Entscheidungsdatum
15.10.2018Norm
AsylG 2005 §11Spruch
W214 2165724-1/6E
W214 2165727-1/4E
W214 2165719-1/4E
W214 2165722-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde von 1.XXXX, geb. XXXX, 2. XXXX, geb. XXXX, 3. mj.XXXX, geb. XXXX, 4. mj. XXXX, geb.XXXX, alle StA. Syrien, 3. und 4. vertreten durch 1. und 2., alle vertreten durch die XXXX, gegen jeweils Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zlen. XXXX, XXXX, XXXXund XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und 1.XXXX,
2. XXXX, 3. XXXX und 4.XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1. XXXX, 2. XXXX, 3. XXXX und 4. XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Erst-, Zweit-, und Viertbeschwerdeführer stellten am XXXX09.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Der nachträglich eingereiste Drittbeschwerdeführer stellte am XXXX02.2017 den gegenständlichen Asylantrag. Alle Beschwerdeführer wurden am vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
2. Am 13.10.2016 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei legte er sein Familienbuch XXXX vor und gab an, er wolle mit seinen minderjährigen Kindern, die sich noch in Griechenland aufhielten, XXXX, geb. am
XXXX (nunmehr volljährig) und dem Drittbeschwerdeführer zusammengeführt werden.
Bei den nunmehrigen vier Beschwerdeführern handelt es sich um die Eltern und zwei ihrer insgesamt sechs Söhne.
3. Im Juni 2017 wurden die Beschwerdeführer zu ihren Fluchtgründen einvernommen und gaben übereinstimmend an, dass die Lage in Syrien durch den Krieg unsicher sei. Sie würden in ständiger Gefahr leben. Die Söhne bzw. Brüder XXXX, geb. XXXX (aufhältig in Kroatien) und XXXX, geb. XXXX (aufhältig in Griechenland) hätten zur Armee einrücken sollen. Auch XXXX sei aufgrund seines Lebensalters bereits "verlangt" worden. Es gebe keine Sicherheit mehr. Die Kinder könnten nicht zur Schule gehen und hätten keine Zukunft in Syrien. Es hätten sich auch Angriffe auf die Schule ereignet. Das Haus der Familie und die Fabrik, in welcher der Erstbeschwerdeführer gearbeitet habe, seien bereits durch Bomben zerstört worden.
4. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) vom XXXX wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (jeweils Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 wurde den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (jeweils Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.06.2018 erteilt (jeweils Spruchpunkt III.).
In diesen Bescheiden, in denen die belangte Behörde von der angegebenen Identität der Beschwerdeführer und den angeführten Familienverhältnissen ausging, führte die Behörde aus, dass lediglich dem (nunmehr) volljährigen Sohn (gemeint: XXXX, geb. am XXXX) der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, weshalb eine Zuerkennung im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG nicht in Betracht komme. Die Versagung des Asylstatus wurde damit begründet, dass sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung ergeben habe. Die geschilderten Ausreisegründe wären nicht asylrelevant.
5. Gegen Spruchpunkt I. der Bescheide (Versagung des Asylstatus) richtet sich die fristgerecht (von allen Beschwerdeführern eingebrachte) Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführer bis zu ihrer Flucht aus Syrien in XXXX gelebt hätten. Der Erstbeschwerdeführer habe als Möbelhersteller in einer Fabrik gearbeitet, diese sei jedoch im Jahr 2012 durch Bomben zerstört worden. Die beiden ältesten Söhne XXXX und XXXX hätten zur Armee einrücken sollen. Auch XXXX sei gefährdet gewesen, zum Militär eingezogen zu werden, weshalb er in Österreich bereits den Status eines Asylberechtigten erhalten habe. Aufgrund der Wehrdienstverweigerung der genannten Söhne, der Herkunft der Familie aus XXXX sowie der Asylantragstellung im Ausland, sei davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern im Falle der Rückkehr nach Syrien jedenfalls eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde und sie unmittelbar nach ihrer Ankunft mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hätten.
6. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten der Verwaltungsverfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu den Beschwerdeführern:
Die in Österreich allesamt strafgerichtlich unbescholtenen Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige und führen jeweils die im Spruch angeführten Namen. Sie gehören der arabischen Volksgruppe an und sind muslimischen Glaubens. Die Erst-, Zweit- und Viertbeschwerdeführer stellten am XXXX09.2015 Anträge auf internationalen Schutz.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben in Syrien geheiratet und sind die Eltern von insgesamt sechs Söhnen.
Somit besteht die Kernfamilie, neben den Eltern, und zwar
XXXX, geb. XXXX (Erstbeschwerdeführer; Vater), und
XXXX, geb. XXXX(Zweitbeschwerdeführerin; Mutter),
aus den Söhnen
XXXX, geb. XXXX,
XXXX, geb. XXXX,
XXXX, geb. XXXX,
XXXX, geb. am XXXX,
XXXX, geb. XXXX (Drittbeschwerdeführer), und
XXXX, geb. XXXX (Viertbeschwerdeführer).
Fest steht, dass einem der Söhne, Herrn XXXX, geb. am XXXX, mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Zuvor stellte er am 11.08.2016 einen Antrag auf Familienzusammenführung und reiste gemeinsam mit seinem Bruder und nunmehrigen Drittbeschwerdeführer XXXX, geb. XXXX, aus Griechenland kommend, in das österreichische Bundesgebiet ein, wo beide schließlich am XXXX02.2017 einen Asylantrag stellten.
