TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/10 W114 2115537-1

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Veröffentlicht am 10.09.2018
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Entscheidungsdatum

10.09.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2115537-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 14.05.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121400221, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2013, zu Recht:

A.)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B.)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 02.05.2013 stellten XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2013 und beantragten u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2013 für die in den Beilagen Flächenbogen 2013 und Flächennutzung 2013 näher konkretisierten Flächen.

2. Die Beschwerdeführer waren im Antragsjahr 2013 auch Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX , für die von XXXX als Obmann der diese Alm bewirtschaftenden XXXX ebenfalls ein entsprechender MFA für das Jahr 2013 gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung 2013 für die Alm mit der BNr. XXXX eine Hutweide mit einem Ausmaß von 24,08 ha beantragt, wobei u.a. angegeben wurde, dass die Feldstücke 15 bis 24 nicht prämienfähig wären und mit dem Prämienstatus "N" versehen wurden.

3. Am 28.10.2013 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2013 statt einer beantragten Hutweide mit einem Ausmaß von 24,08 ha eine solche mit einem Ausmaß von 13,59 ha festgestellt. Der Kontrollbericht wurde der XXXX mit Schreiben vom 28.11.2013, AZ GB/I/TPD/120359131, zum Parteiengehör übermittelt. Von der XXXX wurde - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

4. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121400221, wurde den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurden 6,28 beihilfefähige Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche mit einem Ausmaß von 42,91 ha, eine beantragte anteilige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 24,08 ha und eine ermittelte Fläche mit einem Ausmaß von 6,28 ha sowie eine festgestellte anteilige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 13,59 ha zugrunde gelegt. Eine Flächendifferenz ergab sich daraus nicht. Eine Flächensanktion wurde auch nicht verfügt.

5. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14.05.2014 Beschwerde.

Begründend führten die BF aus, dass die Fläche auf der Alm mit der BNr. XXXX falsch sei und vom Bundesverwaltungsgericht korrigiert werden sollte. In der angefochtenen Entscheidung sei bei der Alm mit der BNr. XXXX eine Fläche mit einem Ausmaß von 13,59 ha festgestellt worden, obwohl bei der Vor-Ort-Kontrolle auf dieser Alm eine Hutweide mit einem Ausmaß von 20,21 festgestellt worden wäre.

6. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 08.10.2015 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die Beschwerdeführer stellten am 02.05.2013 für ihren Heimbetrieb einen MFA und beantragten für das Antragsjahr 2013 eine EBP für beihilfefähige Heimgutflächen mit einem Ausmaß von 18,83 ha.

1.2. Für die Alm mit der BNr. XXXX wurde ebenfalls von XXXX als Obmann der diese Alm bewirtschaftenden XXXX am 02.05.2013 ein MFA für das Antragsjahr 2013 gestellt und eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 24,08 ha beantragt. Insgesamt wurden Flächen mit einem Ausmaß von 537,17 ha als nicht beihilfefähig mit dem Code "N" versehen. Insbesondere wurden auch die Feldstücke 15 bis 24 mit dem Code "N" als nicht beihilfefähig markiert.

Die Beschwerdeführer waren im Antragsjahr 2013 Alleinauftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX .

1.3. Auf der Alm mit der BNr. XXXX fand am 28.10.2013 eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2013 statt einer beantragten Hutweide mit einem Ausmaß von 24,08 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 13,59 ha festgestellt.

1.4. Da den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2013 lediglich 6,28 beihilfefähige Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR XXXX zustanden, wurden ihnen mit Bescheid der AMA vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121400221, auch nur für beihilfefähige Flächen mit einem Ausmaß von 6,28 ha eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt.

Die Reduktion der bei der Vor-Ort-Kontrolle am 02.05.2013 auf der Alm mit der BNr. XXXX festgestellte beihilfefähige Fläche findet in der Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2013 keine Berücksichtigung, weil die vorhandenen 6,28 Zahlungsansprüche bereits mit beihilfefähiger Fläche auf dem Heimbetrieb der Beschwerdeführer vollständig bedient werden können.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt und die Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen des verfahrensgegenständlichen Verwaltungsverfahrens.

Der Beschwerdeführer wendet sich in der Beschwerde gegen das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BNr. XXXX und behauptet, dass bei dieser eine beihilfefähige Fläche mit einem Flächenausmaß von 20,21 ha festgestellt worden wäre. Diese Behauptung ist jedoch nicht nachvollziehbar, da aus dem Kontrollbericht eindeutig entnommen werden kann, dass für das Antragsjahr 2013 lediglich eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 13,59 ha festgestellt wurde. Offensichtlich gehen die Beschwerdeführer davon aus, dass auch auf den Feldstücken 15 bis 24 beihilfefähige Flächen vorhanden sind. Diese dürfen jedoch nicht berücksichtigt werden, weil diese Flächen im MFA 2013 für die Alm mit der BNr. XXXX als nicht beihilfefähig ausgewiesen bzw. beantragt wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Rechtsgrundlagen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts Anderes vorgesehen ist."

Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 26 Abs. 1 und 57 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [...]"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.

[...]"

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

­ ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

­ liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Im vorliegenden Fall war der Auszahlungsbetrag gemäß Art. 57 VO (EG) 1122/2009 auf der Grundlage der ermittelten Fläche zu berechnen. Demgemäß war für die weitere Berechnung maximal die Fläche, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht, zu verwenden. Das bedeutet, dass bei weiteren Berechnungen von einer ermittelten Fläche von 6,28 ha auszugehen ist. Damit ergibt sich keine Differenzfläche, die mit einer Sanktion zu belegen wäre.

In der angefochtenen Entscheidung der AMA wurden für sämtliche vorhandenen Zahlungsansprüche und damit für die entsprechenden beihilfefähigen Flächen mit einem Ausmaß von 6,28 ha für das Antragsjahr 2013 die EBP rechtskonform erteilt und damit auch ein Betrag in Höhe von EUR XXXX rechtskonform gewährt.

Ein Rechtsverstoß kann vom erkennenden Gericht nicht erkannt werden. Daher war die verfahrensgegenständliche Beschwerde abzuweisen.

3.3. zu B.) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung, Direktzahlung,
einheitliche Betriebsprämie, INVEKOS, Kontrolle,
Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,
Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W114.2115537.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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