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L85002 Straßen Kärnten;Norm
ABGB §287;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des A in P, vertreten durch D, M, A, Rechtsanwälte in K, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 20. Jänner 1998, Zl. 870.095/8-VI/12a-98, betreffend Rückübereignung nach dem Bundesstraßengesetz (mitbeteiligte Partei:
Bund, dieser vertreten durch die Bundesstraßenverwaltung, vertreten durch den Landeshauptmann von Kärnten), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 5. Februar 1993 (beim Amt der Kärntner Landesregierung eingelangt am 10. Februar 1993) stellte der Beschwerdeführer den an den Landeshauptmann von Kärnten gerichteten Antrag auf Rückübereignung einer enteigneten Teilfläche mit der Begründung, aus seinem Eigentum seien Grundflächen im Gesamtausmaß von
13.815 m2 zum Zwecke des Ausbaues der T Bundesstraße zugunsten des öffentlichen Gutes der Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung) mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten, vom 19. Februar 1970, enteignet worden. Für diese Fläche sei dem Beschwerdeführer ein Grundablösebetrag von S 14,-- pro Quadratmeter bezahlt worden. Gegenwärtig entspreche ein nicht unwesentlicher Teil der ursprünglich enteigneten Fläche nicht dem seinerzeitigen Enteignungszweck, sondern sei in der Natur als Grünfläche bzw. Parkanlage ersichtlich. Es sei beabsichtigt, einen großen Teil dieser auf der neu vermessenen Parzelle Nr. 599/2 genutzten Parkfläche von insgesamt ca. 7.316 m2 zur Errichtung eines Ortszentrums an die Gemeinde zu übertragen. Der Teil der gegenständlichen Parzelle, der zweckwidrig verwendet werde, sei in der Natur ersichtlich und etwa im Ausmaß von 5.000 m2 der ursprünglich im Eigentum des Beschwerdeführers gestandenen Fläche zuzuordnen. Er stelle daher gemäß § 20a des Bundesstraßengesetzes den Antrag, 1. jene Teile des Enteignungsgegenstandes, Parzelle Nr. 599/2, die in zweckwidriger Weise verwendet wurden bzw. werden, neu vermessen zu lassen und 2. die bescheidmäßige Rückübereignung des ursprünglich im Eigentum des Beschwerdeführers befindlichen Flächenanteiles an ihn auszusprechen, für welchen Fall sich der Beschwerdeführer verpflichte, den als Entschädigung in Empfang genommenen Betrag von S 14,-- pro Quadratmeter zurückzubezahlen.
Mit Eingabe vom 6. April 1993 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, eine grundbücherliche Zuschreibung des öffentlichen Gutes an die Gemeinde R sei nicht erfolgt, es habe auch keine Eigentumseinverleibung zugunsten der Gemeinde R stattgefunden. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass es sich bei dem in Rede stehenden Grundstück um außerbücherliches Eigentum des Bundes handle.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 25. Mai 1993 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückübereignung abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit Bescheid vom 19. Februar 1970 seien aus der Liegenschaft des Beschwerdeführers zum Zwecke des Ausbaues der Turracher Bundesstraße insgesamt 13.860 m2 enteignet worden. Die katastrale Endvermessung sei im Jahre 1975 erfolgt, in deren Zuge die für den Postbus vorgesehenen Flächen von 6.593 m2 mit Beschluss des Bezirksgerichtes F vom 2. Mai 1975 dem öffentlichen Gut der Gemeinde R grundbücherlich zugeschrieben worden seien. Mit der Bundesstraßengesetznovelle 1983 seien in das Bundesstraßengesetz Rückübereignungsvorschriften (§ 20a) aufgenommen worden, wobei Art. II Z. 3 bestimme, dass Rückübereignungen auch auf Enteignungen anzuwenden seien, die vor Inkrafttreten der Novelle durchgeführt wurden. Art. II Z. 3 der Bundesstraßengesetznovelle 1983 sei sodann durch Art. II der Bundesstraßengesetznovelle 1986 abgeändert worden; die Bestimmungen des § 20a des Bundesstraßengesetzes seien demnach auch auf Enteignungen anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführt wurden, wenn dem Bund zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 20a Abs. 1 noch die rechtliche Verfügungsgewalt hinsichtlich des Enteignungsgegenstandes zukomme. Die in dieser Bestimmung angeführten Fristen begännen am 1. April 1983. Die gegenständlichen Flächen seien im Jahr 1975 in das grundbücherliche Eigentum der Gemeinde R übergegangen, die Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung) habe über diese seinerzeit abgelösten Teilflächen weder eine tatsächliche noch eine rechtliche Verfügungsgewalt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. August 1995 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten zurückgewiesen.
Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde hob der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 30. Mai 1996, Zl. 95/06/0208, den Bescheid der belangten Behörde vom 7. August 1995 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf.
Mit Bescheid vom 23. August 1996 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 25. Mai 1993 ab und bestätigte den bekämpften Bescheid.
Aufgrund der auch gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hob der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 20. Februar 1997, Zl. 96/06/0228, den Bescheid der belangten Behörde vom 23. August 1996 neuerlich wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf. Die Aufhebung wurde im Wesentlichen damit begründet, zunächst habe der Bund aufgrund der Enteignung das Eigentumsrecht an den enteigneten Liegenschaften erworben. Hinweise auf einen Titel, aufgrund dessen das Eigentum vom Bund auf die Gemeinde R übergegangen sei, seien den vorgelegten Verwaltungsakten nicht zu entnehmen. Der Umstand, dass die gegenständlichen Liegenschaftsteile im Zuge der Grundbuchumstellung auf EDV in die EZ. 50000 der Gemeinde R zugeschrieben worden seien, vermöge einen Titel nicht zu ersetzen. Der Aufnahme einer Liegenschaft in das Grundstücksverzeichnis als öffentliches Gut komme keine konstitutive Wirkung zu, sondern erfolge lediglich zu Evidenzzwecken. Dem Beschluss des Bezirksgerichtes F vom 2. Mai 1975 sei nur zu entnehmen, dass das Vermessungsamt einen Anmeldungsbogen der Katastralgemeinde M vorgelegt hat, auf welchem Titel dieser Anmeldungsbogen beruhe, gehe aus dem Akt nicht hervor. Da die belangte Behörde sich bei der Beurteilung der Rechtsfrage, ob die beanspruchten Teilflächen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch in der rechtlichen Verfügungsgewalt des Bundes seien, allein auf die (grundbücherliche) Aufnahme dieser Liegenschaftsteile in die EZ. 50000 gestützt, dabei aber verkannt habe, dass diesem Vorgang keinerlei konstitutive Wirkung zukomme, habe sie keinerlei Erhebungen darüber gepflogen, aufgrund welchen Titels das Eigentum vom Bund auf die Gemeinde R übergegangen sein sollte.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20. Jänner 1998 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers neuerlich gemäß §§ 38 und 66 Abs. 4 AVG iZm § 20a BStG 1971, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 63/1983 sowie Art. II Z. 3 dieser Novelle ab. In der Begründung ihres Bescheides traf sie nach kurzer Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und der vom Verwaltungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis vom 20. Februar 1997, Zl. 96/06/0228, vertretenen Rechtsansicht auf Grund der Ergebnisse der von ihr am 12. November 1997 an Ort und Stelle durchgeführten mündlichen Verhandlung folgende Feststellungen:
"Die verfahrensgegenständliche Liegenschaft wurde aufgrund einer Übernahmevereinbarung im Enteignungsbescheid des Landeshauptmann von Kärnten vom 19.2.1970, Zahl ...., beurkundet (siehe dort Seiten 67 und 68). Auch hat der Gemeinderat der Gemeinde R in seiner Sitzung vom 25.9.1970 diese Grundtransaktion genehmigt (siehe Punkt 10 der betreffenden Tagesordnung).
