Index
41/01 SicherheitsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Feststellung der Gesetzwidrigkeit einer Verordnung betreffend die Auflösung einer Besetzung nach dem SicherheitspolizeiG mangels gesetzlicher Grundlage; Qualifikation der Aktivitäten im "Murcamp" zur Verhinderung von Bauarbeiten als VersammlungRechtssatz
Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Verordnung der Landespolizeidirektion Steiermark "Auflösung einer Besetzung gem §37 SPG" vom 03.07.2017, Z E1/53694/2017.
§37 SPG sieht vor, dass von der darin enthaltenen Ermächtigung zur Verordnungserlassung nur dann Gebrauch zu machen ist, wenn jedenfalls keine Versammlung vorliegt.
Das VersammlungsG 1953 definiert den Begriff der von ihm erfassten "Versammlung" nicht. Nach stRsp des VfGH ist eine Zusammenkunft mehrerer Menschen dann eine Versammlung iSd VersammlungsG 1953, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt nicht zuletzt von den Umständen des Einzelfalles ab. Im Hinblick auf die in der Judikatur entwickelten Maßstäbe und Grundsätze, ist davon auszugehen, dass auch Spontanversammlungen und ad-hoc entstehende Demonstrationen in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit fallen können.
Vor diesem Hintergrund sieht der VfGH keinen Anlass, der vom Landesverwaltungsgericht Steiermark getroffenen Annahme, dass die festgestellten Aktivitäten im "Murcamp" (ua Ansprechen von Passanten, Zurverfügungstellung von Informationsmaterial, Einladung zu Diskussionen) auf ein gemeinsames Wirken abzielten und damit Versammlungscharakter entfalteten, entgegenzutreten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass zum Zeitpunkt der Räumung des Camps die Initiatoren bzw Teilnehmer nicht vollständig versammelt waren und dass das gemeinsame Wirken (vorübergehend) darin bestand, anstehende Bauarbeiten durch Ausübung passiven Widerstands in Form des Verweilens in zuvor errichteten Lagerstätten zu blockieren bzw zu verhindern. Auch ein solches kollektives Verhalten in demonstrativem Zusammenwirken zur Betreibung eines offenkundigen, gemeinsamen Zieles, das zudem Teil umfangreicher Aktionen ist, ist als Versammlung zu qualifizieren.
Schlagworte
Versammlungsrecht, VerordnungserlassungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2018:V1.2018Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020