TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/4 W114 2010018-1

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Veröffentlicht am 04.09.2018
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Entscheidungsdatum

04.09.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §12
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs1
Direktzahlungs-Verordnung §16
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8 Abs4 Z1
MOG 2007 §8 Abs4 Z2
MOG 2007 §8 Abs5 Z3 lith
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2010018-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard Ditz über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 15.04.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 26.03.2014, AZ II/7-RP/13-121226654, betreffend die Gewährung von Rinderprämien 2013 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Betrieb mit der BNr. XXXX von XXXX, XXXX, XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) verfügte seit 1996 über eine Mutterkuhquote von 6 Stück. Der Beschwerdeführer hielt auf seinem Betrieb auf Basis der Daten der Rinderdatenbank im Kalenderjahr 2013 potenziell prämienfähige Rinder.

2. Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2014, AZ II/7-RP/13-121226654, betreffend Rinderprämien 2013 wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 Rinderprämien in Höhe von EUR XXXX, bestehend aus der "Mutterkuhprämie für Kalbinnen" für 2,8 Kalbinnen und der Milchkuhprämie für 10 Kühe, gewährt. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Mutterkuhprämie nicht gewährt werden könne, da aufgrund der geringen Anzahl von Abkalbungen am Betrieb bzw. der zu geringen Verweildauer der Kälber am Betrieb die Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen seien. Die Mutterkuhprämie werde nur Betrieben gewährt, die Kälber für die Fleischerzeugung halten würden. Es handle sich daher nicht um Mutterkühe im Sinne des Art. 109 lit. d) VO (EG) 73/2009.

Hinsichtlich der Kalbinnen wurde ausgeführt, dass aufgrund der Überschreitung der nationalen Höchstgrenze für die Mutterkuhprämie für Kalbinnen die Anzahl der prämienfähigen Fleischrassekalbinnen um 52 % gekürzt worden sei.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.04.2014 Beschwerde. Darin führte der BF im Wesentlichen aus, dass im angefochtenen Bescheid lediglich vier Abkalbungen berücksichtigt worden seien. Tatsächlich hätten im Jahr 2013 jedoch sieben Rinder ein Kalb bekommen. Davon seien drei Tiere hinsichtlich ihrer Abkalbungen jedoch nicht berücksichtigt worden, da sie zu den jeweiligen Antragsstichtagen noch keine Muttertiere gewesen seien.

Zudem habe der BF auf seinem Betrieb mit Fruchtbarkeitsproblemen zu kämpfen gehabt. Zwei Rinder hätten jeweils im Jahr 2012 abgekalbt; davon habe eines erst wieder 2014 abgekalbt, das andere habe bis dato kein weiteres Kalb bekommen. Der BF ersuche daher um Anerkennung dieser Abkalbungen für die Erfüllung der Mindestabkalbequote und -verweildauer.

Der BF habe außerdem sechs Kälber rund vier bis fünf Monate bei ihren Muttertieren belassen, weshalb die Mindestverweildauer eingehalten worden sei.

Der BF beantrage daher Gewährung der Mutterkuhprämie im gesetzlichen Ausmaß.

4. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 23.07.2014 die Beschwerde und die Verfahrensunterlagen zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer hielt an den drei Antragsstichtagen unter Berücksichtigung der Haltefrist 10 Fleischrassekühe und sechs Fleischrassekalbinnen. Er verfügte für das Antragsjahr 2013 über eine Mutterkuhquote von 6 Stück. Darüber hinaus verfügte der BF zum Stichtag 31.03.2013 über eine einzelbetriebliche Milchquote.

Von den angeführten Fleischrassekühen kalbten im Jahr 2013 vier Kühe ab, und zwar die Rinder mit den OhrmarkennummernXXXX,XXXX, XXXXund

XXXX.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den seitens der AMA vorgelegten Verfahrensunterlagen sowie aus der dem BVwG zugänglichen Rinderdatenbank.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Rechtsgrundlagen:

Art. 111 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lautet auszugsweise:

"Mutterkuhprämie

(1) Ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, kann auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestands (Mutterkuhprämie) erhalten. Diese Prämie wird auf Jahresbasis je Kalenderjahr und Betriebsinhaber im Rahmen individueller Höchstgrenzen gewährt.

(2) Die Mutterkuhprämie wird jedem Betriebsinhaber gewährt, der

a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt.

Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;

b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120 000 kg nicht überschreitet.

Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben, sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60 % und eine Zahl Färsen von höchstens 40 % der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde. [...]"

