TE Vwgh Erkenntnis 1999/11/5 96/21/0826

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Veröffentlicht am 05.11.1999
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
41/02 Staatsbürgerschaft;
82/02 Gesundheitsrecht allgemein;

Norm

FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §20 Abs2;
MRK Art8 Abs2;
SGG §12 Abs1;
StbG 1985 §10 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des N C in Suben, (geb. am 19.10.1971), vertreten durch Dr. Andreas Brandtner, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Drevesstraße 6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 23. August 1996, Zl. Frb-4250a-81/96, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde ist gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 23. August 1996 gerichtet, mit dem gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsbürger der Bundesrepublik Jugoslawien, gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 und 2 iVm § 21 Abs. 1 und 2 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde.

Der Beschwerdeführer sei wie folgt gerichtlich rechtskräftig verurteilt worden:

"1.) Mit Urteil des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 4.7.1990, Zl. ..., wegen des Vergehens nach § 88 Abs. 1 und 3 (§ 81 Ziff. 1) StGB, wobei er unter Vorbehalt einer Strafe schuldig gesprochen wurde,

2.) mit Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 12.9.1991, Zl. ..., wegen des Vergehens nach § 125 StGB zu einer bedingten Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,--,

3.) mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 6.10.1992, Zl. ..., wegen des Vergehens nach § 16 Abs. 1 und 2 SGG sowie wegen des Vergehens nach den §§ 127, 129 Ziff. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten,

4.) mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 27.6.1995, Zl. ..., wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 sowie des Vergehens nach § 16 Abs. 1 SGG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten."

Weiters seien gegen den Beschwerdeführer insgesamt 26 Verwaltungsstrafen rechtskräftig verhängt worden, davon vier wegen schwer wiegender Verwaltungsübertretungen, nämlich dreimal wegen Übertretung der §§ 5 und 99 Abs. 1 StVO und einmal Übertretung des § 64 Abs. 1 KFG.

Mit diesen verwaltungsrechtlichen Bestrafungen und gerichtlichen Verurteilungen erfülle der Beschwerdeführer die Tatbestände des § 18 Abs. 2 Z. 1 und Z. 2 FrG und sei die Annahme gerechtfertigt, dass sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährde. Dies werde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

Der Beschwerdeführer sei im Alter von acht Jahren nach Österreich gekommen, habe hier die Schule besucht und anschließend gearbeitet. Er lebe zusammen mit seinen Eltern und seinem Bruder, die sich ebenfalls seit Jahren in Österreich aufhielten, im gemeinsamen Haushalt. In diesem Haushalt befänden sich seit zwei Jahren noch seine Lebensgefährtin sowie das gemeinsame, elf Monate alte Kind. Dass der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin demnächst heiraten wolle, könne insofern nicht berücksichtigt werden, als es sich hiebei um ein in der Zukunft liegendes, unsicheres Ereignis handle. Im Übrigen ergebe sich bereits auf Grund des langjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich, der Beziehungen zu den im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitgliedern sowie seiner Lebensgemeinschaft, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes einen gravierenden Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstelle.

Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 1991 bis 1995 laufend verwaltungsrechtlich oder gerichtlich straffällig geworden. So habe ihn auch die Verhängung von hohen Geldstrafen nicht von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten können. Wie seine Verurteilungen wegen Diebstahls zeigten, stelle er eine Gefahr für fremdes Eigentum dar. Auch der Umstand, dass er wegen Diebstahls zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt worden sei, habe ihn in der Folge nicht von der Begehung eines weiteren Diebstahls abhalten können. Weiters stelle der Beschwerdeführer auch eine Gefährdung für die "Gesundheit der Allgemeinheit" dar, wobei diese nicht nur durch sein alkoholisiertes Fahren und die sich daraus ergebende besondere Gefahrensituation für andere Verkehrsteilnehmer zum Ausdruck komme, sondern auch durch seine wiederholten schweren Verstöße gegen das Suchtgiftgesetz. So habe ihn auch eine bedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten im Jahr 1992 nicht von der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte abhalten können. Da ihn somit weder hohe Geldstrafen noch Freiheitsstrafen von der Begehung weiterer strafbaren Handlungen hätten abhalten können, sei die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zum Schutz der Gesundheit und des Eigentums Anderer dringend geboten. Bei Übertretungen nach dem Suchtgiftgesetz sei auf Grund der diesen innewohnenden besonderen Gefahr die Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch zulässig, wenn der Fremde völlig integriert sei. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer auch durch sein bisheriges Verhalten und das trotz Erlassung von Geld- und Freiheitsstrafen nicht geänderte strafrechtlich relevante Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Es müsse somit auch weiterhin mit derartigen Verstössen gerechnet werden.

