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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Z B in L, vertreten durch die Pichler Rechtsanwalt GmbH in 6850 Dornbirn, Marktstraße 33, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 21. Juli 2018, Zl. LVwG-411-33/2018-R10, betreffend Entziehung des Taxilenker-Ausweises (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Dornbirn), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 26. März 2018 wurde dem Revisionswerber die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten (Spruchpunkt I.) und der ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 23. Juli 2014 ausgestellte Taxilenker-Ausweis für die Dauer von sechzehn Monaten entzogen (Spruchpunkt II.).
2 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Revisionswerbers gegen diesen Bescheid keine Folge gegeben und ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Die Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision befassen sich ausschließlich mit Fragen, die den Entzug der Lenkberechtigung betreffen; eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Entziehung des Taxilenker-Ausweises wird darin nicht dargelegt.
6 Schon aus diesem Grund war die Revision daher, soweit sie sich gegen die mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte Entziehung des Taxilenker-Ausweises richtet, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Soweit sich die Revision gegen die mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte Entziehung der Lenkberechtigung richtet, hat darüber nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes ein anderer Senat zu entscheiden.
Wien, am 1. Oktober 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030109.L00Im RIS seit
23.10.2018Zuletzt aktualisiert am
14.11.2018