TE Bvwg Beschluss 2018/9/5 W118 2123494-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.09.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

05.09.2018

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §17
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W118 2108548-1/10E

W118 2123492-1/10E

W118 2108547-1/10E

W118 2123494-1/10E

W118 2108404-1/10E

W118 2113580-1/10E

W118 2123491-1/10E

W118 2109356-1/10E

W118 2108292-1/10E

W118 2110593-1/11E

W118 2001256-1/19E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. ECKHARDT über die Beschwerden von XXXX , BNr. XXXX , gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria (AMA) betreffend Einheitliche Betriebsprämie (EBP) für die Antragsjahre 2005 bis 2011 sowie betreffend Zusätzlichen Beihilfebetrag (ZBB) für die Antragsjahre 2005, 2006 und 2008:

A)

I. Die Verfahren über die Beschwerden gegen die Bescheide der AMA vom 18.11.2014, AZ II/7-EBP/05-122102774, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2005, vom 18.12.2014, AZ II/7-ZBB/05-122431962, betreffend Zusätzlichen Beihilfebetrag 2005, vom 18.11.2014, AZ II/7-EBP/06-122102618, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2006, vom 18.12.2014, AZ II/7-ZBB/06-122431984, betreffend Zusätzlichen Beihilfebetrag 2006, vom 02.12.2014, AZ II/7-EBP/07-122101905, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2007, vom 22.05.2014, AZ II/7-EBP/08-121338065, nach Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2015, AZ II/7-EBP/08-122103171, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008, vom 18.12.2014, AZ II/7-ZBB/08-122423274, betreffend Zusätzlichen Beihilfebetrag 2008, vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/09-122665284, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, vom 02.07.2014, AZ II/7-EBP/10-121498003, nach Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10-122539917, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 und vom 28.08.2014, AZ II/7-EBP/11-121642244, nach Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2015, AZ II/4-EBP/11-123046603, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 werden eingestellt.

II. Das Verfahren über die Beschwerden gegen die Bescheide der AMA vom 30.03.2011, AZ II/7-EBP/05-110589271, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2005, vom 30.08.2011, AZ II/7-ZBB/05-112611389, betreffend Zusätzlichen Beihilfebetrag 2005, vom 26.05.2011, AZ II/7-EBP/06-111276049, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2006, vom 23.02.2011, AZ II/7-EBP/07-110181312, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2007, vom 26.05.2011, AZ II/7-EBP/08-111213435, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008, vom 28.01.2011, AZ II/7-EBP/09-109620495, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 und vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109043291, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Verfahren vor der belangten Behörde:

Antragsjahr 2005:

1. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2005, AZ II/7-EBP/05-5416627, wurde dem BF für das Antragsjahr 2005 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 4.622,48 gewährt. Dabei wurden 68,20 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 68,00 ha, davon 51,85 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/Zahlungsansprüche von 68,00 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 68,00 ha zugrunde gelegt.

Begründend wurde ausgeführt, einem Antrag betreffend Sonderfall Betriebsumstellung sei stattgegeben worden. Aufgrund der zur Verfügung stehenden Mittel hätten im Hinblick auf den Sonderfall lediglich 50 % des Werts zugewiesen werden können.

Die Direktzahlungen im Rahmen der Modulation würden um 3 % gekürzt. Ein dieser Kürzung entsprechender Betrag bis zu einer Höhe von maximal EUR 150,00 werde je Betriebsinhaber bis spätestens 30. September überwiesen.

2. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 27.04.2006, AZ II/7-EBP/05-57712903, wurde dem BF für das Antragsjahr 2005 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 5.326,93 gewährt und ein weiterer Betrag in Höhe von EUR 704,45 zur Auszahlung gebracht. Dabei wurden 68,20 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 68,00 ha, davon 51,85 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/Zahlungsansprüche von 68,00 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 68,00 ha zugrunde gelegt.

Begründend wurde ausgeführt, einem Antrag betreffend Sonderfall Betriebsumstellung sei stattgegeben worden. Aufgrund der zur Verfügung stehenden Mittel hätten im Hinblick auf den Sonderfall 65 % des Werts zugewiesen werden können.

Die Direktzahlungen im Rahmen der Modulation würden um 3 % gekürzt. Ein dieser Kürzung entsprechender Betrag bis zu einer Höhe von maximal EUR 150,00 werde je Betriebsinhaber bis spätestens 30. September überwiesen.

3. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.05.2007, AZ II/7-EBP/05-68201481, wurde dem BF für das Antragsjahr 2005 neuerlich eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 5.326,93 gewährt. Dabei wurden wiederum 68,20 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 68,00 ha, davon 51,85 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/Zahlungsansprüche von 68,00 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 68,00 ha zugrunde gelegt.

Begründend wurde ausgeführt, einem Antrag betreffend Sonderfall Betriebsumstellung sei stattgegeben worden. Aufgrund der zur Verfügung stehenden Mittel hätten im Hinblick auf den Sonderfall 65 % des Werts zugewiesen werden können.

Die Direktzahlungen im Rahmen der Modulation würden um 3 % gekürzt. Ein dieser Kürzung entsprechender Betrag bis zu einer Höhe von maximal EUR 150,00 werde je Betriebsinhaber bis spätestens 30. September 2006 überwiesen.

Der Bescheid erging wegen einer geringfügigen Änderung bei den Zahlungsansprüchen.

4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.05.2010, AZ II/7-EBP/05-105768434, wurde dem BF für das Antragsjahr 2005 keine Einheitliche Betriebsprämie gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 5.326,93 rückgefordert. Zusätzlich sei ein Betrag in Höhe von EUR 3.056,77 einzubehalten. Dabei wurden 68,20 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 68,00 ha, davon 51,85 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/Zahlungsansprüche von 68,00 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 30,15 ha, davon 14,00 ha Almfläche, sowie eine Differenzfläche im Ausmaß von 37,85 ha zugrunde gelegt.

Begründend wird ausgeführt, anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 07.10.2009 seien Flächenabweichungen von mehr als 50 % festgestellt worden. Daher habe keine Prämie gewährt und zusätzlich ein Betrag einbehalten werden müssen.

Jene Zahlungsansprüche, die mangels Fläche nicht hätten genutzt werden können (konkret 38,05), seien in flächenbezogene Zahlungsansprüche rückumgewandelt und seien als nicht genutzt gewertet worden.

