TE Vwgh Erkenntnis 2018/9/27 Ro 2017/10/0041

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Veröffentlicht am 27.09.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
72/01 Hochschulorganisation
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

AVG §56
UniStG 1997 Anl1 Z3
UniversitätsG 2002 §124 Abs1a
UniversitätsG 2002 §124 Abs5
UniversitätsG 2002 §22 Abs1 Z12
UniversitätsG 2002 §59 Abs1 Z1
UniversitätsG 2002 §59 Abs1 Z3
UniversitätsG 2002 §59 Abs1 Z8
UniversitätsG 2002 §59 Abs1 Z9
UniversitätsG 2002 §63 Abs7
UniversitätsG 2002 §63 Abs8
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision des P F in G, vertreten durch die Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Parkring 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. Oktober 2017, Zl. W128 2145214-1/4E, betreffend Antrag auf Umstellung eines Unterrichtsfaches (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vizerektor für Lehre an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Antrag der belangten Behörde auf Zuspruch von Kosten an den Revisionswerber wird abgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. Oktober 2017 wurde der Antrag des Revisionswerbers vom 27. Juni 2016, im Diplomstudium Lehramt das Unterrichtsfach „Katholische Religion“ auf das Unterrichtsfach „Instrumentalmusikerziehung“ (unter Beibehaltung des Unterrichtsfaches „Musikerziehung“) umzustellen, abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.

2        Begründend führte das Verwaltungsgericht nach Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften - soweit für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof von Interesse - aus, der Revisionswerber sei seit dem 24. September 2012 an der

3        Universität für Musik und darstellende Kunst Graz (KUG) für das Lehramtsstudium in den Unterrichtsfächern „Musikerziehung“ und „Katholische Religion“ und seit dem 24. September 2015 an der Karl-Franzens-Universität Graz für das Erweiterungsstudium im Unterrichtsfach „Instrumentalmusikerziehung“ zugelassen. Das Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung und das Masterstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung seien mit Beschluss des Rektorats am 26. Mai 2015 eingerichtet worden. Das Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung sei mit 1. Oktober 2015 in Kraft getreten, das Masterstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung trete mit 1. Oktober 2019 in Kraft.

4        Die belangte Behörde sei in ihrem Bescheid richtigerweise davon ausgegangen, dass bei einem Wechsel eines Unterrichtsfaches im Studienverlauf eines Lehramtsstudiums nicht mehr dasselbe Studium vorliege. Diesbezüglich habe der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die von den Studierenden zu wählenden Unterrichtsfächer in quantitativer und qualitativer Hinsicht im Vergleich zur pädagogischen und fachdidaktischen Ausbildung (sowie zu der praktischen Ausbildung) nicht etwa von untergeordneter Bedeutung, sondern im Gegenteil für die Identität des gewählten Lehramtsstudiums von ausschlaggebender Bedeutung seien. Da die beiden gewählten Unterrichtsfächer nach dem Universitäts-Studiengesetz (UniStG) grundsätzlich gleichwertig seien, sei davon auszugehen, dass nach einem Wechsel auch nur eines der beiden Unterrichtsfächer von einer Fortführung desselben (Lehramts-)Studiums nicht mehr gesprochen werden könne (Verweis auf VwGH 27.2.2006, 2005/10/0069, VwSlg. 16855 A). Es liege daher bei einem Wechsel eines Unterrichtsfaches nicht mehr dasselbe Studium vor. Mit BGBl. I Nr. 129/2017 habe der Gesetzgeber mit § 63 Abs. 8 letzter Satz Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) im Hinblick auf das Verbot der gleichzeitigen Zulassung für dasselbe Studium an mehr als einer Universität oder Pädagogischen Hochschule in Österreich klarstellend vorgesehen, dass beim Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) dasselbe Studium bereits vorliege, wenn ein Unterrichtsfach oder eine Spezialisierung ident sei. Gegenständlich sei es daher nicht möglich, einen Wechsel des Unterrichtsfaches „Katholische Religion“ auf „Instrumentalmusikerziehung“ vorzunehmen, da demnach nicht mehr dasselbe Studium vorliege, weshalb dies eine Neuzulassung zu den gewünschten Unterrichtsfächern impliziere. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Revisionswerber bereits zum Erweiterungsstudium „Instrumentalmusikerziehung“ zugelassen sei, da die Zulassung und die Meldung zur Fortsetzung eines Erweiterungsstudiums zur Erweiterung eines Diplomstudiums die aufrechte Meldung oder den bereits erfolgten Abschluss eines bestehenden, vollständigen Diplomstudiums Lehramt, dessen Erweiterung es diene, voraussetze.

