Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §52 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des O S (geboren am 6. April 1964), in Graz, vertreten durch Dr. Wolfgang Nopp, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 1/II/1, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 8. April 1997, Zl. Fr 289/1-1997, betreffend Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 des Fremdengesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (der belangten Behörde) vom 8. April 1997 wurde gemäß § 54 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, festgestellt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer in Nigeria gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei. Seine Abschiebung nach Nigeria sei somit zulässig.
Nach Wiedergabe des Berufungsvorbringens des Beschwerdeführers und der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer laut seinen Angaben Nigerianer und am 4. März 1997 illegal in das Bundesgebiet eingereist sei. Am 17. März 1997 habe er beim Bundesasylamt einen Antrag auf Asylgewährung gestellt, worauf er am 24. März 1997 niederschriftlich befragt worden sei. Hiebei habe er im Wesentlichen folgenden Sachverhalt behauptet und bescheinigt:
Er hätte sein Heimatland verlassen, weil er am 14. November 1996 zu seinem Chef, Dr. S. O., gegangen wäre, um ihn zu bitten, im Hinblick auf seine Erkrankung an diesem Tag nicht für ihn fahren zu müssen. Daraufhin wäre der Cousin seines Chefs mit diesem gefahren. Eine im Auto versteckt gewesene Bombe wäre explodiert, wobei sein Chef gestorben wäre. Am 25. November 1996 hätte er eine Ladung der Polizei erhalten, der er am 26. November 1996 gefolgt wäre. Nachdem er viele Fragen der Polizisten beantwortet hätte, hätte man zu ihm gesagt, dass er nach Hause gehen könnte, aber mit weiteren Befragungen rechnen müsste. Am 11. Jänner 1997 hätte eine weitere Bombenexplosion etwa 30 bis 50 m von der Wohnung des Beschwerdeführers entfernt stattgefunden. Am 12. Jänner 1997 wären ca. sieben Männer der Special Military Investigation and Intelligence Force zu ihm in seine Wohnung gekommen, hätten ihn ganz fürchterlich zusammengeschlagen und ihn daraufhin unter dem Verdacht der Verursachung aller Bombenattentate festgenommen. Er wäre in das I.-Gefängnis in Lagos gebracht worden und dort bis zum 26. Februar 1997 geblieben. Während der Haft hätte man ihm vorgehalten, dass er die Bombe für seinen Chef gelegt hätte, weil er sich an diesem Tag krankgemeldet hätte, und dass er außerdem ein Agent der NADECO wäre. Seine Eltern hätten für seine Freilassung bezahlen wollen, man hätte ihn jedoch nicht freigelassen, weil man ihn für den Bombenattentäter gehalten hätte. Im Gefängnis wäre ihm auch mitgeteilt worden, dass er vom Militär exekutiert werden würde. Er hätte große Angst gehabt und dies seinen Eltern erzählt, als diese ihn besucht hätten. Daraufhin hätten diese (für ihn) das Flugticket und den Reisepass besorgt, mit dem Dienst habenden Beamten gesprochen und diesem Naira 20.000,-- dafür bezahlt, dass dieser ihn heimlich freilassen würde. Dieser Mann wäre nach der Bezahlung in der Nacht zu ihm in die Zelle gekommen, hätte ihm eine Uniform gegeben und ihn in dieser Uniform problemlos aus dem Gefängnis gebracht. Auf die Frage, womit der Beschwerdeführer von den ihn festnehmenden Soldaten geschlagen worden sei, habe er angegeben, dass diese ihn mit Peitschen aus Kuhhaut, Gewehren und Fäusten geschlagen sowie mit Füßen getreten hätten. Hinsichtlich der davongetragenen Verletzungen habe der Beschwerdeführer mehrere ca. fünfschillingstückgroße runde Narben an den Beinen und Schultern gezeigt. Auf den Vorhalt, es sei nicht glaubwürdig, dass er tatsächlich mit einer Peitsche aus Kuhhaut geschlagen worden sei und keine länglichen Narben davongetragen habe, habe er die Form der Kuhhautpeitsche aufgezeichnet. Auf den weiteren Vorhalt, dass es insbesondere bei dieser Art von Peitschen mit langen Peitschenenden zu länglichen Narben komme, habe er angegeben, nur oberflächliche Verletzungen erlitten zu haben. Auf die Frage, von wem er erfahren hätte, dass er getötet werden solle, habe er angegeben, dass ihm dies die Beamten gesagt hätten.