5. Mit Bescheid der AMA vom 28.07.2010, AZ II/7-ZBB/05-106489718, wurde dem BF ein Zusätzlicher Beihilfebetrag in Höhe von EUR 80,73 gewährt und ein zu Unrecht ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR 69,27 rückgefordert. Begründend wurde insbesondere festgehalten, dass im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellt worden sei, dass ein Teil der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2005 zu Unrecht gewährt worden sei und dementsprechend sich nun auch der Modulationsbetrag verringert habe.

6. Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) vom 12.12.2010, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/1005-I/7/2010, wurden die angefochtenen Bescheide der AMA vom 26.05.2010 (EBP 2005) und 28.07.2010 (ZBB 2005) aufgehoben, damit die AMA auf Basis der Nachkontrolle 2010 neuerlich entscheiden kann sowie um dem BF die Möglichkeit einer Überprüfung dieser Entscheidung im Instanzenzug offen zu halten.

7. Mit Abänderungsbescheid (Berufungsvorentscheidung) der AMA vom 30.03.2011, AZ II/7-EBP/05-110589271, wurde der - bereits vom BMLFUW behobene - Bescheid der AMA vom 26.05.2010, AZ II/7-EBP/05-105768434, abgeändert und dem BF für das Antragsjahr 2005 neuerlich keine Einheitliche Betriebsprämie gewährt, allerdings kein Betrag einbehalten. Dabei wurden 68,20 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 68,00 ha, davon 51,85 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/Zahlungsansprüche von 68,00, eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 55,30 ha, davon 39,15 ha Almfläche, sowie eine Differenzfläche im Ausmaß von 12,70 ha zugrunde gelegt.

Begründend wird ausgeführt, anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am "07.10.2009" seien Flächenabweichungen von mehr als 20 % festgestellt worden. Daher habe keine Prämie gewährt werden können. (Bei der Angabe des Datums der Vor-Ort-Kontrolle handelte es sich offensichtlich um einen Fehler, zumal die Daten der Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2010 zugrunde gelegt wurden.)

Jene Zahlungsansprüche, die mangels Fläche nicht hätten genutzt werden können (konkret 12,90), seien in flächenbezogene Zahlungsansprüche rückumgewandelt und seien als nicht genutzt gewertet worden.

8. Mit Bescheid der AMA vom 30.08.2011, AZ II/7-ZBB/05-112611389, wurde dem BF ein Zusätzlicher Beihilfebetrag in Höhe von EUR 141,66 gewährt und erfolgte daher eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 60,93. Begründend wurde im Wesentlichen auf eine neue Berechnung des Betrages (aufgrund einer Änderung der gewährten Einheitlichen Betriebsprämie) hingewiesen.

9. Mit Bescheid des BMLFUW vom 16.12.2013, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/1737-I/7/2013, wurde den Beschwerden des BF gegen die Bescheide vom 30.03.2011 (EBP 2005) und 30.08.2011 (ZBB 2005) teilweise stattgegeben und hinsichtlich der Alm BNr. XXXX eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 31,88 ha zugrunde gelegt. Zugleich wurde ausgesprochen, dass keine Flächensanktion gemäß Art. 73 Abs. 6 VO (EG) 796/2004 zu verhängen sei. Die Berechnung des genauen Prämienbetrages der Einheitlichen Betriebsprämie nach den Vorgaben des Berufungsbescheides werde gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 durch die AMA vorgenommen.

10. Gegen den angeführten Bescheid erhob der BF Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

11. Mit Bescheid der AMA vom 18.11.2014, AZ II/7-EBP/05-122102774, wurde dem BF aufgrund des Bescheides des BMLFUW vom 16.12.2013 gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 für das Antragsjahr 2005 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.762,53 gewährt. Dabei wurden 68,20 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 68,00 ha, davon 51,85 ha Almfläche, eine Fläche nach Vor-Ort-Kontrolle ohne Sanktion im Ausmaß von 48,03 ha, davon 31,88 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/Zahlungsansprüche von 48,03 und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 48,03 ha zugrunde gelegt. Zugleich wurden 20,17 Zahlungsansprüche für nicht genutzt erklärt.

Begründend wird ausgeführt, für Futterflächen auf Almen würden die im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellten beihilfefähigen Flächen berücksichtigt. Jene Zahlungsansprüche, die mangels Fläche nicht hätten genutzt werden können, seien in flächenbezogene Zahlungsansprüche rückumgewandelt und seien als nicht genutzt gewertet worden.

12. Mit Schreiben vom 03.12.2014 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 18.11.2014.

13. Mit Abänderungsbescheid vom 18.12.2014, AZ II/7-ZBB/05-122431962, hat die AMA den Bescheid des BMLFUW unter Hinweis auf eine Vor-Ort-Kontrolle abgeändert und dem BF einen Zusätzlichen Beihilfebetrag in Höhe von EUR 124,05 gewährt; ein zu Unrecht ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR 17,61 wurde rückgefordert.

14. Mit Schreiben vom 02.01.2015 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 18.12.2014.

Antragsjahr 2006:

1. Mit Bescheid der AMA vom 29.12.2006, AZ II/7-EBP/06-60557793, wurde dem BF für das Antragsjahr 2006 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 5.550,76 gewährt. Dabei wurden 68,00 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 68,00 ha, davon 51,85 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/Zahlungsansprüche von 68,00 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 68,00 ha zugrunde gelegt.

Begründend wurde ausgeführt, einem Antrag betreffend Sonderfall Betriebsumstellung sei stattgegeben worden. Aufgrund der zur Verfügung stehenden Mittel hätten im Hinblick auf den Sonderfall lediglich 71 % des Werts zugewiesen werden können.

Die Direktzahlungen im Rahmen der Modulation würden um 3 % gekürzt. Ein dieser Kürzung entsprechender Betrag bis zu einer Höhe von maximal EUR 200,00 werde je Betriebsinhaber bis spätestens 30. September 2007 überwiesen.

2. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 27.09.2007, AZ II/7-EBP/06-68674264, wurde dem BF für das Antragsjahr 2006 wiederum eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 5.550,76 gewährt. Dabei wurden 68,20 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 68,00 ha, davon 51,85 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/Zahlungsansprüche von 68,00 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 68,00 ha zugrunde gelegt.

