TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/26 W146 2140982-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.09.2018
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Entscheidungsdatum

26.09.2018

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15
AsylG 2005 §2 Abs1 Z22
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §75 Abs24
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W146 2140983-1/6E

W146 2140982-1/6E

W146 2180588-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2016, Zl. 1074106404-150695117/BMI-BFA_KNT_AST_01_TEAM_01, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2016, Zl. 1074106502-150695214/BMI-BFA_KNT_AST_01_TEAM_02, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde die XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2017, Zl. 1153245001-170603128/BMI-BFA_KNT_AST_01_TEAM_02, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, Staatsangehörige von Syrien, stellten am 18.06.2015 die den gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Anträge auf internationalen Schutz.

Anlässlich der Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers am 18.06.2015 gab er an, dass er in XXXX zwei Geschäfte für einen Telefonverkauf gehabt habe, als der Krieg immer nähergekommen sei, habe er die Geschäfte zugesperrt und sei mit seiner Familie geflüchtet, weil er christlicher Abstammung sei und Angst um sein Leben gehabt habe. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass er wegen seines Glaubens verfolgt werde.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei der Erstbefragung am selben Tag an, dass ihr Mann sie nicht alleine habe lassen wollen, weshalb sie mit ihm mitgegangen sei. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie eine Verfolgung aufgrund ihres Glaubens.

Am 14.07.2016 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er Araber und Christ sei. Seine Familie lebe in Jordanien.

Bis zur Ausreise habe er in " XXXX " gelebt. 2012 sei er aus XXXX nach Jordanien gereist. Dort sei er dann geblieben und sei nicht mehr nach Syrien zurückgekehrt. Mit seiner Frau sei er gemeinsam aus Jordanien geflüchtet.

Er habe 11 Jahre die Schule besucht und habe dann den Beruf als Handytechniker erlernt. Später habe er sich dann selbstständig gemacht.

Er habe auch seinen Militärdienst geleistet, und zwar zwei Jahre von 2009 bis 2011.

Nachdem sich die Lage in Syrien verschlechtert habe, sei er aus Syrien geflüchtet. Die Regierung habe angefangen, Männer als Reservisten einzuberufen. Als einige seiner Freunde zwangsrekrutiert worden seien, habe er Angst gehabt, rekrutiert zu werden und habe Syrien verlassen. Er wolle niemanden töten und wolle auch nicht sterben.

Er sei Christ und sei mit 2 Jahren getauft worden. Er sei in Syrien getauft worden. Als sein zweiter Bruder geboren worden sei, seien sie schon alle Christen gewesen.

Die Zweitbeschwerdeführerin wurde ebenfalls am 14.07.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl befragt. Dabei gab sie im Wesentlichen an, dass sie seit drei Jahren Christin sei.

Im Jahr 2008 habe sie maturiert und habe Sportwissenschaften studiert. Sie sei Sportlehrerin gewesen. Weiters sei sie im syrischen Nationalteam für Athletik gewesen.

Sie habe drei Brüder und drei Schwestern. Ihr Vater und ihre Mutter und ihr jüngster Bruder und ihre jüngste Schwester würden sich in der Türkei befinden. Zwei Schwestern würden in Syrien sein, ein Bruder im Libanon und einer würde in der Türkei leben.

Sie habe bis zur Flucht aus Syrien in XXXX gelebt.

Zu ihren Fluchtgründen befragt führte sie aus, dass als sich die Lage verschlechtert habe und die Bewaffneten in die Stadt gekommen seien, sie nur noch zu Hause geblieben seien, weil sie Angst gehabt hätten. Es sei gekämpft worden. In einer Nacht sei sehr heftig zwischen den Regimesoldaten und Bewaffneten gekämpft worden und habe es viele Anschläge gegeben. Sie seien um sechs Uhr geflüchtet und hätten alles zurückgelassen. Sie hätten einige Zeit bei ihren Verwandten verbracht. Sie hätten aber nicht bei den Verwandten bleiben können, da es ihnen finanziell nicht gut gegangen sei. Deshalb hätten sie sich zur Ausreise entschlossen.

