TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/25 W199 2154617-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.07.2018
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Entscheidungsdatum

25.07.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
FPG §114
FPG §120
FPG §92 Abs1 Z4
FPG §92 Abs1a
FPG §92 Abs3
FPG §93 Abs1 Z1
FPG §94 Abs1
FPG §94 Abs5
PassG §14 Abs1
StPO §190
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W 199 2154617-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2017, Zl. 1100924408-170135728, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.07.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 13.7.2016, 1100924408 - 160651176/BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_04, erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) dem - damals minderjährigen - Beschwerdeführer, einem syrischen Staatsangehörigen, gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) den Status des Asylberechtigten zu und stellte gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

Am 1.2.2017 stellte das Bundesamt dem - mittlerweile volljährigen - Beschwerdeführer einen Konventionsreisepass mit Gültigkeit für alle Staaten der Welt, ausgenommen Syrien, und mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 31.1.2022 aus.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid entzog das Bundesamt dem Beschwerdeführer gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge:

FPG) den - im Spruch durch seine Passnummer bezeichneten - Konventionsreisepass und verpflichtete den Beschwerdeführer gemäß § 93 Abs. 2 FPG, das Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen. Begründend führt es aus, am 4.3.2017 sei der syrische Staatsangehörige XXXX , auf dem Flughafen in Athen aufgegriffen worden, als er versucht habe, mit dem Pass des Beschwerdeführers nach Wien zu gelangen. Es habe nachgewiesen werden können, dass der Beschwerdeführer ihm seinen Pass gesandt habe, um ihm die illegale Einreise nach Österreich zu ermöglichen. Damit habe er sich der Schlepperei und des Ausweismissbrauchs schuldig gemacht, das Dokument sei ihm deshalb zu entziehen. Das Bundesamt beruft sich auf § 93 Abs. 1 Z 1 FPG und führt weiter aus, Österreich eröffne mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernehme damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordere einen restriktiven Maßstab (Hinweis auf VwGH 19.11.2003, 2003/21/0053 [di. VwSlg. 16.223 A/2003]; tatsächlich zielt das Bundesamt auf eine in dieser Entscheidung zitierte frühere Entscheidung [VwGH 27.3.1998, 97/21/0295], in der insoweit freilich nur parlamentarische Materialien wiedergegeben werden]). (Zu ergänzen ist wohl, dass dies wegen § 94 Abs. 5 FPG auch für Konventionsreisepässe gelten soll.) Bei der Versagung eines Reisepasses nach dem Passgesetz sei auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen (Hinweis auf VwGH 31.5.2000, 98/18/0354). Dies müsse in gleicher Weise auch für die Entziehung eines Fremdenpasses gelten (und, wie offenbar gemeint ist, kraft § 94 Abs. 5 FPG auch für Konventionsreisepässe). Im Falle des Beschwerdeführers treffe § 93 Abs. 1 Z 1 (gemeint: FPG) zu. Der Beschwerdeführer habe den auf seine Person ausgestellten Konventionsreisepass missbräuchlich verwendet, der Pass sei sichergestellt worden und der Beschwerdeführer somit nicht mehr tatsächlicher Inhaber dieses Passes. Da der Reisepass nur von jener Person verwendet werden dürfe, auf die er ausgestellt worden sei, und da der Beschwerdeführer den Pass nicht mehr innehabe, sei der Pass unbrauchbar geworden. Der Beschwerdeführer könne den Konventionsreisepass auf Grund der Sicherstellung auch nicht zur Entwertung vorlegen, daher sei der Pass gemäß § 93 Abs. 1 Z 4 FPG (gemeint: gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 FPG) zu entziehen gewesen.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.3.2017 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.

Der Akt, den das Bundesamt vorgelegt hat, enthält einen Bericht der Österreichischen Botschaft in Athen vom 4.3.2017, wonach an diesem Tag ein Mann namens XXXX (geboren am XXXX ) versucht habe, "unter missbräuchlicher Verwendung (Ausweismissbrauch)" des österreichischen Konventionsreisepasses, ausgestellt auf den Beschwerdeführer (zusätzlich durch die Passnummer bezeichnet), mit einem näher bezeichneten Flug nach Wien zu fliegen. Auf seinem Mobiltelefon sei die Karte für Asylberechtigte des Beschwerdeführers (gemeint: ein Foto dieser Karte) abgespeichert gewesen. Dieses Foto habe er bei der Kontrolle zur Untermauerung seiner Identität vorgezeigt. Die griechische Polizei habe die "Reisepässe" sichergestellt und zugesichert, sie an das österreichische Konsulat in Athen zu übersenden.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 7.4.2017. (Die Rechtsmittelfrist betrug gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 [in der Folge: VwGVG] vier Wochen, da die derzeit einzige Ausnahme davon, die § 16 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz [in der Folge: BFA-VG; Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz BGBl. I 87/2012 {in der Folge: FNG}] normiert, offenkundig nicht vorliegt. Weshalb das Bundesamt in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides von einer zweiwöchigen Frist ausgeht, ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar.) Darin wird vorgebracht, dem Beschwerdeführer sei nicht die Möglichkeit eingeräumt worden, zu den vom Bundesamt herangezogenen Beweismitteln Stellung zu nehmen, ihm sei somit das Parteiengehör verwehrt worden. Zudem sei die rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde grob mangelhaft und nicht nachvollziehbar. Sie lege mit Blick auf § 93 Abs. 1 Z 1 FPG nicht dar, welche Tatsachen nachträglich bekannt geworden seien, welche die Versagung der Ausstellung des Konventionsreisepasses rechtfertigen würden. Insbesondere halte sie lediglich pauschal fest, dass sich der Beschwerdeführer der Schlepperei schuldig gemacht habe. Die Beschwerde zitiert § 114 FPG und führt aus, im Fall des Beschwerdeführers fehle es am Vorsatz der unrechtmäßigen Bereicherung durch dafür geleistetes Entgelt. Hätte er seinem Bruder tatsächlich den Reisepass geschickt, damit er einreisen könne, dann hätte er dies unentgeltlich getan. Daher wäre der Tatbestand des § 114 FPG nicht erfüllt worden und der Beschwerdeführer hätte sich nicht der Schlepperei schuldig gemacht. - Beigelegt ist der Beschwerde ein Familienregisterauszug für syrische Staatsangehörige, aus dem sich ua. ergibt, dass der Beschwerdeführer einen Bruder namens XXXX geboren ist.

