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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des S A, vertreten durch Mag. Manuel Dietrich, Rechtsanwalt in 6971 Hard, In der Wirke 3/13, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2018, Zl. W127 2132362-1/8E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber ist afghanischer Staatsangehöriger und stellte am 11. Juni 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - in der Sache - den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung und erklärte die Abschiebung nach Afghanistan für zulässig. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
2 In der vorliegenden Revision wird zur Zulässigkeit geltend gemacht, es ergebe sich aus dem Verfahrensakt, dass der Revisionswerber an einer Depression und einer Lungentuberkulose leide. Die Lungentuberkulose müsse ärztlich behandelt werden, jedoch wäre durch die prekäre Sicherheitslage in Afghanistan die medizinische Versorgung erheblich eingeschränkt beziehungsweise erschwert. Durch die Rückkehrentscheidung würde der Revisionswerber in Bezug auf seine medizinische Versorgung einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt. Das BVwG habe den Sachverhalt nicht abschließend festgestellt und sich mit der Frage, ob für den Revisionswerber im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan die für ihn lebensnotwendige medizinische Versorgung gewährleistet sei, nicht auseinander gesetzt. Das Erkenntnis des BVwG weiche daher von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weshalb die Revision zulässig sei.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des BVwG gemäß § 41 VwGG auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses zu prüfen hat. Daraus wird in ständiger Rechtsprechung auch abgeleitet, dass neue Tatsachen, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgebracht werden, bei der Entscheidung über die Revision keine Berücksichtigung finden können (vgl. etwa VwGH 18.1.2017, Ra 2016/18/0258 - 0259, mwN).
7 Auf dieser Grundlage gelingt es der Revision nicht, das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne der soeben dargestellten rechtlichen Grundlagen aufzuzeigen. Dem Vorbringen in der Revision betreffend die Lungentuberkulose des Revisionswerbers steht das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu berücksichtigende Neuerungsverbot nach § 41 VwGG entgegen. Insoweit in den Revisionsgründen darauf verwiesen wird, dass der Revisionswerber bereits vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgebracht hätte, dass er unter Tuberkulose leide, ist anzumerken, dass sich aus dem Einvernahmeprotokoll vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl lediglich ergibt, dass er TBC gehabt hätte, nun aber "alles wieder gut sei". Dem Revisionswerber wurde im Zuge der vom BVwG durchgeführten mündlichen Verhandlung die Möglichkeit gegeben, zu seinem gesundheitlichen Zustand Stellung zu nehmen. Hiezu befragt gab der Revisionswerber lediglich an, dass er unter Depressionen leide. Eine Lungentuberkulose erwähnte er jedoch nicht. Die Depressionen des Revisionswerbers wurden im Erkenntnis entsprechend festgestellt und gewürdigt, weshalb dahingehend auch kein Verfahrensmangel vorliegt. Durch die Revision wird somit nicht dargetan, inwiefern das BVwG den Sachverhalt nicht abschließend festgestellt hätte.
8 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 1. Oktober 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180352.L00Im RIS seit
23.10.2018Zuletzt aktualisiert am
13.11.2018