Mit dieser Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und der Gemeinde R wurden die verfahrensgegenständlichen Flächen endgültig in die dauernde Erhaltung und Verwaltung der Gemeinde R übergeben. Diese oa. Vereinbarung wurde seitens der Republik Österreich- Bundesstraßenverwaltung ohne Vorbehalte und Bedingungen abgeschlossen und kann daher gegenständliche Grundübertragung auch nicht mehr einseitig seitens der Republik Österreich-Bundesstraßenverwaltung rückgängig gemacht und die Verfügungsgewalt über diese Liegenschaft erlangt werden.
Wie der Ortsaugenschein ergab, finden die verfahrensgegenständlichen Liegenschaftsteile seitens der Gemeinde als Grünflächen sowie als Parkflächen für PKW und Busse Verwendung, auch findet sich dort eine Autobushaltestelle. Eine Nutzung seitens der Republik Österreich- Bundesstraßenverwaltung war nicht feststellbar."
Die belangte Behörde knüpfte an diese Feststellungen die rechtliche Überlegung, der Republik
Österreich - Bundesstraßenverwaltung mangle es an der tatsächlichen Verfügungsgewalt. Ein bestehendes Recht der Republik Österreich - Bundesstraßenverwaltung an der in Rede stehenden Liegenschaft sei ebenfalls nicht feststellbar gewesen. Daher könne eine Rückübertragung schon in Ermangelung eines entsprechenden Rechtes nicht erfolgen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt, und die Verwaltungsakten vorgelegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach wie vor strittig ist auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren, ob nach dem Inhalt der von beiden Parteien des Verwaltungsverfahrens ins Treffen geführten Vereinbarung zwischen der Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung) einerseits und der Gemeinde R andererseits die in § 20a Bundesstraßengesetz 1971 in der Fassung des Artikels II Z. 3 der Novelle BGBl. Nr. 63/1983 erforderliche "rechtliche Verfügungsgewalt" nach wie vor dem Enteigner (Bund) im Zeitpunkt der Antragstellung zukam.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass im Rahmen des Enteignungsverfahrens eine Vereinbarung zwischen der Republik Österreich (Bundesstraßeverwaltung), vertreten durch Dr. F, einerseits und der Gemeinde R, vertreten durch den Bürgermeister M, andererseits abgeschlossen wurde, die im Enteignungsbescheid vom 19. Feber 1970 wiedergegeben ist und die - in dem hier interessierenden Umfange - folgenden Wortlaut hat:
"Die Gemeinde R verpflichtet sich ferner vorbehaltlich eines diesbezüglich zu fassenden Gemeinderatsbeschlusses, die neu zu errichtende Ortszufahrt "N" bei Kilometer 4 der T Bundesstraße in einer Länge von 120 lfm einschließlich der daran anschließenden zentralen Autobushaltestellen nach Fertigstellung und Verkehrsübergabe unentgeltlich in ihre dauernde Erhaltung und Verwaltung zu übernehmen.
Die genaue Länge und Parzellenbezeichnung dieser Straßenstücke bleibt dem Ergebnis der Endvermarkung und Vermessung vorbehalten."
Der korrespondierende Gemeinderatsbeschluss wurde am 25. September 1970 gefasst und in der Niederschrift vom selben Tag zu Punkt 10 der Tagesordnung, Sub-Punkt 3, beurkundet.
Zu klären ist die Frage, ob dem Bund auf Grund der Übertragung der "dauernden Erhaltung und Verwaltung" auf die Gemeinde R die "rechtliche Verfügungsgewalt" im Sinne des § 20a BStG 1971 fehlt.
