TE Vfgh Beschluss 1997/9/30 B1947/97, B2352/97

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Veröffentlicht am 30.09.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §34
StPO §90 Abs1
StGB §302
ZPO §530 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung von Anträgen auf Wiederaufnahme verfassungsgerichtlicher Verfahren nach Ablehnung einer Beschwerde sowie Zurückweisung eines selbstverfaßten Wiederaufnahmeantrags unvorgreiflich der Frage der Zulässigkeit der Wiederaufnahme letzteren Verfahrens; kein Vorliegen von Wiederaufnahmegründen; keine Einleitung einer gerichtlichen Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft nach Übermittlung der bezughabenden Akten durch den Verfassungsgerichtshof wegen des Vorwurfs des Amtsmißbrauchs durch Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes

Spruch

Die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1.a) Der Einschreiter stellte an den Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vom 9. Jänner 1997, Zl. 111/12-BK/96, mit dem über den Einschreiter eine Ordnungsstrafe verhängt worden war. Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juli 1997, B497/97-7, wurde dieser Antrag abgewiesen.

b) In der zu B1947/97 protokollierten, nicht von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebrachten, Eingabe wird die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend den Beschluß B497/97-7

beantragt ("Im Hinblick auf die ... ausgeführte und begründete

Dienstaufsichtsbeschwerde und Strafanzeige betreffend ... bzw. die aufgrund des Beschlusses B497/97-7 sowie durch die Akteneinsichtnahme vom 14.7.1997 bekanntgewordenen Umstände wird ersucht, den o.a. Beschluß aufzuheben, das Verfahren wiederaufzunehmen, eine rechtskonforme Entscheidung zu treffen

...").

c) Der Verfassungsgerichtshof hat wegen des vom Antragsteller erhobenen Vorwurfes des Amtsmißbrauches durch Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes diesen Antrag und die bezughabenden Akten der Staatsanwaltschaft Wien übermittelt.

Mit Schreiben vom 25. August 1997, Zl. 26 St 109.160/97, teilte die Staatsanwaltschaft Wien mit, daß kein Grund zu gerichtlicher Verfolgung wegen §302 Abs1 StGB gefunden wurde (§90 Abs1 StPO).

2. Am 12. September 1997 langte ein weiterer Schriftsatz des Einschreiters beim Verfassungsgerichtshof ein (zu B2352/97 protokolliert). In diesem Schreiben wird ein Wiederaufnahmeantrag gestellt, der sich offensichtlich auf das Verfahren B807/97, in welchem ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens B174/97 (die Behandlung der Beschwerde gegen einen Bescheid der Leistungsfeststellungsk. bei der FLD Wien, Niederösterreich und Burgenland wurde abgelehnt) zurückgewiesen wurde, bezieht. Der Antrag stützt sich auf §530 Abs1 Z7 (in eventu Z4) ZPO.

II. Die Wiederaufnahmeanträge sind nicht zulässig.

1. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens kann gemäß §34 VerfGG unter anderem in den Fällen des Art144 B-VG stattfinden. Für die Wiederaufnahme gelten, da §34 VerfGG eine nähere Regelung nicht enthält, nach §35 VerfGG sinngemäß die Bestimmungen der ZPO.

§530 Abs1 ZPO sieht die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag einer Partei für Verfahren vor, die durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen worden sind. Da jedoch ein Beschluß auf Abweisung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe keine "die Sache erledigender Beschluß" solcher Art ist, ist der zu B1947/97 protokollierte Antrag auf Wiederaufnahme (siehe Punkt I.1.) unzulässig (vgl. VfSlg. 8972/1980, 13358/1993 und 14159/1995).

2. Im zu B2352/97 protokollierten Antrag wird - entgegen der gesetzlichen Bestimmung des §530 Abs1 Z7 ZPO - nicht näher dargelegt, welche neuen Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, "deren Vorbringen und Benützung in früheren Verfahren" eine ihm "günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde" (der Beschluß B807/97-3, der Gegenstand des vorliegenden Wiederaufnahmeantrages ist, kann wohl nicht als neues Beweismittel angesehen werden). In diesem Zusammenhang ist auch noch anzumerken, daß die neuen Tatsachen und Beweismittel nur dann einen Wiederaufnahmegrund darstellen, wenn deren Berücksichtigung im Rahmen der dem Verfassungsgerichtshof zukommenden - beschränkten - Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis im verfassungsgerichtlichen Verfahren eine der Partei günstigere Entscheidung möglich erscheinen läßt (vgl. VfSlg. 6469/1971, 9126/1981).

Hinsichtlich der Vorwürfe einer "willkürlichen Amtsausübung" in den Verfahren B174/97 und B497/97 wird auf das Schreiben der Staatsanwaltschaft Wien vom 25. August 1997, Zl. 26 St 109.160/97, (siehe Punkt I.1.c.) verwiesen, sodaß auch ein Wiederaufnahmegrund gemäß §530 Abs1 Z4 ZPO nicht gegeben ist.

Unvorgreiflich der Frage, ob hinsichtlich eines Beschlusses über die Wiederaufnahme eines Verfahrens ein Wiederaufnahmeantrag überhaupt zulässig ist, war der vorliegende Antrag schon mangels Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes zurückzuweisen.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z. 2 lita VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme, Strafrecht, Strafprozeßrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B1947.1997

Dokumentnummer

JFT_10029070_97B01947_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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