5        Die Sonderregelung des § 124 Abs. 5 UG 2002 besage, dass, wenn bei bestehendem Diplomstudium ein gleichartiges Bachelor- und Masterstudium eingerichtet werde, „ab dem Inkrafttreten dieses Curriculums keine Neuzulassungen zum nach wie vor bestehenden Diplomstudium“ erfolgen könnten. Zum Weiterstudium innerhalb des Diplomstudiums werde eine Frist eingeräumt, die der durchschnittlichen Dauer eines derartigen Studiums entspreche. Diese durchschnittliche Dauer sei ein statistischer Wert, wobei der letzte zur Verfügung stehende Wert heranzuziehen sei (Verweis auf Rainer in Perthold-Stoizner [Hrsg], Kommentar zum Universitätsgesetz 20023 [2016], § 124 Rz 5 f). Das Curriculum für das Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung und das Curriculum für das Masterstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung seien an der KUG - im Rahmen des Kooperationsprojekts Entwicklungsverbund Süd-Ost - in Kooperation mit sieben anderen Bildungseinrichtungen durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt vom 26. Juni 2015, Nr. 24, erlassen worden. Die Genehmigung dieser Studien sei mit Rektoratsbeschluss vom 26. Mai 2015 erfolgt. Gemäß Abschnitt D § 1 des Curriculums für das Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung trete das angeführte Bachelorstudium mit 1. Oktober 2015 in Kraft. Der Revisionswerber sei somit berechtigt, die Zulassung zum angeführten Bachelorstudium zu begehren. Ein weiterführendes Masterstudium sei ebenfalls eingerichtet worden, jedoch trete dieses laut Abschnitt D § 1 des Curriculums für das weiterführende Masterstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung erst mit dem 1. Oktober 2019 in Kraft. Entscheidend sei allerdings bereits die Einrichtung eines Bachelorstudiums mit einem weiterführenden Masterstudium, sodass eine adäquate Bildungsperspektive nach europäischem Typ zur Verfügung stehe. Dass für die Einrichtung und somit für die Entfaltung der Rechtswirkung der Unzulässigkeit der Zulassung zum Diplomstudium kumulativ neben dem Curriculum des Bachelorstudiums auch bereits jenes für das weiterführende Masterstudium, welches mangels Studierenden mit abgeschlossenem Bachelorstudium faktisch nicht gelehrt würde, in Kraft getreten sein müsse, sei weder § 124 Abs. 5 UG noch der genannten Literaturstelle zu entnehmen. Demnach sei die Versagung der Zulassung des Revisionswerbers zum auslaufenden Diplomstudium zu Recht erfolgt.

6        Die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil zur Frage, „ob Neuzulassungen zum nach wie vor bestehenden Diplomstudium nicht mehr erfolgen können, wenn bei einem bereits erlassenen Curriculum für ein dieses ersetzendes Bachelor-Masterstudium (Lehramt) nur das Curriculum des Bachelorstudiums in Kraft getreten“ sei, jedoch nicht jenes des darauf aufbauenden Masterstudiums, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege.

7        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.

8        Das Verwaltungsgericht legte die Akten vor.

9        Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

10       Das Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2017 (UG 2002), lautet auszugsweise:

Rektorat

§ 22. (1) Das Rektorat leitet die Universität und vertritt diese nach außen. Es hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die durch dieses Bundesgesetz nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

...

12.  Einrichtung und Auflassung von Studien, Stellungnahme zu den Curricula, Untersagung von Curricula oder deren Änderungen, wenn diese dem Entwicklungsplan widersprechen oder wenn diese nicht bedeckbar sind, oder, wenn ein vom Rektorat in Auftrag gegebenes nach international anerkannten wissenschaftlichen Kriterien erstelltes Gutachten zu dem Schluss kommt, dass der Inhalt des Curriculums in Hinblick auf die wissenschaftliche und künstlerische Berufsvorbildung und die Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern, nicht ausreichend ist; bei der Auflassung eines Studiums oder Untersagung eines Curriculums oder dessen Änderung sowie der Beauftragung eines Gutachtens ist nach Möglichkeit das Einvernehmen mit dem Senat herzustellen;

...