Das Bundesamt legte die Beschwerde am 20.4.2017 vor (das Vorlageschreiben ist wohl versehentlich nur am Beginn mit diesem Datum, am Ende aber mit dem 29.8.2016 gezeichnet) und führte im Vorlageschreiben aus, es habe am 27.3.2017 die Verständigung der Österreichischen Botschaft in Athen erhalten, dass der Bruder des Beschwerdeführers versucht habe, mit dessen Konventionsreisepass von Griechenland nach Österreich zu fliegen. Überdies sei auf dem Mobiltelefon des Bruders die Karte für Asylberechtigte des Beschwerdeführers (gemeint: ein Foto dieser Karte) gespeichert gewesen, um seine (falsche) Identität zu untermauern. Die griechische Polizei habe den Pass auf Grund des Ausweismissbrauchs sichergestellt, den man dem Bruder vor Ort habe nachweisen können. Deshalb sei es unumgänglich gewesen, den Pass sofort in der Sachenfahndung auszuschreiben und das Reisedokument für ungültig zu erklären. Die griechischen Behörden hätten zwar zugesichert, das sichergestellte Reisedokument dem österreichischen Konsulat in Athen zu übersenden, dies sei bisher aber nicht geschehen. Um auszuschließen, dass das Dokument im "griechischen Behördenweg" eventuell doch nicht den Weg zur österreichischen Vertretungsbehörde finde, sei einerseits der Pass sofort entzogen und andererseits der Beschwerdeführer aufgefordert worden, das Dokument, sofern es an ihn zugestellt werde, unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.

Die Weitergabe einer streng geschützten Urkunde zu dem Zweck, sie nicht selbst zu benützen, sondern einer fremden Person weiterzuleiten, um ihr eine illegale Einreise in das Bundesgebiet und eine falsche Identität zu ermöglichen, sei "ohne Zweifel" ein Versagungsgrund iSd § 93 Abs. 1 Z 1 FPG. Die in der Beschwerde vorgebrachte enge Auslegung des § 114 FPG werde nicht geteilt. Es stehe außer Zweifel, dass hier vorsätzlich gehandelt worden sei. Es liege noch kein Beweis vor, dass der Pass unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden sei, eine Bereicherung werde man dem Beschwerdeführer wahrscheinlich nachweisen können. In der Begründung des angefochtenen Bescheides sei auch ausgeführt worden, dass der Pass wegen Schlepperei - es liege noch keine rechtskräftige Verurteilung vor - und Urkundenmissbrauch entzogen worden sei. Es sei richtig, dass verabsäumt worden sei, auch noch auf § 14 Abs. 1 Z 3 lit. c des Passgesetzes hinzuweisen, der normiere, "dass die rechtswidrige Ein- oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen Nachbarstaat Österreichs zu fördern, die Ausstellung eines Reisepasses zu untersagen ist." (sic) "Dieser Tatbestand", heißt es weiter, "liegt hier vor und ist aus diesem Grund in Verbindung mit § 93, 1, 1 FPG die Entziehung vorzunehmen" (sic).

4. Am 3.7.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm und der ein Dolmetscher für die arabische Sprache beigezogen wurde. Das Bundesamt hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. An der Verhandlung nahm auch ein gewillkürter Vertreter teil. Das Bundesverwaltungsgericht erhob Beweis, indem es den Beschwerdeführer in der Verhandlung vernahm und die Akten des Verfahrens sowie den Akt des Asylverfahrens des Beschwerdeführers einsah. Zuvor hatte es dem Beschwerdeführer das Vorlageschreiben des Bundesamtes zur Kenntnis gebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Bundesamt gewährte dem Vater des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 20.7.2015 Asyl. Am 5.5.2016 reiste der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seinen minderjährigen Geschwistern nach Österreich ein; sein bereits volljähriger Bruder XXXX musste in der Türkei zurückbleiben.

Mit Bescheid vom 13.7.2016 gewährte das Bundesamt dem Beschwerdeführer Asyl; am 1.2.2017 stellte es ihm einen Konventionsreisepass aus.

Der ältere Bruder des Beschwerdeführers begab sich aus der Türkei nach Griechenland. Der Beschwerdeführer hielt telefonischen Kontakt mit ihm. Um ihm die Einreise nach Österreich möglich zu machen, ließ er ihm über einen Mittelsmann - einen Freund des Bruders, der in Griechenland wohnt und eine Reise nach Österreich unternommen hatte - seinen Konventionsreisepass zukommen. Der Bruder besorgte sich einen Flugschein und versuchte, mit dem Konventionsreisepass des Beschwerdeführers von Athen aus nach Österreich auszureisen. Er wurde auf dem Flughafen bei der Kontrolle angehalten; der Pass wurde ihm abgenommen.

