TE Vfgh Beschluss 1997/9/30 KI-6/97

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Veröffentlicht am 30.09.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art138 Abs1 litb

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes zwischen Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof mangels Vorliegen eines Kompetenzkonfliktes bei Abweisung der Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Juni 1994, B2103/93, wurde die Behandlung der gemäß Art144 B-VG erhobenen Beschwerde des Einschreiters gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 6. Oktober 1993, Z6/1-1225/93-08, mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg sowie deshalb, weil die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten war, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

2. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 15. Jänner 1997, Z94/13/0185, gemäß §42 Abs1 VwGG als unbegründet ab, weil die vom Einschreiter auf einfachgesetzlicher Ebene geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorlag.

3. Mit dem vorliegenden Antrag begehrt der Einschreiter nunmehr die Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes im Sinne des Art138 Abs1 litb B-VG zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof.

II. Der Antrag ist unzulässig.

1. Gemäß Art138 Abs1 litb B-VG iVm §46 Abs1 VerfGG besteht ein vom Verfassungsgerichtshof zu entscheidender verneinender Kompetenzkonflikt unter anderem dann, wenn der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof ihre Zuständigkeit in derselben Sache verneint haben, obwohl einer der beiden Gerichtshöfe zuständig gewesen wäre (zB VfSlg. 13983/1994). Die Voraussetzungen eines negativen Kompetenzkonfliktes liegen hingegen nicht vor, wenn der Verwaltungsgerichtshof seine Zuständigkeit zur Entscheidung nicht verneint, sondern eine Entscheidung in der Sache selbst trifft (vgl. VfSlg. 7548/1975, VfGH 12. Juni 1997, KI-1/97, VfGH 16. Juni 1997, KI-4/97).

Dem vorliegenden Antrag liegt zugrunde, daß einerseits der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde abgelehnt und diese gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten und andererseits der Verwaltungsgerichtshof die an ihn abgetretene Beschwerde als unbegründet abgewiesen hat. Es trifft daher nicht zu, daß der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof in derselben Sache ihre Zuständigkeit abgelehnt haben.

Der behauptete negative Kompetenzkonflikt ist daher nicht gegeben. Da sein Vorliegen aber eine Prozeßvoraussetzung für die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes darstellt, war der Antrag wegen Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.

III. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Kompetenzkonflikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:KI6.1997

Dokumentnummer

JFT_10029070_97K00I06_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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