Senat

§ 25. (1) Der Senat hat folgende Aufgaben:

...

10.  Erlassung und Änderung der Curricula für Studien (§ 58) nach Maßgabe der §§ 22 Abs. 1 Z 12 und 54d Abs. 2;

...

Rechte und Pflichten der Studierenden

§ 59. (1) Den Studierenden steht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit zu. Sie umfasst insbesondere das Recht,

1.   sowohl an der Universität, an der sie zum Studium zugelassen wurden, als auch an anderen Universitäten die Zulassung für andere Studien zu erlangen;

...

3.   neben einem ordentlichen Studium an der Universität der Zulassung oder nach Maßgabe des § 63 Abs. 9 an anderen Universitäten oder bei gemeinsam eingerichteten Studien mit Pädagogischen Hochschulen an diesen das Lehrangebot zu nutzen, für welches die Studierenden die in den Curricula festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen;

...

8.   als ordentliche Studierende nach Maßgabe der universitären Regelungen Prüfungen abzulegen;

9.   nach Erbringung der in den Curricula vorgeschriebenen Leistungen akademische Grade verliehen zu erhalten;

...

Zulassung zu ordentlichen Studien

§ 63.

...

(7) Nach dem Erlöschen der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung ist die neuerliche Zulassung an der Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an den beteiligten Bildungseinrichtungen für jene Studien, bei denen die Absolvierung derselben Prüfung verpflichtend vorgesehen ist, nicht zulässig. Beim Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) ist davon abweichend eine neuerliche Zulassung zum Studium ausschließlich für jene Unterrichtsfächer oder Spezialisierungen zulässig, bei denen die Absolvierung derselben Prüfung nicht verpflichtend vorgesehen ist. Erlischt bei einem Lehramtsstudium die Zulassung aufgrund des § 68 Abs. 1 Z 7, ist eine neuerliche Zulassung zu einem Lehramtsstudium an der Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an den beteiligten Bildungseinrichtungen nicht zulässig. Erlischt bei einem Studium die Zulassung aufgrund des § 68 Abs. 1 Z 8, ist eine neuerliche Zulassung zu einem Studium an derselben Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an denselben beteiligten Bildungseinrichtungen frühestens im drittfolgenden Semester nach dem Erlöschen der Zulassung zulässig.

(8) Die gleichzeitige Zulassung für dasselbe Studium an mehr als einer Universität oder Pädagogischen Hochschule in Österreich ist unzulässig. Weitere Zulassungen für dasselbe Studium an anderen Universitäten oder Pädagogischen Hochschulen leiden im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler und sind vom Rektorat von Amts wegen für nichtig zu erklären. Beim Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) liegt dasselbe Studium vor, wenn ein Unterrichtsfach oder eine Spezialisierung ident ist.

...

Studienrecht

§ 124. (1) Die an den Universitäten am 1. Oktober 2003 eingerichteten Diplom-, Bakkalaureats-, Magister- und Doktoratsstudien bleiben an diesen Universitäten, solange keine entgegenstehenden Entscheidungen gemäß § 54 dieses Bundesgesetzes getroffen werden, weiterhin eingerichtet. Auf diese Studien sind die jeweiligen Studienpläne in der am 1. Oktober 2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden und diese Studienpläne dürfen gemäß § 25 Abs. 1 Z 10 auch abgeändert werden. An Absolventinnen und Absolventen dieser Diplomstudien sowie dieser Bakkalaureats- oder Magisterstudien sind jeweils jene akademischen Grade zu verleihen, die am 1. Oktober 2003 für die jeweiligen Studien vorgesehen sind. § 80 bis § 80b UniStG sind sinngemäß anzuwenden. Werden an Stelle bestehender Studien gemäß § 54 Abs. 1 Bakkalaureats-, Magister- oder Doktoratsstudien eingerichtet, so sind in den Curricula den § 80 Abs. 2 und § 80a Abs. 2 UniStG entsprechende Übergangsbestimmungen vorzusehen.

