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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AuslBG §1 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hanslik, über die Beschwerde des am 25. Jänner 1974 geborenen GN in T, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. Oktober 1998, Zl. 118.079/9-III/11/98, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer verfügte über gewöhnliche Sichtvermerke mit Geltungsdauer vom 17. Juni 1994 bis 25. September 1994 und vom 20. Februar 1995 bis 10. August 1995.
Er beantragte am 26. April 1995 die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Dieser Antrag langte am 9. Mai 1995 beim Landeshauptmann von Wien ein. Als Aufenthaltszweck gab der Beschwerdeführer die Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit an, wobei er schon im Antrag die Auffassung vertrat, die beabsichtigte Tätigkeit sei "lt. Beilagen" beschäftigungsbewilligungsfrei.
Aus einem dem Antrag beigelegten Anwaltsschreiben geht hervor, dass der Beschwerdeführer als Leiter einer Drittstaatsrepräsentanz eines ausländischen Unternehmens, T, im internationalen Rahmen außerhalb des Gebietes Österreichs tätig sein wolle. Die Repräsentanz schließe keine eigenen Geschäfte in Österreich ab. Ihr kämen lediglich Repräsentationsaufgaben zu.
Mit Note vom 23. Oktober 1995 bestätigte die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien die Unbedenklichkeit für die vom Beschwerdeführer beantragte Berufsgruppe nicht. In diesem Schreiben heißt es:
"Herr N ist laut übermitteltem Schreiben der T als Leiter der Repräsentanz in 1010 Wien, Freyung tätig und vertritt in diesem Zusammenhang die Interessen der Bank in Westeuropa. Unabhängig davon, ob in Österreich keine Dienst- und Arbeitsleistungen erbracht werden und die Bank keine Konzession beantragt hat, nimmt Herr N offensichtlich ständig oder zumindest auf längere Dauer die Interessen der Bank vom Bundesgebiet aus wahr.
Gemäß § 18 Abs. 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz ist für Ausländer, die ausschließlich im Zusammenhang mit kurzfristigen Arbeitsleistungen, für die ihrer Art nach inländische Arbeitskräfte nicht herangezogen werden, wie geschäftliche Besprechungen, Besuche von Messeveranstaltungen, Kongressen und Ähnliches beschäftigt werden, eine Beschäftigungsbewilligung nicht erforderlich.
Da es sich jedoch augenscheinlich nicht um eine kurzfristige Tätigkeit in Österreich handelt, unterliegt Herr N den Bestimmungen des AuslBG und benötigt für die Repräsentanz der T eine Beschäftigungsbewilligung."
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 9. November 1995 wies dieser den Antrag des Beschwerdeführers vom 9. Mai 1995 gemäß § 5 Abs. 2 AufG ab, weil die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine Unbedenklichkeitsbestätigung im Sinne dieser Gesetzesbestimmung nicht erteilt habe.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in welcher er ausführte, Auslandsrepräsentanten seien unter bestimmten Voraussetzungen beschäftigungsbewilligungsfrei, nämlich dann, wenn sie ihre Tätigkeit nicht im österreichischen Bundesgebiet, sondern im Ausland entfalteten. Wer nicht in Österreich arbeite, sondern hier nur wohne, brauche hier keine Arbeitsbewilligung, weil er eben nicht in Österreich arbeite. Dies gelte für alle "Drittstaatsrepräsentanten", wo die Leistung des Repräsentanten eben nicht im Inland, sondern im Ausland erbracht werde.
Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. Februar 1996 wies dieser die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 AufG ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, § 4 Abs. 1 AufG gestatte die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nur, wenn kein Ausschließungsgrund gemäß § 5 AufG vorliege. Gemäß § 5 Abs. 1 AufG dürfe eine Bewilligung nicht erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt des Fremden für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert sei. Der Beschwerdeführer habe seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Wesentlichen damit begründet, dass er beabsichtige, im Bundesgebiet der unselbstständigen Erwerbstätigkeit eines Repräsentanten nachzugehen. Die erstinstanzliche Behörde habe die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ersucht mitzuteilen, ob nach Prüfung der Arbeitsmarktlage für die vom Beschwerdeführer angestrebte Art der Beschäftigung Aussicht bestehe, eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zu erlangen. Nach Prüfung des Sachverhaltes habe die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice mitgeteilt, dass der Arbeitsmarkt bezüglich der vom Beschwerdeführer angestrebten Tätigkeit nicht aufnahmefähig sei. Die öffentlichen Interessen des Beschwerdeführers überwögen seine privaten Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK, zumal der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers im Hinblick auf die ausländerbeschäftigungsrechtliche Unzulässigkeit seiner Erwerbstätigkeit nicht gesichert sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Mit hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1997, Zl. 96/19/0827, wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 26. Februar 1996 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, es treffe zwar zu, dass das Einkommen aus einer ausländerbeschäftigungsrechtlich unzulässigen Tätigkeit im Inland nicht geeignet sei, den Unterhalt eines Fremden im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG zu sichern. Der Beschwerdeführer habe jedoch zutreffend auf sein Berufungsvorbringen verwiesen, wonach er als Auslandsrepräsentant nicht unter die Bestimmungen des AuslBG falle, weil er seine Tätigkeit nicht im österreichischen Bundesgebiet, sondern im Ausland entfalte, also in Österreich nicht arbeite, sondern lediglich wohne. Seine Tätigkeit sei die eines Drittstaatsrepräsentanten, der die Leistung der Repräsentation nicht in Österreich, sondern im Ausland erbringe. Die belangte Behörde habe es unterlassen, auf dieses Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers auch nur mit einem Wort einzugehen. Es falle ihr daher ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß § 58 Abs. 2 in Verbindung mit § 67 AVG zur Last.
Im fortgesetzten Verfahren hielt die belangte Behörde mit Note vom 27. Mai 1998 dem Beschwerdeführer den Inhalt der Stellungnahme der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 23. Oktober 1995 vor und forderte diesen gemäß § 19 Abs. 3 FrG 1997 auf, eine der in dieser Bestimmung angeführten ausländerbeschäftigungsrechtlichen Bewilligungen vorzulegen.
Hierauf replizierte der Beschwerdeführer durch den Hinweis darauf, dass nach Auffassung der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice für Wien ein Drittstaatsrepräsentant, welcher seine Arbeitsleistungen nicht im Bundesgebiet, sondern im Ausland erbringe, gemäß § 1 Abs. 1 AuslBG nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliege. Gleiches habe der Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtsgang auch ausgeführt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. Oktober 1998 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 9. November 1995 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 19 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, aufgrund der nunmehr geltenden Rechtslage sei der Antrag des Beschwerdeführers vom 9. Mai 1995 als solcher auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung zu werten gewesen.
Beabsichtige der Fremde, in Österreich eine unselbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben, so dürfe ihm gemäß § 19 Abs. 3 FrG 1997 die Erstniederlassungsbewilligung nur erteilt werden, wenn für ihn eine Sicherungsbescheinigung oder eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt worden sei oder wenn er über eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein verfüge. Gemäß § 13 Abs. 1 FrG 1997 würden Aufenthaltstitel für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt; der Antragsteller habe eine nach den maßgeblichen Gesetzen hiefür erforderliche Berechtigung vor der Erteilung nachzuweisen.
Der Beschwerdeführer habe seinen Antrag damit begründet, dass er beabsichtige, in Österreich einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Der Beschwerdeführer sei jedoch der Aufforderung der belangten Behörde im Schreiben vom 27. Mai 1998, eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung gemäß § 19 Abs. 3 FrG 1997 vorzulegen, nicht nachgekommen.
Hingegen habe der Beschwerdeführer ins Treffen geführt, das Ausländerbeschäftigungsgesetz gelange hinsichtlich von Arbeitsleistungen, die nicht im Bundesgebiet, sondern im Ausland erbracht würden, nicht zur Anwendung.
Allerdings habe die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien mit Schreiben vom 23. Oktober 1995 festgestellt, dass der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit als Leiter der Repräsentanz der T eine Beschäftigungsbewilligung benötige, weil er den Bestimmungen des AuslBG unterliege. Dies sei dem Beschwerdeführer auch mit Vorhalt vom 27. Mai 1998 bekannt gegeben worden.
