TE Lvwg Erkenntnis 2018/8/24 VGW-131/V/036/7617/2018

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Veröffentlicht am 24.08.2018
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Entscheidungsdatum

24.08.2018

Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG §17a Abs1
FSG §17a Abs3
FSG-DV §2 Abs1 Z1 lite

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fritz über die Beschwerde des (1981 geborenen) Herrn P. R. in Wien , S.-gasse, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 20.11.2017, Zl. …5 (Führerschein), betreffend Gültigkeitsdauer eines Führerscheines, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf) stellte am 16.11.2017 beim Verkehrsamt den Antrag auf Ausstellung eines Führerscheinduplikates wegen C1/C/D1/D Verlängerung seines alten Führerescheines mit der Nr. …7.

Am 20.11.2017 stellte das Verkehrsamt dem Bf einen Führerschein mit der Nr. …5 für die Fahrzeugklassen AM/A1/A2/A/B/C1/C/BE/C1E/CE/F aus, in dem in der Rubrik „Ablaufdatum des Führescheines“ der 19.11.2032 angeführt ist (der Bf hat diesen Führerschein am 01.12.2017 übernommen). Am 03.01.2018 langte bei der belangten Behörde das folgende Schreiben des Bf ein:

A) Primärbegehren:

Antrag auf Berichtigung bzw Bescheiderlassung iZm Ausstellung des Führerscheins

B) Eventualbegehren:

Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 iVm Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG an das Verwaltungsgericht Wien

Vorbemerkungen:

Die Beschwerde wird ausdrücklich als Eventualbegehren erhoben, sodass sie erst dann wirksam wird und dem Verwaltungsgericht Wien vorzulegen ist, wenn mein Primärbegehren wegen entschiedener Sache rechtskräftig zurückgewiesen wird. Wird meinem Primärbegehren durch Korrektur/Berichtigung oder inhaltlicher Bescheiderlassung stattgegeben, so ist die Eventualbeschwerde gegenstandslos.

Hintergrund dieser Antragsreihung ist die Wahrung der Beschwerdefrist, sofern es sich heraussteilen sollte, dass sich mein Primärantrag auf die Abänderung eines nicht der Berufung unterliegenden Bescheides beziehen sollte.

Die entsprechenden Gebühren nach der BuLVwG-EGebV würde ich bei Eintritt dieser Bedingung entrichten und nachweisen.

A) Antrag auf Berichtigung/Korrektur des Führerscheins, Eventualantrag auf Bescheiderlassung

A.1 Anträge

Ich stelle den Antrag, der Führerschein Nr …5, Ausstellungsdatum 20.11.2017, möge dahingehend berichtigt werden, dass das Gültigkeitsdatum (Punkt 4b.) 20.11.2032 (anstatt 19.11.2032) laute. Für den Fall, dass dem nicht nachgekommen (stattgeben) wird, beantrage ich die Erlassung eines entsprechenden Bescheides (Feststellungsbescheid über die Gültigkeitsdauer des Führerscheins, Abweisung des Antrags als unbegründet oä).

Sollten für diesen Antrag Gebühren anfallen, bitte ich um formlose Verständigung und Bekanntgabe der Bankdaten.

A.2 Ablichtung des Führerscheins

A.3 Sachverhalt, der dem Antrag zugrunde liegt

Am 16.11.2017 stellte ich persönlich bei der Landespolizeidirektion Wien einen Antrag auf Verlängerung meiner Lenkberechtigungen der Klassen C/Cl unter Beilage der notwendigen

Infolge dessen traf die Landespolizeidirektion Wien offenbar am 20.11.2017 die Entscheidung, meinem Verlängerungsantrag stattzugeben, und stellte einen neuen Führerschein Nr …5, Ausstellungsdatum 20.11.2017 aus:

Die mit 5 Jahren zu befristeten Lenkberechtigungen der Klassen C, CI, CE und CIE wurden antragsgemäß für 5 Jahre (ausgehend vom Datum der Entscheidung iSd bis 20.11.2017 iSd § 17a Abs 2 FSG) wurden bis zum 20.11.2022 erteilt.

Die Lenkberechtigungen der übrigen Klassen wurden nicht befristet.

Der Führerschein selbst wurde mit Gültigkeitsdatum 19.11.2012 befristet (offenbar aufgrund des § 17a Abs 1 iVm Abs 3 3. Satz FSG für „15 Jahre").

