Entscheidungsdatum
05.09.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W118 2204587-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.05.2018, AZ II/4-EBP/14-10194679010, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2014 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Datum vom 01.04.2014 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2014 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
2. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122766270, wurde dem BF für das Antragsjahr 2014 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 8.363,59 gewährt.
3. Mit Schreiben vom 24.02.2017 teilte die AMA dem BF mit, im Rahmen eines zwingend durchzuführenden EDV-mäßigen Abgleichs der beantragten Flächen der Jahre 2012 - 2015 sei festgestellt worden, dass einzelne Grundstücke in diesem Vergleichszeitraum nur mehr in verringertem Ausmaß beziehungsweise bestimmte Grundstücke gar nicht mehr beantragt worden seien. Diese Grundstücksflächen seien auf Basis von Luftbildern auf eine landwirtschaftliche Nutzung hin geprüft worden. Zur endgültigen Klärung des Sachverhalts habe der BF die Möglichkeit, zu den Flächen-Verringerungen Stellung zu nehmen. Sofern der BF mit entsprechenden Nachweisen belegen könne, dass die gegenständlichen Flächen bis zur Verringerung zu Recht als landwirtschaftlich genutzte Fläche im Sinne von § 5 INKEVOS-GIS-V 2011 beantragt wurden, sei eine Neuberechnung der Einheitlichen Betriebsprämie und/oder ÖPUL und/oder Ausgleichszulage der betroffenen Antragsjahre nicht erforderlich. Erfolge keine Rückmeldung, müsse die AMA vom Vorliegen einer Übererklärung (= Beantragung von nicht landwirtschaftlicher Nutzfläche) ausgehen. Allfällige Erklärungen seien schriftlich bis spätestens 10.03.2017 mit beiliegendem Formblatt unter Angabe der Betriebsnummer sowie einer Begründung mit den jeweiligen Nachweisen bei der AMA einzubringen.
Das Schreiben enthielt folgende tabellarische Darstellung:
Bild kann nicht dargestellt werden
4. Mit Schreiben vom 08.03.2017 teilte der BF im Wesentlichen mit, das Feldstück (FS) 6 sei in den Jahren 2012 - 2014 für Kanalbauarbeiten verwendet worden. Die Fläche sei selbstverständlich wieder ordnungsgemäß hergestellt worden und werde aktuell landwirtschaftlich genutzt (Einsaat).
Dem Schreiben angefügt war eine Bestätigung der Gemeinde XXXX in Form eines E-Mails, derzufolge in den Jahren 2012 bis 2014 am betroffenen Grundstück seitens der Fa. XXXX Kanalarbeiten durchgeführt worden seien.
5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.05.2018, AZ II/4-EBP/14-10194679010, wurde dem BF für das Antragsjahr 2014 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 8.342,37 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 21,22 rückgefordert. Dabei wurde seitens der AMA eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,15 ha zugrunde gelegt.
Begründend wurde ausgeführt, im Rahmen eines durchgeführten Vergleichs der beantragten Flächen der Jahre 2012 bis 2015 seien folgende Flächenabweichungen festgestellt worden:
Bild kann nicht dargestellt werden
6. Mit E-Mail vom 28.05.2018 erhob der BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und führte darin im Wesentlichen aus, die Differenzfläche von 0,15 ha sei nicht nachvollziehbar. Es werde für die Landwirte immer schwieriger, den Berechnungen und der Vielzahl von Bescheiden folgen zu können. Der BF werde die geforderten EUR 21,22 nicht bezahlen.
7. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, bei der Luftbildbeurteilung im August 2016 seien anhand eines Luftbildes aus dem Jahr 2013 0,06 ha bzw. 0,09 ha nicht bewachsene Fläche und Weg festgestellt worden.
Die Reaktion auf die Sachverhaltserhebung der AMA im Mai 2017 habe nicht berücksichtigt werden können, da der BF nicht auf die abgefragte Fläche eingegangen sei; stattdessen beziehe er sich nur auf die Rückforderung in Höhe von EUR 21,00.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Datum vom 01.04.2014 stellte der BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2014 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
Der Antrag umfasste eine Teilfläche auf dem FS 6 im Ausmaß von 0,15 ha.
