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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2;Rechtssatz
Eine von der Behörde gemäß § 56a Abs. 1 GSpG 1989 verfügte Betriebsschließung ist - solange kein Bescheid gemäß § 56a Abs. 3 GSpG 1989 erlassen worden ist - als Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen und mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar (vgl. VwGH 14.3.2018, Ra 2017/17/0937). Wurde jedoch ein Betriebsschließungsbescheid erlassen, können die - bereits vorgenommenen - mit der Betriebsschließung zusammenhängenden faktischen Verfügungen nicht mehr mit Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden (vgl. VwGH 24.4.2018, Ra 2017/17/0924). Das Gleiche gilt für den Fall, dass die mündlich verfügte Betriebsschließung gemäß § 56a Abs. 2 GSpG 1989 aufgehoben wurde. Einer solchen Aufhebung kommt die Aufhebungsfiktion des § 56a Abs. 3 GSpG 1989 gleich (vgl. VwGH 28.6.2016, Ra 2015/17/0114).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090024.L01Im RIS seit
23.10.2018Zuletzt aktualisiert am
29.03.2019