Obwohl dem Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 3 FrG 1997 sowie nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum AVG eine Mitwirkungspflicht getroffen habe, habe er entsprechende arbeitsmarktrechtliche Dokumente nicht vorgelegt.
Sodann gab die belangte Behörde den Wortlaut des § 8 Abs. 1 und 3 FrG 1997 wieder. Sie führte schließlich aus, weil der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keine arbeitsmarktrechtliche Genehmigung im Sinne des § 19 Abs. 3 FrG 1997 vorgelegt habe, müsse die Berufungsbehörde die Möglichkeit auf Zugang zu legaler Beschäftigung verneinen. Der vom Beschwerdeführer angestrebte Aufenthaltszweck der Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit komme nicht in Betracht, weil die entsprechenden ausländerbeschäftigungsrechtlichen Bewilligungen nicht vorgelegt worden seien. Aus diesen Gründen überwögen auch die öffentlichen Interessen die privaten Interessen des Beschwerdeführers.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 13 Abs. 1 und § 19 Abs. 3 FrG 1997 lauten:
"§ 13. (1) Aufenthaltstitel werden für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt; der Betroffene hat eine nach den maßgeblichen Gesetzen hiefür erforderliche Berechtigung vor der Erteilung nachzuweisen.
...
§ 19. ...
...
(3) Beabsichtigt der Fremde in Österreich eine unselbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben, so darf ihm die Erstniederlassungsbewilligung überdies nur erteilt werden, wenn für ihn eine Sicherungsbescheinigung oder eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde oder wenn er über eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein verfügt; für Drittstaatsangehörige gemäß Abs. 2 gilt dies nur insoweit, als das Ausländerbeschäftigungsgesetz auf sie anzuwenden ist."
In den Erläuterungen zum FrG 1997 (RV: 685 BlgNR 20. GP) heißt es zu § 19 (auszugsweise):
"...
Abs. 3 legt fest, dass eine zur Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit bestimmte Erstniederlassungsbewilligung erst dann erteilt werden darf, wenn die jeweiligen beschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen bereits gegeben sind. Damit soll sichergestellt werden, dass keine Niederlassungsbewilligungen zu jeglichem Zweck erteilt werden dürfen, ohne dass vorher die beschäftigungsrechtliche Situation der Fremden geklärt wäre."
§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 lit. a und d sowie § 18 Abs. 1 und 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) lauten:
"§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (§ 2) im Bundesgebiet.
...
§ 2. ...
(2) Als Beschäftigung gilt die Verwendung
a) in einem Arbeitsverhältnis,
...
d) nach den Bestimmungen des § 18 oder
...
§ 18. (1) Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden, bedürfen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer Beschäftigungsbewilligung. Dauern diese Arbeiten nicht länger als sechs Monate, bedürfen Ausländer einer Entsendebewilligung, welche längstens für die Dauer von vier Monaten erteilt werden darf.
(2) Für Ausländer nach Abs. 1, die ausschließlich im Zusammenhang mit kurzfristigen Arbeitsleistungen, für die ihrer Art nach inländische Arbeitskräfte nicht herangezogen werden, wie geschäftliche Besprechungen, Besuche von Messeveranstaltungen und Kongressen und dergleichen, beschäftigt werden, ist eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung nicht erforderlich."
