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23/01 Konkursordnung;Norm
KO §71c Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des Dipl. Ing. J in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 25. März 1998, Zl. 91.514/228-III/7/98, betreffend das Erlöschen der Befugnis eines Ziviltechnikers, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Gemäß Edikt des Handelsgerichtes Wien vom 10. März 1998 wurde über das Vermögen des Beschwerdeführers der Konkurs eröffnet.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 17 Abs. 3 Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994 (ZTG), festgestellt, dass die dem Beschwerdeführer verliehene Befugnis eines Architekten gemäß § 17 Abs. 1 Z. 4 ZTG im Hinblick auf die Eröffnung des Konkurses mit Wirksamkeit vom 10. März 1998 erloschen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich im Recht auf freie Berufsausübung verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm aber von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 1 Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994 (ZTG), ist die Befugnis eines Ziviltechnikers österreichischen Staatsbürgern und ihnen durch zwischenstaatliche Vereinbarungen gleichgestellten Personen zu verleihen, wenn die für die Ausübung erforderliche fachliche Befähigung (§ 6) nachgewiesen wurde und kein Ausschließungsgrund vorliegt. Gemäß § 5 Abs. 2 ZTG sind von der Verleihung einer Befugnis u.a. Personen ausgeschlossen, über deren Vermögen der Konkurs anhängig ist oder innerhalb der letzten fünf Jahre eröffnet oder mangels hinreichenden Vermögens nicht eröffnet worden ist (Z. 2). Gemäß § 17 Abs. 1 Z. 4 ZTG erlischt die Befugnis eines Ziviltechnikers durch die Eröffnung des Konkurses oder deren Abweisung mangels hinreichenden Vermögens. Gemäß § 17 Abs. 3 ZTG ist das Erlöschen der Befugnis durch Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten festzustellen.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Konkurseröffnung infolge seines dagegen fristgerecht eingebrachten Rekurses noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Hätte die Behörde ihm Parteiengehör eingeräumt, hätte er vorbringen können, dass der Konkurseröffnungsbeschluss von ihm bekämpft worden sei. Bei rechtsrichtiger Auslegung des § 17 Abs. 1 Z. 4 ZTG wäre das Erlöschen der Befugnis aber an die Rechtskraft der Konkurseröffnung zu knüpfen gewesen.
Der Beschwerdeführer ist mit diesem Vorbringen nicht im Recht.
§ 17 Abs. 1 ZTG ordnet von Gesetzes wegen an, dass die Befugnis eines Ziviltechnikers u.a. durch die Eröffnung des Konkurses erlischt. Für das ex lege Erlöschen der Befugnis des Ziviltechnikers gemäß § 17 Abs. 1 Z. 4 ZTG ist u.a. das Faktum der - bloßen - Eröffnung des Konkurses maßgeblich; anderes sieht z. B. die entsprechende Regelung des § 99 Abs. 1 Z. 5 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999, vor. Es kann auch am Willen des Gesetzgebers, an die durch Edikt kundzumachende Eröffnung des Konkurses bereits bestimmte sichernde Rechtsfolgen zu knüpfen, nicht gezweifelt werden, unterscheidet er doch im § 17 Abs. 1 ZTG selbst zwischen rechtskräftigen Entscheidungen (des Strafgerichtes - Z. 2, der Disziplinarbehörde - Z. 5) und eben jener nicht an die Rechtskraft gebundenen Konkurseröffnung. Die Eröffnung des Konkurses erfolgte unbestritten mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien, der mit Edikt am 10. März 1998 kundgemacht wurde. Im Einklang mit § 17 Abs. 3 ZTG wurde von der belangten Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer im Hinblick auf diese Eröffnung des Konkurses das Erlöschen der Befugnis eines Ziviltechnikers festgestellt.
Das Argument des Beschwerdeführers, er habe gegen den Konkurseröffnungsbeschluss Rekurs erhoben, geht ins Leere, weil selbst dann, wenn dem Rekurs gegen den Konkurseröffnungsbeschluss entgegen der ausdrücklich anders lautenden Bestimmung des § 71 c Abs. 2 KO aufschiebende Wirkung zukäme, diesem Umstand bei der Anwendung des § 17 Abs. 1 Z. 4 ZTG keine Bedeutung zukäme. Eine nach dem - im Sinn des § 17 Abs. 1 Z. 4 ZTG allein maßgeblichen - Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses erfolgte Aufhebung desselben kann nämlich keinerlei Bedeutung in Bezug auf ein Verfahren mehr haben, in dem gemäß § 17 Abs. 1 Z. 4 i.V.m. § 17 Abs. 3 ZTG das ex lege Erlöschen der Befugnis eines Ziviltechnikers auszusprechen war. Ein Rückgängigmachen eines solchen von Gesetzes wegen eingetretenen Erlöschens im Fall der späteren Aufhebung des Konkurses sieht das ZTG nicht vor.
Insoweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechtes auf Parteiengehör geltend macht, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Gesetz gemäß § 17 Abs. 1 Z. 4 ZTG allein auf den Tatbestand der Eröffnung des Konkurses bzw. dessen Abweisung mangels hinreichendem Vermögen abstellt. Die spätere Aufhebung des Konkurses beeinflusst das ex lege Erlöschen der Befugnis gemäß § 17 Abs. 1 Z. 4 ZTG nicht. Einer allfälligen Verletzung von Verfahrensvorschriften durch Unterlassung des Parteiengehörs kann daher keine Entscheidungswesentlichkeit zukommen. Im Übrigen irrt der Beschwerdeführer, wenn er sich auf eine aus "Materialienberichten" sich ergebende andere Rechtsansicht beruft.
Aus diesem Grunde war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 28. Oktober 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998060072.X00Im RIS seit
20.11.2000