Sie sei zum Christentum konvertiert und ihre Eltern würden nichts davon wissen, weshalb sie nicht zu ihrer Familie zurückgehen könne.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2016 wurden die Anträge des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 18.10.2017 bzw. 10.10.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde zunächst festgestellt, dass die Identität des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin feststehe. Sie seien syrischer Staatsangehöriger und würden der arabischen Volksgruppe angehören. Sie seien nach eigenen Angaben verheiratet und hätten keine Kinder. Ihre christliche Religionszugehörigkeit habe nicht verifiziert werden können.

Es habe nicht festgestellt werden können, dass sie in Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen seien oder seien.

In ihrem Fall liege ein Familienverfahren vor. Da jedoch keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme die Zuerkennung aufgrund des Familienverfahrens nicht in Betracht.

Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde vom Erstbeschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass er Syrien verlassen, da ihm dort eine Zwangsrekrutierung durch das Regime gedroht habe. Wenn ihm von der belangten Behörde vorgeworfen werde, dass eine Zwangsrekrutierung nicht glaubhaft sei, weil er kein Militärbuch vorgelegt habe, so wolle er dazu angeben, dass er aus XXXX komme, welches vom Krieg am meisten betroffen sei. Aufgrund seines spezifischen Profils sei davon auszugehen, dass er in Syrien damit rechnen müsse, durch das syrische Regimes zur Militärdienstleistung herangezogen zu werden. Er sei im wehrfähigen Alter, besitze die syrische Staatsangehörigkeit und sei laut Militärbruch als Reservist registriert. Er erfülle die formellen Voraussetzungen für eine Einberufung zum Militärdienst in Syrien nach den syrischen Regelungen. Auch würden in seinem Fall keine Ausnahmen vom Wehrdienst schlagend werden.

Darüber hinaus würde ihm bei einer Rückkehr nach Syrien sehr wohl eine Verfolgung durch islamische Gruppierungen aufgrund seiner Religionszugehörigkeit drohen. In Österreich habe er sich am 13.06.2016 nochmals taufen lassen.

Im Zuge dessen legte er ua. eine Taufbescheinigung und sein Militärbuch vor.

Die Zweitbeschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerde im Wesentlichen aus, dass sie Syrien aus wohlbegründeter Furcht um ihr Leben verlassen habe. Da ihrem Ehemann eine Zwangsrekrutierung durch das Regime gedroht habe, wäre sie als Familienmitglied auch ins Visier des Regimes geraten. Im Einzelnen berufe sie sich auf die Beschwerdegründe ihres Mannes.

Unter einem legte sie eine Taufbescheinigung der XXXX vor.

Am 17.04.2017 wurde die Drittbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren.

Am 15.05.2017 stellten der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin für diese einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab die Mutter als gesetzliche Vertreterin an, dass die Drittbeschwerdeführerin dieselben Fluchtgründe wie sie habe.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2017 wurde der Antrag der Drittbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wurde der Drittbeschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.11.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde zunächst ausgeführt, dass ihre Identität feststehe. Sie sei syrische Staatsangehörige. Sie sei ein minderjähriges Kind und lebe gemeinsam mit ihren Eltern in Österreich. Ihre christliche Religionszugehörigkeit habe nicht verifiziert werden können.

Es habe nicht festgestellt werden könne, dass sie ihr Herkunftsland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Die von ihr durch ihre Eltern vorgebrachten Fluchtgründe seien insgesamt nicht asylrelevant gewesen.

In ihrem Fall liege ein Familienverfahren vor. Da jedoch keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für sie die Zuerkennung aufgrund des Familienverfahrens nicht in Betracht.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichsten ausgeführt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, auf das individuelle Vorbringen der Eltern der Drittbeschwerdeführerin einzugehen und habe eine Gesamtbeurteilung anhand der verfügbaren herkunftsstaatspezifischen Informationen und der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes verabsäumt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Syrien, Angehörige der arabischen Volksgruppe und führen die im Spruch genannten Namen.

Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet, die Drittbeschwerdeführerin ist ihr minderjähriges Kind.

Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin waren vor ihrer Ausreise in XXXX wohnhaft, das nunmehr wieder unter Kontrolle der Regierung steht.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2016 wurden die Anträge des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 18.10.2017 bzw. 10.10.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2017 wurde der Antrag der Drittbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wurde der Drittbeschwerdeführerin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.11.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).

Gegen Spruchpunkt I. erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden.