Es war nicht vereinbart, dass der Beschwerdeführer dafür, dass er dem Bruder seinen Reisepass überließ, Geld bekommen sollte; er bekam auch keines.

Der Bruder des Beschwerdeführers hält sich derzeit in der Schweiz auf.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen über die Asylgewährungen beruhen auf dem Akt über das Asylverfahren des Beschwerdeführers, den das Bundesverwaltungsgericht beigeschafft hat, und auf dem Akt über das Verfahren, in dem der angefochtene Bescheid erlassen worden ist. Die übrigen Feststellungen beruhen auf diesem Akt und auf den Aussagen, die der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemacht hat. Es gibt keinen Grund, an der Wahrheit dieser Aussagen zu zweifeln, da sie mit dem Akteninhalt übereinstimmen und sich der Beschwerdeführer dadurch nur selbst belastet. Die Feststellung, dass ihm kein Geld versprochen worden ist und er auch keines erhalten hat, beruht auf seiner Aussage. Dass jemand bereit ist, seinem Bruder unentgeltlich zu helfen, um ihn mit seiner Familie zusammenzuführen, erscheint nicht ungewöhnlich. Die Vermutung, die das Bundesamt in der Beschwerdevorlage äußert, dass nämlich dem Beschwerdeführer eine Bereicherung "wahrscheinlich" werde nachgewiesen werde können, ist rein spekulativ und erscheint überdies nicht lebensnah. Dass dieser Nachweis überhaupt erst in der Zukunft, also nach Erlassung des Bescheides, möglich sein sollte, rechtfertigte noch weniger die Annahme, der Beschwerdeführer habe entgeltlich gehandelt.

Weshalb das Bundesamt den Beschwerdeführer nicht einvernommen hat, um ihn zu den Umständen des Vorfalls zu befragen, - und dadurch eine Verhandlung durch die Beschwerdeinstanz nötig gemacht hat -, ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 126 Abs. 1 FPG ist das FPG mit Ausnahme des § 9 Abs. 1 FPG am 1.1.2006 in Kraft getreten.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 und gemäß § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

3.2. Gemäß § 1 VwGVG idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

1.1.1. § 92 FPG steht unter der Überschrift "Versagung eines Fremdenpasses" und lautet wie folgt:

"(1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;

2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;

3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;

4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;

5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

(1a) Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.

(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.

(3) Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992."

Diese Gestalt erhielt § 92 FPG durch Art. 4 Z 43 und 44 Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 BGBl. I 70 (in der Folge: FrÄG 2015); dadurch wurden die Absätze 1a und 3 ein- bzw. angefügt. Die übrigen Teile des § 92 FPG gelten in der Stammfassung. § 92 Abs. 1a und 3 FPG traten gemäß § 126 Abs. 15 FPG idF des Art. 4 Z 55 FrÄG 2015 am 20.7.2015 in Kraft.

1.1.2.1. Die parlamentarischen Materialien zum FrÄG 2015 führen zu § 92 FPG ua. aus (ErläutRV, 582 BlgNR 25. GP, 24 f.):

"Die Bestimmungen für die Versagung von Reisepässen für österreichische Staatsbürger wurden in den vergangenen Jahren mehrfach novelliert; diese Änderungen sollen nun auch für Fremdenpässe (und aufgrund des § 94 Abs. 5 auch für Konventionsreisepässe) unter Beibehaltung der bisherigen Gründe nachvollzogen werden. Gerade da auch für Fremdenpässe die sonstigen Ausstellungsbestimmungen des Bundesgesetzes betreffend das Passwesen für österreichische Staatsbürger (Passgesetz 1992), BGBl. Nr. 839/1992, maßgeblich sind (§ 88 Abs. 4), erscheint dies angebracht und gerade auch im Hinblick auf die Internationalität des Terrorismus und seiner wirksamen Bekämpfung unbedingt notwendig:

Die bisherigen, zum Teil strengeren Versagungsgründe als im Passgesetz bleiben im Abs. 1 unverändert. Mit Abs. 1a werden nun darüberhinaus sämtliche Versagungsgründe des Passgesetzes auch ins Passwesen für Fremde übernommen, jedoch nur, soweit im Abs. 1 nicht bereits eine lex specialis besteht.

Mit Abs. 3 wird die Beweisregel des § 14 Abs. 3 Passgesetz auch für die besonderen Versagungsgründe für Fremdenpässe übernommen; darüber hinaus sollen die Regelungen des § 14 Passgesetz generell für die Versagung des Fremdenpasses gelten."

1.1.2.2.1. § 14 Paßgesetz 1992 BGBl. 839 steht unter der Überschrift "Paßversagung" und lautete in der Stammfassung:

"(1) Die Ausstellung, die Verlängerung der Gültigkeitsdauer, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind zu versagen, wenn

1. sich der Paßwerber über seine Person nicht genügend auszuweisen vermag oder

2. die Freizügigkeit des Paßwerbers auf Grund gesetzlicher Bestimmungen beschränkt ist oder

3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Paßwerber den Reisepaß benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist, eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung, die im Inland gegen ihn schwebt, zu entziehen, oder

4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Paßwerber den Reisepaß benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten oder zu umgehen, oder

5. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch den Aufenthalt des Paßwerbers im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

(2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 ist insoweit eine Ausnahme zulässig, als der Reisepaß nur zur Einreise in das Bundesgebiet benötigt wird. In diesem Falle sind die Gültigkeitsdauer und der Geltungsbereich des Reisepasses in dem zur Einreise erforderlichen Ausmaß festzusetzen.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten für die Miteintragung von Kindern sinngemäß."

Gemäß § 25 Paßgesetz 1992 trat das Gesetz am 1.1.1993 in Kraft.