Die Eltern lebten im Herkunftsstaat gemeinsam mit vier Kindern in ihrem Einfamilienhaus in XXXX. Im Jahr 2012 wurde die Arbeitsstätte des Erstbeschwerdeführers bzw. sein eigenes Möbelgeschäft, welches der Familie den Lebensunterhalt sicherte, durch Bomben- und Raketenangriffe zerstört. Aufgrund der stetigen Angriffe war es den Kindern nicht mehr möglich, die Schule zu besuchen. Jedoch haben nicht "nur" die finanziellen Verluste durch die Angriffe und die dadurch verursachten Zerstörungen, sondern auch die drohende Gefahr, dass die Kinder, nämlich XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX und XXXX, geb. am XXXX, zur Armee hätten einrücken müssen und die Familie dies ablehnte, die Beschwerdeführer zur Flucht aus Syrien bewogen.
Den Beschwerdeführern wurde wegen des Bürgerkriegs in Syrien subsidiärer Schutz zuerkannt, jedoch erkannte die Behörde in ihrem Vorbringen kein darüberhinausgehendes Vorbringen von Asylrelevanz. Die Eltern traten mit ihren Kindern die Flucht aus Syrien jedoch (auch) an, um die männlichen und im wehrfähigen Alter befindlichen Familienmitglieder vor der drohenden Einziehung zum Militärdienst zu bewahren, sie diesem gezielt zu entziehen, weil sie dies aus Gesinnungsgründen ablehnen.
Neben den zuletzt genannten Kindern, die zwecks Militärdienstleistung (im Sinne der Erlassung eines Einberufungsbefehls) bereits "verlangt" worden sind, befinden sich aber auch die (noch) minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer, mit (zum Zeitpunkt der heutigen Entscheidung) 17 und 16 Jahren, im wehrfähigen Alter. Auch diesen würde bei einer Rückkehr nach Syrien (nunmehr) die Gefahr drohen zur Ableistung des Militärdienstes gegen ihren Willen, also zwangsweise herangezogen zu werden und verhinderten die Eltern (auch) deren Rekrutierung, indem sie sich durch Flucht der gesamten Familie der bevorstehenden Einziehung zur Ableistung des Militärdienstes erfolgreich entzogen.
Die Gefahr, an Checkpoints eingezogen und zur Ableistung des Wehrdienstes für die syrische Regierung (zwangsweise) herangezogen zu werden, trifft nicht bloß jene, von denen die Ableistung des Militärdienstes - ob nun durch Erlassung eines Einberufungsbefehls oder auf andere Weise - "verlangt" wurde, sondern auch die beiden jüngsten Söhne, den Dritt- und Viertbeschwerdeführer, die sich nunmehr ebenfalls im wehrfähigen und in Kürze auch - pflichtigen Alter befinden.
Somit haben die Beschwerdeführer, die Eltern sowie ihre beiden jüngsten Kinder, mit denen sie gemeinsam die Flucht angetreten haben, (auch) um diese der Rekrutierung zu entziehen, was ihnen durch die erfolgte Ausreise aus Syrien auch gelungen ist, aufgrund der aktuellen Situation bei einem Aufenthalt bzw. ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat damit zu rechnen, vom syrischen Regime als Oppositionelle bzw. Andersdenkende wahrgenommen zu werden bzw. im Falle der Kinder, zur Militärdienstleistung bzw. zum sonstigen Militäreinsatz in der syrischen Armee und/oder in einer Miliz der syrischen Regierung zwecks Teilnahme an den Kampfhandlungen zwangsweise herangezogen zu werden.
Die Ableistung des Militärdienstes geht damit einher, Menschenrechtsverletzungen zu begehen oder solchen selbst zum Opfer zu fallen und lehnen dies die Beschwerdeführer - die Eltern sowie die von ihrer Erziehung bzw. Gesinnung geprägten Kinder - ab. Bei einer Weigerung droht ihnen die Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen bis hin zur extralegalen Tötung, weil ihnen von Seiten des Regimes die Haltung von Oppositionellen bzw. Regimegegnern zugeschrieben werden würde.
Die Beschwerdeführer sind in Österreich allesamt strafgerichtlich unbescholten; auch sonstige Asylausschlussgründe liegen nicht vor.
1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer:
Zur Wehrpflicht bzw. betreffend (zwangsweise) Rekrutierungen:
Seit Jahren versuchen immer mehr Männer die Rekrutierung zu vermeiden, indem sie beispielsweise das Land verlassen oder lokalen bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Militärdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen. Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee in verschiedenen Gebieten Syriens, die unter der Kontrolle verschiedener Akteure stehen, tatsächlich durchgesetzt wird, und wie dies geschieht. In der syrischen Armee herrscht zunehmende Willkür und die Situation kann sich von einer Person zur anderen unterscheiden (FIS 23.8.2016).
Die Rekrutierung von männlichen Syrern findet nach wie unvermindert statt (DRC/DIS 8.2017). Für männliche syrischen Staatsbürger und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten (CIA 5.12.2017; vgl. FIS 23.8.2016; vgl. BFA 8.2017). Diejenigen männlichen palästinensischen Flüchtlinge, im Alter von 18 bis 42 Jahren, welche vor 1956 bei der General Administration for Palestine Arab Refugees (GAPAR) registriert waren, und deren Nachkommen müssen den verpflichtenden Wehrdienst bei der Palästinensischen Befreiungsarmee (PLA), einer Einheit der syrischen Streitkräfte, ableisten. Für diese Palästinenser gelten die gleichen Voraussetzungen für den Wehrdienst wie für Syrer (BFA 8.2017). [Informationen zu Palästinensern finden sich auch unter Abschnitt "15.1. Palästinensische Flüchtlinge"]
Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Militärbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit, oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsatz verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. "Rekrut" ist der niedrigste Rang, und die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (BFA 8.2017).