Festgestellt wird, dass in Syrien ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren besteht. Weiters werden aufgrund von Schwierigkeiten bei der Aushebung neuer Rekruten auch Reservisten (neuerlich) zum Militärdienst eingezogen und es kommt zurzeit sogar zur Aufhebung von Militärdienstaufschüben. Schließlich kommt es bei der Vollziehung des Wehrgesetzes zu einem bestimmten Maß an Willkür.

Der 28jährige Erstbeschwerdeführer befindet sich aktuell im wehrfähigen Alter.

Dem Erstbeschwerdeführer droht in Syrien bei einer nunmehrigen Rückkehr daher die reale Gefahr, als Mann im wehrfähigen Alter wiederum zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden und er ist im Zusammenhang mit der Einziehung, der Ableistung und der Verweigerung des Militärdienstes der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt.

Eine hinsichtlich des Reiseweges zumutbare und legale Rückkehr nach Syrien ist nur über den Flughafen in Damaskus möglich, der sich in der Hand der Regierung befindet. Bei Männern im wehrfähigen Alter wird überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben.

Festgestellt wird, dass die Zweitbeschwerdeführerin Lehrerin in Syrien war.

Zur hier relevanten Situation in Syrien

Politische Lage

Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit über 50 Jahren, seit Hafez al-Assad 1963 mit fünf anderen Offizieren einen Staatsstreich durchführte und sich dann 1971 als der Herrscher Syriens ernannte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad diese Position. Seit dieser Zeit haben Vater und Sohn keine politische Opposition geduldet. Jegliche Versuche eine politische Alternative zu schaffen wurden sofort unterbunden, auch mit Gewalt (USCIRF 26.4.2017). 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Assad führten (USDOS 3.3.2017). Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere mögliche, jedoch relativ unbekannte, Kandidaten. Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten, wodurch ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Die Wahl wurde als undemokratisch bezeichnet. Die syrische Opposition bezeichnete sie als "Farce" (Haaretz 4.6.2014; vgl. USDOS 13.4.2016).

Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat (USDOS 3.3.2017). Am 13.4.2016 fanden in Syrien Parlamentswahlen statt. Das Parlament wird im Vier-Jahres-Rhythmus gewählt, und so waren dies bereits die zweiten Parlamentswahlen, welche in Kriegszeiten stattfanden (Reuters 13.4.2016; vgl. France24 17.4.2017). Die in Syrien regierende Baath-Partei gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die syrische Opposition bezeichnete auch diese Wahl, welche erneut nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten stattfand, als "Farce". Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der "Nationalen Einheit" bekam einen Parlamentssitz. Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen (France24 17.4.2016). Die Verfassungsreform von 2012 lockerte die Regelungen bezüglich der politischen Partizipation anderer Parteien. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernstzunehmenden Konkurrenten zur Regierung Assads entwickeln könnten (FH 1.2017)

Seit 2011 tobt die Gewalt in Syrien. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg geworden, mit unzähligen Milizen und Fronten. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weit verbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 10.8.2016). Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) und von anderen Rebellen-Fraktionen oder dem sogenannten Islamischen Staat (IS) kontrollierte Gebiete aufgeteilt (BS 2016). Der IS übernahm seit 2014 vermehrt die Kontrolle von Gebieten in Deir ez-Zour und Raqqa, außerdem in anderen Regionen des Landes und rief daraufhin ein "islamisches Kalifat" mit der Hauptstadt Raqqa aus (USDOS 3.3.2017). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer, die noch nicht aus Syrien geflohen sind, leben (Reuters 13.4.2016). Verschiedene oppositionelle Gruppen mit unterschiedlichen Ideologien und Zielen kontrollieren verschiedene Teile des Landes. Vielfach errichten diese Gruppierungen Regierungsstrukturen bzw. errichten sie wieder, inklusive irregulär aufgebauter Gerichte (USDOS 3.3.2017). Seit 2016 hat die Regierung große Gebietsgewinne gemacht, jedoch steht noch beinahe die Hälfte des syrischen Territoriums nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Alleine das Gebiet, welches unter kurdischer Kontrolle steht wird auf etwa ein viertel des syrischen Staatsgebietes geschätzt (DS 23.12.2017; vgl. Standard 29.12.2017).

Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Seit 2015 schickte Russland auch Truppen und Ausrüstung nach Syrien und begann außerdem Luftangriffe von syrischen Militärbasen aus durchzuführen. Während Russland hauptsächlich auf von Rebellen kontrollierte Gebiete abgezielt, führt die von den USA geführte internationale Koalition Luftangriffe gegen den IS durch (FH 27.1.2016; vgl. AI 24.2.2016).

