Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.09.2018Norm
SHG NÖ 2000 §37Rechtssatz
Die Einantwortung eines Nachlasses stellt einen Vermögenszufluss und keinen Einkommenszufluss dar. Ein auf § 38 Abs 1 NÖ SHG darauf gestützter Regress ist unzulässig.
Schlagworte
Sozialrecht; Sozialhilfe; Pflegeregress; Nachlass; Vermögen; Einkommen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.614.001.2018Zuletzt aktualisiert am
24.10.2018