Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.10.2018Norm
NAG 2005 §41a Abs10Rechtssatz
Die bescheidmäßige Bewilligung des Pflegeverhältnisses durch die belangte Behörde als Kinder- und Jugendhilfeträger in Verbindung mit der Zustimmung der leiblichen Eltern zum Pflegeverhältnis stellt eine formelle behördliche Jugendwohlfahrtsmaßnahme dar, die dem im Gesetz [§ 41a Abs 10 NAG] genannten Gerichtsbeschluss bzw. der Vereinbarung zwischen den leiblichen Eltern und dem Jugendwohlfahrtsträger gleichzuhalten ist.
Schlagworte
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Pflegeverhältnis; Kindeswohl;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.635.001.2018Zuletzt aktualisiert am
24.10.2018