1.1.2.2.2. Durch Z 9 der Paßgesetz-Novelle 1995 BGBl. 507 wurden die Abs. 1 und 2 des § 14 Paßgesetz 1992 neu gefasst und lauteten sodann:

"(1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind zu versagen, wenn

1. der Paßwerber seine Identität nicht nachzuweisen vermag,

2. die Freizügigkeit des Paßwerbers auf Grund gesetzlicher Bestimmungen beschränkt ist und die Versagung zur Erreichung des Ziels dieser Beschränkung erforderlich ist,

3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Paßwerber den Reisepaß benützen will, um

a) sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist, eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung im Inland zu entziehen,

b) Zollzuwiderhandlungen zu begehen,

c) die rechtswidrige Ein- oder Ausreise eines Fremden zu fördern,

d) illegalen Handel mit Waffen, Kriegsmaterial, radioaktiven Stoffen oder mit Gegenständen zu betreiben, die der Sicherheitskontrolle nach dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen,

e) Personen der gewerbsmäßigen Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zuzuführen oder sie hiefür anzuwerben, oder

f) entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen, oder

4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch den Aufenthalt des Paßwerbers im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

(2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 ist eine Ausnahme nur gemäß § 4a Abs. 1 Z 3 zulässig."

Gemäß § 25 Abs. 1 Paßgesetz 1992 idF der Z 23 Paßgesetz-Novelle 1995 traten die Abs. 1 und 2 des § 14 Paßgesetz 1992 idF der Paßgesetz-Novelle 1995 am 1.1.1996 in Kraft.

1.1.2.2.3. Durch Art. 1 Z 22 bis 26 BG BGBl. I 44/2006 wurde § 14 Paßgesetz 1992 neuerlich geändert, und zwar wurde in § 14 Abs. 1 Z 3 lit. a Paßgesetz 1992 die Wortfolge "sechs Monaten" durch die Wortfolge "drei Jahren" ersetzt; in § 14 Abs. 1 Z 3 lit. b Paßgesetz 1992 wurde dem Wort "Zollzuwiderhandlungen" die Wortfolge "gerichtlich strafbare" vorangestellt. § 14 Abs. 1 Z 3 lit. c Paßgesetz 1992 wurde wie folgt neu gefasst: "die rechtswidrige Ein- oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen Nachbarstaat Österreichs zu fördern,". Eine neue Z 5 des § 14 Abs. 1 Paßgesetz 1992 lautete wie folgt: "Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 278 bis 278b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden.". § 14 Abs. 3 Paßgesetz 1992 schließlich wurde wie folgt neu gefasst: "Liegen den in Abs. 1 Z 3 lit. b bis f und Z 4 und 5 angeführten Tatsachen gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach den §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben."

Die geänderten Bestimmungen des § 14 Paßgesetz 1992 traten am 16.6.2006 in Kraft (§ 14 Abs. 1 Passgesetz-Durchführungsverordnung BGBl. II 223/2006 [in der Folge: PassG-DV]).

1.1.2.2.4. Zuletzt wurde § 14 Paßgesetz 1992 durch Art. 1 Z 8 und 9 BG BGBl. I 6/2009 geändert. Seither lautet § 14 Abs. 1 Z 1 Paßgesetz 1992 wie folgt: "der Passwerber seine Identität nicht zweifelsfrei nachzuweisen vermag oder die erforderliche Mitwirkung verweigert,"; und ein neuer § 14 Abs. 4 Paßgesetz 1992 lautet: "Allein das Vorliegen eines voraussichtlich länger als drei Monate dauernden Hinderungsgrundes für die Abnahme von Papillarlinienabdrücken der Finger einer oder beider Hände steht der Ausstellung eines gewöhnlichen Reisepasses oder eines Dienst- oder Diplomatenpasses nicht entgegen."

Die geänderten Bestimmungen des § 14 Paßgesetz 1992 traten am 30.3.2009 in Kraft (§ 14 Abs. 5 PassG-DV idF der Z 3 der V BGBl. II 79/2009).

(Durch Art. 54 Z 1 Sicherheitsbehörden-Neustrukturierungs-Gesetz BGBl. I 50/2012 [in der Folge: SNG] wurde der Kurztitel des Paßgesetzes 1992 auf "Passgesetz 1992" geändert. Gemäß § 25 Abs. 15 Passgesetz 1992 idF Art. 54 Z 5 SNG trat diese Änderung mit 1.9.2012 in Kraft.)

1.2. § 93 FPG steht unter der Überschrift "Entziehung eines Fremdenpasses" und lautet wie folgt:

"(1) Ein Fremdenpass ist zu entziehen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden;

2. das Lichtbild fehlt oder die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt;

3. eine Eintragung des Bundesamtes oder der Vertretungsbehörde unkenntlich geworden ist;

4. der Fremdenpass verfälscht, nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist.

(2) Vollstreckbar entzogene Fremdenpässe sind dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen ihnen vorgelegten Fremdenpass abzunehmen, wenn dieser vollstreckbar entzogen worden ist. Der Fremdenpass ist unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.

(4) Erwirbt der Inhaber des Fremdenpasses die österreichische Staatsbürgerschaft oder liegen die Fälle des Abs. 1 Z 2 bis 4 vor, so bedarf es keines Bescheides, sofern der Fremdenpass der Behörde ohne weiteres zur Entwertung vorgelegt wird."