Der Bescheid erging lediglich aufgrund einer geringfügigen Änderung der Zahlungsansprüche.

3. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.07.2010, AZ II/7-EBP/06-106589028, wurde dem BF für das Antragsjahr 2006 keine Einheitliche Betriebsprämie gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 5.550,76 rückgefordert. Zusätzlich sei ein Betrag in Höhe von EUR 2.153,19 einzubehalten. Dabei wurden 68,20 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 68,00 ha, davon 51,85 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/Zahlungsansprüche von 68,00 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 30,15 ha, davon 14,00 ha Almfläche, sowie eine Differenzfläche im Ausmaß von 37,85 ha zugrunde gelegt. Zugleich wurden 38,05 Zahlungsansprüche für nicht genutzt erklärt.

Begründend wird ausgeführt, anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 07.10.2009 seien Flächenabweichungen von mehr als 50 % festgestellt worden. Daher habe keine Prämie gewährt werden können und zusätzlich ein Betrag einbehalten werden müssen.

Jene Zahlungsansprüche, die mangels Fläche nicht hätten genutzt werden können (konkret 38,05), seien in flächenbezogene Zahlungsansprüche rückumgewandelt und seien als nicht genutzt gewertet worden.

4. Mit Bescheid der AMA vom 28.07.2010, AZ II/7-ZBB/06-106490167, wurde dem BF ein Zusätzlicher Beihilfebetrag in Höhe von EUR 12,80 gewährt und ein zu Unrecht ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR 187,20 rückgefordert. Begründend wurde insbesondere festgehalten, dass im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellt worden sei, dass ein Teil der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2006 zu Unrecht gewährt worden sei und dementsprechend sich nun auch der Modulationsbetrag verringert habe.

5. Mit Bescheid des BMLFUW vom 12.12.2010, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/1005-I/7/2010, wurde der angefochtenen Bescheid der AMA vom 28.07.2010 betreffend Zusätzlichen Beihilfebetrag 2006 aufgehoben, damit die AMA auf Basis der Nachkontrolle 2010 neuerlich entscheiden kann sowie um dem BF die Möglichkeit einer Überprüfung dieser Entscheidung im Instanzenzug offen zu halten.

6. Mit Abänderungsbescheid (Berufungsvorentscheidung) der AMA vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/06-108769320, wurde der Antrag des BF erneut abgewiesen. Nunmehr wurde ein einzubehaltender Betrag in Höhe von EUR 2.162,86 festgesetzt. Dabei wurden 68,20 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 68,00 ha, davon 51,85 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/Zahlungsansprüche von 68,00, eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 29,98 ha, davon 14 ha Almfläche, sowie eine Differenzfläche im Ausmaß von 38,02 ha zugrunde gelegt. Zugleich wurden 0,17 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve in flächenbezogene Zahlungsansprüche rückumgewandelt und für nicht genutzt erklärt. Weitere 38,05 bereits rückumgewandelte Zahlungsansprüche wurden ebenfalls für nicht genutzt erklärt.

Begründend wird ausgeführt, anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 14.09.2010 seien Flächenabweichungen von mehr als 50 % festgestellt worden. Daher habe keine Prämie gewährt werden können und zusätzlich ein Betrag einbehalten werden müssen.

Jene Zahlungsansprüche, die mangels Fläche nicht hätten genutzt werden können (konkret 0,17), seien in flächenbezogene Zahlungsansprüche rückumgewandelt und seien als nicht genutzt gewertet worden.

7. Mit Bescheid des BMLFUW vom 04.03.2011, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/0364-I/7/2011, wurde der angefochtene Bescheid vom 28.07.2010 aufgehoben, damit die AMA auf Basis der Nachkontrolle 2010 neuerlich entscheiden kann sowie um dem BF die Möglichkeit einer Überprüfung dieser Entscheidung im Instanzenzug offen zu halten.

8. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.05.2011, AZ II/7-EBP/06-111276049, wurde der Antrag des BF erneut abgewiesen. Allerdings wurde kein einzubehaltender Betrag mehr festgesetzt. Dabei wurden 68,20 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 68,00 ha, davon 51,85 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/Zahlungsansprüche von 68,00, eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 53,26 ha, davon 37,28 ha Almfläche, sowie eine Differenzfläche im Ausmaß von 14,74 ha zugrunde gelegt. Zugleich wurden 2,04 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve in flächenbezogene Zahlungsansprüche rückumgewandelt und für nicht genutzt erklärt. Weitere 12,90 bereits rückumgewandelte Zahlungsansprüche wurden ebenfalls für nicht genutzt erklärt.

Begründend wird ausgeführt, anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 14.09.2010 seien Flächenabweichungen von mehr als 20 % festgestellt worden. Daher habe keine Prämie gewährt werden können.

Jene Zahlungsansprüche, die mangels Fläche nicht hätten genutzt werden können (konkret 2,04), seien in flächenbezogene Zahlungsansprüche rückumgewandelt und seien als nicht genutzt gewertet worden.

9. Mit Bescheid des BMLFUW vom 16.12.2013, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/1737-I/7/2013, wurde die Beschwerde des BF gegen den angefochtenen Bescheid vom 26.05.2011 mit der Maßgabe abgewiesen, dass für die Alm des BF eine Fläche im Ausmaß von 31,88 ha zugrunde zu legen sei. Die Berechnung des genauen Prämienbetrages sei durch die AMA durchzuführen.

10. Gegen den angeführten Bescheid erhob der BF Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

11. Mit Bescheid vom 18.11.2014, AZ II/7-EBP/06-122102618, hat die AMA den Bescheid des BMLFUW gemäß § 19 Abs. 4 MOG 2007 abgeändert und dem BF eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.224,54 gewährt. Dabei wurden 68,20 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 68,00 ha, davon 51,85 ha Almfläche, eine Fläche nach Vor-Ort-Kontrolle ohne Sanktion im Ausmaß von 48,03 ha, ein Minimum Fläche/Zahlungsansprüche von 48,03, eine Fläche nach Vor-Ort-Kontrolle und Verwaltungskontrolle mit Sanktion im Ausmaß von 47,86 ha, eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 47,86 ha, davon 31,88 ha Almfläche, sowie eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,17 ha. Zugleich wurden 0,17 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve in flächenbezogene Zahlungsansprüche rückumgewandelt und für nicht genutzt erklärt. Weitere 20,17 bereits rückumgewandelte Zahlungsansprüche wurden ebenfalls für nicht genutzt erklärt.