In den Erläuterungen zur Stammfassung des § 18 AuslBG (RV: 1451 BlgNR 13. GP, S. 31) heißt es:
"Diese Bestimmung soll die unter dem Begriff 'betriebsentsandte Ausländer' zusammengefasste Sonderform der Beschäftigung von Ausländern im Bundesgebiet regeln. Charakteristisch für diese Art der Beschäftigung ist der Umstand, dass es sich um solche Ausländer handelt, deren Arbeitgeber im Bundesgebiet keinen Betriebssitz und auch sonst keinen inländischen Anknüpfungspunkt aufzuweisen vermag. Es besteht im Regelfall kein direktes rechtliches Verhältnis zwischen dem im Bundesgebiet beschäftigten Ausländer und jener Person, die den Ausländer verwendet. Eine Unterstellung dieser Ausländer im Falle einer Verwendung im Bundesgebiet unter die Bewilligungspflicht nach diesem Gesetzesentwurf, sofern nicht für bestimmte Arten von Arbeiten oder für besondere Personengruppen Ausnahmen vorgesehen sind, ist vom arbeitsmarktpolitischen Standpunkt aus unumgänglich, damit einerseits ein unkontrolliertes Einströmen solcher Ausländer auf den inländischen Arbeitsmarkt auf der Basis von zwischen inländischen und ausländischen Unternehmen abgeschlossenen Werkverträgen oder sonstigen privatrechtlichen Vereinbarungen verhindert und andererseits eine Benachteiligung inländischer Arbeitskräfte vermieden werden kann.
Die im Abs. 2 enthaltene Ausnahmebestimmung berücksichtigt die besonderen Gegebenheiten, die bei dieser Art von Verwendungen vorliegen. Schutzwürdige Interessen inländischer Arbeitskräfte werden durch die Ausnahme von der Bewilligungspflicht nicht berührt. ..."
Ungeachtet der dem Beschwerdeführer erteilten gewöhnlichen Sichtvermerke nach dem FrG 1992 wertete die belangte Behörde seinen Antrag zutreffend in Anwendung des § 112 FrG 1997 als solchen auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 1999, Zl. 98/19/0286).
Wie schon in ihrem Bescheid vom 26. Februar 1996 ging die belangte Behörde auch im hier angefochtenen Bescheid, wenn auch im Zusammenhang mit einem anderen Abweisungsgrund, von der tragenden Annahme aus, der Beschwerdeführer beabsichtige in Österreich eine unselbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben.
Nun hat der Beschwerdeführer zwar in seinem Bewilligungsantrag vom 9. Mai 1995 als Aufenthaltszweck die Ausübung einer unselbstständigen Tätigkeit angegeben, er vertrat jedoch bereits im Antrag die Auffassung, diese sei beschäftigungsbewilligungsfrei, weil die Tätigkeit des Beschwerdeführers im internationalen Rahmen außerhalb des Gebietes der Republik Österreich erfolge. Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als Grund für die beabsichtigte Niederlassung im Inland nicht die beabsichtigte Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit in Österreich, sondern vielmehr die Begründung eines inländischen Wohnsitzes ausschließlich zu Wohnzwecken (mag dadurch auch die Ausreise in jene Drittstaaten erleichtert werden, in denen er seine unselbstständige Erwerbstätigkeit als Repräsentant des Unternehmens T auszuüben beabsichtigt).
Diesen Umstand hat der Beschwerdeführer überdies in seiner Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 9. November 1995 klarstellend nochmals ausgeführt.
Die belangte Behörde konnte daher nicht aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers schließen, dass dieser beabsichtige, in Österreich eine unselbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben.
Sie vertrat allerdings die Meinung, dieser Umstand stehe aufgrund des Schreibens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 23. Oktober 1995 fest.
Dieser Auffassung ist zunächst zu entgegnen, dass dieses Schreiben keine Bindungswirkung zu entfalten geeignet ist.
Insoweit diesem Schreiben die Rechtsauffassung zugrunde liegen sollte, die beabsichtigte Tätigkeit des Beschwerdeführers im Ausland fiele gemäß § 1 Abs. 1 AuslBG schon dann unter dieses Gesetz, wenn er ausschließlich zu Wohnzwecken (mag dadurch auch die Anreise in jene Drittstaaten erleichtert werden, in denen er seine unselbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben beabsichtigt) einen inländischen Wohnsitz begründen würde, so wäre sie rechtlich unrichtig.
Sollte demgegenüber damit zum Ausdruck gebracht worden sein, der Beschwerdeführer beabsichtige in Wahrheit im Zuge seiner Repräsentantentätigkeit nicht nur im Ausland, sondern auch in Österreich selbst zu arbeiten, stünde diese Annahme im Widerspruch zu den vom Beschwerdeführer in seiner Berufung bekundeten Absichten.
Nach dem gemäß § 67 AVG auch von der Berufungsbehörde anzuwendenden § 60 leg. cit. sind in der Begründung des Berufungsbescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Demnach muss in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und in einer der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zugänglichen Weise dargetan werden, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zu der Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einem bestimmten Tatbestand als zutreffend erachte. Liegen einander widersprechende Beweisergebnisse vor, muss die Behörde dazu in der Begründung, soll diese dem Gesetz entsprechen, im Einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was sie veranlasst hat, dem einen mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. März 1999, Zl. 98/19/0027).
Nach dem Vorgesagten hätte die belangte Behörde daher die Annahmen der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in deren Schreiben vom 23. Oktober 1995 nicht als feststehend betrachten dürfen, sie hätte vielmehr darzulegen gehabt, weshalb sie der Annahme dieser Behörde betreffend die Ausgestaltung der vom Beschwerdeführer beabsichtigten Tätigkeit entgegen der vom Beschwerdeführer selbst bekundeten diesbezüglichen Absicht folgte.
In diesem Fall hätte die belangte Behörde Feststellungen darüber zu treffen gehabt, welche konkreten Tätigkeiten der Beschwerdeführer als Drittstaatsrepräsentant des Unternehmens T - im Gegensatz zu seinem Antragsvorbringen - doch in Österreich durchzuführen beabsichtigt. In rechtlicher Würdigung des so festgestellten Sachverhaltes hätte die belangte Behörde sodann zu prüfen gehabt, ob der Umfang der vom Beschwerdeführer im Inland auszuüben beabsichtigten Tätigkeit es überhaupt gestattet, von einer Beschäftigung im Inland im Verständnis des § 2 Abs. 2, allenfalls auch in Verbindung mit § 18 AuslBG, zu sprechen.
Bejahendenfalls wäre zu prüfen, ob ein Fall des § 18 AuslBG vorliegt. Dies wäre dann der Fall, wenn das ausländische Unternehmen T keinen Betriebssitz im Bundesgebiet besitzt und auch die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Tätigkeit die Einrichtung eines solchen nicht voraussetzen sollte.
Läge ein Fall des § 18 AuslBG vor, so wäre schließlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausnahmebestimmung des § 18 Abs. 2 leg. cit. vorliegen. Dies wäre wiederum dann der Fall, wenn die vom Beschwerdeführer im Inland beabsichtigten Tätigkeiten lediglich kurzfristige Arbeitsleistungen, für die ihrer Art nach inländische Arbeitskräfte nicht herangezogen werden, darstellen sollten (vgl. zur Interpretation dieser letztgenannten Bestimmung das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1998, Zl. 97/09/0215, wonach eine immer wiederkehrende notwendige Tätigkeit zwecks Durchführung von Arbeiten für 10 bis 15 Wochenstunden der Annahme, die Ausnahmebestimmung des § 18 Abs. 2 AuslBG liege vor, jedenfalls entgegensteht).
Indem die belangte Behörde es unterließ, eine den oben angeführten Kriterien entsprechende Bescheidbegründung vorzunehmen, belastete sie den angefochtenen Bescheid neuerdings mit einem Begründungsmangel.
Dieser ist auch relevant. Wäre nämlich die Annahme, die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Tätigkeit falle unter die Bewilligungspflicht nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, unzutreffend, so könnte nicht davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 19 Abs. 3 FrG 1997 beabsichtigte, in Österreich eine unselbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben (vgl. hiezu auch die oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien zu § 19 Abs. 3 FrG 1997, aus denen hervorgeht, dass diese Bestimmung bezweckt, die Erteilung von Niederlassungsbewilligungen zu jeglichem Zweck ohne vorherige Klärung der beschäftigungsrechtlichen Situation der Fremden zu verhindern). Damit könnte die Abweisung seines Antrages aber auf die hier herangezogenen Bestimmungen des § 13 Abs. 1 und des § 19 Abs. 3 FrG 1997 nicht gestützt werden.
Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG Abstand genommen werden.
Wien, am 5. November 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998190315.X00Im RIS seit
20.11.2000