Er wäre nach seiner Flucht aus dem Gefängnis bei seinem Freund versteckt gewesen. Von dort hätten ihn seine Eltern abgeholt und am 3. März 1997 zum Flughafen Lagos gebracht. Die Grenzkontrollen am Flughafen in Lagos habe er nicht beschreiben können. Er habe angegeben, dass seine Eltern wahrscheinlich auch das Flughafenpersonal bestochen hätten, weshalb es für ihn keine Kontrolle gegeben hätte. Er wäre gegen 23.25 Uhr mit Cargo Airline oder KLM nach Wien geflogen und am Vormittag des nächsten Tages, dem 4. März 1997, in Wien angekommen. Ob es eine Zwischenlandung gegeben hätte, habe er nicht angeben können. Wegen seines Fiebers hätte er das Bewusstsein verloren. In Wien wäre er vom Flugzeug mit einem Bus zum Flughafengebäude gefahren und hätte an der Grenzkontrolle seinen Pass zeigen müssen. Der Beamte hätte ihn passieren lassen. Die Grenzkontrolle in Wien-Schwechat habe er nicht genau beschreiben können. Auf die Frage nach einem Visum habe er angegeben, dass er wohl ein Visum gehabt haben müsste, weil ihn der Beamte sonst nicht hätte passieren lassen. Der Pass wäre nicht auf seinen Namen, sondern auf einen "John" mit dem Foto eines anderen Mannes ausgestellt worden. Mehr wüsste er nicht. Auf die Frage, ob er seinen Reisepass oder sein Flugticket vorweisen könne, habe er angegeben, dass er am Bahnhof einen Weißen getroffen hätte, der ihm geraten hätte, ihm dieses Dokument zu übergeben, weil er im Fall einer Kontrolle durch die Polizei Schwierigkeiten damit hätte.
Über weiteres Befragen habe der Beschwerdeführer angegeben, nicht zu wissen, wie weit Lagos vom Meer entfernt sei. Er würde nur die Insel "Tica Island" kennen. Von seiner Wohnung (in Nigeria) bis zu dem Ort, wo die Schiffe anlegten, würde man ca. eine halbe Stunde fahren. Er wüsste auch nicht, wie der durch Lagos fließende Fluss heiße, weil er nicht so lang in die Schule gegangen wäre. Auf den Vorhalt, er habe in seinem Asylantrag angegeben, sechs Jahre Volksschule und fünf Jahre Mittelschule besucht zu haben, habe er angegeben, zu glauben, dass der Fluss "Niger" heiße. Nach Rückübersetzung habe er angegeben, dass er die Dolmetscherin für die englische Sprache nicht so gut verstünde. Dazu habe das Bundesasylamt festgestellt, dass er während der Einvernahme weder mit der Dolmetscherin noch mit dem Leiter der Amtshandlung irgendwelche Verständigungsprobleme gehabt und sich auf das Nichtverstehen nur dann zurückgezogen hätte, wenn ihm seine Unglaubwürdigkeit bzw. Widersprüche vorgehalten worden wären. Darüber hinaus hätte sein Vertreter ausdrücklich erklärt, mit der Weiterführung der Einvernahme mit Hilfe der Dolmetscherin einverstanden zu sein, weil es keine Verständigungsprobleme gegeben hätte.
