Entscheidungsdatum
21.09.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W104 2201824-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 5.1.2017, AZ II/4-DZ/16-5305634010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist unzulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Am 25.2.2015 zeigten Herr XXXX als Übergeber und die Beschwerdeführerin als Übernehmerin bei der zuständigen Bezirksbauernkammer mittels des entsprechenden Formulars einen Bewirtschafterwechsel betreffend den Betrieb "XXXX" mit der BNr.
XXXX mit Übernahme aller Verpflichtungen und aller Ansprüche der Einheitlichen Betriebsprämie an.
Mit Eingabe vom 2.3.2015 wurde ein Formular "Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel zur Überprüfung des Vorliegens einer ‚(vorweggenommenen) Erbfolge' für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für 2015" nachgereicht, in dem erklärt wurde, dass die Grundlage für den Bewirtschafterwechsel ein Pachtvertrag sei und dass die Übernehmerin die Nichte des Übergebers sei. Beigelegt wurden dem der zu Grunde liegende Pachtvertrag sowie die Geburtsurkunden des Übergebers, der Übernehmerin und der Mutter der Übernehmerin, wobei daraus nicht ersichtlich war, dass diese die Schwester des Übergebers ist.
2. Am 5.5.2015 stellte die Beschwerdeführerin einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, wobei sie eine Reihe von Feldstücken mit einer Gesamtfläche von 18,28 ha spezifizierte. Mit Bescheid vom 28.4.2016 wurde dieser Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen im Wesentlichen abgewiesen (es wurde ihr keine Basisprämie, nur gekoppelte Stützung in Höhe von EUR 93 gewährt). Es wurden ihr keine Zahlungsansprüche zugewiesen, weil das Vorliegen einer vorweggenommenen Erbfolge nicht nachgewiesen worden sei (Hinweis auf Art. 14 VO [EU] 639/2014). Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben.
3. Am 9.5.2016 zeigten die Beschwerdeführerin als Übergeberin und Herr XXXX als Übernehmer bei der zuständigen Bezirksbauernkammer mittels des entsprechenden Formulars einen Bewirtschafterwechsel betreffend diesen Betrieb mit Übernahme aller Verpflichtungen an.
Die Beschwerdeführerin stellte im Antragsjahr 2016 keinen Mehrfachantrag-Flächen mehr. Am 12.5.2016 stellte jedoch der Übernehmer des Betriebs XXXX elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016, wobei er eine Reihe von Feldstücken mit einer Gesamtfläche von 18,1052 ha spezifizierte.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid gewährte die Behörde der Beschwerdeführerin keine Direktzahlungen, weil sie keinen Antrag (Mehrfachantrag-Flächen) darauf gestellt habe, und wies den Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen aus dem Titel des Bewirtschafterwechsels zwischen ihr und Herrn XXXX ab, weil der Übergeber - also sie selbst - über keine Zahlungsansprüche verfüge.
5. Im Rahmen ihrer Beschwerde vom 26.1.2017 brachte die Beschwerdeführerin vor, im Bescheid werde angeführt, dass keine Zahlungsansprüche vorhanden sind. Dazu werde festgehalten, dass sie die Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel ordnungsgemäß mit den erforderlichen Unterlagen an die AMA gesandt habe. In diesem Schreiben "Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel" sei nicht angeführt, dass die Heiratsurkunde von XXXX und XXXX (der Eltern der Beschwerdeführerin) notwendig ist. Die entsprechende Heiratsurkunde werde nachgereicht.
Der Beschwerde wurde die Heiratsurkunde von XXXX, geborene XXXX, beigelegt.
6. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, das Naheverhältnis der Bewirtschafter sei betreffend des Bewirtschafterwechsels nicht einwandfrei nachvollziehbar. Deshalb könne die Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel nicht positiv beurteilt werden. Die Heiratsurkunde sei zu spät eingelangt. Die Frist für Nachreichungen zur "Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel" sei am 22.6.2016 abgelaufen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Am 25.2.2015 zeigten Herr XXXX als Übergeber und die Beschwerdeführerin als Übernehmerin bei der zuständigen Bezirksbauernkammer mittels des entsprechenden Formulars einen Bewirtschafterwechsel betreffend den Betrieb "XXXX" mit der BNr. XXXX mit Übernahme aller Verpflichtungen und aller Ansprüche der Einheitlichen Betriebsprämie an. Mit Eingabe vom 2.3.2015 wurde ein Formular "Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel zur Überprüfung des Vorliegens einer ‚(vorweggenommenen) Erbfolge' für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für 2015" nachgereicht, in dem erklärt wurde, dass die Grundlage für den Bewirtschafterwechsel ein Pachtvertrag sei und dass die Übernehmerin die Nichte des Übergebers sei. Beigelegt wurden dem der zu Grunde liegende Pachtvertrag sowie die Geburtsurkunden des Übergebers, der Übernehmerin und der Mutter der Übernehmerin, wobei daraus nicht ersichtlich war, dass diese die Schwester des Übergebers ist.
Am 5.5.2015 stellte die Beschwerdeführerin einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, wobei sie eine Reihe von Feldstücken mit einer Gesamtfläche von 18,28 ha spezifizierte. Mit Bescheid vom 28.4.2016 wurde dieser Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen im Wesentlichen abgewiesen (es wurde ihr keine Basisprämie, nur gekoppelte Stützung in Höhe von EUR 93 gewährt). Es wurden ihr keine Zahlungsansprüche zugewiesen, weil das Vorliegen einer vorweggenommenen Erbfolge nicht nachgewiesen worden sei (Hinweis auf Art. 14 VO [EU] 639/2014). Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Am 12.5.2016 stellte der Beschwerdeführer elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016. Erst mit der Beschwerdeerhebung gegen den diesbezüglich im Wesentlichen abweisenden Bescheid wurde eine Heiratsurkunde der Eltern der Übernehmerin vorgelegt, aus der - gemeinsam mit den bereits davor übermittelten Geburtsurkunden - eindeutig ableitbar ist, dass die Mutter der Übernehmerin die Schwester des Übergebers und also die Übernehmerin die Nichte des Übergebers ist.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[...]."
"Artikel 24
Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,
a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und
b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.
[...]."
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].
Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
[...].
Artikel 34
Übertragung von Zahlungsansprüchen
(1) Zahlungsansprüche dürfen nur an nach Maßgabe von Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigte Betriebsinhaber, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge.
(2) Auch im Fall der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche nur in dem Mitgliedstaat aktiviert werden, in dem sie zugewiesen wurden.
[...]."
Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014 lautet:
"Artikel 14
Vererbung, Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung sowie Zusammenschluss und Aufteilung
1. Hat ein Betriebsinhaber den Betrieb oder einen Teil des Betriebs durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge erhalten, so ist er berechtigt, in seinem eigenen Namen die Anzahl und den Wert der Zahlungsansprüche, die dem erhaltenen Betrieb oder Teil dieses Betriebs zuzuweisen sind, unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber zu beantragen.
[...].
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16. Juni 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2013:
"Artikel 8
Mitteilung von Übertragungen
(1) Im Fall der Übertragung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 teilt der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mit.
(2) Erhebt die zuständige Behörde keine Einwände gegen die Übertragung, findet diese wie in der Mitteilung angegeben statt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und der vorliegenden Verordnung erfolgt. Die zuständige Behörde teilt dem Übertragenden ihre Einwände baldmöglichst mit."
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:
"Übertragung von Zahlungsansprüchen
§ 7. (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.
[...].
(5) Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen sind unter Verwendung des von der AMA hierzu verfügbar gemachten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige gemäß § 4 der Horizontalen GAP-Verordnung ist dabei zu beachten."
3.2. Rechtliche Würdigung:
Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst.
1. Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von (neuen) Zahlungsansprüchen voraus. Diese Zahlungsansprüche konnten vom Antragsteller gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 selbst "erwirtschaftet" worden sein, indem dieser im Antragsjahr 2014 Direktzahlungen erhalten hatte. Sie konnten dem Antragsteller aber auch zusammen mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, für die im Antragsjahr 2014 ein anderer Antragsteller Direktzahlungen erhalten hatte, von diesem übertragen werden. Ferner konnten Zahlungsansprüche im Rahmen der Vererbung oder einer vorweggenommenen Erbfolge sowie im Zuge einer Betriebsaufteilung gemäß Art. 14 Abs. 1 VO (EU) 639/2014 übertragen werden.