Der Führerschein wurde mir durch persönliche Ausfolgung bei der Behörde am 1.12.2017 zugestellt.

A.4 Zulässigkeit des Antrags

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung festgehalten, dass auch die Ausstellung von Karten, Urkunden etc eine Bescheiderlassung darstellt, wenn sie Rechtegestaltet/vermittelt (zB Visa [VwGH 23.3.1992, 91/19/0053], Aufenthaltstitel [VwGH 26.2.2013, 2009/22/0081]etc). Zum Führerschein hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass diesen Bescheidcharakter zukommt, wenn die Lenkberechtigung nicht durch gesonderten Bescheid (schriftliche Erledigung) erteilt wird (VwGH 17.12.2002, 2001/11/0051).

Der mir ausgefolgte Führerschein hat daher 2 Charaktere: Er ist eine Urkunde und er ist hinsichtlich der Verlängerung der Lenkberechtigungen für die Klassen C, CI, CE, CIE ein Bescheid, da hierdurch Rechte gestaltet. Allerdings unterscheidet sich die allgemeine 15-Jahres-Befristung des § 17a Abs 1 FSG grundlegend von der 5-Jahres-Befristung des § 17a Abs 2 FSG:

Der erste Absatz bezieht sich klar auf die Urkunde Führerschein und ordnet an, dass die Lenkberechtigungen selbst nicht durch den Ablauf der Gültigkeit des Führerscheins erlöschen.

Der zweite Absatz bezieht sich klar auf die Lenkberechtigungen selbst.

Dementsprechend gehe ich davon aus, dass es sich bei der Befristung des Führerscheins (Punkt 4b auf der Vorderseite des Führerscheins) nur um eine Befristung der Urkunde handelt, während es sich bei den Befristungen der Lenkberechtigungen (Punkt 11. auf der Rückseite des Führerscheins) um Befristungen der vermittelten Rechte, also Nebenbestimmungen der bescheidmäßigen Erteilungen handelt.

Dementsprechend ist die Gültigkeitsdauer des Führerscheins selbst kein bescheidmäßiger Abspruch, sondern nur die Gültigkeit der Urkunde Führerschein (wie etwa auch beim Reisepass). Da Urkunden nicht rechtskräftig werden jederzeit berichtigt werden können, ist mein Antrag auf Berichtigung/Abänderung daher zulässig.

Zugegebenermaßen ist es nicht undenkbar, dass es sich bei der Gültigkeitsdauer des Führerscheins - insbesondere vor dem Hintergrund des Art 7 Abs 2 lit a und lit b der Richtlinie 2006/126/EG (FührerscheinRL) auch beim Gültigkeitsdatum des Führerscheins selbst um eine bescheidmäßige Befristung handelt, dh dass sie eine Nebenbestimmung darstellt: Die FührerscheinRL unterscheidet nicht zwischen der Konstellation der Befristung auf 15 Jahre für die Klassen AM bis BE und der Befristung auf 5 Jahre für die Klassen C bis DIE. Sollte es daher bei der Befristung des Führerscheins Bescheidcharakter haben, so würde mein Antragsbegehren die Abänderung eines nicht der Berufung unterliegenden Bescheides handeln(vgl zB VwGH 22.11.1988, 88/07/0099).

Dementsprechend wäre in diesem Fall mein Antrag wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen.

A.5 Begründung des Primärantrags

Nach § 17a Abs 1 FSG darf ein „Führerschein" nur für 15 Jahre ausgestellt werden, wobei bei Ablauf dieses Gültigkeitsdatum die Lenkberechtigungen selbst nicht erlöschen (sofern keine Befristungen der Lenkberechtigungen selbst nach § 8 oder § 17a Abs 2 FSG bestehen).