Begründend wird ausgeführt, anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 14.09.2010 seien Flächenabweichungen bis höchstens 3 % festgestellt worden.

Jene Zahlungsansprüche, die mangels Fläche nicht hätten genutzt werden können (konkret 0,17), seien in flächenbezogene Zahlungsansprüche rückumgewandelt und seien als nicht genutzt gewertet worden.

12. Mit Schreiben vom 03.12.2014 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 18.11.2014.

13. Mit Bescheid vom 18.12.2014, AZ II/7-ZBB/06-122431984, hat die AMA unter Hinweis auf den Bescheid des BMLFUW und § 19 Abs. 3 MOG 2007 dem BF einen Zusätzlichen Beihilfebetrag in Höhe von EUR 147,16 gewährt und erfolgte daher eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 134,36.

14. Mit Schreiben vom 02.01.2015 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 18.12.2014.

Antragsjahr 2007:

1. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2007, AZ II/7-EBP/07-69541458, wurde dem BF für das Antragsjahr 2007 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 6.373,52 gewährt. Dabei wurden 68,20 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 68,26 ha, davon 51,95 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/Zahlungsansprüche von 68,20 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 68,20 ha zugrunde gelegt.

Begründend wurde ausgeführt, einem Antrag betreffend Sonderfall Betriebsumstellung sei stattgegeben worden. Aufgrund der zur Verfügung stehenden Mittel hätten im Hinblick auf den Sonderfall lediglich 90 % des Werts zugewiesen werden können.

Die Direktzahlungen im Rahmen der Modulation würden um 5 % gekürzt. Ein dieser Kürzung entsprechender Betrag bis zu einer Höhe von maximal EUR 250,00 werde je Betriebsinhaber bis spätestens 30. September 2008 überwiesen.

2. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.04.2010, AZ II/7-EBP/07-105380532, wurde dem BF für das Antragsjahr 2007 keine Einheitliche Betriebsprämie gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 6.373,52 rückgefordert. Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass ein Betrag in Höhe von EUR 3.727,32 einzubehalten sei. Dabei wurden 68,20 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 68,26 ha, davon 51,95 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/Zahlungsansprüche von 68,20, eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 30,31 ha, davon 14,00 ha Almfläche, und eine Differenzfläche im Ausmaß von 37,89 ha zugrunde gelegt. Zugleich wurden 37,69 Zahlungsansprüche für nicht genutzt, 0,20 Zahlungsansprüche für verfallen erklärt.

Begründend wird ausgeführt, anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 07.10.2009 seien Flächenabweichungen von mehr als 50 % festgestellt worden. Daher habe keine Prämie gewährt und zusätzlich ein Betrag einbehalten werden müssen.

Jene Zahlungsansprüche, die mangels Fläche nicht hätten genutzt werden können (konkret 37,69), seien in flächenbezogene Zahlungsansprüche rückumgewandelt und seien als nicht genutzt gewertet worden.

3. Mit Abänderungsbescheid (Beschwerdevorentscheidung) der AMA vom 29.09.2010, AZ II/7-EBP/07-107214319, wurde dem BF für das Antragsjahr 2007 erneut keine Einheitliche Betriebsprämie gewährt. Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass ein Betrag in Höhe von EUR 2.379,61 einzubehalten sei. Dabei wurden 68,20 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 68,26 ha, davon 51,95 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/Zahlungsansprüche von 68,20, eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 30,31 ha, davon 14,00 ha Almfläche, und eine Differenzfläche im Ausmaß von 37,89 ha zugrunde gelegt. Zugleich wurden 37,05 Zahlungsansprüche für verfallen erklärt.

Begründend wird ausgeführt, anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 07.10.2009 seien Flächenabweichungen von mehr als 50 % festgestellt worden. Daher habe keine Prämie gewährt und zusätzlich ein Betrag einbehalten werden müssen.

4. Mit Bescheid des BMLFUW vom 12.12.2010, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/1005-I/7/2010, wurde der angefochtene Bescheid der AMA vom 28.04.2010 aufgehoben, damit die AMA auf Basis der Nachkontrolle 2010 neuerlich entscheiden kann sowie um dem BF die Möglichkeit einer Überprüfung dieser Entscheidung im Instanzenzug offen zu halten.

5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 23.02.2011, AZ II/7-EBP/07-110181312, wurde dem BF für das Antragsjahr 2007 erneut keine Einheitliche Betriebsprämie gewährt. Ein einzubehaltender Betrag wurde nicht festgesetzt. Dabei wurden 68,20 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 68,26 ha, davon 51,95 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/Zahlungsansprüche von 68,20, eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 51,52 ha, davon 35,51 ha Almfläche, und eine Differenzfläche im Ausmaß von 16,68 ha zugrunde gelegt. Zugleich wurden 16,05 Zahlungsansprüche für verfallen und 0,17 Zahlungsansprüche für nicht genutzt erklärt.

Begründend wird ausgeführt, anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 14.09.2010 seien Flächenabweichungen von mehr als 20 % festgestellt worden. Daher habe keine Prämie gewährt werden können.

6. Mit Abänderungsbescheid (Berufungsvorentscheidung) der AMA vom 30.08.2011, AZ II/7-EBP-112265619, wurde dem BF erneut keine Einheitliche Betriebsprämie gewährt. Dabei wurden 68,20 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 68,26 ha, davon 51,95 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/Zahlungsansprüche von 68,20, eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 51,52 ha und eine Differenzfläche im Ausmaß von 16,68 ha zugrunde gelegt. Zugleich wurden 12,90 Zahlungsansprüche für verfallen und 2,04 Zahlungsansprüche für nicht genutzt erklärt. Weitere 1,74 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve wurden in flächenbezogene Zahlungsansprüche rückumgewandelt und für nicht genutzt erklärt.

Begründend wird ausgeführt, anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 14.09.2010 seien Flächenabweichungen von mehr als 20 % festgestellt worden. Daher habe keine Prämie gewährt werden können.

Jene Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve, die mangels Fläche nicht hätten genutzt werden können (konkret 1,74), seien in flächenbezogene Zahlungsansprüche rückumgewandelt und seien als nicht genutzt gewertet worden.

