Entscheidungsdatum
02.10.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W170 2200671-1/19E
Gekürzte Ausfertigung des am 06.09.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2018, Zl. 1043814209 - 161048656/BMI-BFA_SBG_AST_01, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV., VII.
und VIII. wird abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt V. wird als unzulässig zurückgewiesen.
III. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt VI. wird stattgegeben; dieser hat zu lauten:
"Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird Ihnen eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt."
IV. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt IX. wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018 (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt haben.
Schlagworte
Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W170.2200671.1.02Zuletzt aktualisiert am
25.10.2018