TE Bvwg Beschluss 2018/10/2 W170 1420258-4

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Veröffentlicht am 02.10.2018
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Entscheidungsdatum

02.10.2018

Norm

AsylG 2005 §3
AVG §13 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W170 1420255-4/9E

W170 1420256-4/10E

W170 1420257-4/9E

W170 1420258-4/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX ,

3. XXXX , geb. XXXX , vertreten durch XXXX , und 4. XXXX , geb. XXXX , vertreten durch XXXX , alle vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER, gegen die Spruchpunkte I. und II. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 11.03.2016, Zlen. 1. 541707700/Vz. 151460720, 2. 810011207/Vz. 151460851, 3. 810011305/Vz. 151460789, 4. 810011403/Vz. 151460878, beschlossen:

A)

Die Beschwerdeverfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige und rechtzeitige

Beschwerde erwogen:

I. Folgender Verfahrensgang wird festgestellt:

1. XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , die beiden letztgenannten minderjährigen Kinder vertreten durch ihre Mutter XXXX , (alle vier: beschwerdeführende Parteien) haben am 31.03.2016 Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. der im Spruch bezeichneten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 11.03.2016 bei der Behörde eingebracht; diese hat die Beschwerden am 05.04.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, über die das Bundesverwaltungsgericht bis dato nicht entschieden hat.

2. Mit Schriftsatz vom 26.09.2018, am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, haben die beschwerdeführenden Parteien die Beschwerden zurückgezogen. Es finden sich keine Hinweise, dass die durch eine Rechtsanwältin vertretenen beschwerdeführenden Parteien die Beschwerden nicht ernstlich und im vollen Wissen über die Folgen zurückgezogen haben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Da mit Schriftsatz vom 26.09.2018 nunmehr die Beschwerden von der im Spruch genannten Vertreterin der beschwerdeführenden Parteien zurückgezogen wurde, ist das Verfahren einzustellen.

Folglich sind die Beschwerdeverfahren beendet, die im Spruch genannten Bescheide in Rechtskraft erwachsen und spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018 (B-VG), zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Eine solche Rechtsfrage war im Lichte der unter A) zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu erkennen.

Schlagworte

Asylantragstellung, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung, Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W170.1420258.4.00

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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