Auch der Umstand, dass seine Familie und seine Lebensgefährtin den Beschwerdeführer unterstützen würden, sei insofern zu relativieren, als er diese Personen auch schon vorher gekannt habe und sie ihm nicht zu einem gesetzeskonformen Verhalten hätten veranlassen können. Da ihm somit auf Grund seines bisherigen Verhaltens keine positive Zukunftsprognose gestellt werden könne, sei trotz des großen Eingriffes in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers das Aufenthaltsverbot zu erlassen gewesen.

Soweit sich der Beschwerdeführer darauf berufe, dass ihm auf Grund seines 17-jährigen Aufenthaltes in Österreich die Staatsbürgerschaft hätte verliehen werden können, übersehe er, dass er bereits vor dem für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Zeitpunkt Taten gesetzt habe, die gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 der Verleihung der Staatsbürgerschaft entgegenstünden.

Auf Grund der dauernden und schwer wiegenden verwaltungsrechtlichen Bestrafungen und gerichtlichen Verurteilungen, wobei vor allem jene nach dem Suchtgiftgesetz hervorzuheben seien, sei die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes geboten gewesen. Auf Grund der permanenten Rechtsverstöße des Beschwerdeführers könne von der belangten Behörde nicht abgeschätzt werden, ab wann er sich an die österreichischen Gesetze halten werde.

In der Beschwerde wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Eingangs ist klarzustellen, dass das Fremdengesetz 1997 keine Bestimmung enthält, derzufolge der angefochtene Bescheid "nicht offensichtlich auch in den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine Grundlage fände". Der Beschwerdeführer wurde nämlich u. a. unbestritten zweimal wegen Verstoßes gegen das Suchtgiftgesetz rechtskräftig verurteilt, das zweite Mal zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten. Dies würde den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 erfüllen. Es läge auch ein Fall des § 35 Abs. 3 Z. 1 und 2 des Fremdengesetzes 1997 vor, angesichts dessen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach dem Fremdengesetz 1997 eindeutig und daher eine gesonderte Begründung der Ermessensentscheidung entbehrlich wäre (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 24. April 1998, Zl. 96/21/0490). Der angefochtene Bescheid ist daher nicht gemäß § 114 Abs. 4 des Fremdengesetzes 1997 außer Kraft getreten.

Gemäß § 18 Abs. 1 FrG ist gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt 1. die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder 2. anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Gemäß § 18 Abs. 2 FrG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder (Z. 1) von einem inländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist oder (Z. 2) im Inland u.a. mehr als einmal wegen einer schwer wiegenden Verwaltungsübertretung rechtskräftig bestraft worden ist.

Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 18 Abs. 1 FrG ist die auf bestimmte Tatsachen gegründete Prognose, dass der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder andere im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen erheblich gefährdet. § 18 Abs. 1 FrG ordnet sohin an, dass bei Vorliegen eines der im Abs. 2 leg. cit. aufgezählten Tatbestände auf der Grundlage des entsprechenden Sachverhaltes eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen ist, ob in concreto die umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Um diese Gefährlichkeitsprognose treffen zu können, ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 10. September 1997, Zl. 95/21/0234, und vom 25. September 1998, Zl. 97/21/0829).

