Entscheidungsdatum
06.09.2018Norm
TierärztekammerG 2012 §45Text
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen der Österreichischen Tierärztekammer vom 19. Februar 2018, Zl. ***, betreffend Gewährung der Altersunterstützung, den
Beschluss:
1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Begründung:
1. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde ergibt sich nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
1.1. Aufgrund eines Antrags auf Gewährung der Altersunterstützung der am 6. Jänner 1958 geborenen Beschwerdeführerin vom 3. Jänner 2018 führte die belangte Behörde im Spruch wie folgt aus (Anonymisierung hier und in der Folge in eckiger Klammer durch das Landesverwaltungsgericht):
„[Der Beschwerdeführerin] wird ab dem 01.02.2018 eine Altersunterstützung gem. § 48 (1) Z 1 iVm § 50 (2) TÄKamG iHv EUR 450,00 gewährt; die Altersunterstützung gelangt 14 mal im Jahr zur Auszahlung.“
Unter der Überschrift „Begründung:“ führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der von der Beschwerdeführerin erworbenen Versicherungsmonate und Darstellung
der aufgrund dessen durchgeführten Berechnung gemäß § 50 Abs. 7 des Tierärztekammergesetzes weiters wie folgt aus:
„Die [Beschwerdeführerin] ist im Entscheidungszeitpunkt mit den Beiträgen in der Gesamthöhe von EUR 19.818,40 im Rückstand. Gemäß § 45 (4) TÄKamG iVm § 12 (2) Satzung und Beitragsordnung ÖTK ist dieser Beitrag von der zuerkannten Leistung in Abzug zu bringen, weshalb der monatliche Bezug bis zur Abdeckung des Rückstandes einbehalten wird; die erstmalige Auszahlung der Pension erfolt somit per 01.04.2021 iHv EUR 431,60 und ab 01.05.2021 iHv EUR 450,00.“
1.2. Die gegen diesen Bescheid – von der rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin – erhobene Beschwerde lautet – soweit entscheidungswesentlich – wie folgt:
„III. Beschwerdegründe und –umfang:
Der bekämpfte Bescheid bleibt hinsichtlich des Ausspruches über die Gewährung der Altersunterstützung unangefochten, wird aber insofern angefochten als die belangte Behörde von Beitragsrückständen im Entscheidungszeitpunkt von EUR 19.818,40 ausgeht und die Altersunterstützung nicht ab dem 01.02.2018 ausbezahlt, sondern erst mit 01.04.2021. Der Bescheid wird demnach wegen materieller Rechtswidrigkeit angefochten und wird dazu ausgeführt wie folgt:
Im bekämpften Bescheid wurde der Beschwerdeführerin eine Altersunterstützung in Höhe von € 450,00 gewährt, dies 14x pro Jahr. In der Begründung auf Seite 2 des bekämpften Bescheides führt die Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin im Entscheidungszeitpunkt mit den Beiträgen in Gesamthöhe von € 19.818,40 in Rückstand sei. Gemäß §45 Abs. 4 Tierärztekammergesetz iVm § 12 Abs. 2 Satzungs- und Beitragsordnung der österreichischen Tierärztekammer sei dieser Beitrag von den zuerkannten Leistungen in Abzug zu bringen, weshalb der monatlich anerkannte Bezug in Höhe von € 450,00 bis zur Abdeckung des Rückstandes einbehalten werde. Die Behörde folgerte, dass die erstmalige Auszahlung der Pension somit erst am 01.04.2021 in Höhe von € 431,60 und ab 01.05.2021 in Höhe von € 450,00 erfolgen könne.
Diese Rechtsansicht Sicht ist unrichtig, da über das Vermögen der Beschwerdeführerin mit Beschluss des BG [X] das Schuldenregulierungsverfahren (Privatkonkurs) eröffnet wurde. Am 20.04.2017 wurde der von der [Beschwerdeführerin] angebotene Zahlungsplan von den Gläubigern angenommen und vom Gericht rechtskräftig bestätigt. Die Quote beträgt 10 %, zahlbar in 98 Teilquoten, wobei die 1. Rate am 15.05.2017 fällig wurde, jede weitere Rate einen Monat später.
Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Schuldenregulierungsverfahren keine Forderungsanmeldung verfasst, weshalb die Forderung auch im Zahlungsplan nicht berücksichtigt wurde. Grundsätzlich gilt die 10 %-ige Quote auch für Gläubiger, die ihre Forderungen im Verfahren nicht angemeldet haben. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte daher bereits der im Bescheid festgehaltene Gesamtbeitragsrückstand in Höhe von € 19.818,40 durch den gerichtlich bewilligten und rechtskräftigen Zahlungsplan auf einen 10 %-igen Teilbetrag, sohin € 1.981,84 berichtigt werden müssen. Aufgrund der Sondervorschrift des § 197 Abs. 1 IO und der derzeit nach wie vor bestehenden tristen Einkommens-und Vermögenssituation der Beschwerdeführerin, haben Gläubiger (hier die belangte Behörde die ihre Forderung nicht richtig rechtzeitig angemeldet hat), nur dann einen Anspruch auf die im Zahlungsplan festgestellte Quote, als diese der Einkommens-und Vermögenslage der Schuldnerin entspricht. Eine weitere monatliche Belastung ist der Beschwerdeführerin derzeit nicht zumutbar und ist daher die Gegenverrechnung und Kompensation der belangten Behörde im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen der Insolvenzordnung erfolgt. Es wäre Sache der Behörde gewesen zu bescheinigen, dass sich die Vermögenssituation der Beschwerdeführerin seit der Zahlungsplantagsatzung so sehr verbessert hat, dass ihr eine zusätzliche Quotenzahlung zumutbar wäre.“
Beantragt wird sodann,
„die belangte möge im Wege der Beschwerdevorentscheidung der Beschwerde geschlafen Folge geben und feststellen, dass die Altersunterstützung im zuerkannten Umfang ab 01.02.2018 auszubezahlen ist,
in eventu das Verwaltungsgericht des Landes möge in der Sache selbst erkennen und der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Altersunterstützung im zuerkannten Umfang ab 01.02.2018 auszubezahlen ist,
in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurückverweisen.“
2. Rechtliche Erwägungen:
2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Tierärztekammergesetzes (TÄKamG), BGBl. I Nr. 86/2012, lauten auszugsweise:
„4. Hauptstück[…]
Beitrag und Leistung(1) Alle ordentlichen Mitglieder der Tierärztekammer sind verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und der Beitragsordnung, Wohlfahrtsfondsbeiträge zu leisten und berechtigt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und der Satzungen der Wohlfahrtseinrichtungen, Leistungen aus den Fonds in Anspruch zu nehmen.
[…]
(4) Hat ein Fondsmitglied Anspruch auf Leistungen aus einem Fonds und ist es mit seinen Beiträgen in Verzug, so sind die ausständigen Beiträge gegen die Leistung aufzurechnen.
[…]
(6) Näheres bezüglich Fälligkeit und Stundung, die Form und den Zeitpunkt der Einhebung und der Abrechnung der Beiträge zu den Fonds sowie über allfällige Ratenzahlungen von Beitragsschulden bestimmt die Satzung; überdies können in der Satzung Verzugszinsen bis zu 10 vH der geschuldeten Beiträge und ein Verwaltungskostenbeitrag, der sich an den tatsächlichen Kosten der Einbringung zu orientieren hat, vorgesehen werden.
[…]
2. Abschnitt(1) Aus Mitteln des Versorgungsfonds sind Leistungen zu gewähren
1.
an anspruchsberechtigte Kammermitglieder für den Fall des Alters […],
[…]
(2) Aus den Mitteln des Versorgungsfonds sind folgende Versorgungsleistungen zu gewähren:
1.
Altersunterstützung,
[…]
Altersunterstützung(1) Fondsmitglieder, die ihren Beruf nicht mehr ausüben, haben mit Vollendung des 65. Lebensjahres einen Anspruch auf Leistungen aus dem Versorgungsfonds; Fondsmitglieder, die weiterhin den Beruf ausüben, haben diesen Anspruch mit Vollendung des 68. Lebensjahres.