Diese Gestalt erhielt § 93 FPG durch Art. 4 Z 45 FrÄG 2015; dadurch wurde Abs. 4 angefügt. Die übrigen Teile des § 93 FPG gelten teils in der Stammfassung, teils idF des Art. 4 Z 225 bis 227 FNG. § 93 Abs. 4 FPG trat gemäß § 126 Abs. 15 FPG idF des Art. 4 Z 55 FrÄG 2015 am 20.7.2015 in Kraft.

1.3. § 94 FPG steht unter der Überschrift "Konventionsreisepässe" und lautet in seinem Abs. 5 wie folgt:

"§§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt."

Diese Gestalt erhielt § 94 Abs. 5 FPG durch Art. 4 Z 46 FrÄG 2015. Sie trat gemäß § 126 Abs. 15 FPG idF des Art. 4 Z 55 FrÄG 2015 am 20.7.2015 in Kraft.

1.4.1. § 114 FPG steht unter der Überschrift "Schlepperei" und lautet in seinem Abs. 1 wie folgt:

"Wer die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz fördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen."

Diese Gestalt erhielt § 114 Abs. 1 FPG durch Art. 2 Z 52 Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009). Sie trat gemäß § 126 Abs. 7 FPG idF des Art. 2 Z 60 FrÄG 2009 am 1.1.2010 in Kraft. Zuvor hatte § 114 Abs. 1 und 2 FPG in der Stammfassung gegolten und wie folgt gelautet:

"(1) Wer wissentlich die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs fördert, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(2) Wer die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz fördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen."

1.4.2. § 120 FPG steht unter der Überschrift "Rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt" und enthält Verwaltungsstrafvorschriften, und zwar in den Abs. 1 und 2 Tatbestände, die vom Fremden verwirklicht werden, in Abs. 3 einen solchen, der von einem Dritten verwirklicht wird. § 120 FPG wurde durch Art. 2 Z 58 FrÄG 2009 neu gefasst und lautete seither auszugsweise:

"(3) Wer

1. wissentlich die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs fördert, oder

2. mit dem Vorsatz, das Verfahren zur Erlassung oder die Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen hintanzuhalten, einem Fremden den unbefugten Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union wissentlich erleichtert,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.

[...]

(9) Nach Abs. 3 ist nicht strafbar, wer die Tat in Bezug auf seinen Ehegatten, seine Kinder oder seine Eltern begeht.

(10) Der Versuch in den Fällen der Abs. 2 und 3 ist strafbar."

In dieser Fassung trat § 120 FPG gemäß § 126 Abs. 7 FPG idF Art. 2 Z 60 FrÄG 2009 am 1.1.2010 in Kraft. Zuvor - dh. in der Stammfassung des FPG - hatte § 120 FPG keine Strafdrohung gegen Dritte enthalten, die dem jetzigen § 120 Abs. 3 FPG entsprochen hätte.

§ 120 Abs. 3 FPG gilt noch in dieser Fassung. - § 120 Abs. 9 FPG wurde durch Art. 58 Z 10 BG BGBl. I 135/2009 geändert und lautet seither: "Nach Abs. 3 ist nicht strafbar, wer die Tat in Bezug auf seinen Ehegatten, seinen eingetragenen Partner, seine Kinder oder seine Eltern begeht." Diese Fassung trat gemäß § 126 Abs. 8 FPG idF Art. 58 Z 11 BG BGBl. I 135/2009 am 1.1.2010 in Kraft; die Änderung ist für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung. - § 120 Abs. 10 FPG wurde durch Art. 2 Z 87 Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 BGBl. I 145 (in der Folge: FrÄG 2017) geändert und lautet seither: "Der Versuch in den Fällen der Abs. 1, 1c, 2 und 3 ist strafbar." Diese Fassung trat gemäß § 126 Abs. 19 FPG idF Art. 2 Z 94 FrÄG 2017 am 1.1.2017 in Kraft; auch diese Änderung ist für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung.

1.4.3. Die parlamentarischen Materialien zum FrÄG 2009 führen zu § 114 FPG ua. aus (ErläutRV, 330 BlgNR 24. GP, 35): "Auf Grund der Schaffung eines verwaltungsstrafrechtlichen Grundtatbestands der Schlepperei im neuen § 120 Abs. 3 Z 1 entfallen die bisherigen Abs. 1 und 8."

Zu § 120 FPG führen diese Materialien ua. aus (ErläutRV, 330 BlgNR 24. GP, 37): "Der neue Abs. 3 bildet in Z 1 den bisherigen § 114 Abs. 1 und in Z 2 den bisherigen § 115 Abs. 1 inhaltlich ab. Wie im neuen Abs. 2 werden auch hier zwei verwaltungsrechtliche Straftatbestände in gerichtliche Straftatbestände umgewandelt, was aus dem Blickwinkel des Rechtsgüterschutzes und des Prinzips, Kriminalstrafrecht als ‚ultima ratio' einzusetzen, sachgerecht ist [...]." (Gemeint ist offenbar, dass umgekehrt "diese Fälle nunmehr einen verwaltungsrechtlichen und nicht mehr einen gerichtlichen Straftatbestand darstellen", wie unmittelbar zuvor für § 120 Abs. 2 FPG ausgeführt wird und wie es dem Inhalt des § 120 Abs. 3 FPG auch tatsächlich entspricht.)