Gemäß Art. 109 lit. e der VO (EG) Nr. 73/2009 ist eine "Färse" (Kalbin) ein mindestens acht Monate altes, weibliches Rind vor der ersten Abkalbung. Gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. h MOG 2007 idF BGBl. I Nr. 21/2012 und § 15 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009, im Folgenden Direktzahlungs-VO, gilt für Kalbinnen ein Alter von acht bis höchstens 20 Monaten.

Gemäß Art. 115 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 können Mitgliedstaaten, in denen mehr als 60 % der Mutterkühe und Färsen in Berggebieten im Sinne des Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gehalten werden, beschließen, im Rahmen einer von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzusetzenden gesonderten nationalen Höchstgrenze die Mutterkuhprämien für Färsen und für Mutterkühe getrennt zu verwalten.

Gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. h MOG 2007 idF BGBl. I Nr. 21/2012 sind die Mutterkuhprämie für Kalbinnen (Färsen) und Mutterkühe getrennt zu verwalten. Die Prämie für Kalbinnen ist höchstens für 20% der für das selbe Jahr festgesetzten individuellen Höchstgrenze des Antragstellers zu gewähren.

Art. 61 der Verordnung (EG) 1121/2009 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. L 316, 02.12.2009, S. 27, im Folgenden VO (EG) 1121/2009, lautet:

"Artikel 61

Haltungszeitraum

Der Haltungszeitraum von sechs Monaten gemäß Artikel 111 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 beginnt am Tag nach dem Tag der Antragstellung."

Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lautet auszugsweise:

"Artikel 16

Anforderungen an Beihilfeanträge für Tiere

(3) [...] Die Mitgliedstaaten können insbesondere Verfahren einführen, wonach die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können, sofern mit der elektronischen Datenbank für Rinder das für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen erforderliche Sicherheits- und Umsetzungsniveau gewährleistet werden kann. Diese Verfahren können in einem System bestehen, bei dem der Betriebsinhaber die Beihilfe für alle Tiere beantragen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder beihilfefähig sind. [...]"

§§ 12, 13 und 16 der Direktzahlungs-VO lauten auszugsweise:

"Antrag

§ 12. Die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen gelten als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie."

"Gemeinsame Bestimmungen

§ 13. (1) Als Antragsteller gilt der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.

[...]"

"Sonderbestimmungen für die Milchkuhprämie

§ 16. (1) Die Milchkuhprämie ist für Kühe zu gewähren, die während des in Art. 111 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen Zeitraums gehalten werden und entsprechend Art. 117 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gekennzeichnet und registriert sind. Art. 61 und Art. 86 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 sind anzuwenden.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist auf die Milchkuhprämie anzuwenden.

(3) Für Kühe, für die die Mutterkuhprämie gewährt wird, sowie für Auerochsen, Bisons, Büffel, Yaks und Zebus ist keine Milchkuhprämie zu gewähren.

(4) Die Obergrenze an prämienfähigen Milchkühen je Betriebsinhaber gemäß § 8 Abs. 4 Z 2 MOG 2007 beträgt 30 Stück. Die erste Kategorie gemäß § 8 Abs. 4 Z 5 MOG 2007 beträgt ein bis 10 Stück, die zweite Kategorie 11 bis 20 Stück und die dritte Kategorie 21 bis 30 Stück."

§ 8 Abs. 4 MOG 2007 idF BGBl. I Nr. 21/2012 lautet auszugsweise:

(4) Gemäß Art. 68 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird zur Begegnung besonderer Nachteile im Sektor Milcherzeugnisse eine tierbezogene Zahlung (im Folgenden Milchkuhprämie) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen vorgesehen:

1. Die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Milchkühen in Verbindung mit der Abgabe des Beihilfeantrags gemäß Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das betreffende Kalenderjahr gelten als Antrag des Betriebsinhabers auf die Milchkuhprämie.

2. Die Milchkuhprämie wird an Betriebsinhaber, die am 31. März des betreffenden Kalenderjahres über eine einzelbetriebliche Milchquote verfügen, für die vorhandene Anzahl an Milchkühen (prämienfähige Milchkühe), höchstens jedoch bis zu einer durch Verordnung näher zu bestimmenden Obergrenze, gewährt. Die Obergrenze an prämienfähigen Milchkühen je Betriebsinhaber wird ermittelt auf Basis der Anzahl an Milchkühen eines durchschnittlichen milcherzeugenden Betriebs, maximal jedoch im 2,5-fachen Ausmaß der durchschnittlichen Milchkuhanzahl.

[...]"

Gemäß Art. 112 VO (EG) 73/2009 wird jedem Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, im Rahmen der festgesetzten individuellen Höchstgrenzen eine Beihilfe gewährt (Mutterkuhquote).