2. Im vorliegenden Fall hat im Jahr 2015 eine Übertragung von Zahlungsansprüchen im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge stattgefunden. Im gegenständlichen Fall wurde der Betrieb des XXXX der Beschwerdeführerin übertragen, die seine Nichte ist.
Eine Definition der "vorweggenommenen Erbfolge" enthalten weder die europarechtlichen noch die nationalen Vorschriften, doch ergibt sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rs C-384/00 vom 16.5.2002 Bredemeier, dass sich für eine "erbähnliche" Übernahme aus den rechtlichen Umständen ergeben muss, dass das begünstigende Rechtsverhältnis in erster Linie auf die Fortsetzung der Tätigkeit des Betriebs zugunsten des vorgesehenen Erben und nicht auf die Erzielung des Marktwerts des Betriebs durch den Erblasser gerichtet ist und dass die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien so ausgestaltet sind, dass der Vorteil, den der Erblasser seinem Erben verschaffen wollte, dauerhaft, und zwar (im dortigen Fall:) auch im Fall einer Trennung der Eheleute oder einer Auflösung der Ehe, gewährleistet ist. Gemäß Art. 14 Abs. 1 VO (EU) 639/2014 ist der Erbe berechtigt, in seinem eigenen Namen die Anzahl und den Wert der Zahlungsansprüche, die dem erhaltenen Betrieb oder Teil dieses Betriebs zuzuweisen sind, unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber zu beantragen. Gemäß Erwägungsgrund 14 der VO (EU) 639/2014 soll das bedeuten, dass in diesem Fall für die Festsetzung der Anzahl und des Werts der zustehenden Zahlungsansprüche die Bedingungen gelten, die auch auf den ursprünglichen Betriebsinhaber angewendet worden wären.
Der Betrieb des Erblassers und der Betrieb des Erben können daher jene Zahlungsansprüche geltend machen, die der so aufgeteilte Betrieb ursprünglich innehatte, und zwar im Ausmaß der Fläche, deren Bewirtschaftung sie jeweils anmelden (Art. 24 Abs. 2 VO 1307/2013).
Es bedarf daher, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits ausgesprochen hat (BVwG 5.3.2018, GZ W104 2185491) keines gesonderten Antrags auf Übertragung von Prämienrechten (Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen, Recht auf Teilnahme an der Basisprämienregelung), weil die entsprechenden Zahlungsansprüche und das Recht auf Teilnahme an der Basisprämienregelung auf den neuen Betrieb im Jahr 2015 ex lege übergegangen ist.
3. Zahlungsansprüche sind jedoch gemäß Art. 32 und 33 VO (EU) 1307/2013 durch Anmeldung zu aktivieren und zuzuweisen. Die "Anmeldung" erfolgt durch die Einbringung des Beihilfeantrages (Art. 72 VO [EU] 1306/2013), in Österreich: Mehrfachanatrag-Flächen. Diese ist im Jahr 2015 durch die Beschwerdeführerin auch erfolgt. Allerdings ist anschließend keine Zuweisung der Zahlungsansprüche erfolgt, weil der Behilfeantrag für das Antragsjahr 2015 von der Behörde mit Direktzahlungsbescheid 2015 abgewiesen wurde. Da gegen diesen Bescheid keine Beschwerde erhoben wurde, ist dieser in Rechtskraft getreten.
Im System der Direktzahlungen - ebenso wie bisher bei der einheitlichen Betriebsprämie - setzt aber aufgrund der Zahlungsansprüche jedes Antragsjahr auf das Berechnungsergebnis des Vorjahres auf (vgl. VwGH 18.5.2009, 2009/17/0051). Somit standen der Beschwerdeführerin als Übergeberin im Jahr 2015 keine Zahlungsansprüche zur Verfügung, welche von ihr im Rahmen des angezeigten Bewirtschafterwechsels im Jahr 2016 an den nunmehrigen Beschwerdeführer übergeben hätten werden können.
Die AMA ist mit ihrer Entscheidung daher im Recht, die Beschwerdeführerin konnte auf Herrn XXXXkeine Zahlungsansprüche übertragen.
4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).
5. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die zit. Entscheidungen von EuGH und VwGH).
Schlagworte
beihilfefähige Fläche, Berechnung, Bewirtschaftung, Direktzahlung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W104.2201824.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.10.2018