Normalerweise werden Einberufungsbefehle schriftlich mit der Post zugestellt, zurzeit wird jedoch eher auf persönlichem Wege zum verpflichtenden Militärdienst rekrutiert, um ein Untertauchen der potentiellen Rekruten möglichst zu verhindern. Zu diesem Zweck werden Mitarbeiter des Rekrutierungsbüros zum Haus der Wehrpflichtigen geschickt. Wenn der Gesuchte zu Hause ist, wird er direkt mitgenommen. Wenn er nicht zu Hause ist, wird der Familie mitgeteilt, dass er sich bei der nächsten Kaserne zu melden habe. Es gibt immer wieder Razzien, wie zum Beispiel Anfang Mai 2017, als bei einem Fußballspiel in Tartus alle Männer beim Verlassen des Stadions versammelt und zum Dienst verpflichtet wurden. Einige Zeit zuvor gab es einen weiteren Vorfall, bei dem vor einem Einkaufszentrum in Damaskus alle wehrfähigen Männer eingesammelt und rekrutiert wurden. Auch ein "Herauspflücken" bei einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet. Die Altersgrenze ist auf beiden Enden des Altersspektrums nur theoretisch und jeder Mann in einem im weitesten Sinne wehrfähigen Alter, kann rekrutiert werden (BFA 8.2017; vgl. FIS 23.8.2016; vgl. Syria Direct 7.12.2017). Berichten zufolge besteht aber auch für - teils relativ junge - Minderjährige die Gefahr, in Zusammenhang mit der Wehrpflicht an Checkpoints aufgehalten zu werden und dabei Repressalien ausgesetzt zu sein (UNHCR 30.11.2016). Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich ist, können Männer, die das wehrfähige Alter erreichen, auch durch Durchsagen im staatlichen Fernsehen, Radio oder der Zeitung zum Wehrdienst aufgerufen werden (DIS 26.2.2015).
Die syrische Armee hat durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen (FIS 23.8.2016; vgl. ISW 8.3.2017). Viele weigern sich, der Armee beizutreten. Die regulären Rekrutierungsmethoden werden in Syrien noch immer angewendet, weil das Regime zeigen will, dass sich nichts verändert hat, und das Land nicht in totaler Anarchie versinkt. Es gibt auch Männer im kampffähigen Alter, die frei in Syrien leben. Dem Regime liegt nicht daran, alle wehrtauglichen Personen in die Flucht zu treiben. Es werden nämlich auch künftig motivierte Kämpfer benötigt (FIS 23.8.2016).
Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst bereits absolviert haben, kommt es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert werden (IRB 19.1.2016; vgl. Zeit 10.12.2017).
Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Gesetzesnovelle der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass jene, die das Höchstalter für die Ableistung des Militärdienstes überschritten haben und den Militärdienst nicht abgeleistet haben, und auch nicht aus anderen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit sind, eine Kompensationszahlung von 8.000 USD oder dem Äquivalent in SYP leisten müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Alterslimits geleistet werden. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, ist die Folge eine einjährige Haftstrafe und die Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um welches sich die Zahlung verzögert, wobei der Betrag 2000 USD oder das Äquivalent in SYP nicht übersteigen soll. Jedes begonnene Jahr der Verzögerung wird als ganzes Jahr gerechnet. Außerdem kann basierend auf einem Beschluss des Finanzministers das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Person, die sich weigert den Betrag zu bezahlen, konfisziert werden (SANA 8.11.2017; vgl. SLJ 10.11.2017; vgl. PAR 15.11.2017)
Befreiung und Aufschub
Es gibt verschiedene Gründe, um vom Militärdienst befreit zu werden. Der einzige Sohn einer Familie, Studenten oder Versorger der Familie können vom Wehrdienst befreit werden oder diesen aufschieben. Außerdem sind Männer mit Doppelstaatsbürgerschaft, die den Wehrdienst bereits in einem anderen Land abgeleistet haben, üblicherweise vom Wehrdienst befreit (FIS 23.8.2016; vgl. DIS 26.2.2015). Diese Ausnahmen sind theoretisch immer noch als solche definiert, die Situation in der Praxis ist jedoch anders. Präsident al-Assad versucht den Druck in Bezug auf den Wehrdienst zu erhöhen, und es gibt nun weniger Befreiungen und Aufschübe beim Wehrdienst. Generell werden die Regelungen nun strenger durchgesetzt, außerdem gibt es Gerüchte, dass Personen trotz einer Befreiung oder eines Aufschubs rekrutiert werden. Was die Regelungen zur Befreiung oder zum Aufschub des Wehrdienstes betrifft, so hat man als einziger Sohn der Familie noch die besten Chancen. Das Risiko der Willkür ist jedoch immer gegeben (BFA 8.2017; vgl. DRC/DIS 8.2017).
Es gibt Beispiele, dass Männer sich durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern vom Wehrdienst freigekauft haben, was jedoch keineswegs als einheitliche Praxis betrachtet werden kann, sondern schlicht Willkür darstellt. So war es vor dem Konflikt gängige Praxis sich vom Wehrdienst freizukaufen, was einen aber nicht davor schützt, im Zuge des aktuellen Konfliktes - manchmal sogar Jahre danach - trotzdem eingezogen zu werden (BFA 8.2017).
Es gibt ein Gesetz, das syrischen Männern, die mehr als fünf Jahre außerhalb des Landes gelebt haben, gegen Zahlung eines Bußgeldes die Befreiung vom Militärdienst ermöglicht. Diese Gebühr wurde von 5.000 USD auf 8.000 USD erhöht (BFA 8.2017).
Wehrdienstverweigerung / Desertion
Besonders aus dem Jahr 2012 gibt es Berichte von desertierten syrischen Soldaten, welche gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen, erschossen zu werden (AI 6.2012).
