TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/24 W146 2105790-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.09.2018
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Entscheidungsdatum

24.09.2018

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15
AsylG 2005 §2 Abs1 Z22
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §75 Abs24
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W146 2163686-1/7E

W146 2105790-2/3E

W146 2163687-1/7E

W146 2163683-1/7E

W146 2163681-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2017, Zl. IFA 1090665607 + VZ 151528421 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2017, Zl. IFA 1029975810 + VZ 14915041 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2017, Zl. IFA 1090665509 + VZ 151528485 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2017, Zl. IFA 1090666005 + VZ 151528383 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2017, Zl. IFA 1090665803 + VZ 151528405 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

Der Zweitbeschwerdeführer, Staatsangehöriger von Syrien, stellte am 27.08.2014 den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Am 18.11.2014 wurde der Zweitbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst an, dass sein ältester Sohn von der syrischen Armee desertiert sei und der zweite Sohn der Einberufung durch Flucht entgehen wollte. Zunächst sei der Zweitbeschwerdeführer mit diesen beiden Söhnen nach XXXX geflohen; der Geheimdienst habe ihn daraufhin gesucht. Sodann sei die ganze Familie in die Türkei geflohen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2015 wurde der Antrag des Zweitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.03.2016 erteilt (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Identität des Zweitbeschwerdeführers feststehe. Er gehöre der kurdischen Volksgruppe und der muslimisch sunnitischen Glaubensrichtung an.

Festgestellt werde, dass der Zweitbeschwerdeführer in Syrien keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder sei. Die von ihm angegebenen Fluchtgründe haben nicht glaubhaft gemacht werden können. Es werde festgestellt, dass der Zweitbeschwerdeführer den Wehrdienst bereits abgeleistet habe und nicht zum erneuten Dienst einberufen worden sei oder dies befürchten müsse.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. erhoben.

Der Erstbeschwerdeführer und die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen, Staatsangehörige von Syrien, stellten am 30.09.2015 die den gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Anträge auf internationalen Schutz.

Der Erstbeschwerdeführer gab er seiner Erstbefragung am 12.10.2015 an, dass er bei einer Rückkehr Angst um sein Leben habe.

Eine niederschriftliche Einvernahme des Erstbeschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fand nicht statt.

Die Drittbeschwerdeführerin gab bei ihren Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.03.2016 und am 28.04.2017 an, dass jeden Tag in Syrien Menschen entführt und getötet würden. Sie habe Angst um ihr Leben und das ihrer Familie gehabt. Weiters habe sie Angst, weil ihr ältester Sohn zum Wehrdienst bei der offiziellen syrischen Armee eingezogen, aber nach Ableistung seines Dienstes nicht entlassen worden sei. Er sei deswegen geflohen. Sie befürchte, dass er verschleppt und umgebracht werde, falls sie nach Syrien zurückkehren würden.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.12.2016 wurde der angefochtene Bescheid des Zweitbeschwerdeführers gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG iVm § 34 Abs. 4 AsylG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Am 28.04.2017 wurde der Zweitbeschwerdeführer neuerlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2017 wurden die Anträge des Erst- und der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde den Genannten der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 13.06.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde zunächst festgestellt, dass die Identität der Drittbeschwerdeführerin feststehe. Die Identitäten der übrigen Beschwerdeführer jedoch nicht.

Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Genannten in Syrien einer individuellen, asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen seien bzw. eine solche zukünftig zu befürchten hätten.

Gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide erhoben der Erst- und die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen fristgerecht Beschwerden und führten im Wesentlichen aus, dass es nicht verständlich sei, warum das Bundesamt die Gefahr des Erstbeschwerdeführers zum Kriegsdienst eingezogen zu werden, nicht beachtet habe, in Anbetracht dessen, dass der Erstbeschwerdeführers schon fast im wehrfähigen Alter sei und das syrische Regime gegenwärtig, wie auch die Länderberichte zeigen würden, dringend Personalnachschub benötige. Abgesehen davon würden früher geltende Ausnahmeregelungen und Aufschübe nicht mehr beachtet und Einberufungen seien generell von Willkür geprägt. An jedem Checkpoint würde die Gefahr bestehen, dass der Erstbeschwerdeführer sofort eingezogen werde.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2017 wurde der Antrag des Zweitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt III.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.10.2018 erteilt.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Identität des Zweitbeschwerdeführers feststehe.

Bezüglich der angegebenen Fluchtgründe wurde auf die Beweiswürdigung im früheren Bescheid verwiesen.

Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Syrien, kurdischer Ethnie und führen die im Spruch genannten Namen. Der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin sind verheiratet, der Erstbeschwerdeführer und die Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen sind ihre minderjährigen Kinder.

Der Erstbeschwerdeführer hat seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet.

Im Falle einer Rückkehr ist der 17jährige Erstbeschwerdeführer verpflichtet, sich sein Militärbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren - also in weniger als 4 Monaten - besteht für ihn die Gefahr zum Militärdienst eingezogen zu werden, was dieser ablehnt.

Dem Erstbeschwerdeführer droht in Syrien bei einer nunmehrigen Rückkehr daher die reale Gefahr, als knapp 18jähriger erstmals zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden und er ist im Zusammenhang mit der Einziehung, der Ableistung oder der Verweigerung des Militärdienstes der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt.

Eine hinsichtlich des Reiseweges zumutbare und legale Rückkehr nach Syrien ist nur über den Flughafen in Damaskus möglich, der sich in der Hand der Regierung befindet. Bei Männern im wehrfähigen Alter wird überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben.