Diese Teilfläche wurde im Antragsjahr 2014 nicht landwirtschaftlich, sondern für Kanalbauarbeiten genutzt.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Sie ergeben sich insbesondere aus den Angaben des BF selbst sowie aus der vorgelegten Bestätigung, mit der dokumentiert wird, dass die angeführten Teilflächen im Jahr 2014 nicht landwirtschaftlich genutzt wurden. Darüber hinaus wurde dieser Befund durch Einsichtnahme in die Internet-Applikation INVEKOS-GIS bestätigt. Auf einem Luftbild aus dem Jahr 2013 ist erkennbar, dass es sich auf einer Teilfläche am nördlichen Rand des FS 6 nicht um landwirtschaftliche Nutzfläche handelte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:
"Artikel 31
Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände
Im Sinne dieser Verordnung werden als höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände von der zuständigen Behörde unter anderem anerkannt:
a) Tod des Betriebsinhabers;
b) länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers;
c) eine schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs erheblich in Mitleidenschaft zieht;
d) unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;
e) Seuchenbefall des ganzen oder eines Teils des Tierbestands des Betriebsinhabers."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung
[...],
erhalten haben.
[...].
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...].
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.
Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
[...];
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
[...]."
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
-
ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;
-
liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...]."
"Artikel 75
Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände
(1) Konnte ein Betriebsinhaber infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Artikels 31 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, so bleibt der Beihilfeanspruch für die bei Eintritt der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände beihilfefähige Fläche bzw. beihilfefähigen Tiere bestehen. Betrifft der Verstoß aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, so wird außerdem die entsprechende Kürzung nicht angewendet.
(2) Fälle von höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Artikels 31 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem der Betriebsinhaber hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen."
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
(2) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der im Rückforderungsbescheid an den Begünstigten angegebenen Zahlungsfrist, die nicht mehr als 60 Tage betragen sollte, und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung bzw. des Abzuges berechnet.
Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
b) Rechtliche Würdigung:
Wie oben festgestellt, handelte es sich bei der im vorliegenden Fall strittigen Teilfläche auf dem FS 6 im Antragsjahr 2014 um keine landwirtschaftliche Nutzfläche iSd Art. 34 Abs. 2 lit. a) VO (EG) 73/2009. Dieser Umstand wurde vom BF selbst bzw. von der Gemeinde bestätigt. Daraus folgt, dass die strittige Rückforderung seitens der AMA zu Recht ausgesprochen wurde, zumal zu Unrecht gewährte Prämien gemäß Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 zurückzufordern sind.
Soweit der BF - implizit - darauf abstellt, dass die strittige Fläche zwangsweise in Anspruch genommen wurde, ist darauf hinzuweisen, dass der Beihilfeanspruch bei nicht-landwirtschaftlicher Nutzung einer beantragten Fläche gemäß Art. 75 VO (EG) 1122/2009 nur dann aufrecht bleibt, wenn ein Fall höherer Gewalt fristgerecht gemeldet wurde. Im vorliegenden Fall kann bereits bezweifelt werden, dass ein Fall höherer Gewalt - vgl. dazu die beispielhafte Aufzählung in Art. 31 VO (EG) 73/2009 - vorlag, zumal nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) als Fälle höherer Gewalt nur Ereignisse betrachtet werden können, die ungewöhnlich, unvorhersehbar und unabwendbar sind. Im vorliegenden Fall haben die Bauarbeiten nach den Angaben des BF bereits im Jahr 2012 begonnen, weshalb diese im Jahr 2014 wohl zumindest nicht mehr als unvorhersehbar betrachtet werden konnten; vgl. zur Rechtsprechung des VwGH im Detail BVwG 25.05.2018, W118 2174027-1. Darüber hinaus wurde eine fristgerechte Meldung der Bauarbeiten seitens des BF nicht einmal behauptet.
Wenn der BF darauf hinweist, dass für ihn die Beurteilung durch die AMA nicht nachvollziehbar sei, ist darauf hinzuweisen, dass die AMA den BF zur Nutzung der strittigen Fläche befragt und dieser auch entsprechend Stellung genommen hat. Allerdings hat der BF selbst den Vorhalt der AMA, dass es sich bei der strittigen Fläche um keine landwirtschaftliche Nutzfläche gehandelt hat, bestätigt.
Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache auf Basis des wechselseitigen Vorbringens sowie im Hinblick auf den Zeitablauf nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos ohne Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erfolgen hat (vgl. EuGH 27.06.2013, Rs. C-93/12, Agrokonsulting).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der vorliegende Fall bewegt sich auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung, die einer Revision nicht zugänglich ist. Dass die AMA im Fall zu Unrecht gewährter Prämien nicht nur zur Rückforderung berechtigt, sondern verpflichtet ist, ergibt sich etwa aus VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216.
Schlagworte
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W118.2204587.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.10.2018