Entscheidungsdatum
04.09.2018Norm
MOG 2007 §6Spruch
W113 2204051-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über den Fristsetzungsantrag der XXXX vom 22.08.2018, Zl. W113 2204051-1/1, in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.07.2015, AZ I/1/5-amb/2015, beschlossen:
Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Den Angaben der XXXX (im Weiteren: Antragstellerin) im gegenständlichen Fristsetzungsantrag zufolge hat sie gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.07.2015, AZ I/1/5-amb/2015, mit welchem ihr Agrarmarketingbeiträge für Wein für das Beitragsjahr 2014 in Höhe von € XXXX vorgeschrieben wurden, obwohl sie über ein Abgabenguthaben von € XXXX verfügte und daher ein Aufrechnungsrecht gemäß § 215 BAO hatte, mit Schriftsatz vom 26.08.2015 Beschwerde erhoben.
Mit Schreiben vom 22.08.2018, beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 23.08.2018 mit Telefax eingebracht, brachten die rechtsfreundlichen Vertreter der Antragstellerin einen Fristsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die rechtsfreundlichen Vertreter rügten in diesem Fristsetzungsantrag die Verletzung der Entscheidungspflicht im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde vom 26.08.2015 gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.07.2015 durch das Bundesverwaltungsgericht.
Die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der AMA bislang nicht vorgelegt. Die AMA teilte am 23.08.2018 auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes mit, dass in der Rechtssache gegen den Bescheid der AMA vom 30.07.2015 noch keine Beschwerdevorentscheidung erlassen und daher kein Vorlageantrag an das BVwG übermittelt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013, VwGG lauten:
"Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht
§ 30a (1) Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
(...)
§ 30a (8) Auf Fristsetzungsanträge sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen."
Fristsetzungsantrag
§ 38 (1) Ein Fristsetzungsantrag kann erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union;
3. in Verwaltungsstrafsachen und Finanzstrafsachen
a) die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
b) die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer Behörde geführt wird.
(3) Der Fristsetzungsantrag hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des Verwaltungsgerichtes, dessen Entscheidung in der Rechtssache begehrt wird,
2. den Sachverhalt,
3. das Begehren, dem Verwaltungsgericht für die Entscheidung eine Frist zu setzen,
4. die Angaben, die erforderlich sind, um glaubhaft zu machen, dass die Antragsfrist gemäß Abs. 1 abgelaufen ist.
(4) Auf Fristsetzungsanträge sind die §§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 1, 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. In allen sonstigen Fällen ist dem Verwaltungsgericht aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten das Erkenntnis oder den Beschluss zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn das Verwaltungsgericht das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses unmöglich machen. Wird das Erkenntnis oder der Beschluss erlassen, so ist das Verfahren über den Fristsetzungsantrag einzustellen."
Daraus folgt:
Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst dann gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
In der gegenständlichen Angelegenheit gilt die generelle sechsmonatige Entscheidungsfrist, innerhalb derer das BVwG zu entscheiden hätte.
Die sechsmonatige Entscheidungspflicht des BVwG beginnt mit der Vorlage der Beschwerde durch die Behörde, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat.
Wie von der AMA ausgeführt wurde, wurden die Beschwerde und die bezughabenden Unterlagen des Verwaltungsverfahrens bislang von der AMA dem BVwG nicht vorgelegt, sodass die Entscheidungspflicht durch das BVwG noch nicht einmal zu laufen begonnen hat. Eine Säumigkeit des BVwG kann somit nicht vorliegen, weshalb der verfahrensgegenständliche Fristsetzungsantrag unzulässig ist und zurückzuweisen war.
Schlagworte
Aufrechnungsantrag, Beschwerdevorentscheidung, Entscheidungsfrist,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W113.2204051.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.10.2018