(2) Für weibliche Fondsmitglieder, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in Abs. 1 angeführten 65. Lebensjahres das jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensjahr:
bis zum 31.12.1963
60. Lebensjahr
1.1.1964 bis 31.12.1964
61. Lebensjahr
1.1.1965 bis 31.12.1965
62. Lebensjahr
1.1.1966 bis 31.12.1966
63. Lebensjahr
1.1.1967 bis 31.12.1967
64. Lebensjahr
(3) Weiblichen Fondsmitgliedern, welchen nach Vollendung des 55. Lebensjahres und männlichen Fondsmitgliedern, welchen nach Vollendung des 60. Lebensjahres aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung eine Pension gewährt wird, haben Anspruch auf eine vorzeitige Altersunterstützung aus dem Versorgungsfonds. Diese Altersunterstützung beträgt 50 vH der jeweiligen Altersunterstützung, welche nach Erreichung des in Abs. 1 bzw. Abs. 2 festgelegten Alters gebühren würde. Eine Erhöhung dieses Hundertsatzes nach Erreichung des in Abs. 1 bzw. Abs. 2 festgelegten Alters erfolgt nicht.
(4) Wird nach Zuerkennung einer Altersunterstützung nach Abs. 1 oder Abs. 2 wieder eine tierärztliche Tätigkeit aufgenommen, besteht für die Dauer dieser Tätigkeit bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres kein Anspruch auf Altersunterstützung.
(5) Die Altersunterstützung setzt sich aus einer Grundleistung und einer Zusatzleistung zusammen. Die Grundleistung für die volle Altersunterstützung beträgt 530 Euro vierzehnmal im Jahr. Der 13. Monatsbetrag ist im Juni und der 14. Monatsbetrag im November auszuzahlen.
(6) Die Höhe der Zusatzleistung ist von der Delegiertenversammlung der Tierärztekammer spätestens alle drei Jahre gerundet auf volle Euro neu festzusetzen. Dabei ist die Zusatzleistung auf Grundlage versicherungsmathematischer Berechnungen und im Hinblick auf eine voraussichtlich ausgeglichene Gebarung festzusetzen.
(7) Hat ein Mitglied weniger als die Mindestbeitragsmonate geleistet, vermindert sich der Anspruch gegenüber dem Versorgungsfonds entsprechend; das Ergebnis ist auf volle Euro aufzurunden. Hat ein Mitglied weniger als 120 Monatsbeiträge geleistet, kann die Satzung eine einmalige, nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechnete Kapitalabfindung vorsehen. Hat ein Mitglied weniger als 13 Beitragsmonate geleistet, so besteht kein Anspruch auf Kapitalabfindung oder aliquote Altersunterstützung.
(8) Die Satzungen können im Rahmen der Pflichtmitgliedschaft zum Versorgungsfonds gestaffelte Beiträge und Leistungen vorsehen, sofern dadurch eine voraussichtlich ausgeglichene Gebarung weiterhin möglich ist.“
2.2. In der Sache:
Die Beschwerdeführerin lässt den angefochtenen Bescheid „hinsichtlich des Ausspruches über die Gewährung der Altersunterstützung“ – sohin das einzig rechtskraftfähige Element des angefochtenen Bescheides – explizit unangefochten und wendet sich in ihrer Beschwerde ausschließlich gegen das Begründungselement betreffend Beitragsrückstand und den daraus resultierenden (späteren) Beginn der Auszahlung der mit 1. Februar 2018 zuerkannten Leistung. Die Auszahlung von Leistungen bzw. die „Aufrechnung“ mit Beitragsrückständen iSd § 45 Abs. 4 TÄKamG ist aber nicht Gegenstand des Verfahrens betreffend einen Antrag auf „Gewährung“ der Altersunterstützung.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Partei(bescheid)beschwerden iSd Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG sind (aber) nur insoweit zu prüfen, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch die Begründung des Bescheides kommt grundsätzlich nicht in Betracht, sondern eine Verletzung in subjektiv-öffentlichen Rechten kann nur durch den Spruch des angefochtenen Bescheides bewirkt werden (vgl. VwGH vom 13. September 2017, Ra 2016/12/0053).
Da die Beschwerdeführerin ausdrücklich nicht den Spruch des angefochtenen Bescheides, sondern nur dessen Begründung bekämpft, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, wobei eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfällt.
2.3. Die Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und ansonsten die Rechtslage eindeutig ist (vgl. zur Unzulässigkeit in derartigen Fällen zB VwGH vom 27. Februar 2018, Ra 2018/05/0011).
Schlagworte
Freie Berufe; Tierärzte; Wohlfahrtsfonds; Altersunterstützung; Verfahrensrecht; Verletzung in Rechten;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.522.001.2018Zuletzt aktualisiert am
25.10.2018