TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/6 W199 2191402-1

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Veröffentlicht am 06.09.2018
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Entscheidungsdatum

06.09.2018

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z15
AsylG 2005 §2 Abs1 Z22
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs4b
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §75 Abs24
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W 199 2191402-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde vonXXXX, StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2018, Zl. IFA: 1159330600, Verfahren: 170795190, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.04.2018 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Vater der Beschwerdeführerin, XXXX, stellte am 24.9.2014 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Die minderjährige Beschwerdeführerin stellte am 7.7.2017, vertreten durch ihre Eltern als ihre gesetzlichen Vertreter, einen "Antrag auf Familienverfahren".

Mit dem Bescheid, dessen Spruchpunkt I angefochten ist, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 erkannte es ihr den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II); gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte es ihr die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 3.10.2019 (Spruchpunkt III).

Dieser Bescheid wurde ihr am 27.3.2018 zu Handen des Vereins zugestellt, dem ihre Mutter als ihre gesetzliche Vertreterin in ihrem Namen Vollmacht erteilt hatte.

Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 27.3.2018.

2. Am 29.4.2016 hatte der Vater der Beschwerdeführerin eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) erhoben, die am 3.5.2016 beim Bundesamt eingelangt war.

Mit Bescheid vom 4.10.2016, 1027124601, 140004346, wies das Bundesamt den Antrag des Vaters der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II); gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte es ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 3.10.2017 (Spruchpunkt III). Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides erhob er eine Beschwerde.

3. Das Verfahren, das den Vater der Beschwerdeführerin betrifft (und das beim Bundesverwaltungsgericht zu 2143348-1 geführt wird), hat ergeben, dass ihm auf Grund seiner Verfolgung Asyl zu gewähren ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Feststellungen über den Verfahrensgang ergeben sich aus den Akten der Verfahren über die Anträge der Beschwerdeführerin und ihres Vaters.

Es gibt - wie schon angesichts des Alters der Beschwerdeführerin kaum hervorgehoben werden muss, aber der Vollständigkeit halber erwähnt wird - keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich die Beschwerdeführerin im Zuge von Kriegshandlungen eines Verbrechens schuldig gemacht hätte.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge: BFA-VG; Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz BGBl. I 87/2012) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

2.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

2.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz und des BG BGBl. I 144/2013 anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

1. § 2 Abs. 1 Z 22 erster Satz AsylG 2005 definiert als "Familienangehörigen" ua.: "wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat".

§ 34 AsylG 2005 steht unter der Überschrift "Familienverfahren im Inland" und lautet:

"(1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."

2.1. Die Beschwerdeführerin ist "Familienangehörige" (iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005) ihres Vaters; dies gilt auch umgekehrt. Beide haben Asylanträge gestellt, keinem wurde bisher Asyl, beiden aber subsidiärer Schutz gewährt.

2.2. Dem Vater der Beschwerdeführerin ist Asyl zu gewähren, daher ist gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 auch ihr Asyl zu gewähren, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe untersucht werden mussten.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

2.3. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 AsylG 2005 idF Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 24/2016 ist der Status des Asylberechtigten das "zunächst befristete und schließlich dauernde" Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen des AsylG 2005 gewährt. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF Art. 1 Z 6 BG BGBl. I 24/2016 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, (bloß) eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Gemäß § 3 Abs. 4b AsylG 2005 gilt § 3 Abs. 4 AsylG 2005 in einem Familienverfahren mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen richtet, von dem das Recht abgeleitet wird. Gemäß § 75 Abs. 24 AsylG 2005 idF Art. 1 Z 24 BG BGBl. I 24/2016 sind ua. § 2 Abs. 1 Z 15 und § 3 Abs. 4 und 4b AsylG 2005 in der genannten Fassung auf Fremde, die einen Asylantrag vor dem 15.11.2015 gestellt haben, nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 AsylG 2005 idF vor dem Inkrafttreten des BG BGBl. I 24/2016, dh. dass der Status des Asylberechtigten das "dauernde" Einreise- und Aufenthaltsrecht ist, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen des AsylG 2005 gewährt.

Da im Falle des Vaters der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten das "dauernde" Einreise- und Aufenthaltsrecht ist, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen des AsylG 2005 gewährt, gilt dies auch für die Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerin. Das ändert nichts daran, dass der Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 aberkannt werden kann, sollten die dort genannten Voraussetzungen eintreten.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig. In dem Verfahren, das über die Beschwerde des Vaters der Beschwerdeführerin geführt worden ist, ist das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gekommen, dass die Revision zulässig sei, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage fehle, "ob die Säumnisbeschwerde, die ein Asylwerber erhebt, auch die Wirkung einer Säumnisbeschwerde in den Verfahren seiner Familienangehörigen iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 hat. Bejaht man diese Frage, anders als es das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Erkenntnis tut, so wäre die Säumnisbeschwerde, die der Beschwerdeführer erhoben hat, zulässig gewesen und der angefochtene Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen worden, da ihn das Bundesamt erst nach Ablauf der Nachfrist erlassen hat. Das Bundesverwaltungsgericht müsste den angefochtenen Bescheid somit wegen Unzuständigkeit der ihn erlassenden Behörde aufheben und dürfte nicht in der Sache entscheiden. Somit hängt die Entscheidung von der Lösung dieser Rechtsfrage ab. Verneint man - mit dem vorliegenden Erkenntnis - diese Wirkung einer Säumnisbeschwerde jedoch, so stellt sich die weitere Frage, ob eine Säumnisbeschwerde zulässig ist, wenn in den Verfahren der Familienangehörigen iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 keine Säumnisbeschwerden erhoben werden. Bejaht man dies, anders als das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Erkenntnis, so hätte das wieder die Konsequenz, dass der angefochtene Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre. Somit hängt die Entscheidung von der Lösung auch dieser Rechtsfrage ab."

Das vorliegende Erkenntnis könnte nicht Bestand haben, wenn das Erkenntnis, das über die Beschwerde des Vaters der Beschwerdeführerin ergeht, aufgehoben würde, da es im Wege des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 mit ihm verknüpft ist. Deshalb ist die Revision zuzulassen.

Schlagworte

Asylgewährung, befristete Aufenthaltsberechtigung,
Familienangehöriger, Familienverfahren, Flüchtlingseigenschaft,
mündliche Verhandlung, Revision zulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W199.2191402.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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