Zur hier relevanten Situation in Syrien

Politische Lage

Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit über 50 Jahren, seit Hafez al-Assad 1963 mit fünf anderen Offizieren einen Staatsstreich durchführte und sich dann 1971 als der Herrscher Syriens ernannte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad diese Position. Seit dieser Zeit haben Vater und Sohn keine politische Opposition geduldet. Jegliche Versuche eine politische Alternative zu schaffen wurden sofort unterbunden, auch mit Gewalt (USCIRF 26.4.2017). 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Assad führten (USDOS 3.3.2017). Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere mögliche, jedoch relativ unbekannte, Kandidaten. Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten, wodurch ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Die Wahl wurde als undemokratisch bezeichnet. Die syrische Opposition bezeichnete sie als "Farce" (Haaretz 4.6.2014; vgl. USDOS 13.4.2016).

Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat (USDOS 3.3.2017). Am 13.4.2016 fanden in Syrien Parlamentswahlen statt. Das Parlament wird im Vier-Jahres-Rhythmus gewählt, und so waren dies bereits die zweiten Parlamentswahlen, welche in Kriegszeiten stattfanden (Reuters 13.4.2016; vgl. France24 17.4.2017). Die in Syrien regierende Baath-Partei gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die syrische Opposition bezeichnete auch diese Wahl, welche erneut nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten stattfand, als "Farce". Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der "Nationalen Einheit" bekam einen Parlamentssitz. Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen (France24 17.4.2016). Die Verfassungsreform von 2012 lockerte die Regelungen bezüglich der politischen Partizipation anderer Parteien. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernstzunehmenden Konkurrenten zur Regierung Assads entwickeln könnten (FH 1.2017)

Seit 2011 tobt die Gewalt in Syrien. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg geworden, mit unzähligen Milizen und Fronten. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weit verbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 10.8.2016). Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) und von anderen Rebellen-Fraktionen oder dem sogenannten Islamischen Staat (IS) kontrollierte Gebiete aufgeteilt (BS 2016). Der IS übernahm seit 2014 vermehrt die Kontrolle von Gebieten in Deir ez-Zour und Raqqa, außerdem in anderen Regionen des Landes und rief daraufhin ein "islamisches Kalifat" mit der Hauptstadt Raqqa aus (USDOS 3.3.2017). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer, die noch nicht aus Syrien geflohen sind, leben (Reuters 13.4.2016). Verschiedene oppositionelle Gruppen mit unterschiedlichen Ideologien und Zielen kontrollieren verschiedene Teile des Landes. Vielfach errichten diese Gruppierungen Regierungsstrukturen bzw. errichten sie wieder, inklusive irregulär aufgebauter Gerichte (USDOS 3.3.2017). Seit 2016 hat die Regierung große Gebietsgewinne gemacht, jedoch steht noch beinahe die Hälfte des syrischen Territoriums nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Alleine das Gebiet, welches unter kurdischer Kontrolle steht wird auf etwa ein Viertel des syrischen Staatsgebietes geschätzt (DS 23.12.2017; vgl. Standard 29.12.2017).

Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Seit 2015 schickte Russland auch Truppen und Ausrüstung nach Syrien und begann außerdem Luftangriffe von syrischen Militärbasen aus durchzuführen. Während Russland hauptsächlich auf von Rebellen kontrollierte Gebiete abgezielt, führt die von den USA geführte internationale Koalition Luftangriffe gegen den IS durch (FH 27.1.2016; vgl. AI 24.2.2016).

Im Norden Syriens gibt es Gebiete, welche unter kurdischer Kontrolle stehen und von den Kurden Rojava genannt werden (Spiegel 16.8.2017). 2011 soll der damalige irakische Präsident Jalal Talabani ein Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), deren Mitglieder die PYD gründeten, vermittelt haben: Im September 2011 stellte der iranische Arm der PKK, die Partei für ein Freies Leben in Kurdistan (Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê - PJAK), ihren bewaffneten Kampf gegen den Iran ein. Etwa zur selben Zeit wurde die PYD in Syrien neu belebt. Informationen zahlreicher Aktivisten zufolge wurden bis zu zweihundert PKK-Kämpfer aus der Türkei und dem Irak sowie Waffen iranischer Provenienz nach Syrien geschmuggelt. Aus diesem Grundstock entwickelten sich die Volksverteidigungseinheiten (YPG). Ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel begann die PYD, die kurdische Bevölkerung davon abzuhalten, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine "zweite Front" in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Baath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrin,? Ain al-Arab (Kobanî) und die Dschazira von PYD und YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (ES BFA 8.2017). Im März 2016 wurde die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte. Afrin steht zwar unter kurdischer Kontrolle, ist jedoch nicht mit dem Rest des kurdischen Gebietes verbunden (ICC 4.5.2017; vgl. IRIN 15.9.2017). Das von der PYD in den kurdischen Gebieten etablierte System wird von der PYD als "demokratische Autonomie" bzw. "demokratischer Konföderalismus" bezeichnet. "Demokratischer Konföderalismus" strebt danach, die lokale Verwaltung durch Räte zu stärken, von Straßen- und Nachbarschaftsräten über Bezirks- und Dorfräte bis hin zu Stadt- und Regionalräten. "Demokratischer Konföderalismus" muss somit als Form der Selbstverwaltung verstanden werden, in der Autonomie organisiert wird. Die Realität sieht allerdings anders aus. Tatsächlich werden in "Rojava" Entscheidungen weder von den zahlreichen (lokalen) Räten getroffen, noch von Salih Muslim und Asya Abdullah in ihrer Funktion als Co-Vorsitzende der PYD, stattdessen liegt die Macht bei der militärischen Führung im Kandilgebirge, die regelmäßig hochrangige Parteikader nach Syrien entsendet (ES BFA 8.2017 und ICC 4.5.2017). In den kurdischen Gebieten haben die Bürger durch die PYD auch Zugang zu Leistungen, wobei die Partei unter anderem die Bereitstellung von Leistungen nutzt, um ihre Macht zu legitimieren. Die Erbringung öffentlicher Leistungen variiert jedoch. In Gebieten, in denen die PYD neben Behörden der Regierung existiert, haben sich zahlreiche Institutionen entwickelt und dadurch wurden Parallelstrukturen geschaffen. In Gebieten in denen die PYD mehr Kontrolle besitzt, bleibt die Macht in der Hand der PYD zentralisiert, trotz den Behauptungen der PYD die Macht auf die lokale Ebene zu dezentralisieren (CHH 8.12.2016).