Die belangte Behörde führte zu den Angaben des Beschwerdeführers vor der Asylbehörde aus, dass diese nur teilweise glaubwürdig seien, weil er sich mehrfach widersprochen habe bzw. keine glaubwürdigen Angaben hinsichtlich seiner Einreise am Flughafen Wien-Schwechat habe machen können. Er sei weder in der Lage gewesen, die Passkontrolle richtig zu beschreiben, noch sei es glaubhaft gewesen, dass er mittels eines Reisepasses mit einem Lichtbild eines fremden Mannes hätte passieren können, dass er mit KLM oder Cargo Airline nach Wien geflogen sei, weil internationale Flüge von KLM nicht auf dem Rollfeld geparkt würden und in Frachtmaschinen der Cargo Airline nicht als Passagier mitgeflogen werden könnte, und dass er tatsächlich mehr als ein Jahr in Lagos gelebt hätte. Wenn man, wie der Beschwerdeführer, Tag für Tag das Meer vor den Augen habe, müsse man doch wissen, dass Lagos an der Sklavenküste Bight of Benin liege. Tatsächlich sei der Beschwerdeführer gemäß seinen Angaben vom 12. Jänner 1997 bis zu seiner Flucht (Anfang März 1997) eingesperrt gewesen und sei diese Haftdauer im Hinblick auf den Vorwurf von mehreren Sprengstoffattentaten mit zumindest einer Todesfolge (seines Chefs Dr. S.O.) auch nicht als unverhältnismäßig anzusehen. Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht habe, in seinem Heimatland Verfolgungsmaßnahmen befürchtet zu haben bzw. solchen ausgesetzt gewesen zu sein, so seien diese lediglich in Zusammenhang mit der Begehung einer strafbaren Handlung (der Begehung mehrerer Sprengstoffattentate mit einer Todesfolge) gestanden. Ein Einschreiten staatlicher Behörden sei in einem solchen Fall nicht als Verfolgung anzusehen, weil es sich hiebei um Schritte zur Aufklärung eines allgemein strafbaren Deliktes, und keinen stichhaltigen Grund für die Annahme handle, dass der Beschwerdeführer in Nigeria gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 (FrG) bedroht wäre. Auch wenn die Strafvorwürfe zu Unrecht erhoben worden seien, der Beschwerdeführer also nicht an den Bombenattentaten beteiligt gewesen sei, so begründe dies allein nicht die Annahme eines politischen Aspekts des Verfahrens. Vielmehr sei es dem Betroffenen auch in diesem Fall zuzumuten, sich wie jeder andere Staatsbürger, wie in jedem anderen Staat, dem Gericht zu stellen und die aufgebotenen Beweismittel zu entkräften. Die belangte Behörde sei der Ansicht, dass dem Beschwerdeführer ein den rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechendes Gerichtsverfahren gewährleistet worden wäre, denn Nigeria habe ein ordentliches Rechtssystem. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Misshandlungen anlässlich der Festnahme habe er nicht glaubhaft machen können, weil er u.a. behauptet habe, auch mit einer Kuh(haut)peitsche geschlagen worden zu sein. Nach dem von ihm gezeichneten Bild dieser Peitsche habe diese mehrere lange und dünne Peitschenschwänze und hätte diese im Fall einer tatsächlichen Anwendung längliche Striemen bzw. Narben verursacht. Der Beschwerdeführer habe jedoch ausschließlich auf runde Narben verwiesen, die weder mit Schlägen mit einer Kuhpeitsche noch mit Gewehrkolbenschlägen oder Fußtritten in Einklang zu bringen gewesen seien. Seinem Vorbringen zum Fluchtgrund sei somit jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen. Ebenso unglaubwürdig sei seine Aussage zu seiner angeblichen Einreise auf dem Luftweg geblieben. So habe er zu dem von ihm verwendeten Reisepass keine genauen Angaben machen können und sei eine genaue Kenntnis dieser Daten aber Voraussetzung, wolle man bei einer Kontrolle und einer damit verbundenen Befragung nicht auffallen.
Die Vollständigkeit und Richtigkeit der mit ihm aufgenommenen Niederschriften habe er mit seiner Signatur bestätigt und hätte er, wenn er an der Niederschrift etwas zu kritisieren gehabt hätte, seine Unterschrift verweigern können. Nun müsse er § 15 AVG gegen sich gelten lassen.
Das Bundesasylamt habe mit Bescheid vom 25. März 1997 (wenn auch nicht rechtskräftig) festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukomme und er in seinem Heimatland vor Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention sicher sei. Der Begriff des Flüchtlings "decke sich" mit den Verfolgungsgründen nach § 37 Abs. 2 FrG, sodass davon ausgegangen werden könne, dass diese Verfolgungsgründe nicht vorlägen, weil der Beschwerdeführer im fremdenpolizeilichen Verfahren keine neuen Tatsachen vorgebracht und hinsichtlich der Fluchtgründe u.a. auf sein Vorbringen im Asylverfahren verwiesen bzw. dieses wiederholt habe.