Ausgehend vom Ausstellungsdatum 20.11.2017 hätte daher der Führerschein mit einem Gültigkeitsdatum 20.11.2032 befristet werden müssen:

Die 15-Jahres-Frist ist eine zwingende Frist, von der Abweichungen nicht vorgesehen sind. § 17a Abs 3 FSG legt lediglich den fristauslösenden Tag, von dem die Fristen an zu berechnen sind („dies a quo"), fest. Es gelten daher die allgemeinen Regelungen zur Berechnung von (materiellrechtlichen) Fristen: Nach Jahren bemessene Fristen sind so zu berechnen, dass der Tag der Fristauslösung demletzten Tag der Frist („dies ad quem") im entsprechenden Monats des letzten Jahres der Frist entspricht, zumal materiellrechtliche Fristen abgesehen von gewissen Unterschieden bei der Berücksichtigung von Feiertagen und beim Postlauf gleich wie verfahrensrechtliche Fristen zu berechnen (vgl auch §§ 902 und 902 ABGB, §§ 32 und 33 AVG, § 108 BAO, § 84 StPO, §§ 125 und 126 ZPO etc).

Ist der dies a quo der 20.11., so hat auch der dies ad quem der 20.11. zu sein.

Dementsprechend hätte mir der Führerschein ausgehend vom Ausstellungsdatum 20.11.2017 bis zum 20.11.2032 (und nicht 19.11.2032) ausgestellt werden müssen. Da die 15-Jahres-Frist nach § 17a Abs 1 FSG zwingend ist und keine Abweichungen zulässt, ist meines Erachtens die Urkunde Führerscheinentsprechend zu korrigieren (durch Ausstellung einer korrigierten Urkunde), zumal auch geringfügige Abweichungen von zwingenden Bemessungsbestimmungen zu korrigieren sind (vgl VwGH 24.3015, Ro 2014/15/0042).

Da Beschwerden gegen behauptete Fehler einer Urkunden nicht zulässig sind, ist die einzige Möglichkeit, eine verbindliche und bekämpfbare Entscheidung iZm Anträgen auf Urkunden die Beantragung einer entsprechenden Bescheiderlassung (vgl VwGH 10.9.2003, 2002/18/0152). Darüber hinaus entspricht es auch der Rechtssicherheit, bei der Ausstellung von Urkunden, wenn Abweichungen von zwingenden Rechtsvorschriften oder rechtlichen Ansprüchen behauptet werden, über diese Anträge mit Bescheid abzusprechen, sofern ihnen nicht formlos nachgekommen wird.

Dementsprechend ist für den Fall, dass meinem Hauptantrag auf Korrektur des Führerscheins nicht nachgekommen werden, mit Bescheid über meinen Antrag abzusprechen, dh festzustellen, dass das Gültigkeitsdatum des Führerscheins der 19.11.2032 ist.

B) Eventualbegehren: Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1Z 1 iVm Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG

Für den Fall, dass meine unter Punkt A) gestellter Antrag wegen des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache (§ 68 Abs 1 AVG) zurückgewiesen werden, erhebe ich gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion (Führerschein) Nr …5, Ausstellungsdatum 20.11.2017,

Beschwerde

an das Verwaltungsgericht Wien.

Wird dagegen meinem Primärantrag stattgegeben (Korrektur bzw inhaltliche Bescheiderlassung über meinen Antrag), so ist die vorliegende Beschwerde als Eventualbegehren gegenstandslos.

B.1 Sachverhalt

Am 16.11.2017 stellte ich persönlich bei der Landespolizeidirektion Wien einen Antrag auf Verlängerung meiner Lenkberechtigungen der Klassen C/Cl unter Beilage der notwendigen Unterlagen.

Infolge dessen traf die Landespolizeidirektion Wien offenbar am 20.11.2017 die Entscheidung, meinem Verlängerungsantrag stattzugeben, und stellte einen neuen Führerschein Nr …5, Ausstellungsdatum 20.11.2017 aus:

Die mit 5 Jahren zu befristeten Lenkberechtigungen der Klassen C, CI, CE und CIE wurden antragsgemäß für 5 Jahre (ausgehend vom Datum der Entscheidung iSd bis 20.11.2017 iSd § 17a Abs 2 FSG) wurden bis zum 20.11.2022 erteilt.

Die Lenkberechtigungen der übrigen Klassen wurden nicht befristet.

Der Führerschein selbst wurde mit Gültigkeitsdatum 19.11.2012 befristet (offenbar aufgrund des § 17a Abs 1 iVm Abs 3 3. Satz FSG für „15 Jahre").

Der Führerschein wurde mir durch persönliche Ausfolgung bei der Behörde am 1.12.2017 zugestellt.