7. Mit Bescheid des BMLFUW vom 16.12.2013, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/1737-I/7/2013, wurde die Beschwerde des BF gegen den angefochtenen Bescheid betreffend das Antragjahr 2007 mit der Maßgabe abgewiesen, dass für die Alm des BF eine Fläche im Ausmaß von 31,88 ha zugrunde zu legen sei. Die Berechnung des genauen Prämienbetrages sei durch die AMA durchzuführen.

8. Gegen den angeführten Bescheid des BMLFUW erhob der BF Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

9. Mit Bescheid der AMA vom 22.05.2014, AZ II/7-EBP-07-121338989, wurde dem BF unter Hinweis auf den Bescheid des BMLFUW und § 19 Abs. 3 MOG 2007 erneut keine Einheitliche Betriebsprämie gewährt. Dabei wurden 68,20 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 68,26 ha, davon 51,95 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/Zahlungsansprüche von 68,20, eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 47,89 ha, davon 31,88 ha Almfläche, und eine Differenzfläche im Ausmaß von 20,31 ha zugrunde gelegt. Zugleich wurden 12,90 Zahlungsansprüche für verfallen und 2,04 Zahlungsansprüche für nicht genutzt erklärt. Weitere 5,37 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve wurden in flächenbezogene Zahlungsansprüche rückumgewandelt und für nicht genutzt erklärt.

Begründend wird ausgeführt, anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 14.09.2010 seien Flächenabweichungen von mehr als 20 % festgestellt worden. Daher habe keine Prämie gewährt werden können.

Jene Zahlungsansprüche, die mangels Fläche nicht hätten genutzt werden können (konkret 5,37), seien in flächenbezogene Zahlungsansprüche rückumgewandelt und seien als nicht genutzt gewertet worden.

10. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 02.12.2014, AZ II/7-EBP/07-122101905, wurde dem BF erneut keine Einheitliche Betriebsprämie gewährt. Dabei wurden 68,20 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 68,26 ha, davon 51,95 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/Zahlungsansprüche von 68,20, eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 47,89 ha, davon 31,88 ha Almfläche, und eine Differenzfläche im Ausmaß von 20,31 ha zugrunde gelegt. Zugleich wurden 19,17 Zahlungsansprüche für verfallen und 0,17 Zahlungsansprüche für nicht genutzt erklärt.

Begründend wird ausgeführt, anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 14.09.2010 seien Flächenabweichungen von mehr als 20 % festgestellt worden. Daher habe keine Prämie gewährt werden können.

11. Mit Schreiben vom 12.12.2014 erhob der BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid der AMA vom 02.12.2014.

Antragsjahr 2008:

1. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08-102226734, wurde dem BF für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 6.557,63 gewährt. Dabei wurden 68,20 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 68,26 ha, davon 51,95 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/Zahlungsansprüche von 68,20 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 68,20 ha zugrunde gelegt.

Begründend wurde ausgeführt, einem Antrag betreffend Sonderfall Betriebsumstellung sei stattgegeben worden. Aufgrund der zur Verfügung stehenden Mittel hätten im Hinblick auf den Sonderfall lediglich 94 % des Werts zugewiesen werden können.

Die Direktzahlungen im Rahmen der Modulation würden um 5 % gekürzt. Ein dieser Kürzung entsprechender Betrag bis zu einer Höhe von maximal EUR 250,00 werde je Betriebsinhaber bis spätestens 30. September 2009 überwiesen.

2. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.07.2010, AZ II/7-EBP/08-106573182, wurde dem BF für das Antragsjahr 2008 keine Einheitliche Betriebsprämie gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 6.557,63 rückgefordert. Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass ein Betrag in Höhe von EUR 2.423,54 einzubehalten sei. Dabei wurden 68,00 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 68,26 ha, davon 51,95 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/Zahlungsansprüche von 68,00, eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 30,31 ha, davon 14,00 ha Almfläche, und eine Differenzfläche im Ausmaß von 37,69 ha zugrunde gelegt. Zugleich wurden 37,69 Zahlungsansprüche für nicht genutzt erklärt.

Begründend wird ausgeführt, anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 07.10.2009 seien Flächenabweichungen von mehr als 50 % festgestellt worden. Daher habe keine Prämie gewährt und zusätzlich ein Betrag einbehalten werden müssen.

3. Mit Bescheid der AMA vom 28.07.2010, AZ II/7-ZBB/08-106579112, wurde dem BF ein Zusätzlicher Beihilfebetrag in Höhe von EUR 14,10 gewährt und ein zu Unrecht ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR 235,60 rückgefordert.

4. Mit Abänderungsbescheid (Beschwerdevorentscheidung) der AMA vom 17.11.2010, AZ II/7-EBP/08-108258608, wurde dem BF für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.858,17 gewährt. Dabei wurden 31,15 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 68,26 ha, davon 51,95 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/Zahlungsansprüche von 31,15, eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 30,31 ha, davon 14,00 ha Almfläche, und eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,84 ha zugrunde gelegt.

Begründend wird ausgeführt, anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 07.10.2009 seien Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden.

5. Mit Bescheid des BMLFUW vom 12.12.2010, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/1005-I/7/2010, wurde der angefochtenen Bescheide der AMA vom 28.07.2010 betreffend Zusätzlichen Beihilfebetrag 2008 aufgehoben, damit die AMA auf Basis der Nachkontrolle 2010 neuerlich entscheiden kann sowie um dem BF die Möglichkeit einer Überprüfung dieser Entscheidung im Instanzenzug offen zu halten.

6. Mit Bescheid des BMLFUW vom 25.01.2011, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/0220-I/7/2011, wurde der angefochtene Bescheid der AMA vom 28.07.2010 betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008 aufgehoben, damit die AMA auf Basis der Nachkontrolle 2010 neuerlich entscheiden kann sowie um dem BF die Möglichkeit einer Überprüfung dieser Entscheidung im Instanzenzug offen zu halten.

7. Mit Abänderung-Bescheid der AMA vom 26.05.2011, AZ II/7-EBP/08-111213435, wurde dem BF für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.131,88 gewährt und ein weiterer Betrag in Höhe von EUR 273,71 zur Auszahlung gebracht. Dabei wurden 52,15 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 68,26 ha, davon 51,95 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/Zahlungsansprüche von 52,15, eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 49,83 ha, davon 33,82 ha Almfläche, und eine Differenzfläche im Ausmaß von 2,32 ha zugrunde gelegt. Zugleich wurden 0,17 Zahlungsansprüche für verfallen und 2,00 Zahlungsansprüche für nicht genutzt erklärt.