(1a) Für angebotene Diplomstudien sind die in Anlage 1 zum UniStG vorgesehenen akademischen Grade zu verleihen. Der Umfang dieser Diplomstudien richtet sich ebenfalls nach Anlage 1 zum UniStG.

...

(5) Wird zu einem gemäß Abs. 1 eingerichteten Diplomstudium dieses Studium auch als Bakkalaureats- und Magisterstudien eingerichtet, so darf eine Zulassung zum Diplomstudium nicht mehr erfolgen. Die Übergangsbestimmungen dürfen für das Weiterstudium auf Grund der alten Vorschriften eine Übergangsfrist vorsehen, die höchstens der durchschnittlichen Studiendauer für dieses Diplomstudium entspricht.

...

(10) Bisherige Bakkalaureatsstudien und Magisterstudien gelten als Bachelorstudien und Masterstudien gemäß § 51 Abs. 2 Z 4 und 5, bisherige Bakkalaureatsarbeiten und Magisterarbeiten gelten als Bachelorarbeiten und Masterarbeiten gemäß § 51 Abs. 2 Z 7 bis 8.“

11       Die Anlage 1 zum Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997 idF BGBl. I Nr. 53/2002 (UniStG), lautet auszugsweise:

„3. Lehramtsstudium

3.1 Aufgabenstellung: Das Lehramtsstudium dient der fachlichen, der fachdidaktischen und der pädagogischen wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung unter Einschluß einer schulpraktischen Ausbildung in jeweils zwei Unterrichtsfächern für das Lehramt an höheren Schulen.

3.2 Einrichtung: In der Verordnung über die Einrichtung ist unter Berücksichtigung der Umstände des § 11 Abs. 3 festzulegen, in welchen der folgenden Unterrichtsfächer das Lehramtsstudium anzubieten ist:

...

c)   theologische Unterrichtsfächer (Evangelische Religion, Katholische Religion),

d)   künstlerische Unterrichtsfächer (Bildnerische Erziehung, Instrumentalmusikerziehung, Musikerziehung, Textiles Gestalten, Werkerziehung).

...

3.5 Fächerwahl: Die Studierenden haben anläßlich der Zulassung zum Lehramtsstudium die zwei gewählten Unterrichtsfächer bekanntzugeben. Dabei ist zu beachten:

...

b)   Instrumentalmusikerziehung darf nur mit Musikerziehung verbunden werden.

c)   Evangelische Religion darf nicht mit Katholischer Religion verbunden werden.

d)   Das Studium des zweiten Unterrichtsfaches an einer anderen Universität als der der Zulassung zum Lehramtsstudium ist mit Ausnahme der künstlerischen Unterrichtsfächer nur zulässig, wenn das zweite Unterrichtsfach an der Universität der Zulassung nicht eingerichtet ist. Im übrigen gilt § 34 Abs. 8.

     Das Thema der Diplomarbeit ist aus einem der beiden Unterrichtsfächer einschließlich der Fachdidaktik zu wählen.

...“

12       Die Satzung der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz (Beschluss des Senates vom 9. Dezember 2003 idF vom 20. Juni 2017; Mitteilungsblatt für das Studienjahr 2003/2004 Nr. 15 idF Mitteilungsblatt für das Studienjahr 2016/2017 Nr. 26) lautet auszugsweise:

IX. Erweiterungsstudium Lehramt

§ 76 (1) Erweiterungsstudien sind ordentliche Studien und dienen dem Zweck, ein an einer österreichischen Universität oder Pädagogischen Hochschule als Diplomstudium, Bachelorstudium im Umfang von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten oder Masterstudium abgeschlossenes Lehramtsstudium um ein oder mehrere Unterrichtsfächer oder Spezialisierungen zu erweitern.

(2) Die Zulassung und die Meldung zur Fortsetzung eines Erweiterungsstudiums zur Erweiterung eines Diplomstudiums setzt die aufrechte Meldung oder den bereits erfolgten Abschluss eines bestehenden, vollständigen Diplomstudiums Lehramt, dessen Erweiterung es dient, voraus. Erlischt die Zulassung zu einem Diplomstudium Lehramt vor dessen Abschluss, so erlischt auch gleichzeitig die Zulassung für das Erweiterungsstudium. Die Zulassung zur abschließenden Diplomprüfung im Erweiterungsstudium setzt den vollständigen Abschluss eines Diplomstudiums Lehramt voraus. Die Diplomprüfung ist eine kommissionelle Prüfung und wird wie für das zweite Unterrichtsfach eines vollständigen Diplomstudiums Lehramt durchgeführt. Es ist keine Diplomarbeit zu verfassen.

