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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung von Bestimmungen des Tir RaumOG 1997 mangels Wirksamkeit der angefochtenen Bestimmungen für die Antragsteller im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes infolge NeufassungSpruch
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. In den vorliegenden Anträgen wird mit näherer Begründung begehrt, einzelne Wortfolgen in §16a Abs1 und 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997, LGBl. für Tirol 10/1997, als verfassungswidrig aufzuheben.
2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu (Individual-)Anträgen nach Art (139 und) 140 B-VG muß die Legitimation des Antragstellers nicht nur zur Zeit der Einbringung des Antrages sondern auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gegeben und die angefochtene generelle Norm daher noch im Entscheidungszeitpunkt für den Antragsteller wirksam sein (vgl. VfSlg. 12632/1991, 12731/1991, 12756/1991, 13444/1993).
2.2. Der Tiroler Landtag hat am 12. März 1997 den Beschluß über das Gesetz gefaßt, mit dem das Tiroler Raumordnungsgesetz 1997 geändert wird (1. Raumordnungsgesetz-Novelle); dieser Beschluß ist am 22. Mai 1997 als Nr. 28 des 13. Stückes des LGBl. für Tirol 1997 kundgemacht worden. Gemäß ArtII leg.cit. ist dieses Gesetz mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft getreten. Die 1. Raumordnungsgesetz-Novelle hat ua. die §§15, 16 und 16a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 neu gefaßt. Sohin erweisen sich die vorliegenden Individualanträge (nunmehr) schon aus dem Grunde als unzulässig, daß die angefochtenen Bestimmungen für die Antragsteller keinesfalls mehr wirksam sein können.
2.3. Die Anträge waren deshalb zurückzuweisen, sodaß nicht mehr zu prüfen war, ob allenfalls weitere Zurückweisungsgründe vorliegen.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs4, erster Satz, und Z2 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:G50.1997Dokumentnummer
JFT_10029070_97G00050_00