Der Begriff der "Mutterkuh" wird in Art. 109 lit. d) VO (EG) 73/2009 definiert als eine Kuh einer Fleischrasse oder eine aus der Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangene Kuh, die einem Bestand angehört, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden.

Der Begriff "Bestand, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden", wird in den zugrundeliegenden europarechtlichen Vorgaben nicht weiter definiert. Verwiesen werden kann in diesem Zusammenhang auf das Urteil des EuGH vom 28.02.2008, Rs C-446/06. In diesem Urteil führte der EuGH in den Rn. 41 ff auszugsweise aus:

"41 Fehlt es in der Durchführungsverordnung an einer genauen Definition des Begriffs der Mutterkuh zur Feststellung der Voraussetzungen für die Prämienfähigkeit, steht es den Mitgliedstaaten frei, diese Klarstellungen zu treffen, indem sie sich auf die übliche Rinderzuchtpraxis in ihrem Hoheitsgebiet stützen. [...]

43 Mit dem Erfordernis einer Kalbung innerhalb eines bestimmten Zeitraums soll sichergestellt werden, dass die prämienfähigen Kühe zum Erhalt des Aufzuchtbetriebs für Kälber beitragen, was gemäß Art. 3 Buchst. f der Verordnung Nr. 1254/1999 notwendige Voraussetzung für die Fleischerzeugung ist.

44 Das Erfordernis, die Kälber zur Sicherstellung einer Mindestsäugezeit im Bestand zu behalten, zielt darauf ab, zu gewährleisten, dass der Bestand für die Fleischerzeugung bestimmt ist und nicht für die Milcherzeugung. [...]

45 Hieraus folgt, dass die auf der in einem Mitgliedstaat üblichen Praxis beruhenden Voraussetzungen in Bezug auf die Kalbungshäufigkeit und die Dauer der Säugezeit, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, es ermöglichen, den Begriff der Mutterkuh für die Zwecke der Festlegung der Voraussetzungen für die Prämienfähigkeit und der Kontrolle, dass die Anträge prämienfähige Tiere betreffen, unter Einhaltung der Ziele der Verordnung Nr. 1254/1999, der Durchführungsverordnung und der Verordnung Nr. 2419/2001 genauer zu bestimmen.

46 Die Aufstellung solcher Voraussetzungen durch die Mitgliedstaaten kann somit eine sachdienliche Klarstellung zur Umsetzung der Gemeinschaftsregelung darstellen, vorausgesetzt, dass sie der Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände, die in dieser Regelung vorgesehen sind, nicht entgegensteht.

[...]

49 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 3 Buchst. f der Verordnung Nr. 1254/1999 einer innerstaatlichen Regelung nicht entgegensteht, die den Anspruch auf die Mutterkuhprämie von der üblichen Rinderzuchtpraxis entsprechenden Voraussetzungen abhängig macht, die zum einen eine bestimmte Kalbungshäufigkeit vorsehen und die zum anderen verlangen, dass das Kalb während eines Zeitraums von vier Monaten nach seiner Geburt von seiner Mutter gesäugt worden ist."

In einem Auslegungsvermerk der Europäischen Kommission, Generaldirektion Landwirtschaft, vom 28.11.2003, Dok AGRI - 2003 - 64542, zur Definition der Mutterkuh teilt die Kommission u.a. mit, dass, wenn sich in einem Betrieb mit einem Milchkuh- und einem Mutterkuhbestand bei einer Kontrolle keine Kälber finden, genau zu prüfen sei, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen oder ob es sich um einen reinen Milchkuhbestand handelt, wo die Kälber systematisch nach der Geburt verkauft werden, um die Milcherzeugung zu steigern. Die wichtigste Aufgabe liege in der Aufzucht von Kälbern für die Fleischerzeugung und nicht in der Fleischerzeugung selbst, wie sie sich allein durch die Geburt und/oder allein durch den Verkauf von Kälbern ergibt. Der Begriff der Aufzucht impliziere auch eine gewisse Dauer und damit auch, dass die Kälber zusammen mit ihren Müttern für das Säugen und bis zum Absetzen und je nach Art der Haltung selbst darüber hinaus in dem Bestand verbleiben. Zum Mutterkuhbestand gehörten demnach neben den Färsen auch die Kühe, die regelmäßig kalben und nicht gemolken werden, weil sie mit ihren Kälbern zusammenbleiben, um diese zu säugen. Auf diese Realität beziehe sich für Kontrollzwecke die Verweildauer von durchschnittlich vier Monaten, die außer in begründeten Ausnahmefällen gelte, wobei dieser Zeitraum abhängig von der Rasse der Tiere und/oder der Art der Haltung länger oder kürzer sein könne.