Noch sind die beiden größeren von Kurden kontrollierten Gebietsteile voneinander getrennt, das Ziel der Kurden ist es jedoch entlang der türkischen Grenze ein zusammenhängendes Gebiet unter ihre Kontrolle zu bringen (Spiegel 16.8.2016). Der Ton zwischen Assad und den an der Seite der USA kämpfenden syrischen Kurden hat sich in jüngster Zeit erheblich verschärft. Assad bezeichnete sie zuletzt als "Verräter". Das von kurdischen Kämpfern dominierte Militärbündnis der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) konterte, Assads Regierung entlasse "Terroristen" aus dem Gefängnis, damit diese "das Blut von Syrern jeglicher Couleur vergießen" könnten (Standard 29.12.2017).

Quellen:

-AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16-The State of the World's Human Rights-Syria, https://www.ecoi.net/local_link/319684/458913_de.html, Zugriff 22.12.2017

.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 10 von 85

-BS - Bertelsmann Stiftung (2016): Syria Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Syria.pdf, Zugriff 22.12.2017

-CHH - Chatham House (8.12.2017): Governing Rojava - Layers of Legitimacy in Syria,

https://www.chathamhouse.org/sites/files/chathamhouse/publications/research/2016-12-08-governing-rojava-khalaf.pdf, Zugriff 11.12.2017

-DS - The Daily Star (23.12.2017): Syria war winds down but tangled map belies conflict ahead,

https://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2017/Dec-23/431317-syria-war-winds-down-but-tangled-map-belies-conflict-ahead.ashx, Zugriff 28.12.2017

-ES BFA - Eva Savelsberg: Der Aufstieg der kurdischen PYD im syrischen Bürgerkrieg (2011 bis 2017) in BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 12.12.2017

-FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/327745/468444_de.html, Zugriff 22.12.2017

-FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/341821/485142_de.html, Zugriff 17.1.2018

-France24 (17.4.2016): Assad's Party wins majority in Syrian election,

http://www.france13.4.201624.com/en/20160417-syria-bashar-assad-baath-party-wins-majority-parliamentary-vote, Zugriff 17.8.2017

-Haaretz (4.6.2014): Landslide Win for Assad in Syria's Presidential Elections, http://www.haaretz.com/middle-east-news/1.597052, Zugriff 17.8.2017

-ICC - International Crisis Group (4.5.2017): The PKK's Fateful Choice in Northern Syria,

https://www.ecoi.net/file_upload/5351_1499082102_176-the-pkks-fateful-choice-in-northern-syria.pdf, Zugriff 22.12.2017

-IRIN - Integrated Regional Information Networks (15.9.2017): The Kurdish struggle in northern Syria, http://www.irinnews.org/analysis/2017/09/15/kurdish-struggle-northern-syria, Zugriff 2.1.2018

-Reuters (13.4.2016): Assad holds parliamentary election as Syrian peace talks resume,

http://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-syria-idUSKCN0XA2C5, Zugriff 22.12.2017

-Spiegel - Spiegel Online (10.8.2016a): Die Fakten zum Krieg in Syrien: 1. Was sind die Ursachen des Konflikts in Syrien?, http://www.spiegel.de/politik/ausland/krieg-in-syrien-alle-wichtigen-fakten-erklaert-endlich-verstaendlich-a-1057039.html#sponfakt=1, Zugriff 22.12.2017

-Spiegel - Spiegel Online (16.8.2016b): Ankara sieht kurdischen Militärerfolg mit Sorge,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/syrien-kurden-traeumen-nach-eroberung-von-manbidsch-von-eigenem-staat-rojava-a-1107785.html, Zugriff 22.12.2017

-Der Standard (29.12.2017): Syrien: USA warnen Assad vor Offensive gegen Kurden,

https://derstandard.at/2000071227330/USA-warnen-Assad-vorOffensive-gegen-Kurden, Zugriff 3.1.2018

-USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (26.4.2017): United States Commission on International Religious Freedom 2017 Annual Report; 2017 Country Reports: USCIRF Recommended Countries of Particular Concern (CPC): Syria, https://www.ecoi.net/file_upload/5250_1494489917_syria-2017.pdf, Zugriff 11.1.2017