Begründend wird ausgeführt, anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 14.09.2010 seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha festgestellt worden. Daher habe der Auszahlungsbetrag um das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt werden müssen.

8. Mit Abänderung-Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der AMA vom 28.09.2011, AZ II/7-EBP/08-113731136, wurde dem BF für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.577,57 gewährt und ein weiterer Betrag in Höhe von EUR 445,69 zur Auszahlung gebracht. Dabei wurden 55,30 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 68,26 ha, davon 51,95 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/Zahlungsansprüche von 55,30 ha, eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 49,83 ha, davon 33,82 ha Almfläche, und eine Differenzfläche im Ausmaß von 5,47 ha zugrunde gelegt. Zugleich wurden 1,69 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve in flächenbezogene Zahlungsansprüche rückumgewandelt und für nicht genutzt erklärt. Weitere 2,04 bereits rückumgewandelte Zahlungsansprüche wurden für verfallen und 1,74 Zahlungsansprüche für nicht genutzt erklärt.

Begründend wird ausgeführt, anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 14.09.2010 seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha festgestellt worden. Daher habe der Auszahlungsbetrag um das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt werden müssen.

9. Mit Bescheid des BMLFUW vom 16.12.2013 wurde die Berufung des BF gegen den Bescheid der AMA vom 26.05.2011 zum Antragsjahr 2008 mit der Maßgabe abgewiesen, dass für die Alm des BF eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 31,88 ha zugrunde zu legen sei. Die Berechnung des genauen Prämienbetrages sei durch die AMA durchzuführen.

10. Gegen den angeführten Bescheid des BMLFUW erhob der BF Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

11. Mit Bescheid der AMA vom 22.05.2014, AZ II/7-EBP/08-121338065, wurde dem BF unter Hinweis auf den Bescheid des BMLFUW und § 19 Abs. 3 MOG 2007 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.199,16 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 378,41 rückgefordert. Dabei wurden 55,30 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 68,26 ha, davon 51,95 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/Zahlungsansprüche von 55,30 ha, eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 47,89 ha, davon 31,88 ha Almfläche, und eine Differenzfläche im Ausmaß von 7,41 ha zugrunde gelegt. Zugleich wurden 2,04 Zahlungsansprüche für verfallen und 5,37 Zahlungsansprüche für nicht genutzt erklärt.

Begründend wird ausgeführt, anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 14.09.2010 seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha festgestellt worden. Daher habe der Auszahlungsbetrag um das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt werden müssen.

12. Mit Schreiben vom 13.06.2014 erhob der BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid der AMA vom 22.05.2014.

13. Mit Bescheid der AMA vom 18.12.2014, AZ II/7-ZBB/08-122423274, wurde dem BF ein Zusätzlicher Beihilfebetrag in Höhe von EUR 250,00 gewährt und es erfolgte eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 47,31. Begründend wurde im Wesentlichen auf eine neue Berechnung des Betrages (aufgrund einer Änderung der gewährten Einheitlichen Betriebsprämie) hingewiesen.

14. Mit Schreiben vom 02.01.2015 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 18.12.2014.

15. Mit Abänderungsbescheid (Beschwerdevorentscheidung) der AMA vom 29.01.2015, AZ II/7-EBP/08-122103171, wurde dem BF ein Betrag in Höhe von EUR 4.541,02 gewährt und ein zusätzlicher Betrag in Höhe von EUR 1.341,86 zur Auszahlung gebracht. Dabei wurden 49,03 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 68,26 ha, davon 51,95 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/Zahlungsansprüche von 49,03 ha, eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 47,89 ha, davon 31,88 ha Almfläche, und eine Differenzfläche im Ausmaß von 1,14 ha zugrunde gelegt. Zugleich wurden 0,17 Zahlungsansprüche für verfallen erklärt.

16. Mit Schreiben vom 08.02.2015 beantragte der BF die Vorlage seiner Beschwerde vom 13.06.2014 an das Bundesverwaltungsgericht.

Antragsjahr 2009:

1. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104616385, wurde dem BF für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 6.949,81 gewährt. Dabei wurden 68,20 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 68,25 ha, davon 51,95 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/Zahlungsansprüche von 68,20 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 68,20 ha zugrunde gelegt.

Begründend wurde ausgeführt, einem Antrag betreffend Sonderfall Betriebsumstellung sei stattgegeben worden. Aufgrund der zur Verfügung stehenden Mittel hätten im Hinblick auf den Sonderfall lediglich 98 % des Werts zugewiesen werden können.

2. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.05.2010, AZ II/7-EBP/09-105765550, wurde dem BF für das Antragsjahr 2009 keine Einheitliche Betriebsprämie gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 6.949,81 rückgefordert. Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass ein Betrag in Höhe von EUR 3.943,70 einzubehalten sei. Dabei wurden 68,20 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 68,25 ha, davon 51,95 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/Zahlungsansprüche von 68,20, eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 30,30 ha, davon 14,00 ha Almfläche, und eine Differenzfläche im Ausmaß von 37,70 ha zugrunde gelegt. Zugleich wurden 37,20 Zahlungsansprüche für nicht genutzt erklärt.

Begründend wird ausgeführt, anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 07.10.2009 seien Flächenabweichungen von mehr als 50 % festgestellt worden. Daher habe keine Prämie gewährt und zusätzlich ein Betrag einbehalten werden müssen.

3. Mit Abänderungsbescheid (Berufungsvorentscheidung) der AMA vom 29.09.2010, AZ II/7-EBP/09-107213140, wurde dem BF für das Antragsjahr 2009 keine Einheitliche Betriebsprämie gewährt. Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass ein Betrag in Höhe von EUR 2.472,08 einzubehalten sei. Dabei wurden 68,00 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 68,25 ha, davon 51,95 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/Zahlungsansprüche von 68,00, eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 30,30 ha, davon 14,00 ha Almfläche, und eine Differenzfläche im Ausmaß von 37,70 ha zugrunde gelegt. Zugleich wurden 37,69 Zahlungsansprüche für verfallen erklärt.