Was der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren vorbringe, seien reine Behauptungen, denen jegliche Untermauerung durch entsprechende Bescheinigungsmittel fehlten. Würde er tatsächlich von den nigerianischen Behörden mit den Bombenattentaten in Verbindung gebracht worden sein, ließe sich wohl nicht erklären, dass er so leicht durch bloße Bestechung einzelner Personen hätte flüchten können.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 58 Abs. 2 und § 60 iVm § 67 AVG haben Berufungsbescheide eine Begründung zu enthalten, in der die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind. In der Bescheidbegründung ist daher in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzutun, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren5, zu § 60 AVG E 1 bis 9 und § 67 AVG E 8 zitierte Judikatur). Sind die einen tragenden Teil der Begründung darstellenden Ausführungen für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar und somit nicht überprüfbar, so liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler vor, der zur Aufhebung des Bescheides führt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 12. April 1999, Zl. 97/21/0249, mwN).
2. Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid aus, dass der Beschwerdeführer den bei seiner niederschriftlichen Befragung am 24. März 1997 vor dem Bundesasylamt behaupteten Sachverhalt (vgl. die in I.1. wiedergegebenen Angaben des Beschwerdeführers bei dieser Vernehmung) bescheinigt habe (vgl. Seite 3 des angefochtenen Bescheides), seine Angaben teilweise glaubwürdig seien und er tatsächlich gemäß seinen Angaben vom 12. Jänner 1997 bis zu seiner Flucht (Anfang März 1997) eingesperrt gewesen sei. Diese Haftdauer sei im Hinblick auf den Vorwurf von mehreren Sprengstoffattentaten des Beschwerdeführers mit zumindest einer Todesfolge (seines Chefs Dr. S.O.) nicht als unverhältnismäßig anzusehen (vgl. Seite 5 des angefochtenen Bescheides). An anderer Stelle des angefochtenen Bescheides (vgl. dort die Seiten 6 und 8) vertrat die belangte Behörde hingegen die Auffassung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren (lediglich) als reine Behauptungen anzusehen seien, denen jegliche Untermauerung durch Bescheinigungsmittel fehle, und seinem Vorbringen zum Fluchtgrund jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen sei.
In dieser Hinsicht ist die Begründung des angefochtenen Bescheides daher widersprüchlich und bringt er nicht mit ausreichender Deutlichkeit zum Ausdruck, auf welcher tatsächlichen Grundlage er beruht. Diesem Begründungsmangel kommt Relevanz zu. Sollten nämlich die Angaben des Beschwerdeführers zutreffen und diesem in Nigeria tatsächlich wegen der ihm von staatlichen Organen angelasteten Bombenattentaten die Exekution drohen, wäre der Tatbestand des § 37 Abs. 1 FrG erfüllt.
Darüber hinaus ist der belangten Behörde auch dadurch ein Verfahrensmangel unterlaufen, dass sie die für ihre Beweiswürdigung herangezogene Beurteilung, ob die ca. fünfschillingstückgroßen runden Narben an den Beinen und Schultern des Beschwerdeführers von Schlägen mit einer Kuhhautpeitsche oder Gewehrkolben oder von Fußtritten herrühren können, ohne Beiziehung eines ärztlichen Sachverständigen getroffen und sich dabei über den vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren gestellten Beweisantrag auf Beiziehung eines Amtsarztes (vgl. die Berufung vom 1. April 1997) hinweggesetzt hat. Denn gemäß § 52 Abs. 1 AVG bedürfen Fachfragen der Beantwortung durch Sachverständige und nicht durch Laien und sind die Organwalter der Behörde verpflichtet, Sachverständige beizuziehen, wenn sie nicht selbst über das erforderliche Sachwissen verfügen. Dem angefochtenen Bescheid ist nicht zu entnehmen, dass der belangten Behörde medizinische Kenntnisse und Erfahrungen zu Eigen gewesen seien, die für eine selbständige fachliche Beurteilung von Fragen eines außerhalb des engeren Berufskreises liegenden Wissensgebietes vorausgesetzt werden müssen (vgl. etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, zu § 52 AVG E 18, 19 und 70 zitierte hg. Judikatur).
3. Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen hat die belangte Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.
4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 5. November 1999
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997210478.X00Im RIS seit
20.11.2000