.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 11 von 85

-USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Syria,

http://www.ecoi.net/local_link/322447/461924_de.html, Zugriff 22.12.2017

-USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Syria,

https://www.ecoi.net/local_link/337226/479990_de.html, Zugriff 17.8.2017

Sicherheitslage

Der im März 2011 begonnene Aufstand gegen das Regime ist in eine komplexe militärische Auseinandersetzung umgeschlagen, die grundsätzlich alle Städte und Regionen betrifft. Nahezu täglich werden landesweit Tote und Verletzte gemeldet. Die staatlichen Strukturen sind in zahlreichen Orten zerfallen und das allgemeine Gewaltrisiko ist sehr hoch (AA 27.12.2017). Grob gesagt stehen auf der Seite der syrischen Regierung Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah und schiitische Milizen, die vom Iran im Irak, in Afghanistan und im Jemen rekrutiert werden. Auf der Seite der diversen Gruppierungen, die zur bewaffneten Opposition bzw. zu den Rebellen gehören, stehen die Türkei, die Golfstaaten, die USA und Jordanien, wobei diese Akteure die Konfliktparteien auf unterschiedliche Arten unterstützen. Zudem sind auch die Kurden in Nordsyrien und der sogenannte Islamische Staat (IS) am Konflikt beteiligt (BBC 7.4.2017). Mitte September des Jahres 2016 wurde von den USA und Russland, nach monatelangen Gesprächen, eine Waffenruhe ausgehandelt. Diese sollte ermöglichen, dass humanitäre Hilfe die Kampfgebiete erreichen kann; außerdem sollte den Luftangriffen des syrischen Regimes auf die Opposition Einhalt geboten werden. Die Waffenruhe sollte sieben Tage bestehen und galt für das syrische Regime und die Rebellen, jedoch nicht für die terroristischen Gruppierungen "Islamischer Staat" (IS) und Jabhat Fatah ash-Sham (CNN 12.9.2016). Es soll in verschiedenen Gebieten mehr als 300 Verstöße gegen die Waffenruhe gegeben haben. Nach ungefähr einer Woche wurde die Waffenruhe von der syrischen Armee bzw. vom syrischen Regime für beendet erklärt. In dieser Zeit konnten keine humanitären Hilfslieferungen die Kampfgebiete erreichen (Zeit 19.9.2016).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (27.12.2017): Länderinformationen - Syrien:

Reisewarnung,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/syrien-node/syriensicherheit/204278, Zugriff 27.12.2017

-Al Jazeera (18.10.2016): Aleppo: Russia calls humanitarian pause in Syrian city,

http://www.aljazeera.com/news/2016/10/aleppo-russia-calls-humanitarian-pause-syrian-city-161018063851618.html, Zugriff 27.12.2017

-Al Jazeera (23.10.2016): Air strikes, fighting mark end of Aleppo ceasefire,

http://www.aljazeera.com/news/2016/10/air-strikes-fighting-mark-aleppo-ceasefire-161022203809648.html, Zugriff 27.12.2017

-BBC News (22.10.2016): Syria war: Aleppo ceasefire ends with clashes, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-37741969, Zugriff 27.12.2017

-BBC News (7.4.2017): Syria war: a brief guide to who's fighting whom, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-39528673, Zugriff 17.1.2018

-BBC News (13.10.2017): Syria war: Turkish forces set up positions in Idlib, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-41607822, Zugriff 27.12.2017

-BBC News (12.12.2017): Syria Profile - Timeline, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-14703995, Zugriff 29.12.2017

-BBC News (13.12.2017): Syria war: Putin's Russian mission accomplished, http://www.bbc.com/news/world-europe-42330551, Zugriff 29.12.2017

-BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak,

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-CNN (12.9.2016): Syria ceasefire: Who's in, who's out and will this one hold?,

http://edition.cnn.com/2016/09/12/middleeast/syria-ceasefire-explained/, Zugriff 27.12.2017

-CRS - Congressional Research Service (13.10.2017): Armed Conflict in Syria: Overview and U.S. Response, https://fas.org/sgp/crs/mideast/RL33487.pdf, Zugriff 27.12.2017

-DS - The Daily Star (7.11.2016): Syrian alliance declares offensive on Raqqa,

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-DS - The Daily Star (23.9.2017): Evaluating ‚de-escalation' in Syria and the Astana talks,

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-DS - The Daily Star (18.10.2017): Daesh defeated in militans' Syrian capital Raqqa,

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-DS - The Daily Star (26.12.2017): Russia establishing permanent Syria presence: RIA,

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-DS - The Daily Star (16.1.2018): Fighting in northwest Syria causes 200,000 displacements: UN,

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-DS - The Daily Star (17.1.2018): Syrian Kurdish PYD urges action against Turkish bombing of Afrin: statement, https://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2018/Jan-17/434092-syrian-kurdish-pyd-urges-action-against-turkish-bombing-of-afrin-statement.ashx, Zugriff 17.1.2018

-IRIN - Integrated Regional Information Networks (22.6.2017): Aleppo militias become major test for Assad, http://www.irinnews.org/analysis/2017/06/22/aleppo-militias-become-major-test-assad, Zugriff 17.1.2018

-IRIN - Integrated Regional Information Networks (19.12.2017): The man-made disaster in Syria's Eastern Ghouta, https://www.irinnews.org/analysis/2017/12/19/man-made-disaster-syria-s-eastern-ghouta, Zugriff 28.12.2017

-ISW - Institute for the Study of War (3.8.2017): Iran and Al Qaeda Exploit Syria Ceasefire,

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-ISW - Institute for the Study of War (22.11.2017): Al Qaeda Clearing the Path to Dominance in Southern Syria, https://iswresearch.blogspot.co.at/2017/11/al-qaeda-clearing-path-to-dominance-in.html, Zugriff 28.12.2017

-ISW - Institute for the Study of War (16.1.2018): Turkey'S Erdogan Pivots to Target U.S.-Backed Force in Syria, https://iswresearch.blogspot.co.at/2018/01/turkeys-erdogan-pivots-to-target-us.html, Zugriff 17.1.2018