Begründend wird ausgeführt, anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 07.10.2009 seien Flächenabweichungen von mehr als 50 % festgestellt worden. Daher habe keine Prämie gewährt und zusätzlich ein Betrag einbehalten werden müssen.

4. Mit Bescheid des BMLFUW vom 12.12.2010, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/1005-I/7/2010, wurde der angefochtene Bescheid vom 26.05.2010 aufgehoben, damit die AMA auf Basis der Nachkontrolle 2010 neuerlich entscheiden kann sowie um dem BF die Möglichkeit einer Überprüfung dieser Entscheidung im Instanzenzug offen zu halten.

5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.01.2011, AZ II/7-EBP/09-109620495, wurde dem BF für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.825,95 gewährt. Dabei wurden 31,15 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 68,25 ha, davon 51,95 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/Zahlungsansprüche von 31,15, eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 30,00 ha, davon 14,00 ha Almfläche, und eine Differenzfläche im Ausmaß von 1,15 ha zugrunde gelegt. Zugleich wurden 1,15 Zahlungsansprüche für nicht genutzt erklärt.

Begründend wird ausgeführt, anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 14.09.2010 seien Flächenabweichungen von mehr als 3 % festgestellt worden. Daher habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt werden müssen.

6. Mit Abänderungsbescheid (Berufungsvorentscheidung) der AMA vom 30.08.2011, AZ II/7-EBP/09-112357827, wurde dem BF eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.038,95 gewährt und ein zusätzlicher Betrag in Höhe von EUR 213,00 zur Auszahlung gebracht. Dabei wurden 51,98 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 68,25 ha, davon 51,95 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/Zahlungsansprüche von 51,98, eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 48,21 ha, davon 32,21 ha Almfläche, und eine Differenzfläche im Ausmaß von 3,77 ha zugrunde gelegt. Zugleich wurden 3,00 Zahlungsansprüche für nicht genutzt erklärt.

Begründend wird ausgeführt, anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 14.09.2010 seien Flächenabweichungen von mehr als 3 % oder 2 ha festgestellt worden. Daher habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt werden müssen.

7. Mit Bescheid des BMLFUW vom 16.12.2013, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/1737-I/7/2013, wurde die Berufung des BF gegen den Bescheid der AMA vom 28.01.2011 zum Antragsjahr 2009 mit der Maßgabe abgewiesen, dass für die Alm des BF eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 31,88 ha zugrunde zu legen sei. Die Berechnung des genauen Prämienbetrages sei von der AMA durchzuführen.

8. Gegen den angeführten Bescheid des BMLFUW erhob der BF Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

9. Mit Bescheid der AMA vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/09-122665284, wurde der Bescheid des BMLFUW gemäß § 19 Abs. 4 MOG 2007 abgeändert und dem BF eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 4.895,33 gewährt und ein zusätzlicher Betrag in Höhe von EUR 1.093,29 zur Auszahlung gebracht. Dabei wurden 48,86 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 68,25 ha, davon 51,95 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/Zahlungsansprüche von 48,86, eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 47,88 ha, davon 31,88 ha Almfläche, und eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,95 ha zugrunde gelegt.

Begründend wird ausgeführt, anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 14.09.2010 seien Flächenabweichungen von bis zu 3 % oder 2 ha festgestellt worden.

10. Mit Schreiben vom 02.02.2015 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 18.12.2014.

Antragsjahr 2010:

1. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109043291, wurde dem BF für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.848,48 gewährt. Dabei wurden 30,31 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 68,25 ha, davon 51,95 ha Almfläche, eine Fläche nach Verwaltungskontrolle ohne Sanktionen im Ausmaß von 16,30 ha, ein Minimum Fläche/Zahlungsansprüche von 16,30, eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 16,00 ha und eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,30 ha zugrunde gelegt. Zugleich wurden 14,31 Zahlungsansprüche für nicht genutzt erklärt.

Begründend wird ausgeführt, anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 14.09.2010 seien Flächenabweichungen bis höchstens 3 % oder 2 ha festgestellt worden. Nicht korrekt beantragte Futterflächen auf Almen könnten nicht berücksichtigt werden.

2. Mit Abänderungsbescheid (Berufungsvorentscheidung) der AMA vom 27.04.2011, AZ II/7-EBP/10-110991119, wurde dem BF für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.519,45 gewährt und ein weiterer Betrag in Höhe von EUR 1.670,97 zur Auszahlung gebracht. Dabei wurden 31,15 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 68,25 ha, davon 51,95 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/Zahlungsansprüche von 31,15 ha, eine Fläche nach Vor-Ort-Kontrolle und Verwaltungskontrolle mit Sanktionen von 58,15 ha sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 31,15 ha zugrunde gelegt.

3. Mit Bescheid des BMLFUW vom 16.12.2013, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/1737-I/7/2013, wurde der Berufung des BF gegen den Bescheid der AMA vom 30.12.2010 zum Antragsjahr 2010 teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass für die Alm des BF eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 43,07 ha zugrunde zu legen sei. Die Berechnung des genauen Prämienbetrages sei von der AMA durchzuführen.

4. Gegen den angeführten Bescheid des BMLFUW erhob der BF Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

5. Mit Bescheid der AMA vom 02.07.2014, AZ II/7-EBP/10-121498003, wurde dem BF unter Hinweis auf den Bescheid des BMLFUW und § 19 Abs. 3 MOG 2007 für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 5.331,06 gewährt und ein Betrag in Höhe von EUR 242,18 rückgefordert. Dabei wurden 47,89 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 68,25 ha, davon 51,95 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/Zahlungsansprüche von 47,89, eine Fläche nach Vor-Ort-Kontrolle und Verwaltungskontrolle mit Sanktionen von 59,07 ha sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 47,89 ha zugrunde gelegt.

6. Mit Schreiben vom 22.07.2014 erhob der BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid der AMA vom 02.07.2014.

7. Mit Abänderungsbescheid (Beschwerdevorentscheidung) der AMA vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10-122539917, wurden dem BF eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 5.359,58 gewährt und ein weiterer Betrag in Höhe von EUR 28,52 zur Auszahlung gebracht. Dabei wurden 48,86 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 68,25 ha, davon 51,95 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/Zahlungsansprüche von 48,86, eine Fläche nach Vor-Ort-Kontrolle und Verwaltungskontrolle mit Sanktionen von 59,07 ha sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 48,86 ha zugrunde gelegt.