Im Norden Syriens gibt es Gebiete, welche unter kurdischer Kontrolle stehen und von den Kurden Rojava genannt werden (Spiegel 16.8.2017). 2011 soll der damalige irakische Präsident Jalal Talabani ein Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), deren Mitglieder die PYD gründeten, vermittelt haben: Im September 2011 stellte der iranische Arm der PKK, die Partei für ein Freies Leben in Kurdistan (Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê - PJAK), ihren bewaffneten Kampf gegen den Iran ein. Etwa zur selben Zeit wurde die PYD in Syrien neu belebt. Informationen zahlreicher Aktivisten zufolge wurden bis zu zweihundert PKK-Kämpfer aus der Türkei und dem Irak sowie Waffen iranischer Provenienz nach Syrien geschmuggelt. Aus diesem Grundstock entwickelten sich die Volksverteidigungseinheiten (YPG). Ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel begann die PYD, die kurdische Bevölkerung davon abzuhalten, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine "zweite Front" in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Baath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden ?Afrin, ?Ain al-?Arab (Kobanî) und die Dschazira von PYD und YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (ES BFA 8.2017). Im März 2016 wurde die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte. Afrin steht zwar unter kurdischer Kontrolle, ist jedoch nicht mit dem Rest des kurdischen Gebietes verbunden (ICC 4.5.2017; vgl. IRIN 15.9.2017). Das von der PYD in den kurdischen Gebieten etablierte System wird von der PYD als "demokratische Autonomie" bzw. "demokratischer Konföderalismus" bezeichnet. "Demokratischer Konföderalismus" strebt danach, die lokale Verwaltung durch Räte zu stärken, von Straßen- und Nachbarschaftsräten über Bezirks- und Dorfräte bis hin zu Stadt- und Regionalräten. "Demokratischer Konföderalismus" muss somit als Form der Selbstverwaltung verstanden werden, in der Autonomie organisiert wird. Die Realität sieht allerdings anders aus. Tatsächlich werden in "Rojava" Entscheidungen weder von den zahlreichen (lokalen) Räten getroffen, noch von Salih Muslim und Asya Abdullah in ihrer Funktion als Co-Vorsitzende der PYD, stattdessen liegt die Macht bei der militärischen Führung im Kandilgebirge, die regelmäßig hochrangige Parteikader nach Syrien entsendet (ES BFA 8.2017 und ICC 4.5.2017). In den kurdischen Gebieten haben die Bürger durch die PYD auch Zugang zu Leistungen, wobei die Partei unter anderem die Bereitstellung von Leistungen nutzt, um ihre Macht zu legitimieren. Die Erbringung öffentlicher Leistungen variiert jedoch. In Gebieten, in denen die PYD neben Behörden der Regierung existiert, haben sich zahlreiche Institutionen entwickelt und dadurch wurden Parallelstrukturen geschaffen. In Gebieten in denen die PYD mehr Kontrolle besitzt, bleibt die Macht in der Hand der PYD zentralisiert, trotz den Behauptungen der PYD die Macht auf die lokale Ebene zu dezentralisieren (CHH 8.12.2016).

Noch sind die beiden größeren von Kurden kontrollierten Gebietsteile voneinander getrennt, das Ziel der Kurden ist es jedoch entlang der türkischen Grenze ein zusammenhängendes Gebiet unter ihre Kontrolle zu bringen (Spiegel 16.8.2016). Der Ton zwischen Assad und den an der Seite der USA kämpfenden syrischen Kurden hat sich in jüngster Zeit erheblich verschärft. Assad bezeichnete sie zuletzt als "Verräter". Das von kurdischen Kämpfern dominierte Militärbündnis der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) konterte, Assads Regierung entlasse "Terroristen" aus dem Gefängnis, damit diese "das Blut von Syrern jeglicher Couleur vergießen" könnten (Standard 29.12.2017).