Das Merkblatt der belangten Behörde "Tierprämien 2013" sieht, auf Grundlage der üblichen Rinderzuchtpraxis in Österreich, vor, dass die Grundgesamtheit für die Berechnung der Mindestabkalbequote die Anzahl aller ermittelten Fleischrassekühe bildet. Grundsätzlich müssen 50 % der ermittelten Fleischrassekühe im Antragsjahr am Betrieb abkalben (Mindestabkalbequote). Lediglich bei Kleinbetrieben (bis zu 7 Stück Kühe) gilt die Abkalbequote für 2013 als erfüllt, wenn sie zumindest für 2012 erfüllt war. Die Grundgesamtheit für die Berechnung der Verweildauer bildet die Anzahl der für die Erfüllung der Mindestabkalbequote erforderlichen Kälber. Von diesen Kälbern müssen mindestens 80 % länger als zwei Monate am Betrieb gehalten werden (Mindestverweildauer). Für den Fall einer geringeren Mutterkuhquote ist diese niedrigere Anzahl an Kälbern ausreichend. Für die Gewährung einer Mutterkuhprämie müssen sowohl die Mindestabkalbequote als auch die Mindestverweildauer der Kälber eingehalten werden.

Diese von der belangten Behörde auf Grundlage der üblichen Rinderzuchtpraxis in Österreich herangezogenen Voraussetzungen finden auch Deckung in einem vom BVwG in einer anderen Rechtssache eingeholten Gutachten zu Fragen nach der üblichen Rinderzuchtpraxis in Österreich (BVwG vom 05.11.2014, GZ W104 2010023-1/6E).

3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der BF, um die geforderten Voraussetzungen für die Qualifikation seines Betriebes (dessen Fleischrassekuhbestand sieben Stück Kühe übersteigt) als "Mutterkuhbetrieb" zu erfüllen, im Antragsjahr 2013 mindestens fünf Abkalbungen (50 % von 10 Fleischrassekühen) vorweisen muss. Mit nur vier Abkalbungen im Antragsjahr 2013 hat der BF die geforderte Mindestabkalbequote jedoch nicht erfüllt und es wurde von der AMA somit zu Recht keine Mutterkuhprämie gewährt.

Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Abkalbungen der Rinder mit den Ohrmarken XXXX, XXXXund XXXX im angefochten Bescheid nicht berücksichtigt worden seien, so ist darauf hinzuweisen, dass - wie vom BF selbst in der Beschwerde zutreffend ausgeführt - diese Tiere erst nach dem letzten Antragsstichtag (10.04.2013) durch Erstabkalbung zu Mutterkühen wurden und daher im Antragsjahr 2013 nicht als solche beantragt galten bzw. ermittelt wurden, weshalb eine Berücksichtigung ihrer Abkalbungen hinsichtlich der Abkalbequote für das gegenständliche Antragsjahr ausschied.

Des Weiteren ist im Verfahren kein Hinweis auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände hervorgekommen. Der BF behauptete lediglich, dass er im Betrieb mit Fruchtbarkeitsproblemen zu kämpfen hatte, und führte erläuternd zwei Rinder an, welche zwar nicht im gegenständlichen Antragsjahr, jedoch im Jahr zuvor bzw. danach gekalbt hätten. Dadurch wurden außergewöhnliche Umstände jedoch nicht dargetan, zumal von deren Vorliegen überhaupt nur dann ausgegangen werden kann, wenn der betroffene Betriebsinhaber die gebotene Sorgfalt an den Tag gelegt hat d.h. alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um zu gewährleisten, dass die Förderungsvoraussetzungen eingehalten werden (vgl. EuGH vom 18.03.2010, Rs C-218/09, SGS Belgium NV, Rn. 44; BVwG vom 04.03.2015, GZ W118 2009872-1/9E). Dass der BF etwaige Abhilfemaßnahmen betreffend die vorgeblichen (nicht belegten) Fruchtbarkeitsprobleme ergriffen hätte, wurde vom BF jedoch nicht einmal behauptet.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Schlagworte

außergewöhnliche Umstände, Berechnung, Direktzahlung, Gutachten,
Kürzung, Mindestanforderung, Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote,
prämienfähige Mutterkuh, prämienfähiges Rind, Prämienfähigkeit,
Prämiengewährung, Rinderdatenbank, Rinderprämie, Verweildauer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W114.2010018.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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