2.1. Zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens ist strittig, ob das Verhalten des Beschwerdeführers den Tatbestand des § 92 Abs. 1 Z 4 FPG erfüllt, der von "Schlepperei" spricht. Der Beschwerdeführer versteht im Beschwerdeschriftsatz den Ausdruck "Schlepperei" iSd § 92 Abs. 1 Z 4 FPG im selben Sinne wie in § 114 Abs. 1 FPG, der einen Bereicherungsvorsatz verlangt. Wenn das Bundesamt in der Beschwerdevorlage ausführt, es teile die von der Beschwerde vorgebrachte enge Auslegung des § 114 FPG nicht, so handelt es sich dabei wohl um ein Vergreifen im Ausdruck, da das Bundesamt offenbar die enge Auslegung des Ausdrucks "Schlepperei" im § 92 Abs. 1 Z 4 FPG im Auge hat, nämlich die - von der Beschwerde vorausgesetzte - Beschränkung dieses Tatbestandsmerkmals auf Handlungen iSd § 114 Abs. 1 FPG.

2.2.1. Dem Beschwerdeführer kommt infolge des rechtskräftigen Bescheides des Bundesamtes vom 13.7.2016 der Status eines Asylberechtigten zu, sodass ihm gemäß § 94 Abs. 1 FPG grundsätzlich auf Antrag ein Konventionsreisepass auszustellen ist (VwGH 24.6.2010, 2009/21/0084; 5.7.2012, 2010/21/0345; 16.5.2013, 2012/21/0253; 10.4.2014, 2013/22/0314). Allerdings gelten gemäß § 94 Abs. 5 FPG der § 88 Abs. 4 und die §§ 89 bis 93 FPG mit der Maßgabe, dass an die Stelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt. Gemäß § 93 Abs. 1 Z 1 FPG ist ein Fremdenpass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden, und verweist damit auf § 92 FPG, der die Versagungsgründe regelt. Gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 FPG sind die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken (VwGH 24.6.2010, 2009/21/0084 [der fallbezogen ausdrücklich § 114 FPG "idF vor der erwähnten Novelle", dh. vor dem FrÄG 2009, und mithin ohne das Tatbestandsmerkmal des Bereicherungsvorsatzes, für maßgeblich erklärt]).

Entgegen der Ansicht offenbar beider Parteien des Beschwerdeverfahrens kommt es somit nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer eine Schlepperei (bereits) begangen oder (bereits) an ihr mitgewirkt hat, sondern es genügt, dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, er wolle das Dokument benützen, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Es ist nicht erforderlich, dass der Fremde, um den Versagungstatbestand zu verwirklichen, eine Schlepperei bereits begangen oder an ihr mitgewirkt hat (VwGH 7.7.2009, 2007/18/0243; 26.11.2009, 2009/18/0460; 26.2.2015, Ra 2014/22/0133). Vielmehr hat die Behörde diesbezüglich eine Prognose (Gefährlichkeitsprognose) zu stellen (VwGH 26.11.2009, 2009/18/0460; 24.6.2010, 2009/21/0084; 15.9.2010, 2007/18/0253; 5.7.2012, 2010/21/0345; 7.11.2012, 2012/18/0024; 16.5.2013, 2012/21/0253; 10.4.2014, 2013/22/0314). (Aus dem vorgelegten Asylakt ergibt sich übrigens, dass die Staatsanwaltschaft Wien das Bundesamt am 18.5.2017 davon benachrichtigt hat, dass sie das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer und seinen Bruder wegen § 231 StGB [der unten wiedergegeben wird] gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellt hat, "weil die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst die weitere Verfolgung aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre.")

2.2.2. Bei der Versagung eines Konventionsreisepasses ist auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen (VwGH 4.6.2009, 2006/18/0204; 7.7.2009, 2007/18/0243; 24.9.2009, 2009/18/0155; 24.6.2010, 2009/21/0084; 7.11.2012, 2012/18/0024). § 92 Abs. 1 FPG räumt, wie sein Wortlaut zeigt, kein Ermessen ein, das ein Absehen von der Versagung erlauben würde (VwGH 24.9.2009, 2009/18/0155).

Hat der Fremde bereits eine Schlepperei begangen oder an ihr mitgewirkt, dann wird dieser Umstand eine wesentliche Rolle bei der Prognose spielen (VwGH 5.7.2012, 2010/21/0345). Dies gilt umso mehr dann, wenn der Fremde eine solche Tat bereits im Besitz eines Konventionsreisepasses begangen hat, sodass sich die Annahme in der Vergangenheit insofern bereits verwirklicht hat (VwGH 5.7.2012, 2010/21/0345; 16.5.2013, 2012/21/0253; 10.4.2014, 2013/22/0314). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch Fälle, in denen ein Fremder den Fremdenpass oder das Konventionsreisedokument dazu eingesetzt hat, sein eigenes Kind zu schleppen, als ausreichend angesehen, um eine solche Prognose - die ja auf das zukünftige Verhalten des Fremden gerichtet ist - als schlüssig zu erkennen (VwGH 24.6.2010, 2009/21/0084; ähnlich VwGH 5.7.2012, 2010/21/0345, bei Mitwirkung an der Schlepperei als Freundschaftsdienst und unentgeltlich). Dabei hatte er noch die ältere Fassung des § 114 FPG im Auge, bei welcher der Bereicherungsvorsatz nicht Tatbestandsmerkmal war. Dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung davon aus, dass eine Prognose, jemand, der wie der Beschwerdeführer gehandelt hat, werde auch Schlepperei mit Bereicherungsvorsatz begehen, vertretbar ist (vgl. wieder VwGH 5.7.2012, 2010/21/0345), auch wenn sie auch in Bezug auf das bereits gesetzte Verhalten nicht lebensnah ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat der Zeit, die vergangen ist, seit der Fremde sich strafbar gemacht hat, große Bedeutung eingeräumt (VwGH 17.2.2006, 2006/18/0030 noch zu § 83 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75; 24.9.2009, 2009/18/0155 ["auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich vorliegend um ein schon mehrere Jahre zurückliegendes Fehlverhalten handelt"]; 26.11.2009, 2009/18/0460; 5.7.2012, 2010/21/0345; 16.5.2013, 2012/21/0253; 10.4.2014, 2013/22/0314); sie beträgt hier erst etwa ein ein Viertel Jahre.