Wehrdienstverweigerer werden laut Gesetz in Friedenszeiten mit ein bis sechs Monaten Haft bestraft, die Wehrpflicht besteht dabei weiterhin fort. In Kriegszeiten wird Wehrdienstverweigerung laut Gesetz, je nach den Umständen, mit Gefängnisstrafen von bis zu 5 Jahren bestraft. Nach Verbüßen der Strafe muss der Wehrdienstverweigerer weiterhin den regulären Wehrdienst ableisten. Bei einer Wehrdienstverweigerung hat man die Möglichkeit sich zu verstecken und das Haus nicht mehr zu verlassen, das Land zu verlassen, sich durch Bestechung freizukaufen oder einer anderen Gruppierung beizutreten. Bezüglich Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gehen die Meinungen der Quellen auseinander. Während die einen eine Foltergarantie und Todesurteil sehen, sagen andere, dass Verweigerer sofort eingezogen werden (BFA 8.2017). Die Konsequenzen hängen jedoch vom Profil und den Beziehungen der Person ab. Wenn es eine Verbindung zu einer oppositionellen Gruppe gibt, wären die Konsequenzen ernster (DIS 26.2.2015).
Wenn jemand den Wehrdienst verweigert und geflohen ist, gibt es die Möglichkeit seinen Status zu "regularisieren", wobei möglicherweise auch ein signifikanter Betrag zu entrichten ist (gerüchteweise bis zu 8.000 USD). Eine solche "Regularisierung" schützt allerdings nicht automatisch vor Repressalien oder einer zukünftigen Rekrutierung. Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen "terroristische" Bedrohungen zu schützen (BFA 8.2017).
Auch Familien von Deserteuren oder Wehrdienstverweigerern haben mit Konsequenzen zu rechnen. Eine Familie kann von der Regierung unter Druck gesetzt werden, wenn der Deserteur dadurch vielleicht gefunden werden kann. Familienmitglieder (auch weibliche) können festgenommen werden, um den Deserteur dazu zu bringen, sich zu stellen. Manchmal wird ein Bruder oder der Vater eines Deserteurs ersatzweise zur Armee rekrutiert (FIS 23.8.2016; vgl. BFA 8.2017).
In Gebieten, welche durch sogenannte Versöhnungsabkommen wieder unter die Kontrolle des Regimes gebracht wurden, werden häufig Vereinbarungen bzgl. Wehrdienst getroffen. Manche Vereinbarungen besagen, dass Männer nicht an die Front geschickt, sondern stattdessen bei der Polizei eingesetzt werden. Berichten zufolge wurden solche Zusagen von der Regierung aber bisweilen auch gebrochen, was jedoch schwer zu beweisen ist (BFA 8.2017).
Wenn die Personen, die vom syrischen Regime einberufen wurden, nicht freiwillig erscheinen, werden sie als Wehrdienstverweigerer gelistet und werden von den Behörden gesucht. Die Truppen der Regierung sind ausgedünnt und es mangelt an Militärs. Die Familien und besonders die Väter von Militärdienstverweigerern und Deserteuren werden üblicherweise schikaniert, um die Söhne zu zwingen, sich zu stellen. Die Behörden treten auch an bestimmte Gemeinschaften heran und verlangen, dass die Familien die Mitglieder, die für den Militärdienst gesucht werden, übergeben. Obwohl die Soldaten streng beaufsichtigt werden und ihre Familien bei Fahnenflucht mit Repressalien rechnen müssen, gibt es immer wieder Deserteure. Die meisten von ihnen seien Angehörige der sunnitischen Bevölkerungsmehrheit. Das Regime verwendet weiterhin alle möglichen Druckmittel von bürokratischen Auflagen bis hin zu Gefängnis und Folter, um die syrischen Streitkräfte oder die paramilitärischen Verbände zu verstärken. Amnestien dienen im Endeffekt nicht dazu, den Wehrdienstverweigerern und Deserteuren eine Strafe zu ersparen, sondern ihrer habhaft zu werden, um sie zum Militärdienst und letztendlich zum Kampfeinsatz einziehen zu können.
Bewegungsfreiheit
Die syrische Regierung verweigert die Ausstellung von Reisepässen oder anderen wichtigen Dokumenten aufgrund der politischen Einstellung einer Person, deren Verbindung zu oppositionellen Gruppen oder der Verbindung zu einem geographischen Gebiet, in dem die Opposition dominiert. Das syrische Regime verlangt außerdem ein Ausreisevisum und schloss regelmäßig den Flughafen Damaskus und Grenzübergänge. Über Menschenrechtsaktivisten oder andere Aktivisten der Zivilgesellschaft, deren Familien oder Bekannte werden häufig Ausreiseverbote verhängt. Viele Personen erfahren erst von einem Ausreiseverbot, wenn ihnen die Ausreise verweigert wird. Grund oder Gültigkeitsdauer werden häufig nicht genannt (USDOS 3.3.2017).
Minderjährige Kinder können nicht ohne schriftliche Genehmigung ihres Vaters ins Ausland reisen, selbst wenn sie sich in Begleitung ihrer Mutter befinden (BFA 8.2017).
Rückkehr
Länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland (z.B. illegale Ausreise) können von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Verhaftungen (AA 17.8.2017). Im Prinzip steht es syrischen Staatsangehörigen frei, mit ihrem syrischen Pass (oder bei einer Ausreise in den Libanon: mit gültigem Personalausweis) über alle funktionsfähigen Grenzübergänge, einschließlich dem Flughafen Damaskus, das Land zu verlassen. Syrische Staatsangehörige müssen eine Ausreisegebühr in einer Höhe zahlen, die vom Ausreisepunkt (Landgrenze oder Flughafen) abhängt. Auf Grundlage des Gesetzes Nr. 18 aus dem Jahr 2014 kann die Ausreise oder Rückkehr ohne gültigen Pass oder ohne die erforderliche Genehmigung oder über einen nicht genehmigten Ausreisepunkt je nach Umständen des Einzelfalls Freiheits- und/oder Geldstrafen nach sich ziehen. Es ist nicht klar, ob das Gesetz tatsächlich angewandt wird und ob Personen, die aus dem Ausland zurückkehren, gemäß Gesetz Nr. 18 von 2014 einer Strafverfolgung ausgesetzt sind (UNHCR 2.2017).