-ISW - Institute for the Study of War (19.1.2018): Syria Situation Report: December 14 - January 10, 2017, http://iswresearch.blogspot.co.at/2018/01/syria-situation-report-december-14.html, Zugriff 24.1.2018

-Liveuamap - Live Universal Awareness Map (23.1.2018): Map of Syrian Civil War, https://syria.liveuamap.com/en/time/23.01.2018, Zugriff 24.1.2018

-NYT - The New York Times (17.10.2017): Raqqa, ISIS "Capital", Is Captured, U.S.-Backed Forces Say, https://www.nytimes.com/2017/10/17/world/middleeast/isis-syria-raqqa.html, Zugriff 27.12.2017

-NYT - The New York Times (18.11.2017): Marked for ‚De-escalation', Syrian Towns Endure Surge of Attacks, https://www.nytimes.com/2017/11/18/world/middleeast/syria-de-escalation-zones-atarib.html, Zugriff 28.12.2017

-Die Presse (24.1.2018): Türkische Offensive in Syrien: 260 "Extremisten" getötet,

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-REACH Initiative (11.2017): Ar-Raqqa Crisis Overview: November 2016 - October 2017,

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-Reuters (27.12.2017a): Russia accuses U.S. of training former Islamic State fighters in Syria, https://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-syria-russia-usa/russia-accuses-u-s-of-training-former-islamic-state-fighters-in-syria-idUSKBN1EL0KZ, Zugriff 29.12.2017

-Reuters (27.12.2017b): Turkey's Erdogan calls Syria's Assad a terrorist, says impossible to continue with him, https://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-syria-turkey/turkeys-erdogan-calls-syrias-assad-a-terrorist-says-impossible-to-continue-with-him-idUSKBN1EL0W5, Zugriff 29.12.2017

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-SD - Syria Deeply (24.11.2017): The Troubling Triumvirate Ruling Over Aleppo,

https://www.newsdeeply.com/syria/articles/2017/11/24/the-troubling-triumvirate-ruling-over-aleppo, Zugriff 17.1.2018

-Spiegel - Spiegel Online (29.11.2017): Der Syrienkrieg ist noch lange nicht vorbei,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/syrien-der-krieg-ist-noch-lange-nicht-vorbei-a-1180857.html, Zugriff 28.12.2017

-Spiegel - Spiegel Online (5.12.2017): Israel greift offenbar Militäreinrichtung bei Damaskus an, http://www.spiegel.de/politik/ausland/syrien-israel-greift-offenbar-militaereinrichtung-bei-damaskus-an-a-1181742.html, Zugriff 28.12.2017

-Der Standard (21.12.2016): Evakuierung Ost-Aleppos weitgehend abgeschlossen,

http://derstandard.at/2000049650171/Evakuierung-Ost-Aleppos-stockt, Zugriff 27.12.2017

-Der Standard (17.10.2017): Kurden-Sieg in Raqqa, Verlust von Kirkuk,

https://derstandard.at/2000066158956/Irakisches-Militaer-draengt-Kurden-weiter-zurueck, Zugriff 27.12.2017

-Der Standard (3.11.2017): Syrien: Wo ein Krieg zu Ende geht, drohen neue,

https://derstandard.at/2000067071797/Syrien-Wo-ein-Krieg-zu-Ende-geht-drohen-neue, Zugriff 28.12.2017

-Der Standard (6.11.2016): Miliz: Offensive auf syrische IS-Hochburg Raqqa begonnen,

http://derstandard.at/2000047036591/Miliz-Offensive-auf-syrische-IS-Hochburg-Raqqa-begonnen, Zugriff 27.12.2017

-Der Standard (7.12.2017): Moskau verkündet komplette Befreiung Syriens vom IS,

https://derstandard.at/2000069812571/Moskau-Syrien-komplett-vom-IS-befreit?ref=rec, Zugriff 29.12.2017

-Der Standard (9.12.2017): Aktivisten: IS-Miliz wieder zurück in syrischer Provinz Idlib,

https://derstandard.at/2000069923966/Aktivisten-IS-Miliz-wieder-zurueck-in-syrischer-Provinz-Idlib?ref=rec, Zugriff 3.1.2018

-Der Standard (15.12.2017): Syrien-Runde in Genf war ein Schlag ins Wasser,

https://derstandard.at/2000070412731/Achte-Syrien-Gespraechsrunde-in-Genf-endete-mit-Schuldzuweisungen?ref=rec, Zugriff 28.12.2017

-Der Standard (19.12.2016): Evakuierung Ostaleppos wieder angelaufen,

http://derstandard.at/2000049518752/Evakuierung-von-Ost-Aleppo-wieder-aufgenommen?ref=rec, Zugriff 27.12.2017

-Der Standard (21.12.2017): Russland will Marinebasis im syrischen Tartus ausbauen,

https://derstandard.at/2000070849430/Russland-will-Marinebasis-im-syrischen-Tartus-ausbauen, Zugriff 29.12.2017

-Der Standard (27.12.2017): Schwerkranke können syrische Rebellenbastion verlassen,

https://derstandard.at/2000071090896/Schwerkranke-koennen-syrische-Rebellenbastion-verlassen, Zugriff 29.12.2017

-Der Standard (20.1.2018): Erdogan: Bodenoffensive in Syrien hat "de facto" begonnen,

https://derstandard.at/2000072656629/Tuerkische-Armee-attackierte-erneut-Kurden-Stellungen-in-Syrien?ref=rec, Zugriff 24.1.2018

-Der Standard (22.1.2018): Arabische Staaten kritisieren türkischen Feldzug in Syrien,

https://derstandard.at/2000072788745/Kritik-arabischer-Staaten-an-tuerkischem-Feldzug, Zugriff 24.1.2018