Quellen:

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AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16-The State of the World's Human Rights-Syria, https://www.ecoi.net/local_link/319684/458913_de.html, Zugriff 22.12.2017

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BS - Bertelsmann Stiftung (2016): Syria Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Syria.pdf, Zugriff 22.12.2017

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CHH - Chatham House (8.12.2017): Governing Rojava - Layers of Legitimacy in Syria,

https://www.chathamhouse.org/sites/files/chathamhouse/publications/research/2016-12-08-governing-rojava-khalaf.pdf, Zugriff 11.12.2017

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DS - The Daily Star (23.12.2017): Syria war winds down but tangled map belies conflict ahead,

https://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2017/Dec-23/431317-syria-war-winds-down-but-tangled-map-belies-conflict-ahead.ashx, Zugriff 28.12.2017

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ES BFA - Eva Savelsberg: Der Aufstieg der kurdischen PYD im syrischen Bürgerkrieg (2011 bis 2017) in BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 12.12.2017

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FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/327745/468444_de.html, Zugriff 22.12.2017

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FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/341821/485142_de.html, Zugriff 17.1.2018

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France24 (17.4.2016): Assad's Party wins majority in Syrian election,

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Haaretz (4.6.2014): Landslide Win for Assad in Syria's Presidential Elections,

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ICC - International Crisis Group (4.5.2017): The PKK's Fateful Choice in Northern Syria,

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IRIN - Integrated Regional Information Networks (15.9.2017): The Kurdish struggle in northern Syria, http://www.irinnews.org/analysis/2017/09/15/kurdish-struggle-northern-syria, Zugriff 2.1.2018

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Reuters (13.4.2016): Assad holds parliamentary election as Syrian peace talks resume,

http://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-syria-idUSKCN0XA2C5, Zugriff 22.12.2017

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Spiegel - Spiegel Online (10.8.2016a): Die Fakten zum Krieg in Syrien: 1. Was sind die Ursachen des Konflikts in Syrien?, http://www.spiegel.de/politik/ausland/krieg-in-syrien-alle-wichtigen-fakten-erklaert-endlich-verstaendlich-a-1057039.html#sponfakt=1, Zugriff 22.12.2017

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Spiegel - Spiegel Online (16.8.2016b): Ankara sieht kurdischen Militärerfolg mit Sorge,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/syrien-kurden-traeumen-nach-eroberung-von-manbidsch-von-eigenem-staat-rojava-a-1107785.html, Zugriff 22.12.2017

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Der Standard (29.12.2017): Syrien: USA warnen Assad vor Offensive gegen Kurden,

https://derstandard.at/2000071227330/USA-warnen-Assad-vorOffensive-gegen-Kurden, Zugriff 3.1.2018

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USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (26.4.2017): United States Commission on International Religious Freedom 2017 Annual Report; 2017 Country Reports: USCIRF Recommended Countries of Particular Concern (CPC): Syria, https://www.ecoi.net/file_upload/5250_1494489917_syria-2017.pdf, Zugriff 11.1.2017

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USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Syria, http://www.ecoi.net/local_link/322447/461924_de.html, Zugriff 22.12.2017

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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Syria,

https://www.ecoi.net/local_link/337226/479990_de.html, Zugriff 17.8.2017

Sicherheitslage

Der im März 2011 begonnene Aufstand gegen das Regime ist in eine komplexe militärische Auseinandersetzung umgeschlagen, die grundsätzlich alle Städte und Regionen betrifft. Nahezu täglich werden landesweit Tote und Verletzte gemeldet. Die staatlichen Strukturen sind in zahlreichen Orten zerfallen und das allgemeine Gewaltrisiko ist sehr hoch (AA 27.12.2017).

Grob gesagt stehen auf der Seite der syrischen Regierung Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah und schiitische Milizen, die vom Iran im Irak, in Afghanistan und im Jemen rekrutiert werden. Auf der Seite der diversen Gruppierungen, die zur bewaffneten Opposition bzw. zu den Rebellen gehören, stehen die Türkei, die Golfstaaten, die USA und Jordanien, wobei diese Akteure die Konfliktparteien auf unterschiedliche Arten unterstützen. Zudem sind auch die Kurden in Nordsyrien und der sogenannte Islamische Staat (IS) am Konflikt beteiligt (BBC 7.4.2017).

