausnahmegenehmigung von der Kanalanschlussverpflichtung erhalten würden, wäre dies eine Änderung des Sachverhaltes und könnte der ursprüngliche Titelbescheid nicht mehr vollstreckt werden. Da aber bis zum heutigen Tage keine rechtskräftige Ausnahmegenehmigung gemäß § 4 Abs. 5 Stmk. Kanalgesetz vorliege, müsse der Titelbescheid im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens vollstreckt werden.
Zu Spruchpunkt II. wurde der angefochtene Bescheid im Wesentlichen damit begründet, dass gegen Vollstreckungsverfügungen gemäß § 10 Abs. 2 VVG nur mehr eingeschränkt Berufung erhoben werden könne. Die Rechtmäßigkeit des Titelbescheides könne auch in diesem Teil des Vollstreckungsverfahrens nicht mehr geprüft werden. Eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes seit der Zustellung des Titelbescheides liege aber - wie bereits dargelegt - nicht vor.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 1 VVG kann, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden. Weiters kann gemäß § 4 Abs. 2 VVG die Vollstreckungsbehörde in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Kostenvorauszahlung ist vollstreckbar.
1. Zum Kostenvorauszahlungsauftrag:
Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, dass sich die Sachlage seit Erlassung des Titelbescheides wesentlich geändert habe. Sie würden über eine biologische Kläranlage, die dem Stand der technischen Wissenschaften, den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Hygiene entspreche, verfügen. Für diese Kläranlage bestehe auch eine wasserrechtliche Bewilligung. Des Weiteren sei ein Ansuchen um Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 4 Abs. 5 Stmk. Kanalgesetz gestellt worden. Dieses Ansuchen sei in erster Instanz abgewiesen worden. Dagegen hätten die Beschwerdeführer am 5. Mai 1999 Berufung erhoben. Eine rechtskräftige Berufungsentscheidung liege noch nicht vor.
Dieses Vorbringen kann dem Beschwerdeführer nicht zum Erfolg verhelfen. Nach ihrem eigenen ergänzenden Vorbringen liegt für die ins Treffen geführte Kläranlage noch keine rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung vor. Diese Anlage wurde zwar mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 24. März 1998 bewilligt. Über die dagegen von der Marktgemeinde D. erhobene Berufung wurde gemäß dem ergänzenden Vorbringen der Beschwerdeführer am 26. Juli 1999 noch nicht entschieden. Weiters wurde das Ansuchen auf Ausnahmegenehmigung gemäß § 4 Abs. 5 Stmk. Kanalgesetz im Hinblick darauf, dass noch keine rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung vorliege, mit Bescheid der Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 20. April 1999 abgewiesen. Über die dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Berufung war im Zeitpunkt der Ergänzung des Beschwerdevorbringens am 26. Juli 1999 noch nicht entschieden worden. Die belangte Behörde hat zutreffend die Auffassung vertreten, dass eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes bei Vorliegen einer rechtskräftigen Ausnahmegenehmigung für die angeführte Kläranlage gemäß § 4 Abs. 5 Stmk. Kanalgesetz gegeben wäre. Eine solche rechtskräftige Ausnahmegenehmigung gemäß § 4 Abs. 5 Stmk KanalG ist zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides unbestritten nicht vorgelegen. Es ist zu diesem Zeitpunkt auch keine rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung für die angeführte Anlage vorgelegen. Die belangte Behörde hat daher zutreffend die Auffassung vertreten, dass sich die Sachlage in Bezug auf den rechtskräftigen Titelbescheid nicht maßgeblich geändert hat. Die Rechtmäßigkeit des rechtskräftigen Titelbescheides kann ansonsten im Verfahren betreffend den Kostenvorauszahlungsauftrag nicht bekämpft werden.
2. Zur Anordnung der Ersatzvornahme:
Auch im Zusammenhang mit diesem Verfahren hat die belangte Behörde zutreffend die Auffassung vertreten, dass eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes seit der Zustellung des rechtskräftig gewordenen Titelbescheides im Zeitpunkt der Erlassung des vorliegenden Bescheides nicht eingetreten ist. Die Rechtmäßigkeit des Titelbescheides kann im Übrigen im Vollstreckungsverfahren nicht mehr bekämpft werden (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 24. April 1990, Zl. 90/05/0050).
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von den Beschwerdeführern vorgetragenen Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 28. Oktober 1999
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999060106.X00Im RIS seit
20.11.2000