B.2 Anfechtungsgegenstand und Umfang der Anfechtung

Ich erhebe Beschwerde gegen den Führerschein Nr …5, Ausstellungsdatum 20.11.2017, Gültigkeitsdatum 19.11.2032, soweit es um den Führerschein selbst einschließlich der Befristung unter Punkt 4b. geht. Die Verlängerung der mit derselben Urkunden erteilten/verlängerten Lenkberechtigungen der Klassen C, CI, CE und CIE (vgl Spalte 11. des Führerscheins) werden nicht bekämpft.

B.3 Zulässigkeit der Beschwerde

B.3.1 Bescheid als Anfechtungsgegenstand

Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG richten sich gegen Bescheide.

Auch wenn ich persönlich die Ansicht vertrete, dass sich beim Gültigkeitsdatum des Führerscheins selbst nicht um einen Bescheidabspruch handelt (vgl die Formulierung des § 17a Abs 1 FSG mit Abs 2 leg cit), so ist dies angesichts der Regelungen der FührerscheinRL, die nicht zwischen der allgemeinen 10- bzw 15-jährigen Befristung für die Klassen AM bis BE und der 5-jährigen Befristung für die Klassen C bis DIE unterscheidet (Art 7 Abs 2 lit a und lit b) nicht auszuschließen. Daher wird die vorliegende Beschwerde als Eventualantrag unter der prozessualen Bedingung erhoben wird, dass die Landespolizeidirektion Wien meinen Antrag auf Berichtigung/Bescheiderlassung wegen entschiedener Sache zurückweist.

Mit der Rechtskraft dieser Zurückweisung steht sodann fest, dass ein Bescheid als Anfechtungsgegenstand besteht.

B.3.2 Beschwerdelegitimation

Gemäß Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG ist zur Erhebung einer Beschwerde berechtigt, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Da der angefochtene Bescheid sich an mich richtet und mein Recht auf Führerscheinerteilung iSd § 17a Abs 1 iVm Abs 3 FSG berührt, bin ich zur Erhebung der Beschwerde berechtigt

B.3.3 Zulässigkeit der Beschwerde als Eventualbegehren

Wie eingangs angeführt erhebe ich die vorliegende Beschwerde als Eventualantrag zu meinem Antrag auf Berichtigung des Führerscheins bzw Bescheiderlassung unter der Bedingung, dass mein Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird.

So hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass Eventualbegehren zulässig sind, wenn sie an objektive Ereignisse anknüpfen, insbesondere wenn sie unter der aufschiebenden Bedingung gestellt werden, dass ein Primärantrag erfolglos bleibt (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 90). Naturgemäß kommt der Eventualantrag erst dann zum Tragen, wenn die Bedingung eingetreten ist, dh fallbezogen wenn die Zurückweisung meines Primärantrags wegen entschiedener Sache rechtskräftig ist.

Eine derartige Reihung von Primär- und Eventualbegehren ist auch dann zulässig, wenn über die jeweiligen Begehren unterschiedliche Stellen zu entscheiden haben, aber die zuständige Einbringungsstelle dieselbe ist (vgl VwGH 19.6.2015, Ra 2014/02/0178; Hengstschläger/Leeb aaO § 13 Rz 4).

B.3.4 Rechtzeitigkeit der Beschwerde

Der angefochtene Bescheid wurde mir am 1.12.2017 durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Daher ist durch die postalische Aufgabe am 29.12.2017 die 4-wöchige Revisionsfrist, die an sich mit Ablauf des 29.12.2017 endet, gewahrt (§§ 32 Abs 2 iVm 33 Abs 3 AVG). Daran ändert auch nichts, dass die vorliegende Beschwerde als Eventualbegehren erhoben wird und sozusagen erst mit der (rechtskräftigen) Zurückweisung meines Primärantrags wirksam wird, da sie nichtdestotrotz rechtzeitig eingebracht wurde.

B.4 Beschwerdegründe

Nach § 17a Abs 1 FSG darf ein „Führerschein" nur für 15 Jahre ausgestellt werden, wobei bei Ablauf dieses Gültigkeitsdatum die Lenkberechtigungen selbst nicht erlöschen (sofern keine Befristungen der Lenkberechtigungen selbst nach § 8 oder § 17a Abs 2 FSG bestehen).