Mitte September des Jahres 2016 wurde von den USA und Russland, nach monatelangen Gesprächen, eine Waffenruhe ausgehandelt. Diese sollte ermöglichen, dass humanitäre Hilfe die Kampfgebiete erreichen kann; ausserdem sollte den Luftangriffen des syrischen Regimes auf die Opposition Einhalt geboten werden. Die Waffenruhe sollte sieben Tage bestehen und galt für das syrische Regime und die Rebellen, jedoch nicht für die terroristischen Gruppierungen "Islamischer Staat" (IS) und Jabhat Fatah ash-Sham (CNN 12.9.2016). Es soll in verschiedenen Gebieten mehr als 300 Verstöße gegen die Waffenruhe gegeben haben. Nach ungefähr einer Woche wurde die Waffenruhe von der syrischen Armee bzw. vom syrischen Regime für beendet erklärt. In dieser Zeit konnten keine humanitären Hilfslieferungen die Kampfgebiete erreichen (Zeit 19.9.2016).

Aleppo

Nach der Waffenruhe eskalierte die Gewalt, und die Stadt Aleppo erlebte die heftigsten Bombardierungen durch das Regime und die russische Luftwaffe seit Beginn des Bürgerkrieges, während die Armee zugleich eine Bodenoffensive startete. Die USA brachen daraufhin Anfang Oktober des Jahres 2016 die direkten Gespräche mit Russland über eine weitere Waffenruhe in Syrien ab. Unter anderem konnten sich die beiden Länder nicht darauf einigen, welche der syrischen Rebellengruppen als terroristisch und welche als gemäßigt einzustufen sind (Welt 3.10.2016). Ende Oktober fand eine einseitig von Russland eingehaltene, humanitäre Waffenruhe in Aleppo statt. Anfangs sollte die Waffenruhe acht Stunden dauern und am 20.10.2016 beginnen (Al Jazeera 18.10.2016). Sie wurde dann jedoch bis 22.10.2016 verlängert. Danach erlebte Aleppo erneut schwere Kämpfe. Die Vereinten Nationen hofften während dieser Zeit Verletzte evakuieren und Hilfsgüter liefern zu können. Jedoch war beides aufgrund fehlender Sicherheitsgarantien nicht möglich (Al Jazeera 23.10.2016; vgl. BBC News 22.10.2016). Im Dezember 2016 nahmen syrische Regierungssoldaten nach einer von der russischen Luftwaffe unterstützten Offensive den Osten Aleppos ein, welcher seit 2012 von bewaffneten Gruppen gehalten wurde (Standard 21.12.2016). Es fanden Evakuierungen von Kämpfern sowie von Zivilisten statt, die jedoch durch erneute Gefechte zwischenzeitlich unterbrochen wurden. Zugleich wurden Zivilisten aus den von Rebellen belagerten Orten Fua und Kafraja im Nordwesten Syriens evakuiert (Standard 19.12.2016).

Nach der Eroberung Aleppos wurden große Teile der regulären Armee aus Aleppo abgezogen was zur Verschlechterung der Sicherheitslage führte, da so den Milizen freie Hand gelassen wurde. Kriminalität von Seiten der Milizen wurde so zum Problem für die Bevölkerung Aleppos. Im Juni 2017 unternahm die syrische Regierung den Versuch großflächig gegen die Milizen in Aleppo vorzugehen. Vorhergehende Verhaftungswellen in Aleppo konnten die Kriminalität von Milizen nicht unter Kontrolle bringen (IRIN 22.6.2017). Die Milizen sind unter anderem auch für eine steigende Zahl an Entführungen und damit Lösegelderpressungen und zudem für Morde, auch durch Fahrerflucht, verantwortlich. Auch die Sicherheitskräfte beuten die Bewohner Aleppos aus militärischen und wirtschaftlichen Gründen aus. Vor allem in Ostaleppo sind die Bewohner Opfer von Razzien, und außerdem Festnahmen von Wehrdienstverweigerern, die dann zum Einsatz geschickt werden. Ein weiterer Faktor in Aleppo ist die Baath-Partei. Nach der Eroberung Ost-Aleppos wurde der örtliche Zweig der Baath-Partei aufgelöst. Mittlerweile wurde dieser mitsamt eines bewaffneten Zweiges neu gebildet (SD 24.11.2017)

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AA - Auswärtiges Amt (27.12.2017): Länderinformationen - Syrien:

Reisewarnung,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/syrien-node/syriensicherheit/204278, Zugriff 27.12.2017

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Al Jazeera (18.10.2016): Aleppo: Russia calls humanitarian pause in Syrian city,

http://www.aljazeera.com/news/2016/10/aleppo-russia-calls-humanitarian-pause-syrian-city-161018063851618.html, Zugriff 27.12.2017

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Al Jazeera (23.10.2016): Air strikes, fighting mark end of Aleppo ceasefire,

http://www.aljazeera.com/news/2016/10/air-strikes-fighting-mark-aleppo-ceasefire-161022203809648.html, Zugriff 27.12.2017

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BBC News (22.10.2016): Syria war: Aleppo ceasefire ends with clashes, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-37741969, Zugriff 27.12.2017

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BBC News (7.4.2017): Syria war: a brief guide to who's fighting whom, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-39528673, Zugriff 17.1.2018

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BBC News (13.10.2017): Syria war: Turkish forces set up positions in Idlib, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-41607822, Zugriff 27.12.2017

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BBC News (12.12.2017): Syria Profile - Timeline, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-14703995, Zugriff 29.12.2017

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BBC News (13.12.2017): Syria war: Putin's Russian mission accomplished, http://www.bbc.com/news/world-europe-42330551, Zugriff 29.12.2017

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BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak,

https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 27.12.2017

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CNN (12.9.2016): Syria ceasefire: Who's in, who's out and will this one hold?,

http://edition.cnn.com/2016/09/12/middleeast/syria-ceasefire-explained/, Zugriff 27.12.2017

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CRS - Congressional Research Service (13.10.2017): Armed Conflict in Syria: Overview and U.S. Response, https://fas.org/sgp/crs/mideast/RL33487.pdf, Zugriff 27.12.2017

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DS - The Daily Star (7.11.2016): Syrian alliance declares offensive on Raqqa,

https://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2016/Nov-07/380017-syrian-alliance-declares-offensive-on-raqqa.ashx, Zugriff 27.12.2017

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DS - The Daily Star (23.9.2017): Evaluating ‚de-escalation' in Syria and the Astana talks,

https://www.dailystar.com.lb/Opinion/Commentary/2017/Sep-23/420225-evaluating-de-escalation-in-syria-and-the-astana-talks.ashx, Zugriff 28.12.2017

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DS - The Daily Star (18.10.2017): Daesh defeated in militans' Syrian capital Raqqa,

https://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2017/Oct-18/423078-daesh-defeated-in-militants-syrian-capital-raqqa.ashx?utm_source=Magnet&utm_medium=Related%20Articles%20widget&utm_campaign=Magnet%20tools, Zugriff 27.12.2017

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DS - The Daily Star (26.12.2017): Russia establishing permanent Syria presence: RIA,

https://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2017/Dec-26/431477-russia-establishing-permanent-syria-presence-ria.ashx, Zugriff 29.12.2017

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DS - The Daily Star (16.1.2018): Fighting in northwest Syria causes 200,000 displacements: UN, https://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2018/Jan-16/433995-fighting-in-northwest-syria-causes-200000-displacements-un.ashx, Zugriff 17.1.2018

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DS - The Daily Star (17.1.2018): Syrian Kurdish PYD urges action against Turkish bombing of Afrin: statement, https://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2018/Jan-17/434092-syrian-kurdish-pyd-urges-action-against-turkish-bombing-of-afrin-statement.ashx, Zugriff 17.1.2018

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IRIN - Integrated Regional Information Networks (22.6.2017):

Aleppo militias become major test for Assad, http://www.irinnews.org/analysis/2017/06/22/aleppo-militias-become-major-test-assad, Zugriff 17.1.2018

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IRIN - Integrated Regional Information Networks (19.12.2017): The man-made disaster in Syria's Eastern Ghouta, https://www.irinnews.org/analysis/2017/12/19/man-made-disaster-syria-s-eastern-ghouta, Zugriff 28.12.2017

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ISW - Institute for the Study of War (3.8.2017): Iran and Al Qaeda Exploit Syria Ceasefire,

https://iswresearch.blogspot.co.at/2017/08/iran-and-al-qaeda-exploit-syria.html, Zugriff 28.12.2017

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ISW - Institute for the Study of War (16.10.2017): Russia Renews Targeting Civilians: August 14 - October 7, 2017, https://iswresearch.blogspot.co.at/2017/10/russia-renews-targeting-civilians.html, Zugriff 28.12.2017

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ISW - Institute for the Study of War (22.11.2017): Al Qaeda Clearing the Path to Dominance in Southern Syria, https://iswresearch.blogspot.co.at/2017/11/al-qaeda-clearing-path-to-dominance-in.html, Zugriff 28.12.2017

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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