Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.09.2018Norm
BAO §279Rechtssatz
Entsprechen der Spruch und die Begründung eines Bescheides eines Kollegialorganes nicht der vorangegangenen Beschlussfassung des Kollegialorganes [hier: Sitzungsprotokoll des Gemeindeverbandsvorstandes], dann ist dies eine der Unzuständigkeit gleichkommende Rechtswidrigkeit, weil diesem Bescheid, welcher nach seinem Erscheinungsbild intendiert, dem Kollegialorgan zugerechnet zu werden, kein entsprechender Beschluss dieses Organs zugrunde liegt. Ein solcher Bescheid ist so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre.
Schlagworte
Finanzrecht; Verfahrensrecht; Kollegialorgan; Beschlussdeckung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.793.001.2018Zuletzt aktualisiert am
25.10.2018