Entscheidungsdatum
07.09.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W203 2164838-1/13Z
W203 2164842-1/12Z
W203 2164835-1/10Z
BESCHLUSS
I. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von
XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2017, Zl. 1087383809/151353545:
A)
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.07.2018, W203 2164838-1/8E, W203 2164842-1/8E, W203 2164835-1/6E, wird gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 und § 31 VwGVG dahingehend berichtigt, dass der Name des Beschwerdeführers sowohl im Einleitungssatz als auch in Spruchpunkt A. statt " XXXX " richtigerweise " XXXX " zu lauten hat.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von
XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch XXXX , gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2017, Zl. 1087383003/151353532:
A)
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.07.2018, W203 2164838-1/8E, W203 2164842-1/8E, W203 2164835-1/6E, wird gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 und § 31 VwGVG dahingehend berichtigt, dass der Name des Beschwerdeführers sowohl im Einleitungssatz als auch in Spruchpunkt A. statt " XXXX " richtigerweise " XXXX " zu lauten hat.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit dem vom zuständige Richter am 24.07.2018 unterfertigten Erkenntnis, GZ. W203 2164838-1/8E, W203 2164842-1/8E, W203 2164835-1/6E, hat das Bundesverwaltungsgericht in Stattgebung der Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2017, Zl. 1087383809/151353545, 1087382409-151353508 und 1087383003/151353532 den Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Im Einleitungssatz und in Spruchpunkt A. des Erkenntnisses wurde auf Grund eines Versehens der Name des Beschwerdeführers anstatt " XXXX " mit " XXXX " sowie anstatt " XXXX " mit " XXXX " angeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen u.a. Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützen Datenverarbeitungsanlage, beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.
Dies setzt voraus, dass eine Entscheidung fehlerhaft ist und diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 [1998], E 180 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 17.11.2004, 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für welche die Entscheidung bestimmt ist, ihre Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie das Bundesverwaltungsgericht - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei ihrer Erlassung hätte vermeiden können (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 182 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 24.1.2006, 2005/08/0221; vgl. jedoch VwGH 5.11.1997, 95/21/0348). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183).
Bei der fehlerhaften Anführung der Namen der Beschwerdeführer anstatt mit " XXXX " mit " XXXX " sowie anstatt mit " XXXX " mit " XXXX " handelt es sich somit offenkundig um ein Versehen, das einer Berichtigung zugänglich ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es handelt sich offenkundig um einen Schreibfehler. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Asylgewährung, Berichtigung der Entscheidung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W203.2164835.1.01Zuletzt aktualisiert am
25.10.2018