Ausgehend vom Ausstellungsdatum 20.11.2017 hätte daher der Führerschein mit einem Gültigkeitsdatum 20.11.2032 befristet werden müssen:

Die 15-Jahres-Frist ist eine zwingende Frist, von der Abweichungen nicht vorgesehen sind. § 17a Abs 3 FSG legt lediglich den fristauslösenden Tag, von dem die Fristen an zu berechnen sind („dies a quo"), fest. Es gelten daher die allgemeinen Regelungen zur Berechnung von (materiellrechtlichen) Fristen: Nach Jahren bemessene Fristen sind so zu berechnen, dass der Tag der Fristauslösung dem letzten Tag der Frist („dies ad quem") im entsprechenden Monats des letzten Jahres der Frist entspricht, zumal materiellrechtliche Fristen abgesehen von gewissen Unterschieden bei der Berücksichtigung von Feiertagen und beim Postlauf gleich wie verfahrensrechtliche Fristen zu berechnen (vgl auch §§ 902 und 902 ABGB, §§ 32 und 33 AVG, § 108 BAO, § 84 StPO, §§ 125 und 126 ZPO etc).

Ist der dies a quo der 20.11., so hat auch der dies ad quem der 20.11. zu sein.

Dementsprechend hätte mir der Führerschein ausgehend vom Ausstellungsdatum 20.11.2017 bis zum 20.11.2032 (und nicht 19.11.2032) ausgestellt werden müssen. Auch wenn es sich lediglich um 1 Tag handelt, so ist darauf hinzuweisen, dass auch geringfügige Abweichungen von zwingenden gesetzlichen Bestimmungen bei der Berechnung/Bemessung im Rechtsweg zu korrigieren sind (vgl VwGH 24.3015, Ro 2014/15/0042).

Indem die Landespolizeidirektion Wien den Führerschein mit 19.11.2032 befristete, belastet sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit, wodurch ich in meinem Recht auf Erteilung für 15 Jahre iSd § 17a Abs 1 FSG verletzt werde.

5 Beschwerdebegehren

Aus diesen Gründen stelle ich den

Antrag,

das Verwaltungsgericht Wien möge

1. den Führerschein für 15 Jahre beginnend mit der Zustellung des Erkenntnisses erteilen,

2. in eventu den Führerschein für 15 Jahre beginnend mit dem Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts erteilen,

3. in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Führerschein bis zum 20.11.2032 befristet werde,

4. in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben.“

Mit Bescheid vom 22.01.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Bf vom 29.12.2017 auf Berichtigung des Führerscheines mit der Nr. …5 vom 20.11.2017 gemäß § 68 Abs. 1 AVG ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, aufgrund des Antrages des Bf vom 16.11.2017 auf Ausstellung eines Führerscheinduplikates wegen C1-/C-Verlängerung sei durch die belangte Behörde antragsgemäß die Produktion eines Führerscheinduplikates bei der Österreichischen Staatsdruckerei in Auftrag gegeben worden, welche am 20.11.2017 den Führerschein mit der Nr. …5 für den Bf produziert habe; dieser Führerschein sei am 01.12.2017 an den Bf ausgegeben worden. Sein Antrag sei somit als erledigt anzusehen. Der Produktionsprozess des Führerscheines – insbesondere auch die Eintragung im Sinne des § 17a Abs. 1 des Führerscheingesetzes (FSG) iVm § 2 Abs. 1 Z. 1 lit.e FSG-DV sei durch die seitens des BMVIT festgelegte Applikation „Führerscheinregister (FSR)“ zwingend vorgegeben und unterliege keiner Veränderungsmöglichkeit durch die belangte Behörde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf fristgerecht Beschwerde. Zur Begründung seiner Beschwerde führte der Bf Folgendes aus:

2.3 Beschwerdegründe

2.3.1 Rechtliche Ausführungen zur Zurückweisung nach § 68 Abs 1 AVG

Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen, die insbesondere die Abänderung eines nicht der Berufung unterliegenden Bescheides begehren, zurückzuweisen. Voraussetzung für eine Zurückweisung nach § 69 Abs 1 AVG ist somit ein der Rechtskraft fähiger Bescheid.