Personen werden bei der Einreise nach Syrien über den internationalen Flughafen Damaskus oder andere Einreiseorte kontrolliert. Bei männlichen Personen im wehrfähigen Alter wird auch kontrolliert, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben (IRB 19.1.2016; vgl. Zeit 10.12.2017). Männer im wehrfähigen Alter sind bei der Einreise besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen durch das Sicherheitspersonal zu werden. Die Sicherheitsorgane haben am Flughafen freie Hand, und es gibt keine Schutzmechanismen, wenn eine Person verdächtigt und deswegen misshandelt wird. Es kann passieren, dass die Person sofort inhaftiert und dabei Opfer von Verschwindenlassen oder Folter wird. Oder der Person wird die Einreise nach Syrien erlaubt, sie muss sich jedoch zu einem anderen Zeitpunkt erneut melden und verschwindet dann. Eine Person kann auch Opfer von Misshandlungen werden, ohne dass es dafür einen bestimmten Grund gibt. Das System ist sehr unberechenbar (IRB 19.1.2016). Bereits im Jahr 2012 hat ein britisches Gericht festgestellt, dass für einen nach Syrien zurückkehrenden, abgelehnten Asylwerber im Allgemeinen bei der Ankunft die reale Gefahr besteht, aufgrund einer angenommenen politischen Gesinnung inhaftiert zu werden, und in der Folge schweren Misshandlungen ausgesetzt zu sein. Seit dieser Feststellung hat sich die Situation weiter verschlimmert. Es kann jedoch auch sein, dass eine Person, trotz eines abgelehnten Asylantrages, auch nach der Rückkehr nach Syrien noch als Unterstützer des Assad-Regimes angesehen wird (UK HOME 8.2016).
Das syrische Gesetz bestraft auch Personen, welche versuchen in einem anderen Land Asyl zu suchen, um eine Strafe in Syrien zu vermeiden (USDOS 3.3.2017).
In den von oppositionellen Gruppierungen wie Jabhat Fatah ash-Sham oder dem sogenannten Islamischen Staat (IS) kontrollierten Gebieten verfügen die bewaffneten Gruppen ebenfalls über Listen von "Dissidenten". Ihnen drohen Misshandlung und Verschwindenlassen. Auch oppositionelle Gruppen kontrollieren Rückkehrende, wobei die Bekanntgabe des Wohn- und Geburtsortes wichtig ist. SyrerInnen, die aus der Türkei in oppositionelle Gebiete zurückkehren, werden befragt. Es kommt außerdem zu Entführungen und Lösegelderpressungen durch bewaffnete Gruppen (SFH 21.3.2017).
Wie aus Berichten hervorgeht, betrachtet die Regierung bestimmte Aktivitäten von im Ausland lebenden Syrern als Ausdruck einer oppositionellen Einstellung, darunter Anträge auf Asyl, Teilnahme an regierungskritischen Protesten, Kontakte zu Oppositionsgruppen oder andere Ausdrucksformen der Kritik an der Regierung, einschließlich über soziale Medien (UNHCR 2.2017). Die syrische Regierung hat Interesse an politischen Aktivitäten von Syrern im Ausland, auch deshalb, um oppositionelle Alternativen zum gegenwärtigen Regime zu unterbinden. Die Regierung überwacht Aktivitäten dieser Art im Ausland, auch in Österreich. Dass die syrische Regierung Kenntnis von solchen Aktivitäten hat, ist wahrscheinlich, und sie hat die Möglichkeit, ihr diesbezügliches Wissen zu nützen, wenn sich dazu die Gelegenheit ergibt. Eine Überwachung von exilpolitischen Aktivitäten passiert hauptsächlich an Orten mit einer größeren syrischen Gemeinde, weil sich dort eher Informanten der Regierung befinden können. Eine Gefährdung eines Rückkehrers im Falle von exilpolitischer Aktivität hängt jedoch von den Aktivitäten selbst, dem Profil der Person und von zahlreichen anderen Faktoren, wie dem familiären Hintergrund und den Ressourcen ab, die der Regierung zur Verfügung stehen (BFA 8.2017).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hat das Länderinformationsblatt am 25.01.2018 erstellt (und seither im Mai und August 2018 aktualisiert, wobei sich die zitierten Passagen nicht geändert haben), und daher sind auch jene Berichte, die älteren Datums sind, auf ihre Aktualität überprüft worden. Die Feststellungen sind zur Gänze der belangten Behörde amtsbekannt. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht geändert haben.
2.2. Zu den personenbezogenen Feststellungen der Beschwerdeführer und ihrem Fluchtvorbringen:
Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer, ihrer Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit bzw. ihrer Herkunft gründen auf den diesbezüglich glaubhaften, da durchwegs gleichlautenden Angaben. Der Erstbeschwerdeführer legte das Familienbuch XXXX vor, aus dem sich die Namen samt Geburtsdaten der Kernfamilie zweifelsfrei ergeben. Die inhaltliche Richtigkeit dieser Daten wurde vom Dolmetscher im Verfahren vor der belangten Behörde bestätigt. Auch die zahlreichen weiteren in den Akten einliegenden Dokumente, etwa die Geburtsurkunden bzw. Reisepässe der beiden beschwerdeführenden Kinder, die Personalausweise und Reisepässe der Eltern, bzw. der Führerschein des Erstbeschwerdeführers, stimmen hinsichtlich der Daten überein und legte bereits die belangte Behörde die Angaben hinsichtlich der Identität der Beschwerdeführer ihren im Spruch angeführten Bescheiden zugrunde.