Der Beschwerdeführer lässt den angefochtenen Bescheid insofern unbekämpft, als die belangte Behörde aus seinem, den gegen ihn ergangenen gerichtlichen Verurteilungen sowie verwaltungsbehördlichen Bestrafungen zugrunde liegenden Fehlverhalten den Schluss gezogen hat, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet sowohl die öffentliche Sicherheit als auch die Rechte und Freiheiten anderer und die Gesundheit der Allgemeinheit gefährdet. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet diese Beurteilung angesichts der vom Beschwerdeführer unbestritten begangenen schweren Straftaten für unbedenklich.

Der Beschwerdeführer wendet sich auch nicht gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 19 FrG dringend geboten sei. Der Gerichtshof hegt gegen diese Beurteilung keine Bedenken.

Der Beschwerdeführer hält aber die gemäß § 20 Abs. 1 FrG vorgenommene Interessenabwägung für rechtswidrig. Insofern berücksichtigte die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer für seine Integration angeführten Umstände und wertete die auf diese Integration zurückzuführenden negativen Auswirkungen der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers als beträchtlich. Sie stellte diesen aber ebenso zutreffend das sehr große Gewicht der maßgeblichen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes sprechenden öffentlichen Interessen gegenüber. Der belangten Behörde kann nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, dass sie wegen der Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen das öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes als unverhältnismäßig schwerer wiegend ansah als das gegenläufige private Interesse des Beschwerdeführers. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Falle der Begehung des Deliktes des Suchtgifthandels auch bei ansonsten voller sozialer Integration des Fremden nicht rechtswidrig (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 10. September 1997, Zl. 97/21/0375). Der Beschwerdeführer wurde unter anderem wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 Abs. 1 SGG verurteilt. Gemäß dieser Bestimmung ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wer den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge erzeugt, einführt, ausführt oder in Verkehr setzt, wobei eine Suchtgiftmenge dann als groß anzusehen ist, wenn die Weitergabe einer solchen Menge geeignet wäre, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen. Von daher ist das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 20 Abs. 1 FrG vorgenommenen Interessenabwägung zu Ungunsten des Beschwerdeführers frei von Rechtsirrtum.

Für rechtswidrig hält der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid weiters im Hinblick auf § 20 Abs. 2 FrG. Demzufolge darf ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden, wenn dem Fremden vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 hätte verliehen werden können. Der Beschwerdeführer unterliegt einem Irrtum, wenn er meint, dass für die Beurteilung, ob vor Begehung der mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 27. Juni 1995 abgeurteilten Straftaten die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG) erfüllt seien, lediglich maßgeblich sei, ob er überhaupt einen Zeitraum von zehn Jahren vorweisen könne, in dem er sich in Österreich aufgehalten hätte und kein Versagungstatbestand des § 10 Abs. 1 StbG vorgelegen wäre. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 4. Dezember 1996, Zl. 95/21/0865, mwN) sind als für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes "maßgeblicher Sachverhalt" im Sinne des § 20 Abs. 2 FrG solche Umstände heranzuziehen, die zu einem Zeitpunkt eingetreten sind, in welchem der Fremde die Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG nicht mehr erfüllt hat. Gemäß § 20 Abs. 2 FrG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes daher nur dann zulässig, wenn es bei Anwendung der §§ 18 bis 20 Abs. 1 FrG auch unter Außerachtlassung jener Umstände verhängt werden dürfte, die zum Wegfall der Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG geführt haben. Diese Grundsätze hat die belangte Behörde beachtet und es kann keinem Zweifel unterliegen, dass der Beschwerdeführer vor der Begehung seiner den Gegenstand der Verurteilung vom 27. Juni 1995 bildenden Straftaten auf Grund seines den übrigen Verurteilungen zugrundeliegenden Fehlverhaltens die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z. 6 StGB - derzufolge die Staatsbürgerschaft einem Fremden nur dann verliehen werden kann, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik Österreich bejahend eingestellt ist und keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit bildet - nicht mehr erfüllt hat. Die belangte Behörde erachtete somit zu Recht die Verhängung des Aufenthaltsverbotes auch im Grund des § 20 Abs. 2 FrG für nicht unzulässig.

Die Beschwerde, deren Inhalt bereits erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 5. November 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996210826.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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