Entscheidungsrelevant ist daher die Frage, ob das Gültigkeitsdatum des Führerscheins unter Punkt 4.b, auf das sich mein Antrag vom 29.12.2017 bezog, einen Teil des Bescheids (Befristung als Nebenbestimmung) darstellt; wenn dies der Fall ist, so wäre die Zurückweisung rechtmäßig, da mein Antrag die Abänderung eines nicht der Berufung unterliegenden Bescheides begehrt hätte (vgl zB VwGH 22.11.1988, 88/07/0099). Ist das Gültigkeitsdatum dagegen keine Nebenbestimmung, sondern eine bloße Beurkundung, so kommt eine Zurückweisung nach § 68 Abs 1 AVG mangels Bescheids nicht in Betracht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung festgehalten, dass auch die Ausstellung von Karten, Urkunden etc eine Bescheiderlassung darstellt, wenn sie Rechte gestaltet/vermittelt (zB Visa [VwGH 23.3.1992, 91/19/0053], Aufenthaltstitel [VwGH 26.2.2013, 2009/22/0081]etc). Zum Führerschein hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass diesen Bescheidcharakter zukommt, wenn die Lenkberechtigung nicht durch gesonderten Bescheid (schriftliche Erledigung) erteilt wird (VwGH 17.12.2002, 2001/11/0051).

Nach § 17a Abs 1 FSG darf ein „Führerschein [...] nur für eine Dauer von 15 Jahre ausgestellt werden", wobei nach dem 2. Satz dieser Bestimmung bei Ablauf dieses Gültigkeitsdatum die Lenkberechtigungen selbst nicht erlöschen (sofern keine Befristungen der Lenkberechtigungen selbst nach § 8 oder § 17a Abs 2 FSG bestehen). Dagegen sieht § 17a Abs 2 FSG vor, dass die „Lenkberechtigung für die Klassen C(C1), CE(CIE), D(D1) und DE(DIE) [...] nur für fünf Jahre [...] erteilt werden" darf. Diese unterschiedlichen Wortwahl - Führerschein und ausstellen im Abs 1 und Lenkberechtigung und erteilen in Abs 2 - zeigen klar, dass der Gesetzgeber zwei verschiedene Sachen meint: In Abs 1 geht es um die Ausstellung der Urkunde Führerschein, während es im Abs 2 um die Erteilung des bescheidmäßig verliehenen Rechts der Lenkberechtigung geht. So führt der Gesetzgeber in den Materialien zum § 17a FSG in der Stammfassung aus, dass „diese 15-jährige administrative Frist [...] nicht mit der Befristung der Lenkberechtigung für die Klasse C und D vergleichbar [ist], bei deren Ablauf die Lenkberechtigung erlischt" (ErläutRV 1203 BlgNR 24. GP, 9); weiters stellt er klar, dass der Ablauf der 15-jährigen Frist nach § 17a Abs 1 FSG nur die Verpflichtung zum Ausstellenlassen eines neuen Führerscheins bewirkt, nicht aber das Erlöschen der Lenkberechtigungen der Klassen A und B (und deren Unterklassen). Dementsprechend wurden in dem mir ausgestellten Führerschein auch die Lenkberechtigen der Klassen A und B samt Unterklassen selbst nicht befristet.

Zugegebenermaßen ist es nicht undenkbar, dass es sich bei der Gültigkeitsdauer des Führerscheins - insbesondere vor dem Hintergrund des Art 7 Abs 2 lit a und lit b der Richtlinie 2006/126/EG (FührerscheinRL) auch beim Gültigkeitsdatum des Führerscheins selbst um eine bescheidmäßige Befristung handelt, dh dass sie eine Nebenbestimmung darstellt: Die FührerscheinRL unterscheidet nicht zwischen der Konstellation der Befristung auf 15 Jahre für die Klassen AM bis BE und der Befristung auf 5 Jahre für die Klassen C bis DIE. Allerdings verzichtet auch die FührerscheinRL, die der bundesdeutschen Diktion folgt, im Art 7 Abs 2 lit a und lit b auf die Verwendung des Wortes „Fahrerlaubnis", das der Lenkberechtigung im innerstaatlichen Recht entspricht.

Nichtsdestotrotz ergibt sich meiner Ansicht nach klar aus den Unterschieden zwischen § 17a Abs 1 und Abs 2 FSG, dass die Gültigkeitsdauer des Führerscheins anders als bei einer Befristung der Lenkberechtigungen auf der Rückseite des Führerscheins - eine bloße Beurkundung (Gültigkeitsdauer der Urkunde), und nicht um einen Teil des Spruchs eines Bescheides handelt.