Dass dem (mittlerweile) volljährigen XXXX, geb. am XXXX, mit Bescheid vom XXXX, Zl.XXXX, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, ergibt sich aus der - infolge der Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts - erfolgten Aktenvorlage des Betreffenden.
Die Feststellungen zum Fluchtgrund der Beschwerdeführer gründen sich auf deren glaubwürdige Angaben. Die Beschwerdeführer - die Eltern sowie die beiden Söhne - legten als (einen) Grund für ihre Ausreise aus Syrien die Angst vor einer (zwangsweisen) Rekrutierung durch die syrische Armee zur Militärdienstleistung und die damit in Zusammenhang stehende Verfolgung überzeugend und plausibel dar. Sie erstatteten ein im Wesentlichen gleichbleibendes, substantiiertes, in sich stimmiges Vorbringen, dem auch die belangte Behörde nicht entgegengetreten ist, sodass sich kein Grund, an der Richtigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführer zu zweifeln, ergeben hat. Auch die belangte Behörde ging von ihrer Glaubwürdigkeit aus, erachtete ihr Vorbringen aber als nicht asylrelevant. Insbesondere ist zu bemerken, dass die Angaben der Beschwerdeführer miteinander in Einklang stehen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass sowohl die Erst- und Zweit-, als auch der Drittbeschwerdeführer jeweils eigenständig einvernommen bzw. zu den Geschehnissen befragt wurden. Ihre Aussagen zeichnen ein stimmiges und insbesondere widerspruchsfreies Bild der Lage in Syrien, welches sich mit den notorischen Länderinformationen deckt.
Dass den in den Feststellungen mit ihren jeweiligen Namen und Geburtsdaten angeführten älteren Söhnen (welche hier aber nicht als Beschwerdeführer auftreten) die Einziehung droht, ergibt sich aus dem einhelligen Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach diese bereits "verlangt" worden wären. Soweit damit angedeutet werden sollte, dass die älteren Söhne bereits formell, also mittels Einberufungsbefehl einberufen worden wären, ist dazu zu sagen, dass es auf das Vorliegen eines Einberufungsbefehls noch nicht einmal ankommt, weil Einberufungen nicht nur schriftlich mit der Post erfolgen, sondern weil auch auf persönlichem Wege zum Militärdienst rekrutiert wird, etwa indem die potentiellen Rekruten schlichtweg "mitgenommen" werden um ein Untertauchen der potentiellen Rekruten - wie im vorliegenden Fall geschehen - möglichst zu verhindern. Bereits aufgrund ihrer (für die Einziehung zum Militärdienst einschlägigen) Geburtsjahre und dem glaubwürdigen Vorbringen, dass sie den Militärdienst noch nicht absolviert haben, ergibt sich eindeutig, dass sie mit einer zwangsweisen Heranziehung zur Ableistung ihres Wehrdienstes rechnen müssten.
Anhand der Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zum Militärdienst und zur Einberufungspraxis in Syrien, steht zudem fest, dass (nunmehr) auch den Dritt- und Viertbeschwerdeführern - wie ihren älteren Brüdern - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine zwangsweise Einziehung zum Militärdienst in der syrischen Armee und/oder in einer Miliz der syrischen Regierung droht. Aus den (auch von der Behörde zugrunde gelegten) Länderberichten geht eindeutig hervor, dass laut Gesetz in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen sind, sich ihr Militärbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Nicht nur ist der Drittbeschwerdeführer, der altersmäßig daher am Zug wäre, bei den syrischen Behörden zu diesem Zwecke vorstellig zu werden (Abholung des Militärbuches bzw. Meldung bei der Behörde), dem nicht nachgekommen, sondern hat er sich vielmehr durch seine (mit und von seinen Eltern) geplante Ausreise, diesem Behördenkontakt gezielt entzogen. Auch der noch um ein Jahr jüngere Viertbeschwerdeführer wäre nicht in Sicherheit, sind doch die Altersgrenzen auf beiden Enden des Altersspektrums nur theoretisch und kann jeder Mann in einem im weitesten Sinne wehrfähigen Alter rekrutiert werden. Gründe, weshalb die wehrfähigen, gesunden und jungen Männer bei einer Rückkehr nach Syrien nicht eingezogen werden sollten, haben sich im Verfahren nicht ergeben. Die Länderberichte zeigen deutlich, dass Aufschübe kaum noch gewährt werden und überdies Willkür herrscht, es an Soldaten mangelt und nicht ersichtlich ist, weshalb gesunde, junge Männer nicht zur Ableistung des Militärdienstes zwangsweise herangezogen werden sollten, auch wenn sie (wie im Fall der Dritt- und Viertbeschwerdeführer) erst kurz vor Erreichen des formellen militärdienstpflichtigen Alters stehen. Die zwangsweise Heranziehung von jungen Männern zur Militärdienstleistung vor Erreichen der Volljährigkeit (als Kindersoldaten) wird nämlich auch von Seiten der syrischen Regierung praktiziert. Somit liegen konkrete, substantiierte Anhaltspunkte dafür vor, dass die Dritt- und Viertbeschwerdeführer in Syrien mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müssen, zur Militärdienstleistung - sei es bei der Einreise oder bei einer Kontrolle an einem (anderen) Checkpoint - aufgefordert und gegen ihren Willen eingezogen zu werden und dabei - wie sich aus den weiteren Feststellungen ergibt - unter anderem zur Bekämpfung von (wenn auch nur vermeintlich) "oppositionellen" Kräften, auch von bloß Protestierenden/Andersdenkenden, und zum Vorgehehen gegen die Zivilbevölkerung, auch gegen Frauen und Kinder, eingesetzt und entweder (im Fall der Verweigerung des Militärdienstes) zum Opfer oder (im Fall der Ableistung des Militärdienstes) zum Täter/Unterstützer von gravierenden Menschenrechtsverletzungen zu werden. Es sind keinerlei Umstände ersichtlich, aufgrund derer im Fall der beschwerdeführenden Kinder - entgegen der festgestellten Verhältnisse in Syrien - nicht von einer (gegebenenfalls zwangsweise durchzusetzenden) Einziehung zum Militärdienst auszugehen wäre; solche Umstände wurden auch von der belangten Behörde nicht festgestellt.