(2a) Die Zulassung zu einem Erweiterungsstudium zur Erweiterung eines Diplomstudiums ist ab dem WS 2017/18 nicht mehr möglich. Studierende, die zum Ende des Sommersemesters 2017 zu einem Erweiterungsstudium zur Erweiterung eines Diplomstudiums zugelassen sind, sind berechtigt ihr Erweiterungsstudium bis zum 30.09.2021 abzuschließen.“

13       Das Curriculum für das Lehramtsstudium der Unterrichtsfächer Musikerziehung und Instrumentalmusikerziehung an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz in der ab 1. Oktober 2012 geltenden Fassung (Mitteilungsblatt für das Studienjahr 2011/2012 Nr. 21) lautet auszugsweise:

§ 2 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

...

(2) Aufbau, Dauer und Gliederung des Studiums

a.   Das Lehramtsstudium ist ein Diplomstudium (§ 54 Abs. 2 UG), in dem zwei Unterrichtsfächer gewählt werden müssen. Die Studierenden haben anlässlich der Zulassung zum Lehramtsstudium die zwei gewählten Unterrichtsfächer bekannt zu geben, wobei Musikerziehung mit jedem anderen angebotenen Unterrichtsfach kombiniert werden kann. Instrumentalmusikerziehung darf nur mit Musikerziehung verbunden werden.

...

§ 12 UNTERRICHTSFACH MUSIKERZIEHUNG ODER UNTERRICHTSFACH INSTRUMENTALMUSIKERZIEHUNG ALS ERWEITERUNGSSTUDIUM

Im Fall der Wahl von Musikerziehung oder Instrumentalmusikerziehung als Erweiterungsstudium, und zwar mit dem Ziel, neben einem Lehramtsstudium mit zwei Unterrichtsfächern die Lehrberechtigung für ein drittes Unterrichtsfach zu erwerben, gilt Folgendes: Vor Beginn des Studiums ist eine Zulassungsprüfung nach § 3 dieses Curriculums positiv zu absolvieren. Weiters sind alle Pflicht-, Wahl- und freien Wahlfächer sowie die künstlerische Abschlussprüfung nach § 6 (für das Unterrichtsfach Musikerziehung) bzw. § 7 (für das Unterrichtsfach Instrumentalmusikerziehung) des Curriculums zu absolvieren. Ausgenommen ist folgendes Pflichtfach: Seminar für Diplomandinnen/Diplomanden. Ebenso ausgenommen sind das Verfassen einer Diplomarbeit (§ 11 Abs. 3) sowie die Diplomprüfung (§ 11 Abs. 4 lit. b). Nach positivem Abschluss aller vorgeschriebenen Prüfungen erfolgt keine weitere Verleihung eines akademischen Grads. Die Zulassung und die Meldung zur Fortsetzung des Erweiterungsstudiums setzt die aufrechte Meldung oder den bereits erfolgten Abschluss eines Lehramtsstudiums voraus. Die Zulassung zur künstlerischen Abschlussprüfung im Erweiterungsstadium setzt jedenfalls den vollständigen Abschluss eines Lehramtsstudiums voraus. Im Fall der Wahl von Instrumentalmusikerziehung als Erweiterungsstudium muss jedenfalls im gemeldeten bzw. abgeschlossenen Lehramtsstudium Musikerziehung als eines der beiden Unterrichtsfächer gewählt sein.“

14       Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision - in Ergänzung der Begründung des Verwaltungsgerichtes - vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob das Wort „eingerichtet“ in § 124 Abs. 5 UG 2002 „den bloßen Erlass der entsprechenden Curricula“ umfasse oder darüber hinaus auch das Inkrafttreten der Curricula voraussetze. Zudem fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, „ob die Änderung der Unterrichtsfächer bei Lehramtsstudien einen neuerlichen Zulassungsakt“ darstelle „oder auf Basis des sonstigen Studienrechts (Lernfreiheit, Satzung, Curriculum) durchgeführt“ werden könne.

15       Die Revision erweist sich mit Blick auf dieses Vorbringen als zulässig.

16       Der Revisionswerber erachtet sich gemäß dem von ihm geltend gemachten Revisionspunkt im „Recht auf Zulassung zum Diplomstudium Lehramt (mit den Unterrichtsfächern Musikerziehung und Instrumentalerziehung)“ sowie im „Recht auf Änderung des Unterrichtsfaches (Instrumentalmusikerziehung statt Katholische Religion) seines Lehramtsstudiums“ verletzt. Das zuletzt genannte Recht ergebe sich aus den Rechten der Lernfreiheit (Verweis auf § 59 Abs. 1 Z 3, 8 und 9 UG 2002), der Satzung der KUG (Verweis auf § 76 Abs. 1 und 2) und dem Curriculum (Verweis auf § 2 Abs. 2 lit. a und § 12).

17       Zum geltend gemachten „Recht auf Änderung des Unterrichtsfaches ohne neuerliche Zulassung“ nimmt der Revisionswerber - mit näheren Darlegungen - im Wesentlichen den Standpunkt ein, aus der Formulierung der Anlage 1 Z 3 des UniStG lasse sich schließen, dass es sich beim „Diplomstudium Lehramt um ein Studium“ handle, Unterrichtsfächer aber für die Qualifikation des Studiums unerheblich seien. Schon deshalb könne es sich bei der Änderung eines Unterrichtsfaches um keine erneute Zulassung zu einem Studium handeln. Dies werde auch durch die in § 59 Abs. 1 Z 1, 3 und 8 UG 2002 gewährleistete Lernfreiheit sowie durch § 76 b (gemein wohl: § 76 Abs. 1) der Satzung der KUG gestützt.

18       Dem ist nicht zu folgen:

19       Nach der gemäß § 124 Abs. 1a UG 2002 für angebotene Diplomstudien maßgeblichen Anlage 1 zum UniStG dient das Lehramtsstudium der fachlichen, der fachdidaktischen und der pädagogischen wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung unter Einschluss einer schulpraktischen Ausbildung in jeweils zwei Unterrichtsfächern für das Lehramt an höheren Schulen (Z 3.1.) Die Studierenden haben anlässlich der Zulassung zum Lehramtsstudium die zwei gewählten Unterrichtsfächer bekanntzugeben (Z 3.5.; „Fächerwahl“).

20       Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers ergibt sich bereits aus der zuletzt genannten Bestimmung, dass jenes Lehramtsstudium, zu dem der Betreffende zugelassen wurde, durch jene zwei Unterrichtsfächer bestimmt wird, die anlässlich der Zulassung zum Lehramtsstudium bekanntgegeben wurden. Weiters folgt aus dieser Bestimmung, dass die Wahl der Unterrichtsfächer anlässlich der Zulassung zum Lehramtsstudium zu treffen und die Fächer bekanntzugeben sind. Dass die einmal gewählten und bekanntgegebenen Unterrichtsfächer im Rahmen jenes Lehramtsstudiums, zu dem der Betreffende zugelassen wurde, geändert werden könnten, kann dem Gesetz hingegen nicht entnommen werden. Derartiges ergibt sich auch in keiner Weise aus den vom Revisionswerber ins Treffen geführten Normen (§ 59 Abs. 1 Z 1, 3, 8 und 9 UG 2002; § 76 Abs. 1 und 2 der Satzung der KUG; §§ 2 Abs. 2 lit. a, 12 des Curriculums). Auch der Umstand, dass der Revisionswerber das Unterrichtsfach „Instrumentalmusikerziehung“ im Rahmen eines Erweiterungsstudiums betrieben hat, vermag daran nichts zu ändern.

21       Dass dem Gesetzgeber im Übrigen bei Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) eine durch die jeweiligen Unterrichtsfächer bestimmte Zulassung zum Lehramtsstudium vor Augen steht, zeigt etwa § 63 Abs. 7 zweiter Satz UG 2002, wonach trotz des Erlöschens der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung beim Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) eine neuerliche Zulassung zum Studium für jene Unterrichtsfächer oder Spezialisierungen zulässig ist, bei denen die Absolvierung derselben Prüfung nicht verpflichtend vorgesehen ist. Dies wird auch aus § 63 Abs. 8 UG 2002 deutlich, wonach beim Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) bereits dann dasselbe Studium - das eine gleichzeitige Zulassung an mehr als einer Universität oder Pädagogischen Hochschule in Österreich unzulässig macht - vorliegt, wenn ein Unterrichtsfach oder eine Spezialisierung ident ist.

22       Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers kam diesem daher kein „Recht auf Änderung des Unterrichtsfaches ohne neuerliche Zulassung“ zu, sodass der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis auch nicht in diesem Recht verletzt werden konnte.

23       Sowohl die belangte Behörde als auch der Revisionswerber gehen aber im Weiteren davon aus, dass der Antrag des Revisionswerbers vom 27. Juni 2016 - allenfalls hilfsweise - auf eine Zulassung zum Diplomstudium Lehramt mit den Unterrichtsfächern „Musikerziehung“ und „Instrumentalmusikerziehung“ gerichtet war. Die Revision bringt dazu im Wesentlichen vor, diesem Antrag hätte stattgegeben werden müssen, weil sich aus dem Wortlaut des § 124 Abs. 5 erster Satz UG 2002 eindeutig ergebe, dass das Gesetz die Einrichtung eines Bakkalaureats- und Magisterstudiums verlange, bevor die Zulassung zum Diplomstudium nicht mehr erfolgen dürfe. § 124 Abs. 5 erster Satz UG 2002 sei hinsichtlich der Einrichtung eines Bachelorstudiums so auszulegen, dass es ohne Hinzufügung eines weiterführenden Masterstudiums keinen Anlass gebe, bestehende Diplomstudien auslaufen zu lassen (Verweis auf Rainer in Perthold-Stoizner, aaO). Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass erst „ab dem Inkrafttreten dieses Curriculums keine Neuzulassung zum nach wie vor bestehenden Diplomstudium erfolgen“ könne (nochmals Verweis auf Rainer in Perthold-Stoizner, aaO). Das weiterführende Masterstudium sei zwar durch Senatsbeschluss vom 21. Juni 2016 bereits beschlossen worden, dieses trete jedoch erst mit 1. Oktober 2019 in Kraft. Solange das Curriculum eines konsekutiven Masterstudiums nicht in Kraft getreten sei, könne der Revisionswerber daher zum Diplomstudium Lehramt zugelassen werden.

24       Auch dem ist nicht zu folgen:

25       § 124 Abs. 5 erster Satz UG 2002 stellt schon seinem Wortlaut nach unmissverständlich auf die „Einrichtung“ von Studien, nicht aber auf die Erlassung von Curricula oder deren Inkrafttreten ab. Gemäß § 22 Abs. 1 Z 12 UG 2002 obliegt dem Rektorat die „Einrichtung und Auflassung von Studien“. Nach den - von der Revision nicht konkret bestrittenen - Feststellungen des Verwaltungsgerichtes wurden das Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung und das Masterstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung mit Beschluss des Rektorats der KUG vom 26. Mai 2015 eingerichtet. Selbst der Revisionswerber verweist darauf, dass bezüglich beider Studien - vom Senat der KUG - nachfolgend Curricula erlassen wurden (vgl. auch Mitteilungsblatt für das Studienjahr 2014/2015, Nr. 24). Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine Zulassung zum eingerichteten Diplomstudium auch dann erfolgen kann, wenn trotz Einrichtung des betreffenden Studiums als Bachelor- und Masterstudium Curricula (teilweise) noch nicht in Kraft getreten sind. Die vom Revisionswerber ins Treffen geführte Möglichkeit, dass sich Studienverzögerungen dadurch ergeben könnten, dass (infolge der Anerkennung von Prüfungen) das Bachelorstudium weit unter der vorgesehenen Studienzeit beendet werden könnte, eine Zulassung zum Masterstudium jedoch erst mit dem Wintersemester 2019/2020 möglich wäre, ändert daran nichts.

26       Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

27       Der Antrag der belangten Behörde auf Zuspruch von Kosten an den Revisionswerber war abzuweisen, weil ein derartiger Zuspruch in den §§ 47 ff VwGG keine Deckung findet.

Wien, am 27. September 2018

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017100041.J00

Im RIS seit

08.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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