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-UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (11.2017): Humanitarian Needs Overview - Syrian Arab Republic, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1512548740_2018-syr-hno-english.pdf, Zugriff 27.12.2017

-Welt (3.10.2016): USA brechen Syrien-Gespräche mit Russland ab, https://www.welt.de/politik/article158530735/USA-brechen-Syrien-Gespraeche-mit-Russland-ab.html, Zugriff 27.12.2017

-Zeit Online (19.9.2016): Assad erklärt Waffenruhe für beendet, http://www.zeit.de/politik/ausland/2016-09/syrien-waffenruhe-ende-luftangriffe-usa, Zugriff 27.12.2017

-Zeit Online (17.10.2017): Kurdisches Bündnis meldet Einnahme von Rakka,

http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-10/syrien-rakka-islamischer-staat-befreiung, Zugriff 27.12.2017

-Zeit Online (7.1.2018): 18 Tote bei Luftangriffen in Ost-Ghouta, http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2018-01/syrien-luftangriff-tote-rebellen-regierungstruppen-damaskus, Zugriff 17.1.2018

-Zeit Online (23.1.2018): 5.000 Menschen auf der Flucht vor türkischer Offensive,

http://www.zeit.de/politik/ausland/2018-01/tuerkische-offensive-syrien-afrin-fluechtlinge-kurden/komplettansicht, Zugriff 24.1.2018

Sicherheitsbehörden und regierungstreue Milizen

Die Regierung hält die Kontrolle über die uniformierten Polizei-, Militär- und Staatssicherheitskräfte aufrecht, kann jedoch die Kontrolle über paramilitärische, nicht-uniformierte regierungstreue Milizen, welche oft autonom und ohne Aufsicht oder Führung der Regierung arbeiten, nicht immer gewährleisten (USDOS 3.3.2017).

Straflosigkeit unter den Sicherheitsbehörden bleibt ein weit verbreitetes Problem. Das Generalkommando der Armee und der Streitkräfte kann einen Haftbefehl im Fall von Verbrechen durch Militäroffiziere, Mitglieder der internen Sicherheitskräfte oder Zollpolizeioffiziere im Rahmen ihrer beruflichen Pflichten ausstellen. Solche Fälle müssen vor einem Militärgericht verhandelt werden. In der Praxis gibt es keine bekannte rechtliche Verfolgung oder Verurteilung von Polizei- und Sicherheitskräften hinsichtlich Missbrauchs und Korruption, und die Sicherheitskräfte operieren unabhängig und generell außerhalb des Gesetzes. Es gibt keine Berichte von Aktionen der Regierung zur Reformierung der Sicherheitskräfte oder der Polizei (USDOS 3.3.2017; vgl. GS 11.2.2017). Beispielsweise sind die Shabiha bzw. die NDF und andere paramilitärische Gruppierungen mit Verbindung zum syrischen Regime an Menschenrechtsverletzungen beteiligt, darunter auch Massaker, willkürliche Tötungen, Entführungen von Zivilisten, willkürliche Festnahmen und Vergewaltigung als Kriegstaktik (USDOS 13.4.2016, zu Shabiha und NDF siehe USCIRF 26.4.2016).

Die Einheiten, die auf der Seite der Assad-Regierung kämpfen, sind sehr vielfältig. Manche davon gehören regulären Streitkräften an, andere gehören zu verschiedenen Milizen. Manche bestehen aus nicht mehr als ein paar Dutzend Männern, andere Gruppen bestehen aus tausenden Männern und besitzen ihre eigenen Trainingscamps und Netzwerke (BBC 12.12.2016). Auch Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah und der Irak unterstützen die syrische Regierung, auch mit Einsätzen an der Seite der syrischen Streitkräfte (JT 24.3.2017).

Es ist schwierig Informationen über die Aktivitäten von spezifischen Regierungs- oder regierungstreuen Einheiten zu spezifischen Zeiten oder an spezifischen Orten zu finden, weil die Einheiten seit dem Beginn des Bürgerkrieges oft nach Einsätzen organisiert ("task-organized") sind oder aufgeteilt oder mit anderen Einheiten für spezielle Einsätze zusammengelegt werden. Berichte sprechen so oft von einer speziellen Militäreinheit an einem bestimmten Einsatzort (z.B. eine Brigade) wobei die genannte Einheit eigentlich aus Teilen mehrerer verschiedener Einheiten nur für diesen speziellen Einsatz oder eine gewisse Zeit zusammengesetzt wurde (C. Kozak 28.12.2017).

Quellen:

-BBC News (12.12.2016): Syrian conflict: Assad's fragmenting military, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-38289313, Zugriff 5.12.2017

-Christopher Kozak, Senior Research Analyst, Insitute for the Study of War (28.12.2017): Informationen per e-Mail

-GS - Global Security (11.2.2017): Syria Intelligence & Security Agencies,

http://www.globalsecurity.org/intell/world/syria/intro.htm, Zugriff 25.8.2017

-JT - Jamestown Foundation (24.3.2017): Institutionalized 'Warlordism': Syria's National Defense Force; Terrorism Monitor Volume: 15 Issue: 6,

https://www.ecoi.net/local_link/338196/481168_de.html, Zugriff 11.12.2017

-USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (26.4.2016): United States Commission on International Religious Freedom 2017 Annual Report; 2017 Country Reports: USCIRF Recommended Countries of Particular Concern (CPC): Syria, https://www.ecoi.net/file_upload/5250_1494489917_syria-2017.pdf, Zugriff 25.8.2017

-USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Syria,

http://www.ecoi.net/local_link/322447/461924_de.html, Zugriff 22.12.2017

-USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Syria,

https://www.ecoi.net/local_link/337226/479990_de.html, Zugriff 11.8.2017

Streitkräfte

Die syrischen Streitkräfte bestehen aus der Armee, der Marine und der Luftwaffe. Sie sind für die Verteidigung des nationalen Territoriums und den Schutz des Staates vor internen Bedrohungen verantwortlich (UK HOME 11.9.2013).

Vor dem Konflikt soll die syrische Armee eine Mannstärke von geschätzten 295.000 Personen gehabt haben (UK HOME 8.2016). Sie kann das gesamte syrische Staatsgebiet nicht mehr unabhängig sichern und sechs Jahre mit Überläufen zu den Regimegegnern, Desertionen und Verlusten durch den Konflikt haben die Mannstärke aus den Vorkriegszeiten stark dezimiert - auf geschätzte 100.000 - 175.000 Mann in 2014 und 2015, großteils bestehend aus mangelhaft ausgerüsteten und trainierten Wehrdienstleistern (ISW 8.3.2017; vgl. FIS 23.8.2016).

Der Aufbau der syrischen Armee basiert auf dem sogenannten Quta'a-System [arab. Sektor, Landstück]. Hierbei wird jeder Division (firqa) ein bestimmtes Gebiet zugeteilt. Dies verbindet jeden Sektor (quta'a) mit einer Division (firqa) und somit Karriere und Leben eines Offiziers mit einer Armee-Division und dem dazugehörigen Gebiet. Mit diesem System wurde in der Vergangenheit verhindert, dass Offiziere überlaufen. Gleichzeitig gab die Armee dem Divisionskommandeur eine Carte blanche über das Gebiet, für das er zuständig ist, wonach er "jeden Vorfall in seiner quta'a selbst regeln kann, ohne die Führung (das Verteidigungsministerium in Damaskus) zu involvieren, wenn keine Kommunikation möglich ist, oder ein Notfall vorliegt". Gleichzeitig kann dadurch der Präsident den Einfluss einzelner Divisionskommandeure einschränken, indem er sie gegeneinander ausspielt (CMEC 14.3.2016). Im Zuge des Konfliktes hat das Regime jedoch loyale Einheiten in größere Einheiten eingebaut, um eine bessere Kontrolle auszuüben und ihre Effektivität im Kampf zu verbessern (ISW 8.3.2017).

Quellen:

-CMEC - Carnegie Middle East Center (14.3.2016): Strengh in Weakness: The Syrian Army's Accidental Resilience, http://carnegie-mec.org/2016/03/14/strength-in-weakness-syrian-army-s-accidental-resilience-pub-62968, Zugriff 11.12.2017

-FIS - Finnish Immigration Service (23.8.2016): Syria: Military Service, National Defence Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and Armed Opposition,

https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/PLib/Report_Military-Service_-Final.pdf, Zugriff 11.12.2017

-ISW - Institute for the Study of War (8.3.2017): Iran's Assad Regime,

http://www.understandingwar.org/sites/default/files/Iran%27s%20Assad%20Regime.pdf, Zugriff 11.12.2017

-UK HOME - UK Home Office (11.9.2013): Syrian Arab Republic Country of Origin Information (COI) Report, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1379488369_syr-cr-2013-09-11-ukhomeoffice.pdf, Zugriff 11.12.2017

-UK HOME - UK Home Office (8.2016): Country Information and Guidance Syria: the Syrian Civil War,

https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1472706544_cig-syria-security-and-humanitarian.pdf, Zugriff 11.12.2017

Volkskomitees und shabiha-Milizen

Die shabiha ("Geister" bzw. "Phantome") sind bewaffnete Milizen, welche die regierende Baath-Partei unterstützen und der Assad-Familie treu sind. Sie kämpfen, um die Opposition zu unterdrücken und sich zu bereichern. Die shabiha wurden in den 1970ern in der Gegend von Latakia gegründet und bestanden aus einem Schmugglernetzwerk. Im Jahr 2000 waren die shabiha von Bashar al-Assad aufgelöst worden, 2011 nahmen sie jedoch ihre Aktivitäten im Zuge des steigenden Konfliktes wieder auf. Sie bestehen aus ca. 10.000 Mitgliedern und gehen skrupellos gegen die Opposition vor (COI Unit Poland 6.2015).

Zu Beginn des Konfliktes 2011 wurden außerdem die sogenannten Volkskomitees spontan gegründet oder wurden von Nachrichtendiensten oder pro-Assad-Geschäftsmännern als Gegenstück zu der Mobilisierung von oppositionellen Demonstranten rekrutiert. Die Volkskomitees, welche anfangs nur ihre Nachbarschaften nach Zeichen des Widerstandes überwachen und Demonstrationen auflösen sollten, entwickelten sich mit der Zeit zu lokalen Autoritäten und später zu bewaffneten Milizen, nachdem der Staat an Macht verlor und die Opposition militarisiert wurde. Diese Milizen wurden von der Opposition häufig als "Shabiha" bezeichnet (CMEC 2.3.2015).

Quellen:

-CMEC - Carnegie Middle East Center (2.3.2015): Who Are the Pro-Assad Militias?, http://carnegie-mec.org/diwan/59215?lang=en, Zugriff 7.12.2017

-COI Unit Poland - Danecki, Janusz; Górak-Sosnowska,Katarzyna; Office for Foreigners (Poland), COI Unit (6.2015): Religious Problems in Syria,

http://wikp.udsc.gov.pl/images/Raporty_ekspertow/SYRIA_-_EN_21.092015.pdf, Zugriff 7.12.2017

Folter und unmenschliche Behandlung

Willkürliche Festnahmen, Misshandlungen, Folter und Verschwindenlassen durch die Einheiten der Regierung sind weit verbreitet und systemisch in Syrien und geschehen zudem in einem Klima der Straflosigkeit (HRW 12.1.2017). Folter wird eingesetzt, um an Informationen zu gelangen und um die Zivilbevölkerung zu bestrafen und zu terrorisieren (UNHRC 11.8.2016). Folter und andere Misshandlungen wurden durch das syrische Regime schon seit Jahrzehnten genutzt, um Widerstand zu unterdrücken (AI 17.8.2016). Das syrische Regime und die mit ihm verbündeten Milizen begehen physische Misshandlungen und Folter an Oppositionellen und Zivilisten. Regierungsangestellte misshandeln Gefangene. Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und auch von Minderjährigen sind weit verbreitet und werden als Kriegstaktik eingesetzt (USDOS 3.3.2017). Manche Opfer von Folter werden festgenommen, weil sie Aktivisten sind, oder weil sie nicht als ausreichend regimetreu wahrgenommen werden. Mitglieder oder Verwandte von Mitgliedern bewaffneter Gruppen werden auch Opfer von Folter (UNHRC 11.8.2016). Berichten zufolge wurden Familienmitglieder durch die Sicherheitskräfte der syrischen Regierung festgenommen, darunter auch Kinder, um gesuchte Personen dazu zu bewegen, sich den Sicherheitskräften zu stellen (HRW 27.1.2016; vgl. AI 22.2.2017). Menschenrechtsgruppen zufolge hat das Regime seit März 2011 zwischen 17.500 und 60.000 Männer, Frauen und Kinder zu Tode gefoltert oder exekutiert. Die Toten werden häufig in Massengräbern begraben oder verbrannt und nur selten ihren Verwandten überstellt (Economist 20.12.2017). Das syrische Regime stellt falsche Totenscheine aus, offenbar mit dem Ziel, die wahre Ursache und den Ort des Todes der Gefangenen zu verschleiern (USDOS 3.3.2017).

Rebellengruppierungen begehen ebenfalls schwere Menschenrechtsverletzungen, wie Inhaftierungen, Folter, Hinrichtungen von (als solche wahrgenommenen) Andersdenkenden und Rivalen (FH 1.2017). Manche oppositionelle Gruppen fügen Gefangenen, von denen vermutet wird, sie wären Mitglieder von regierungstreuen Milizen, schweren körperlichen und psychischen Schmerz zu, um Informationen oder Geständnisse zu erlangen, oder als Bestrafung oder Zwangsmittel (USDOS 3.3.2017). Auch der IS begeht Misshandlungen, Folter, Bestrafungen von Individuen, und agiert mit Brutalität. Der IS bestraft regelmäßig Opfer in der Öffentlichkeit und zwingt Bewohner, inklusive Kindern, Hinrichtungen und Amputationen mitanzusehen (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

-AI - Amnesty International (17.8.2016): "It breaks the human":

Torture, disease and death in Syria's prisons [MDE 24/4508/2016], http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1471499119_mde2445082016english.PDF, Zugriff 4.12.2017

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-AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - Syria,

https://www.amnesty.org/en/countries/middle-east-and-north-africa/syria/report-syria/, Zugriff 5.12.2017

-The Economist (20.12.2017): Assad's torture dungeons - Pit of hell, https://www.economist.com/news/middle-east-and-africa/21712142-dissidents-are-being-exterminated-syrian-jails-assads-torture-dungeons, Zugriff 5.12.2017

-FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/341821/485142_de.html, Zugriff 4.12.2017

-HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/318418/443598_en.html, Zugriff 5.12.2017

-HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/334763/477343_de.html, Zugriff 5.12.2017

-UNHRC - United Nations Human Rights Council (11.8.2016): Report of the Independent International Commission of inquiry on the Syrian Arab Republic [A/HRC/33/35],

https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1474461066_g1617860.pdf, Zugriff 5.12.2017

-USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Syria,

https://www.ecoi.net/local_link/337226/479990_de.html, Zugriff 11.8.2017

Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen

Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst

Seit Jahren versuchen immer mehr Männer die Rekrutierung zu vermeiden, indem sie beispielsweise das Land verlassen oder lokalen bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Militärdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen. Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee in verschiedenen Gebieten Syriens, die unter der Kontrolle verschiedener Akteure stehen, tatsächlich durchgesetzt wird, und wie dies geschieht. In der syrischen Armee herrscht zunehmende Willkür und die Situation kann sich von einer Person zur anderen unterscheiden (FIS 23.8.2016).

Die Rekrutierung von männlichen Syrern findet nach wie vor unvermindert statt (DRC/DIS 8.2017). Für männliche syrischen Staatsbürger und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten (CIA 5.12.2017; vgl. FIS 23.8.2016; vgl. BFA 8.2017). Diejenigen männlichen palästinensischen Flüchtlinge, im Alter von 18 bis 42 Jahren, welche vor 1956 bei der General Administration for Palestine Arab Refugees (GAPAR) registriert waren, und deren Nachkommen müssen den verpflichtenden Wehrdienst bei der Palästinensischen Befreiungsarmee (PLA), einer Einheit der syrischen Streitkräfte, ableisten. Für diese Palästinenser gelten die gleichen Voraussetzungen für den Wehrdienst wie für Syrer (BFA 8.2017).

Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Militärbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit, oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsatz verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. "Rekrut" ist der niedrigste Rang, und di

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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