Dass aber auch die beschwerdeführenden Eltern asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen hätten, hat sich ebenso klar ergeben. Den Länderberichten zufolge haben nämlich auch Familien von Deserteuren oder Wehrdienstverweigerern mit Konsequenzen zu rechnen. Den Länderinformationen nach wird von Seiten der syrischen Regierung Druck auf Familienmitglieder ausgeübt, damit Deserteure gefunden bzw. ausfindig gemacht werden können. Dies reicht von "bloßer" Schikane bis hin zu Festnahmen, um die Deserteure dazu zu bringen, sich zu stellen. Brüder oder der Vater eines Deserteurs werden sogar ersatzweise zur Armee rekrutiert, aber auch auf weibliche Familienmitglieder wird Druck ausgeübt. Aus Sicht des syrischen Regimes wären die Erst- und Zweitbeschwerdeführer jedenfalls als Oppositionelle bzw. Regimegegner anzusehen, weil sie, um ihre Kinder dem Militärdienst bzw. der drohenden Rekrutierung zu entziehen, gemeinsam mit ihnen - zu diesem Zweck - Syrien verlassen und in der Folge Asylanträge im Ausland gestellt haben. Zudem würde der Eindruck von Oppositionellen noch dadurch verstärkt werden, dass einem ihrer Söhne, der Status eines Asylberechtigten bereits rechtskräftig zuerkannt wurde.
Da die Beschwerdeführer aus Sicht des Regimes diesem kritisch gegenüberstehen, die Dritt- und Viertbeschwerdeführer als Wehrdienstverweigerer anzusehen sind, die Eltern als (vermeintlich) oppositionell Gesinnte, die zwecks Fahnenflucht mit der ganzen Familie aus Syrien ausgereist sind, ist daher zusammenfassend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer bei der Einreise besonders gefährdet wären, Opfer von Misshandlungen durch das Sicherheitspersonal zu werden. Die Sicherheitsorgane haben am Flughafen freie Hand, und es gibt keine Schutzmechanismen, wenn eine Person verdächtigt und deswegen misshandelt wird. Es kann passieren, dass die Person sofort inhaftiert und dabei Opfer von "Verschwindenlassen" oder Folter wird. Oder der Person wird die Einreise nach Syrien erlaubt, sie muss sich jedoch zu einem anderen Zeitpunkt erneut melden und verschwindet dann. Eine Person kann auch Opfer von Misshandlungen werden, ohne dass es dafür einen bestimmten Grund gibt. Das System ist sehr unberechenbar. Umso eher sind demnach aber Personen wie die Beschwerdeführer gefährdet, die das Land verlassen haben, weil sie es ablehnen auf Seiten des syrischen Regimes zu kämpfen und dazu glaubwürdig aber regimekritisch angaben, dass in Syrien "keine Gesetze" und "nur noch Grausamkeiten" herrschen würden und "gemordet" werde.
Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der Akten.
Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergeben sich jeweils aus der insichtnahme in das Strafregister.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A) Stattgebung:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh. er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (vgl. VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.2.2. Es ist den vier Beschwerdeführern im vorliegenden Fall gelungen, eine drohende Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK glaubhaft zu machen:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch die Gefahr einer wegen "Wehrdienstverweigerung" (allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen) drohenden Bestrafung dann zur Asylgewährung führen, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Ist Letzteres der Fall, so kann dies aber auch auf der - generellen - Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen, womit unabhängig von einer der Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion im konkreten Fall wirklich zugrundeliegenden religiösen oder politischen Überzeugung der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund gegeben wäre (vgl. VwGH 14.12.2004, 2001/20/0692).
Dient die Geltung verschärfter Strafdrohungen bei Wehrdienstverweigerung im Wesentlichen dazu, dass Einberufene erhöhtem Druck zur Teilnahme an Handlungen ausgesetzt sind, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten (vgl. Art. 1 Abschnitt F GFK), so erfüllt dies unter der weiteren Voraussetzung, dass einem Wehrdienstverweigerer zumindest eine gegen den Staat gerichtete politische Gesinnung unterstellt wird, die Anforderungen der auf dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 1994, VwSlg. 14089 A/1994 (verst. Senat), basierenden Rechtsprechung an die Zuerkennung von Asyl. Weiters vertritt der Verwaltungsgerichtshof nunmehr ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen - etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff] bzw. EuGH 26.02.2015, Fall Shepherd, C-472/13). Daher ist eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Art. 12 Abs. 2 der genannten Richtlinie fallen, umfassen würde, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung.
Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass der Militäreinsatz in der syrischen Armee, dem sich die Dritt- und Viertbeschwerdeführer letztlich durch ihre Ausreise (erfolgreich) entzogen haben, im derzeitigen bewaffneten Konflikt in Syrien mit einem Zwang zur Verübung menschenrechtswidriger Handlungen und zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen (etwa Angriffe auf die Zivilbevölkerung) verbunden (und damit im Sinne des Abs. 171 des UNHCR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft den "Grundregeln menschlichen Verhaltens" widersprechend) ist und dass völlig unverhältnismäßige Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen bei Wehrdienstverweigerung und bei Verweigerung von Befehlen im Bereich des Militärdienstes bzw. des Militäreinsatzes (etwa Hinrichtung von Soldaten, die sich weigern, auf Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen) erfolgen. Davon sind die Dritt- und Viertbeschwerdeführer, denen maßgeblich wahrscheinlich der Wehrdiensteinsatz bei der syrischen Armee droht und die einen solchen Einsatz verweigern bzw. ablehnen, maßgeblich wahrscheinlich betroffen. Unter den besonderen Verhältnissen in Syrien kann die Anwendung dieser völlig unverhältnismäßigen Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen seitens der syrischen Regierung nicht anders als dahingehend beurteilt werden, als dass sie auf der generellen Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung der Betroffenen beruht. Damit liegt im Hinblick auf die den Dritt- und Viertbeschwerdeführern drohende Bestrafung wegen "Wehrdienstverweigerung" als drohender Eingriff von erheblicher Intensität eine asylrelevante Verfolgung vor, weil die Bestrafung in Zusammenhang mit einem Konventionsgrund, nämlich mit dem der "politischen Gesinnung", steht.
Nichts Anderes kann aber auch für die Erst- und Zweitbeschwerdeführer, als Eltern der Wehrdienstverweigerer, gelten. Auch diese haben, wie ihre Kinder, unter Dartuung ihrer kritischen und ablehnenden Haltung gegenüber dem syrischen Regime einen Asylantrag gestellt. Zudem haben sie mit ihren Söhnen Syrien verlassen damit diese sich dem Militärdienst entziehen können, sodass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass das syrische Regime die Beschwerdeführer bzw. die ganze Familie den "Andersdenkenden"/"Oppositionellen" zuordnen wird, werden doch auch die Familien von "Wehrdienstverweigerern" üblicherweise schikaniert, um solche zu zwingen, sich zu stellen, und sind auch Familienangehörige von (vermeintlichen) "Oppositionellen" der Verfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt. Dies gilt umso eher, weil es sich bei den Eltern nicht nur um die Angehörigen von Wehrdienstverweigerern handelt, sondern diese vielmehr die - in Bezug auf die ablehnende politische Gesinnung der den Wehrdienst verweigernden Kinder - dahinterstehenden Entscheidungsträger darstellen, die ihre Söhne dazu anhielten, sich der anstehenden Einziehung zur Militärdienstleistung zu entziehen.
Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist und die Beschwerdeführer auch (bzw. umso mehr) einer politisch oppositionellen Haltung verdächtigt würden, weil sie aus Gebieten stammen, die bekanntermaßen mit der Opposition sympathisieren oder unter der de facto Kontrolle bewaffneter oppositioneller Gruppen stehen und daher als regierungsfeindlich wahrgenommen werden. Die den desertierenden Kindern, insbesondere auch jenem Sohn, dem der Status eines Asylberechtigten bereits gewährt wurde, zugeschriebene oppositionelle politische Gesinnung hätte sehr wahrscheinlich auch Auswirkungen auf die Bedrohungssituation der Eltern, und zwar im Sinn eines asylrelevanten "Durchschlagens" dieser Zuschreibung auf die schutzsuchenden Eltern als Familienangehörige, sei es in Form der Zuschreibung einer oppositionellen politischen Gesinnung, sei es in Form der (stellvertretenden oder zusätzlichen) Inanspruchnahme der Eltern nach dem Modell der "Sippenhaftung". Die familiäre Verbundenheit spricht nach der Lage des Falles ganz eindeutig für eine derartige Gefährdungsprognose. Die den Eltern drohende (stellvertretende/zusätzliche) Inanspruchnahme (im Wege der "Sippenhaft") "bloß" wegen ihrer Familienangehörigen knüpft an den Konventionsgrund der "Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe", nämlich jener der "Familie", an, und zwar auch unabhängig davon, ob die Familienangehörigen selbst aus Konventionsgründen verfolgt werden (zur Asylrelevanz einer Verfolgung wegen der "bloßen" Angehörigeneigenschaft und zur Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" im Sinne der GFK siehe die bereits oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), wobei letzteres fallbezogen zu bejahen ist.
Es haben sich im vorliegenden Fall daher ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass den Beschwerdeführern - den Eltern wie den Kindern - im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht, die von der syrischen Regierung ausgeht. Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass den Beschwerdeführern im Rahmen einer Sanktionierung ihres Verhaltens nicht bloß die Abhandlung eines rechtstaatlichen Verfahrens droht, sondern sie vielmehr mit willkürlicher Bestrafung bis hin zu seiner extralegalen Tötung zu rechnen haben. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Es liegt somit eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor.
Eine Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum (von der Behörde gewährten) subsidiären Schutz stehen würde, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).
Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach bei den Beschwerdeführern einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.
Die Beschwerdeführer konnten somit glaubhaft machen, dass ihnen im Herkunftsstaat aufgrund ihrer (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der Beschwerde ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass den Beschwerdeführern kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf internationalen Schutz des Drittbeschwerdeführers (entgegen den von den übrigen Beschwerdeführern am XXXX09.2015 gestellten Anträgen) am XXXX02.2017 und somit nach dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit") gemäß § 75 Abs. 24 leg. cit. im konkreten Fall zur Anwendung kommen.
Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Dementsprechend verfügt der Drittbeschwerdeführer nun über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung.
3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses o