Entscheidungsdatum
01.10.2018Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z17Spruch
W170 2202632-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2018, Zl. 1175942907/171357478, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2
Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin) stellte am 06.12.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen des Administrativverfahrens brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe Syrien wegen des Krieges und weil sie befürchte, von der YPG zwangsrekrutiert zu werden, verlassen. Auch lebe ihr Mann in Österreich. Im Rahmen des Administrativverfahrens wurden eine Geburtsurkunde und eine Heiratsurkunde vorgelegt.
3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 02.07.2018, erlassen am 09.07.2018, hinsichtlich der Zuerkennung des "Status des Asylberechtigten" abgewiesen. Unter einem wurde dieser der "Status des subsidiär Schutzberechtigten" zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung vorgebracht bzw. glaubhaft gemacht habe.
4. Mit am 30.07.2018 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.
Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin, eine syrische Kurdin, befürchte in Syrien Verfolgung, da sie einerseits von den kurdischen Kräften zwangsrekrutiert werden würde und ihr andererseits als kurdische Frau in Syrien unter der besonderen Gefahr stünde, Opfer von Gewalt zu werden.
5. Die Beschwerde wurde samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten am 03.08.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Das Bundesamt hat festgestellt, dass die Beschwerdeführerin eine syrische Staatsangehörige sei, die der kurdischen Ethnie und der sunnitischen Konfession angehört, deren Identität nicht feststeht, die in Österreich den Ehemann XXXX geheiratet hat und dass diese Ehe in Syrien registriert ist.
Dem ist die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist Österreicher, die Beschwerdeführerin ist in Österreich unbescholten.
1.2. In der Erstbefragung hat die Beschwerdeführerin angegeben, Syrien Mitte 2015 illegal verlassen zu haben, da es immer wieder zu Gefechten zwischen dem Regime und der kurdischen Armee, der sich sogar Mädchen anschließen und für sie kämpfen hätten müssen, gekommen sei. Sie habe in der Türkei ihren Ehemann geheiratet.
In der behördlichen Einvernahme gab die Beschwerdeführerin an, Syrien verlassen zu haben, da dort Krieg herrsche und sowohl die kurdischen Kämpfer als auch die Regierungspartei die Familie ("uns") habe einberufen wollen. Die Beschwerdeführerin gab weiters an, dass sie in Syrien nicht konkret persönlich verfolgt worden sei; es hätten kurdische Kämpfer die Schule besetzt, aber dann sei die Beschwerdeführerin nicht mehr in die Schule gegangen. Wenn sie das Haus ihrer Eltern, bei denen sie in Syrien gewohnt habe, verlassen hätte, wäre sie von den kurdischen Kämpfern oder der Regierungsarmee entführt worden. Sie werde in Syrien aber weder gesucht noch sei sie dort jemals in Haft gewesen.
Das Bundesamt bot der Beschwerdeführerin am Ende der Einvernahme die Möglichkeit an, die Niederschrift zu ergänzen oder etwas richtigzustellen, diese Möglichkeit hat die Beschwerdeführerin nicht wahrgenommen.
1.3. Es besteht die bloße Möglichkeit, aber keine reale Gefahr, dass die Beschwerdeführerin von kurdischen Kräften oder dem Regime zwangsrekrutiert werden würde.
Die aus XXXX, das in der Hand der Kurden ist, stammende Beschwerdeführerin würde in ihrem Herkunftsgebiet alleine auf Grund ihres Geschlechts zwar der bloßen Möglichkeit aber keiner realen Gefahr einer Verfolgung bzw. einer einer Verfolgung gleichzusetzenden Handlung ausgesetzt sein, die von den Machthabern ausgeht oder toleriert wird.
Es besteht die bloße Möglichkeit, aber nicht die reale Gefahr, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien wegen der illegalen Ausreise einer Verfolgung unterworfen sein wird.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich hinsichtlich der Eigenschaften der Beschwerdeführerin und zu ihrem Ehemann aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ansonsten aus der unbedenklichen Aktenlage.
Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.
Die Feststellungen zu 1.3. ergeben sich aus den Länderfeststellungen bzw. aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, das die Grundlage dieser Länderfeststellungen bildet. Aus diesen ergibt sich, dass es keine Berichte über die organisierte Zwangsrekrutierungen von Frauen und Mädchen durch die kurdischen Kräfte gibt (siehe etwa Bescheid, S. 29), wenn auch Berichte über Einzelfälle vorliegen (siehe Bescheid, ebendort). Dieses Bild spiegelt sich auch aus den von der Beschwerdeführerin zitierten Berichten wieder; in der Beschwerde werden einerseits die Feststellungen des Bescheides zitiert und andererseits Berichte, die sich auf Vorfälle aus den Jahren 2014 und 2015 beziehen. Aktuelle Berichte zu Zwangsrekrutierungen von Frauen durch kurdische Kräfte, die auf ein aktuell organisiertes Vorgehen der kurdischen Kräfte hinweisen, finden sich hingegen weder im Bescheid noch in der Beschwerde. Es besteht daher zwar die bloße Möglichkeit - ganz auszuschließen ist eine solche Zwangsrekrutierung natürlich nicht - aber nicht die hinreichende Wahrscheinlichkeit bzw. das reale Risiko einer Zwangsrekrutierung durch kurdische Kräfte.
Es finden sich keine Berichte über die Zwangsrekrutierung von Frauen durch das Regime, daher besteht auch hier lediglich eine bloße Möglichkeit aber keine hinreichende Wahrscheinlichkeit bzw. kein reales Risiko.
Zur Situation der Frauen in Syrien verweist das Bundesamt in seinen Feststellungen im bekämpften Bescheid abermals auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation bzw. zitiert dieses; es ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass Frauen im Herrschaftsgebiet der kurdischen Kräfte formal gleichbehandelt werden und strafbare Handlungen gegenüber Frauen, die im Rest von Syrien zumindest faktisch toleriert werden, ausdrücklich verboten sind. Auch gibt es im kurdischen Teil Syriens Frauenschutzeinrichtungen; dies bedeutet alles nicht, dass es im kurdischen Teil Syriens zu keinen Handlungen gegenüber Frauen kommt, jedoch besteht nur eine bloße Möglichkeit aber keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass solche Handlungen von dem kurdischen Machthaber toleriert werden, auch wenn dieser solche Handlungen nicht präventiv verhindern kann. Es liegt daher nach dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation keine reale Gefahr einer Verfolgung bzw. einer einer Verfolgung gleichzusetzenden Handlung gegen die Beschwerdeführerin als Frau vor, die von den dortigen Machthabern toleriert werden würde; ganz auszuschließen ist eine solche natürlich nicht. Die Berichte, die in der Beschwerde zitiert werden, stellen einerseits auf die allgemeine Situation in Syrien, nicht in den von den Kurden beherrschten Gebieten ab oder andererseits auf Personengruppen, denen die Beschwerdeführerin nicht angehört. So ist etwa nicht zu erkennen, wie die Beschwerdeführerin ihre gegenüber den kurdischen Machthabern oppositionelle Gesinnung zum Ausdruck gebracht haben will. Alleine der Umstand, dass UNHCR Kurden und Frauen als einer Risikogruppe angehörig ausweist, ersetzt keine Einzelfallprüfung; diese zeigt aber, wie oben ausgeführt, kein reales Risiko einer Verfolgung bzw. einer einer Verfolgung gleichzusetzenden Handlung.
Hinsichtlich der Ausreise ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zwar wegen der illegalen Ausreise allenfalls eine Strafe erwarten könnte, mangels irgendeiner Eigenschaft, die diese über andere Personen hinausstechen lassen und das Interesse des Regimes wecken würde (wie etwa Personen mit einer [unterstellten] oppositionellen Gesinnung, Personen, die aus einem Gebiet stammen, das von der Opposition beherrscht wird oder wurde, vor allem wehrfähige Männer; Wehrdienstflüchtige; Deserteure und Exiloppositionelle, sowie Teilnehmer an regimekritischen Demonstrationen) ist aber nicht mit einer die Schwelle einer Verfolgung erreichenden Bestrafung der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr zu rechnen, ganz auszuschließen ist eine solche natürlich nicht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2017 (in Folge: AsylG), ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien, da die beschwerdeführende Partei syrischer Staatsangehöriger ist.
Es ist daher zu prüfen, ob der beschwerdeführenden Partei in Syrien vor deren Ausreise Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK gedroht hat oder im Falle einer Rückkehr drohen würde, wobei auf Grund der rechtskräftigen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten davon auszugehen ist, dass der beschwerdeführenden Partei mangels hinreichender Sachverhaltsänderung eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).
3.2. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/1997, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).
Vor der Ausreise hat die Beschwerdeführerin keine Verfolgung erlitten oder begründet befürchten müssen; nunmehr würde ihr im Falle der Rückkehr nach Syrien zwar eine ausweglose Situation und allenfalls noch die Kriegssituation drohen, aber keine reale Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung, sei es durch Zwangsrekrutierung, wegen ihrer Zugehörigkeit zum Geschlecht der Frauen oder der Ethnie der Kurden noch wegen ihrer rechtswidrigen Ausreise.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
3.3. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018,- der diesbezüglich § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018 vorgeht (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) - kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig und in ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren erhoben wurde, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch aktuell und vollständig ist und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilt.
Das ist hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhalts hier der Fall, da dieser bereits von der Behörde in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt wurde, in dem die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hatte, alles Relevante vorzubringen. In der Beschwerde ist die Beschwerdeführerin den Ermittlungsergebnissen bzw. Feststellungen nicht substantiiert entgegengetreten, sondern hat im Wesentlichen nur auf die vom Bundesamt in den Länderfeststellungen aufgezeigten Möglichkeiten einer allfälligen Verfolgung hingewiesen ohne das derzeit diesbezüglich bestehende reale Risiko darzutun.
Daher kann einerseits auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden und andererseits auf eine Auseinandersetzung, ob im Lichte des Art. 8 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018 (in Folge: B-VG) Ausführungen in nichtdeutscher Sprache - auch wenn es Berichte sind - Relevanz zukommen kann (siehe zuletzt VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0288).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2016, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die für die Lösung des Falles relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter A) dargestellt und ist dieser gefolgt; es ist daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen.
Schlagworte
Asylantragstellung, asylrechtlich relevante Verfolgung, begründeteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W170.2202632.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.10.2018