TE Bvwg Beschluss 2018/10/4 W113 2192740-1

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Veröffentlicht am 04.10.2018
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Entscheidungsdatum

04.10.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W113 2192740-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.08.2017, AZ II/4-DZ/16-7414850010, betreffend Direktzahlungen 2016, beschlossen:

A)

Der Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarmarkt Austria zurückverwiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA oder belangte Behörde) vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5304990010, wurden dem Beschwerdeführer (BF) die Direktzahlungen für 2016 gewährt. Dem Antrag des BF auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände mit der lfd. Nr. HF30A16 wurde stattgegeben. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

2. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.08.2017, AZ II/4-DZ/16-7414850010, wurde dem Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve wieder stattgegeben und es wurden erneut Direktzahlungen für 2016 gewährt. Dagegen wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, gegen den Bescheid betreffend Direktzahlungen 2015 sei fristgerecht eine Beschwerde bzw. ein Vorlageantrag eingereicht worden. Da die Höhe der Zahlungsansprüche in der Berechnung für das Antragsjahr 2015 nicht korrekt gewesen sei und noch nicht von der AMA richtiggestellt worden sei, stimme auch die darauf aufbauende Berechnung für das Antragsjahr 2016 nicht. Der BF beantragte, die Beschwerde gegen den Direktzahlungsbescheid 2015 positiv zu bewerten, damit auch die Berechnung für das Antragsjahr 2016 richtiggestellt werden könne.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

2.2. Rechtsgrundlagen

§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:

"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

2.3. Zur Zurückverweisung

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst.

Wenn der BF in seiner Beschwerde darauf hinweist, der nunmehr angefochtene Bescheid und die Berechnung für das Antragsjahr 2016 baue auf dem Direktzahlungsbescheid 2015 auf, liegt er im Ergebnis richtig. Mit dem Bescheid über die Direktzahlungen 2015 wurden auch die Zahlungsansprüche neu zugewiesen und festgesetzt. Der Beschwerde gegen den Bescheid über die Direktzahlungen 2015 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Entscheidung vom heutigen Tag stattgegeben, weshalb die Zuweisung der Zahlungsansprüche mit neuem Bescheid durch die AMA erfolgen muss. Da der nunmehr angefochtene Bescheid in einem solchen untrennbaren Zusammenhang mit dem Antragsjahr 2015 steht, war er zu beheben und wird die AMA auf Grundlage des Bescheides betreffend das Antragsjahr 2015 über das Antragsjahr 2016 neu abzusprechen haben.

Die Zurückverweisung der Angelegenheit dient einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des von der belangten Behörde zu berücksichtigenden neuen Sachverhalts.

Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens wird die belangte Behörde zu ermitteln haben, wie der Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen 2016 sowie die im Zuge dieses Antrags gestellten weiteren Anträge zu beurteilen sind.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Berechnung, Bescheidabänderung,
Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Ermittlungspflicht,
Kassation, mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung, Zahlungsansprüche, Zurückverweisung,
Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W113.2192740.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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