Nach der Definition des § 287 ABGB dient das öffentliche Gut dem bestimmungsgemäßen unmittelbaren Gebrauch durch jedermann. Nach Spielbüchler in Rummel, Kommentar zum ABGB II, 317, Rz 3, ergibt sich die Antwort auf die Frage nach dem Eigentümer des öffentlichen Gutes "mangels abweichender Gestaltung durch privatrechtliche Verfügungen aus den einschlägigen Verwaltungsvorschriften", bei den nicht im Privateigentum stehenden öffentlichen Straßen wohl den Trägern der Straßenbaulast, im Zweifel den Gemeinden. Derjenige, der verpflichtet ist, eine Straße herzustellen und zu erhalten, ist als Träger der Straßenbaulast anzusprechen (vgl. Urteil des OGH vom 29. März 1974, 1 Ob 33/74).
Träger der Straßenbaulast (vgl. §§ 7 ff K- StrG 1991, LGBl. Nr. 72/1991, betreffend die dort angeführten Straßen und § 33 Abs. 2 und 3 BStG betreffend Übereinkommen über die Tragung der Straßenbaulast) zu sein ist aber nicht gleichbedeutend mit der Eigenschaft als Grundeigentümer. Das Eigentumsrecht im Sinne der §§ 353 f ABGB umfasst nämlich als "Vollrecht" das Recht, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten und jeden anderen davon auszuschließen (§ 354 ABGB). Nach § 362 ABGB kann der Eigentümer kraft seines Rechtes, frei über sein Eigentum verfügen, in der Regel seine Sache nach Willkür benützen oder unbenützt lassen, er kann sie vertilgen, ganz oder zum Teile auf andere übertragen oder unbedingt sich derselben begeben, das ist, sie verlassen. Allerdings muss sich ein Eigentümer - wie bereits oben erwähnt - im Falle des Vorliegens eines Gemeingebrauchs auch die Beschränkungen des § 364 Abs. 1 ABGB gefallen lassen. Dies umfasst die Pflicht, die für die Erhaltung, Sicherung etc. des öffentlichen Weges notwendigen Arbeiten zu dulden. Diese Duldungspflicht hindert den Grundeigentümer aber nicht in seinen weiterreichenden Dispositionen, wie z.B. die Verpfändung, Veräußerung, Vererbung der Liegenschaft, soweit damit der Gemeingebrauch nicht gestört wird. Aus all dem zeigt sich, dass Eigentum auch an öffentlichem Gut umfänglich weiter gefasst ist als die bloße "Erhaltung und Verwaltung". Darauf wird in der Beschwerde zutreffend hingewiesen. Dass die betroffene Gemeinde im Sinne der obigen Ausführungen die "Straßenbaulast" zu tragen hat, ändert nichts daran, dass ihr - lediglich - die dauernde Erhaltung und Verwaltung, nicht jedoch auch das Eigentum und damit u.a. das Recht zur Veräußerung übertragen worden ist. Auch auf Grund der von der belangten Behörde ergänzend getroffenen Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Übertragung der hier in Rede stehenden Grundstücke in die dauernde Erhaltung und Verwaltung der Gemeinde R auch eine gänzliche Entäußerung aller anderen durch die Enteignung auf den Bund übergegangenen Rechten an diesen Grundstücken beinhalten sollte. Damit aber hat zwar die Gemeinde R auf Dauer die Erhaltung und Verwaltung über diese Grundstücke erhalten, eine Übertragung der rechtlichen Verfügungsgewalt liegt aber nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor. Daran ändert auch die nunmehrige nachträgliche Übereinstimmung der betroffenen Gebietskörperschaften in der Interpretation der damals getroffenen Vereinbarung nichts.
Da in diesem Sinne nicht davon auszugehen ist, dass die Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung) sich ihrer rechtlichen Verfügungsgewalt begeben hat, kommt § 20a in der Fassung des Art. II der Bundesstraßengesetznovelle, BGBl. Nr. 63/1983, zur Anwendung. Da dies die belangte Behörde verkannt hat, belastete sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 28. Oktober 1999
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998060022.X00Im RIS seit
22.11.2001