Das Bundesverwaltungsgericht meint allerdings, dass der Ausdruck "Schlepperei" in § 92 Abs. 1 Z 4 FPG nicht nur die "Schlepperei" iSd § 114 FPG im Auge hat. Dieser Ausdruck findet sich im FPG außer in § 92 Abs. 1 Z 4 und in § 114 noch in § 36 Abs. 1 Z 2, § 41 Abs. 2 Z 4 lit. c und § 41a Abs. 1 Z 3. In all diesen Fällen geht es, wie in § 92 Abs. 1 Z 4 FPG, darum, dass "bestimmte Tatsachen [eine] Annahme rechtfertigen" (so neben § 92 Abs. 1 FPG auch in § 41 Abs. 2 Z 4 und § 41a Abs. 1 Z 3 FPG; "auf Grund bestimmter Tatsachen [eine] Annahme gerechtfertigt ist": in § 36 Abs. 1 Z 2 FPG). Dabei geht es um die Annahme, dass Fremde im Bundesgebiet Schlepperei begehen (§ 41 Abs. 2 Z 4 lit. c und § 41a Abs. 1 Z 3 FPG) oder an ihr mitwirken würden (§ 41 Abs. 2 Z 4 lit. c FPG), oder um jene, eine Amtshandlung sei notwendig, um eines Fremden habhaft zu werden, an dem Schlepperei begangen wird (§ 36 Abs. 1 Z 2 FPG). In all diesen Fällen ist mithin auf Grund des Zusammenhanges nicht ohne Weiteres klar, ob die "Schlepperei" im engen Sinn des § 114 Abs. 1 FPG oder in einem weiteren Sinn zu verstehen ist, der etwa auch Handlungen umfasste, wie sie § 120 Abs. 3 FPG unter Verwaltungsstrafe stellt. In beiden Bestimmungen wird die Einreise nach Österreich oder die Durchreise durch Österreich nicht ausdrücklich erwähnt; sie fällt selbstverständlich unter die "Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union", da Österreich ein solcher Mitgliedstaat ist (vgl. den EU-Beitrittsvertrag BGBl. 45/1995).

Als § 92 Abs. 1 Z 4 FPG - der nach wie vor in der Stammfassung gilt - erlassen wurde, galt § 114 FPG in der oben wiedergegebenen Stammfassung, die keinen Bereicherungsvorsatz, sondern nur Wissentlichkeit voraussetzte. Es ist jedenfalls möglich, § 92 Abs. 1 Z 4 FPG dahin zu verstehen, dass der Ausdruck "Schlepperei", der darin enthalten ist, seinen Inhalt durch die Novellierung des § 114 FPG nicht geändert hat. Dafür spricht, dass das in § 114 Abs. 1 FPG in der Stammfassung pönalisierte, nun nicht mehr gerichtlich strafbare Verhalten, nämlich die Schlepperei ohne Bereicherungsvorsatz bei bloßer Wissentlichkeit, auch nach der geltenden Rechtslage nicht straffrei ist, sondern dass ein Verwaltungsstrafbestand vorgesehen ist (§ 120 Abs. 1 FPG).

Das öffentliche Interesse daran zu verhindern, dass ein Fremdenpass oder ein Konventionsreisedokument dazu verwendet wird, einem Fremden die rechtswidrige Ein- oder Durchreise möglich zu machen, besteht jedenfalls unabhängig davon, ob die Überlassung dieses Ausweises im Fremdenpolizeirecht als Justiz- oder als Verwaltungsstraftatbestand ausgestaltet ist (vgl. VwGH 5.7.2012, 2010/21/0345: "Auch an der Verhinderung der Schlepperei ohne Bereicherungsabsicht besteht aber ein großes öffentliches Interesse, das die Versagung eines Konventionsreisepasses aus Gründen der öffentlichen Ordnung [...] rechtfertigt"). Hingewiesen sei auch noch auf § 231 StGB, der unter der Überschrift "Gebrauch fremder Ausweise" steht und wie folgt lautet:

"(1) Wer einen amtlichen Ausweis, der für einen anderen ausgestellt ist, im Rechtsverkehr gebraucht, als wäre er für ihn ausgestellt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einem anderen einen amtlichen Ausweis mit dem Vorsatz überläßt, daß er von einem Nichtberechtigten im Rechtsverkehr gebraucht werde, als wäre er für ihn ausgestellt.

(3) Nach Abs. 2 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig den Ausweis, bevor ihn ein Nichtberechtigter im Rechtsverkehr gebraucht hat, zurücknimmt oder auf andere Art die Gefahr beseitigt, daß der amtliche Ausweis in der im Abs. 2 bezeichneten Weise gebraucht werde."

Auch die Materialien zum FrÄG 2009, die oben auszugsweise wiedergegeben sind, geben keinen Hinweis darauf, dass durch die Umwandlung gerichtlicher Straftatbestände in verwaltungsrechtliche beabsichtigt gewesen wäre, den Inhalt des Versagungstatbestandes des § 92 Abs. 1 Z 4 FPG zu ändern.