8. Mit Schreiben vom 30.12.2014 beantragte der BF die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Antragsjahr 2011:

1. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115936351, wurde dem BF für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 4.225,51 gewährt. Dabei wurden 51,98 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 58,31 ha, davon 42,15 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/Zahlungsansprüche von 51,98 und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 51,98 ha zugrunde gelegt.

2. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.04.2012, AZ II/7-EBP/11-117100484, wurde dem BF für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 5.567,01 gewährt und ein weiterer Betrag in Höhe von EUR 1.341,50 zur Auszahlung gebracht. Dabei wurden 51,52 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 58,31 ha, davon 42,15 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/Zahlungsansprüche von 51,52 und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 51,52 ha zugrunde gelegt.

3. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.08.2014, AZ II/7-EBP/11-121642244, wurde dem BF für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 5.327,46 gewährt und der Differenzbetrag in der Höhe von EUR 239,55 rückgefordert. Dabei wurden 47,89 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 58,31 ha, davon 42,15 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/Zahlungsansprüche von 47,89 und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 47,89 ha zugrunde gelegt.

4. Mit Schreiben vom 16.09.2014 erhob der BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid der AMA vom 28.08.2014.

5. Mit Abänderungsbescheid (Beschwerdevorentscheidung) der AMA vom 29.01.2015, AZ II/4-EBP/11-123046603, wurde dem BF für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 5.355,67 gewährt und ein weiterer Betrag in der Höhe von EUR 28,21 zur Auszahlung gebracht. Dabei wurden 48,86 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 58,31 ha, davon 42,15 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/Zahlungsansprüche von 48,86 und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 48,86 ha zugrunde gelegt.

6. Mit Schreiben vom 08.02.2015 beantragte der BF die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

1. Mit Datum vom 24.11.2014, Zl. B 142/2014-14, beschloss der Verfassungsgerichtshof die Ablehnung einer Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des BMLFUW vom 16.12.2013 und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

2. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.08.2016, Zl. Ro 2014/17/0149-7, wurde der Bescheid des BMLFUW vom 16.12.2013, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/1737-I/7/2013, betreffend Einheitliche Betriebsprämie für die Antragsjahre 2005 bis 2010 sowie Zusätzlichen Beihilfebetrag für das Antragsjahr 2005 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

3. Am 12.09.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch.

4. Mit Schreiben vom "19.02.2017" (richtig wohl: 19.02.2018), hg. eingelangt am 21.02.2018, erklärte der BF unter Bezugnahme auf die hg. Geschäftszahlen W118 2108548-1/3Z, W118 2123492-1/3Z, W118 2108547-1/3Z, W118 2123494-1/3Z, W118 2108404-1/3Z, W118 2113580-1/3Z, W118 2123491-1/3Z, W118 2109356-1/3Z, W118 2108292-1/3Z, W118 2110593-1/3Z und W118 2001256-1/3Z sowie auf die mündlichen Verhandlung vom 12.09.2017, dass er hiermit im Hinblick auf die bezughabenden Beschwerdeverfahren betreffend die Antragsjahre 2005 bis 2011 alle Beschwerden zurückziehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007) erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 VwGVG durch Beschluss.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I.:

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr in Betracht und der Bescheid wird rechtskräftig (vgl. dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 742).

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Dazu stellte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, klar:

"Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 56, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 5; die Einstellung in Beschlussform im Fall der Zurückziehung der Beschwerde bejahend auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 VwGVG Rz 7, Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz S 112, Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4 S 232, Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 13 Rz 42, Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts3 Rz 191)."

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann (vgl. VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111). Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320).

Der Beschwerdeführer hat mit dem am 21.02.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben erklärt, betreffend die Antragsjahre 2005 bis 2011 alle Rechtsmittel zu den genannten Geschäftszahlen des Bundesverwaltungsgerichtes zurückzuziehen.

Die vorliegende Erklärung zur Zurückziehung der "Beschwerden" ist unmissverständlich formuliert, wenngleich hinsichtlich der Beschwerdeverfahren betreffend die Einheitliche Betriebsprämie für die Antragsjahre 2008, 2010 und 2011 - auch aufgrund der Höhe der gewährten Prämien - unzweifelhaft nicht die Beschwerden gegen die Bescheide der AMA vom 22.05.2014, AZ II/7-EBP/08-121338065, vom 02.07.2014, AZ II/7-EBP/10-121498003, bzw. vom 28.08.2014, AZ II/7-EBP/11-121642244, gemeint waren, sondern die jeweils nach erfolgter Beschwerdevorentscheidung eingebrachten Vorlageanträge vom 08.02.2015 (Einheitliche Betriebsprämie 2008), 30.12.2014 (Einheitliche Betriebsprämie 2010) und 08.02.2015 (Einheitliche Betriebsprämie 2011).

Die im Spruch genannten Verfahren waren daher einzustellen.

Zu Spruchpunkt II.:

Nach der Aufhebung des Bescheides des BMLFUW vom 16.12.2013 durch den Verwaltungsgerichtshof wäre das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich dazu berufen gewesen, über die wieder als unerledigten anzusehenden Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen die Bescheide der AMA vom 30.03.2011, AZ II/7-EBP/05-110589271, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2005, vom 30.08.2011, AZ II/7-ZBB/05-112611389, betreffend Zusätzlichen Beihilfebetrag 2005, vom 26.05.2011, AZ II/7-EBP/06-111276049, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2006, vom 23.02.2011, AZ II/7-EBP/07-110181312, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2007, vom 26.05.2011, AZ II/7-EBP/08-111213435, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008, vom 28.01.2011, AZ II/7-EBP/09-109620495, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 und vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109043291, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 abzusprechen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof allerdings bereits mehrfach festgehalten hat, scheidet im Rahmen des Marktordnungsrechts der abgeänderte Bescheid im Fall der Abänderung durch einen weiteren Bescheid aus dem Rechtsbestand aus.

Im vorliegenden Fall wurden alle oben genannten Bescheide in der Folge von der AMA zur Gänze abgeändert. Diese Abänderungsbescheide wurden vom Beschwerdeführer ebenfalls bekämpft, sind mit der nunmehr vorliegenden Zurückziehung der Rechtsmittel betreffend die Antragsjahre 2005 bis 2011 (vgl. die Ausführungen zu Spruchpunkt I.) allerdings in Rechtskraft erwachsen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten