Entscheidungsdatum
19.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4Spruch
W170 2197960-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland vom 08.05.2018, Zl. 1093996810-180066430, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. (Aberkennung des Status des Asylberechtigten und Feststellung, dass XXXX die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt), II. (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten), III. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen), IV. (Erlassung einer Rückkehrentscheidung), VI. (Frist für die freiwillige Ausreise), VII. (Erlassung eines Einreiseverbotes) und VIII. (Entziehung des Konventionsreisepasses) abgewiesen.
II. Hinsichtlich des Spruchpunktes V. (Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018 nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgegenstand:
XXXX ist ein syrischer Staatsangehöriger, dem bis dato der Status des Asylberechtigten zukam und der in Österreich mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 04.08.2017, 61 Hv 36/17g-39, wegen des Überlassens einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge Suchtgift als Mitglied einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde.
Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die mit im Spruch bezeichneten Bescheid verhängte Aberkennung des Status des Asylberechtigten samt der Feststellung, dass XXXX die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt, die nicht erfolgte Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung des XXXX nach Syrien, die Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie die Erlassung eines auf fünf Jahre befristeten Einreiseverbotes rechtmäßig sind, da XXXX gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid, der diesem am 11.05.2018 zugestellt wurde, mit am 05.06.2018 zur Post gegebenem Schriftsatz das Rechtsmittel der Beschwerde ergriffen hat.
Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 11.06.2018 vorgelegt, am 04.09.2018 wurde in der Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1. XXXX , ein volljähriger, syrischer Staatsangehöriger, ist spätestens seit November 2015 in Österreich aufhältig und wurde diesem nach einem Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2016, Zl. 1093996810/151727980, der Status des Asylberechtigten zuerkannt; dieser Status wurde bis dato nicht aberkannt. Ihm wurde ein Konventionsreisepass ausgestellt.
XXXX stammt aus der Stadt Damaskus, diese befindet sich derzeit und wohl auf Dauer in der Hand des syrischen Regimes. Er ist im Juni 2014 legal aus Syrien ausgereist, da er dem Militärdienst ausweichen wollte. Auch habe er an Straßensperren Probleme wegen seines Vornamens gehabt.
2.1. XXXX hat Freunde bei der Firma XXXX , wo er während seiner Haft gearbeitet hat sowie in der derzeit von ihm besuchten Schule; er hat auch eine Beziehung zu einer anderen Schülerin der derzeit besuchten Schule sowie zwei Cousins in Österreich, wobei er zu einem dieser Cousins keinen Kontakt mehr hat.
2.2. Die kranke Mutter, ein behinderter Bruder und eine Schwester des XXXX befinden sich in Syrien; ein weiterer Bruder ist beim syrischen Militär. Vor seiner Verhaftung hat XXXX seine kranke Mutter vor allem mit einem Teil seiner Einkünfte aus seinen kriminellen Geschäften unterstützt. Andere Verwandte hat XXXX in Syrien nicht mehr.
3.1. XXXX wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 04.08.2017, 61 Hv 36/17g-39, wegen des Überlassens einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge Suchtgift als Mitglied einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde, weil er im Zeitraum Jänner 2016 bis 27.01.2017 unbestimmte Mengen an Cannabiskraut und Cannabisharz durch Verkäufe und Übergaben an verschiedene Drogenabnehmer und Suchtgiftunterhändler, darunter jedenfalls 1.000 Gramm Marihuana und jedenfalls 500 Gramm Haschisch jeweils an XXXX sowie jedenfalls
1.500 Gramm Haschisch an XXXX , unbestimmte Mengen an Kokain durch Verkäufe und Übergaben an verschiedene Drogenabnehmer und Suchtgiftunterhändler, darunter jedenfalls 100 Gramm Kokain an XXXX und 140 Gramm Kokain an XXXX , unbestimmte Mengen an MDMA-hältigen Ecstasies durch Verkäufe und Übergaben an verschiedene Drogenabnehmer und Suchtgiftunterhändler, darunter jedenfalls 300 Stück á 0,3 Gramm XTC an XXXX anderen überlassen hat. Weiters hat XXXX im gleichen Zeitraum in Vorarlberg Suchtgift erworben und besessen und zwar unbestimmte Mengen Cannabisprodukte sowie eine geringe Menge Kokain konsumiert, wobei er letztere Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat. Mildernd war die Unbescholtenheit, das teilweise Geständnis und das Alter von unter 21 Jahren, erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Vergehen mit einem Verbrechen, neben der das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge die zusätzliche Qualifikation nach § 28a Abs. 2 Z 2 Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997 (in Folge: SMG).
Für die mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 04.08.2017, 61 Hv 36/17g-39, bestraften Tathandlungen übernimmt XXXX die Verantwortung, er bestreitet die Straftaten nicht.
4. XXXX wurde von 27.01.2017 bis 25.01.2018 zuerst in Untersuchungshaft und dann in Strafhaft angehalten, während der Haft hat XXXX keine Ordnungswidrigkeiten begangen.
5.1. XXXX ist in Österreich vor seiner Haft keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen, während seiner Haft war er vom 09.10.2017 bis zum 22.12.2017 als Maler bei der Firma XXXX und vom 04.01.2018 bis zum 24.01.2018 als Mitarbeiter bei der Firma XXXX angestellt. Nach der Entlassung aus der Haft ist dieser keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen, er versucht derzeit seinen Pflichtschulabschluss nachzuholen.
5.2. XXXX kann gut Deutsch, er hat in Österreich verschiedene Kurse hinsichtlich Integration, Arbeitsmarkt und Sprache gemacht. XXXX hat keine abgeschlossene Berufsausbildung, von den Beschäftigungen in der Haft abgesehen, keine nachweisbare Berufserfahrung und ist aus medizinischen Gründen jedenfalls derzeit nicht in der Lage, schwer zu heben.
XXXX ist kein Mitglied in einem Verein und besucht eine Schule, um den Pflichtschulabschluss nachzuholen, aber keine Universität.
5.3. Vor seiner Einreise nach Österreich war XXXX als Hilfsarbeiter in einer Bäckerei, bei einem Maler und in einer Schneiderei tätig und hat als Kellner und in einer Schönheitsklinik gearbeitet. Es gibt über all diese Tätigkeiten keine Zeugnisse.
5.4. XXXX hat in Österreich kein Vermögen und lebt von der Sozialhilfe.
5.5. XXXX ist rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat - von seinem asylrechtlichen Status abgesehen - kein Aufenthaltsrecht in Österreich.
6. XXXX war suchtgiftabhängig.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt, insbesondere aus den in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführten Beweismitteln und aus den in der mündlichen Verhandlung getätigten, glaubwürdigen Aussagen des XXXX .
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten und zur Feststellung, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt, Spruchpunkt I. des Bescheides:
Gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: AsylG) ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (1.) ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt,
(2.) einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder (3.) der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe zuletzt VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0531-5) müssen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. In gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig (vgl. etwa VwGH 14.02.2018, Ra 2017/18/0419; VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626, mit Hinweis auf die zur Vorläuferbestimmung ergangene und auch für die aktuelle Rechtslage weiterhin maßgebliche Rechtsprechung; vgl. zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG weiters auch VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166; VwGH 01.03.2016, Ra 2015/18/0247; VwGH 21.9.2015, Ra 2015/19/0130).
Der Beschwerdeführer wurde wegen des Überlassens einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge Suchtgift als Mitglied einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde, weil er im Zeitraum Jänner 2016 bis 27.01.2017 unbestimmte Mengen an Cannabiskraut und Cannabisharz durch Verkäufe und Übergaben an verschiedene Drogenabnehmer und Suchtgiftunterhändler, darunter jedenfalls 1.000 Gramm Marihuana und jedenfalls 500 Gramm Haschisch jeweils an XXXX sowie jedenfalls
1.500 Gramm Haschisch an XXXX , unbestimmte Mengen an Kokain durch Verkäufe und Übergaben an verschiedene Drogenabnehmer und Suchtgiftunterhändler, darunter jedenfalls 100 Gramm Kokain an XXXX und 140 Gramm Kokain an XXXX , unbestimmte Mengen an MDMA-hältigen Ecstasies durch Verkäufe und Übergaben an verschiedene Drogenabnehmer und Suchtgiftunterhändler, darunter jedenfalls 300 Stück á 0,3 Gramm XTC an XXXX anderen überlassen hat. Weiters hat der Beschwerdeführer im gleichen Zeitraum in Vorarlberg Suchtgift erworben und besessen und zwar unbestimmte Mengen Cannabisprodukte sowie hat eine geringe Menge Kokain konsumiert, wobei er letztere Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat. Mildernd war für das Strafgericht die Unbescholtenheit, das teilweise Geständnis und das Alter von unter 21 Jahren, erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Vergehen mit einem Verbrechen, neben der das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge die zusätzliche Qualifikation nach § 28a Abs. 2 Z 2 SMG.
Es liegt somit zweifelsohne ein vom Beschwerdeführer verübtes besonders schweres Verbrechen vor, da er sich des Suchtgifthandels in der verwerflichsten Form, nämlich als Mitglied einer kriminellen Vereinigung in Bezug auf das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge schuldig gemacht hat. Gerade der organisierte Drogenhandel ist im höchsten Ausmaß gesellschaftsschädigend, der Beschwerdeführer ist dieser Tätigkeit bereits drei Monate nach seiner Einreise nachgegangen. Da der Beschwerdeführer kurz nach seiner Einreise bereits dem Drogenhandel nachgegangen ist und aufgrund der oben dargestellten Art und Weise ist das Verbrechen nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv besonders schwer.
Dass das Urteil rechtskräftig ist, ist unzweifelhaft.
Es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer, der seit der Haftentlassung im Jänner 2018 glaubhafte Integrationsschritte gesetzt hat und auch schon während der Haft einer Erwerbstätigkeit nachging, gemeingefährlich ist, das heißt, wieder Gründe für die Annahme bestehen, dass er in schwerwiegender Weise straffällig werden wird. Gegen diese Annahme sprechen die festgestellten Integrationsschritte, für diese Annahme allerdings die hohe Rückfallgefahr bei Suchtgiftdelikten - auch wenn der Beschwerdeführer gerade nicht mehr suchtgiftabhängig ist -, der Umstand, dass der Beschwerdeführer mangels einer Berufsausbildung oder nachweisbaren -erfahrung, wegen seiner medizinischen Probleme und wegen seines Leumundszeugnisses nur sehr unwahrscheinlich einer auch nur annähernd lukrativen Erwerbstätigkeit wird nachgehen können sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer unter sozialem Druck stehen wird, seine Familie in Syrien auch weiterhin zu unterstützen, wie er dies bis vor seiner Verhaftung mit seinen kriminellen Einkünften getan hat. Darüber hinaus ist der Bewährungszeitraum nur ein sehr kurzer, sodass dieser positive Aspekt wenig schwer wiegt. In einer Gesamtbetrachtung ist daher von der Annahme auszugehen, dass der Beschwerdeführer über kurz oder lang wieder schwer straffällig werden wird; daran kann auch die vorzeitige Entlassung aus der Strafhaft nach der Hälfte der Strafe nichts ändern.
Im Lichte der besonderen gesellschaftlichen Schädlichkeit des organisierten Drogenhandels überwiegen auch die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die Interessen am Weiterbestehen des Schutzes des Beschwerdeführers durch Österreich, zumal diesem zum Entscheidungszeitpunkt keine Abschiebung droht.
Es ist somit die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
2. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Spruchpunkt II. des Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, (1.) der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
(2.) dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG hat eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - soweit diese nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist - auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, so diese nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 zu erfolgen hat, dann zu erfolgen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974 in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2017 (in Folge: StGB)) rechtskräftig verurteilt worden ist.
Allerdings hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 13.9.2018, Rs C-369/17, Ahmed, ausgesprochen, dass Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, dahin auszulegen ist, dass er einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ausschließlich anhand des Strafmaßes, das für eine bestimmte Straftat nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehen ist, davon ausgegangen wird, dass die Person, die einen Antrag auf subsidiären Schutz gestellt hat, "eine schwere Straftat" im Sinne dieser Bestimmung begangen hat, derentwegen sie von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen werden kann. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörde bzw. des zuständigen nationalen Gerichts, die oder das über den Antrag auf subsidiären Schutz entscheidet, die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen, wobei eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen ist.
Daher reicht es nicht hin, festzustellen, dass der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist; im gegenständlichen Fall wurde aber bereits unter 1. ausgeführt, dass nicht nur ein schweres Verbrechen, sondern sogar ein besonders schweres Verbrechen vorliegt. Daher liegen die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls vor und ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Spruchpunkte III. und IV. des Bescheides:
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn
(1.) der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: FPG), seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, (2.) zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
(3.) der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Für die Anwendbarkeit der Z 2 und 3 finden sich keinerlei Hinweise, die Z 1 ist schon aus dem Grund nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer von einem Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des im Spruch bezeichneten Bescheides, somit gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, abzuweisen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Da dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten jedoch nicht zuerkannt wurde, kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt wurde und ihm auch nach anderen Bundesgesetzen als dem FPG kein Aufenthaltsrecht zukam, war mit dem angefochtenen Bescheid unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des im Spruch bezeichneten Bescheides, somit gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, abzuweisen.
4. Zur Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Syrien, Spruchpunkt V. des Bescheides:
Im Spruchpunkt V. wurde die Unzulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien festgestellt; hier ist nicht zu erkennen, wie der Beschwerdeführer durch diesen Spruchpunkt in seinen Rechten auch nur denkmöglich verletzt sein könnte und ist daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des im Spruch bezeichneten Bescheides als unzulässig zurückzuweisen.
5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise, Spruchpunkt VI. des Bescheides:
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gemäß § 55 Abs. 3 FPG kann bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018 gilt.
Da gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung verhängt wurde und weder besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, hervorgekommen sind noch der Beschwerdeführer solche behauptet hat sowie auch keinen Termin für seine Ausreise bekannt gegeben hat, kann der Entscheidung im Spruchpunkt VI. des im Spruch bezeichneten Bescheides nicht entgegengetreten werden und ist die diesbezügliche Beschwerde abzuweisen.
6. Zur Erlassung eines Einreiseverbotes, Spruchpunkt VII. des Bescheides:
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Bei der Entscheidung, ob und wie ein befristetes Einreiseverbot gegen einen Fremden verhängt wird, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Dem Verwaltungsgericht kommt die Kontrolle einer behördlichen Ermessensentscheidung nicht zu, wenn der Behörde vom Gesetz Ermessen eingeräumt wurde und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat; dies gilt nicht für Verwaltungsstrafsachen und in der Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts, hier ist jeweils volle Ermessenskontrolle zu üben.
Räumt das Gesetz der Behörde Ermessen ein und übt sie dieses im Sinne des Gesetzes, liegt keine Rechtswidrigkeit vor, auch wenn das Gericht das Ermessen anders geübt hätte als die Behörde.
Allerdings ist es Aufgabe des Verwaltungsgerichts zu kontrollieren, ob sich die Entscheidung der Behörde als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erweist, und zwar vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Ist dem so, ist die Beschwerde abzuweisen. Erfolgte die behördliche Ermessensübung nicht im Sinne des Gesetzes, ist das Verwaltungsgericht befugt - soweit die Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst vorliegen - eigenes Ermessen zu üben (zu alledem VwGH 15.12.2016, Ra 2015/11/0059).
Unstrittig ist der Beschwerdeführer von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt worden; in concreto wurde der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Haftstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, ist insbesondere zu bedenken, dass der Beschwerdeführer laut dem oben zitierten Urteil wegen des Überlassens einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge Suchtgift als Mitglied einer kriminellen Vereinigung verurteilt wurde, weil er im Zeitraum Jänner 2016 bis 27.01.2017 unbestimmte Mengen an Cannabiskraut, Cannabisharz, Kokain und MDMA-hältigen Ecstasies durch Verkäufe und Übergaben an verschiedene Drogenabnehmer und Suchtgiftunterhändler, anderen überlassen und im gleichen Zeitraum in Vorarlberg Suchtgift, und zwar unbestimmte Mengen Cannabisprodukte sowie eine geringe Menge Kokain, erworben und besessen hat. Die Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers ergibt sich ebenso aus dem Umstand, dass der Suchtgifthandel die 25-fache Grenzmenge erreicht hat und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung durchgeführt wurde. Zwar ist der Beschwerdeführer geständig und reuig, aber es bestehen insbesondere auch im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer in Österreich - von der Zeit in der Haft abgesehen - niemals einer geregelten Arbeit nachging, schwerwiegende Gründe von der Annahme auszugehen, dass der Beschwerdeführer wieder schwerwiegend straffällig wird, um seinen früheren Lebensstil wieder finanzieren zu können und stellt dieser daher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer in der Haft unauffällig war und seit der Haftentlassung im Jänner 2018 strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und Integrationsschritte gesetzt hat; auf Grund der Kürze dieses Zeitraums vermag dies aber zu keiner anderen Beurteilung zu führen.
Das Bundesamt hat das Einreiseverbot trotz der schweren Straftaten mit der Hälfte der höchstmöglichen Dauer bemessen; es ist daher nicht zu erkennen, dass die Ermessensübung hinsichtlich der Verhängung und Befristung des Einreiseverbotes durch das Bundesamt nicht im Sinne des Gesetzes geübt wurde und ist daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des im Spruch bezeichneten Bescheides, sohin gegen die Erlassung eines Einreiseverbotes, abzuweisen.
6. Zur Entziehung des Konventionsreisedokuments, Spruchpunkt VIII. des Bescheides:
Gemäß § 94 Abs. 1 FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen. Gemäß Abs. 5 gelten im Übrigen die §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93. Gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen.
Nach dem Wortlaut der Bestimmung ("... ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen ...") ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt, das ein Absehen von der Versagung erlaubt (VwGH 17.02.2006, 2006/18/0030; 24.09.2009, 2009/18/0155).
Im vorliegenden Fall bestreitet der Beschwerdeführer nicht seine festgestellte rechtskräftige Verurteilung, es ist vom rechtskräftigen Urteil auszugehen.
Die Versagung eines Konventionsreisepasses stellt eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt ist (Zukunftsprognose), ist festzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die diese Annahme rechtfertigen (vgl. VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345 mit Verweis auf VwGH 24.06.2010, 2009/21/0084 zum Tatbestand der Z 4 Schlepperei). Insbesondere ist das Vorliegen bestimmter Tatsachen zu prüfen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen.
Solche Tatsachen sind im vorliegenden Fall hervorgekommen: Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig wegen der oben erwähnten Straftaten zu einer zweijährigen, unbedingten Haftstrafe verurteilt; dass der Beschwerdeführer selbst nicht grenzüberschreitend tätig geworden ist, ist hier von geringerem Gewicht, da er Mitglied einer kriminellen Vereinigung war, und sich solche Gruppierungen auch nicht scheuen, Suchtgift auch aus dem Ausland zu beziehen (siehe etwa auch VwGH 17.02.2006, 2005/18/0486, im dortigen der Entscheidung zu Grunde liegenden Verfahren, wurde die Beschwerde gegen die Versagung eines Konventionsreisedokumentes abgewiesen, in dem der dortige Beschwerdeführer wegen einer großen Menge an Suchtgift zu neun Monaten bedingt verurteilt worden und seit der Verurteilung erst ein Jahr vergangen war).
Weiters ist darauf zu hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung darauf verweist, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt und auch ein länger verstrichener Zeitraum nicht ausreicht, um davon auszugehen, dass die Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte weggefallen ist (vgl. VwGH 27.01.2004, 2003/18/0155 zu einem Zeitablauf von fünf Jahren bei einer Verurteilung zu drei Jahren und neun Monaten wegen 11 kg Haschisch; VwGH 02.12.2008, 2005/18/0614 zu einem Zeitablauf von fast fünf Jahren bei einer unbedingten Strafe von 18 Monaten mit Kontakt zu einem internationalen Dealer; VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204 zu einem Zeitablauf von vier Jahren bei einer Freiheitsstrafe von vier Jahren bei Suchtgifthandel als Mitglied einer weltweit agierenden kriminellen Organisation).
Beim Beschwerdeführer ist also zusammengefasst auszuführen, dass dieser als Suchtgifthändler im Rahmen einer kriminellen Vereinigung in Österreich tätig war und in Österreich - von einer Beschäftigung während der Haft abgesehen - niemals einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, sodass er mit Geschäften mit Suchtmitteln ein weit höheres Einkommen erzielen könnte, als ihm als Fremder (allenfalls) an Sozialhilfe zukommt. Es ist daher zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt in einer Prognoseentscheidung festzustellen, dass Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, der Beschwerdeführer werde nach Verbüßung seiner Haft das gegenständliche Reisedokument dazu benützen, am Suchtmittelhandel mitzuwirken, insbesondere um seine in Syrien befindlichen Verwandten mit dem kriminellen Erlös weiterhin zu unterstützen. Es ist davon auszugehen, dass dieser durchaus bereitwillig auch Suchtgift unter Verwendung des Konventionsreisedokumentes nach Österreich schmuggeln würde.
Außerdem liegen gemäß §§ 92 Abs. 3 iVm. 93 Abs. 1 Z 1 und 94 Abs. 5 FPG den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, es ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018. § 92 Abs. 3 FPG ist als Beweisregel der Auslegung zu § 92 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG zu verstehen, im Sinne dieser Beweisregel ist jedenfalls vom Bestehen eines Passversagungs- und somit auch eines -entziehungsgrundes auszugehen.
Schließlich kommt dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht mehr zu und fällt daher eine Grundvoraussetzung für die Ausstellung eines Konventionsreisedokumentes weg.
Es ist daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
7. Sohin ist im Gesamten spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018 (in Folge: B-VG), zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die relevante Rechtsprechung unter
A) zitiert und beachtet, es ist daher weder zu sehen, dass die
gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, es an einer solchen Rechtsprechung fehlt oder die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen ist. Daher ist die Revision unzulässig.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Aberkennung des StatusEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W170.2197960.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.10.2018