Bestätigt wird dieses Ergebnis aber durch einen Blick in die Materialien zum FrÄG 2015, die gleichfalls oben auszugsweise wiedergegeben sind und in denen die Absicht des historischen Gesetzgebers dokumentiert wird, alle Versagungsgründe des Passgesetzes 1992 auch im Fremdenwesen gelten zu lassen. Vergleicht man daher die Versagungstatbestände des § 14 Abs. 1 Passgesetz 1992 mit jenen des § 92 Abs. 1 FPG, so ergibt sich folgendes Bild: Dem § 14 Abs. 1 Z 3 lit. a Passgesetz 1992 entspricht der - strengere - § 92 Abs. 1 Z 1 FPG. § 14 Abs. 1 Z 3 lit. b Passgesetz 1992 entspricht der - auch strengere - § 92 Abs. 1 Z 2 FPG. Dem § 14 Abs. 1 Z 3 lit. c Passgesetz 1992 entspricht § 92 Abs. 1 Z 4 FPG. Dem § 14 Abs. 1 Z 3 lit. f Passgesetz 1992 entspricht der - strengere - § 92 Abs. 1 Z 3 FPG. Dem § 14 Abs. 1 Z 4 Passgesetz 1992 entspricht § 92 Abs. 1 Z 5 FPG. § 14 Abs. 1 Z 3 lit. d und e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten kraft Verweisung in § 92 Abs. 1a FPG. (§ 14 Abs. 1 Z 3 lit. c Passgesetz 1992 wird in § 92 Abs. 1a FPG im Übrigen nicht genannt, sodass der Hinweis des Bundesamtes im Vorlageschriftsatz insofern ins Leere geht, wie das Bundesamt überhaupt häufig das Passgesetz 1992 anstelle des FPG heranziehen zu wollen scheint.)

Mit Blick auf § 14 Abs. 1 Z 3 lit. c Passgesetz 1992 und § 92 Abs. 1 Z 4 FPG ist also im Zweifel nicht davon auszugehen, die Absicht des historischen Gesetzgebers könnte darauf gerichtet sein, Umstände, die einen Versagungstatbestand nach dieser Vorschrift des Passgesetzes 1992 bilden, sollten nicht auch die Versagung eines Fremdenpasses bzw. eines Konventionsreisepasses nach sich ziehen müssen. Die Versagungstatbestände im FPG sind also im Zweifel nicht enger auszulegen als jene des Passgesetzes 1992.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einschlägigen Entscheidungen durchklingen lassen, dass eine Auslegung des Ausdrucks "Schlepperei" in § 92 Abs. 1 Z 4 FPG in diesem weiten Sinne zutreffen könnte: So hat er in seinem Erkenntnis 5.7.2012, 2010/21/0345, darauf hingewiesen, der Betroffene sei nach § 114 Abs. 1 FPG in der Stammfassung verurteilt worden, "dem der Verwaltungsstraftatbestand des § 120 Abs. 3 Z 1 FPG in der Fassung des FrÄG 2009 entspricht", und sodann, wie oben dargelegt, das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Schlepperei auch ohne Bereicherungsabsicht betont. In seinem Erkenntnis 7.11.2012, 2012/18/0024, hat er eine Verurteilung im Ausland auf Grund einer Strafbestimmung, die keinen Bereicherungsvorsatz forderte, als ausreichendes Indiz gelten lassen. In beiden Fällen stellt er allerdings letztlich darauf ab, dass die Prognosen, die § 94 Abs. 1 FPG fordert und welche die Verwaltungsbehörden auf diese Verurteilungen gestützt hatten, nicht zu beanstanden seien. Dies entspricht dem oben primär ins Treffen geführten Argument.

2.2.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Beschwerdeführer würde den Konventionsreisepass dazu benützen wollen, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Die Ausstellung eines solchen Dokuments wäre daher gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 FPG iVm § 94 Abs. 5 FPG zu versagen. Somit liegt ein Versagungsgrund vor, an den § 93 Abs. 1 Z 1 FPG anknüpft; gemäß § 93 Abs. 1 Z 1 iVm § 94 Abs. 5 FPG ist der Konverntionsreisepass zu entziehen. Das ist mit dem angefochtenen Bescheid geschehen, der somit im Ergebnis zu Recht ergangen ist.

2.3. Der Ausspruch, mit dem der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, das Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, stützt sich zu Recht auf § 93 Abs. 2 FPG, und zwar auf den ersten Satz dieser Bestimmung. Nach Auskunft des Bundesamtes vom 23.5.2018 haben die griechischen Behörden den entzogenen Pass bisher nicht den österreichischen Behörden übergeben, sodass der Beschwerdeführer zu verpflichten ist, den Pass dem Bundesamt vorzulegen, sollte er ihm zukommen.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Auf die Frage, ob das Verhalten des Beschwerdeführers als Schlepperei iSd § 114 FP zu werten ist, kommt es vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.6.2010, 2009/21/0084; 5.7.2012, 2010/21/0345) nicht an.

Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung angegeben, seine Muttersprache sei Kurmandschi, er könne aber auch gut Arabisch; die Verhandlung wurde auch in arabischer Sprache durchgeführt. Daher wird dem Spruch und der Rechtsmittelbelehrung eine Übersetzung ins Arabische beigegeben, obwohl der Beschwerdeführer Kurde ist.

Schlagworte

Asylgewährung, Bereicherung, Entgeltlichkeit, Entziehung,
Entziehungsbescheid, Entziehungsgrund, Flüchtlingseigenschaft,
Fremdenpass, Gefährlichkeitsprognose, Identität, illegale Einreise,
Konventionsreisepass, Missbrauch, mündliche Verhandlung,
öffentliches Interesse, Prognose, rechtswidriger Aufenthalt,
Schlepperei, Schlüssigkeit, Sicherstellung, Sicherstellungsauftrag,
Unentgeltlichkeit, Urkundenvorlage, Versagungsgrund, vorsätzliche
Begehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W199.2154617.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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