Indem die LPD W dennoch meinen Antrag vom 29.12.2017, der sich auf die Abänderung der Gültigkeitsdauer bezog, wegen entschiedener Sache zurückwies, belastet sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit und verletzt mich in meinem Recht auf Ausstellung eines Führerscheins für 15 Jahre.

Da es sich um eine Zurückweisung handelt, ist der angefochtene Bescheid dementsprechend ersatzlos (negative Sachentscheidung) aufzuheben, um den Weg für eine meritorische Entscheidung der Behörde freizumachen (aus Vorsicht stelle ich dennoch auch einen Antrag auf "positive" Sachentscheidung).

3 Verzicht auf Beweisanträge

Der Sachverhalt im eigentlichen Sinne stellt sich im Übrigen meines Erachtens als eindeutig und offenkundig als unstrittig zwischen der belangten Behörde und mir da. Entscheidungsrelevant sind keine Tatsachenfragen, sondern ausschließlich Rechtsfragen, etwa der Fristberechnung und ob das Gültigkeitsdatum des Führerscheins eine Befristung im Sinne einer Nebenbestimmung eines Spruchs darstellt und Bescheidcharakter hat. Daher stelle ich ausdrücklich keine Beweisanträge und verzichte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

4 Anregung für den Fall der Abweisung der vorliegenden Beschwerde - Bemerkungen zu meinem Eventualbegehren (Eventualbeschwerde) vom 29.12.2017

In meinem Schreiben vom 29.12.2017 habe ich als Eventualbegehren eine Beschwerde für den Fall der Zurückweisung meines Primärbegehrens wegen entschiedener Sache gestellt. Dieser Eventualfall würde mit der Abweisung der vorliegenden Beschwerde eintreten, da diesfalls die Zurückweisung wegen entschiedener Sache rechtskräftig sein würde.

Daher rege ich an, das Verwaltungsgericht Wien möge im Fall, dass es die vorliegende Beschwerde abweist, im Interesse der Verfahrensökonomie unter einem auch meine zurückweisende Beschwerde entscheiden. Da diesfalls die Entscheidungen über beide Beschwerden gemeinsam erlassen (zugestellt) werden würden, würde die innerprozessuale Bedingung, die das Eventualbegehren auslöst, im selben Moment eintreten, sodass meines Erachtens eine Entscheidung unter einem möglich wäre.

5 Beschwerdebegehren

Aus diesen Gründen stelle ich den

Antrag,

das Verwaltungsgericht Wien möge

1. aussprechen, dass mir der Führerschein mit einem Gültigkeitsdatum „20.11.2032" anstelle „19.11.2032" auszustellen ist,

2. in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben.“

Das Verwaltungsgericht Wien führte in der dortigen Angelegenheit am 06.06.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Anschluss an die Befragung des Bf wurde die Entscheidung mündlich verkündet. Der Bf stellte einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 02.08.2018, Zl. VGW-131/036/2883/2018-7, war die Beschwerde gegen den Bescheid des Verkehrsamtes vom 22.01.2018 als unbegründet abgewiesen worden.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 17a FSG („Gültigkeitsdauer von Führerscheinen und Lenkberechtigungen“) lautet wie folgt:

„(1) Ein Führerschein, der für eine Lenkberechtigung für die Klasse AM, A1, A2, A, B und/oder BE ausgestellt wurde, darf nur für eine Dauer von 15 Jahren ausgestellt werden. Sofern diese Lenkberechtigungen keinen sonstigen auf Abs. 2 oder § 8 Abs. 3 beruhenden Fristen unterliegen, erlischt durch den Ablauf dieser Frist die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht. Das Lenken von Kraftfahrzeugen nach Ablauf der Gültigkeit des Führerscheines stellt keine Übertretung nach § 1 Abs. 3 dar.

(2) Die Lenkberechtigung für die Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) darf nur für fünf Jahre, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr für zwei Jahre erteilt werden. Für jede Verlängerung dieser Lenkberechtigungsklassen ist ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 erforderlich. Die zur Erlangung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften und die Ausstellung des neuen Führerscheines im Zuge dieser Verlängerung sind von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit. Für die Ausstellung des Führerscheines ist jedoch ein Kostenersatz zu leisten, der jener Gebietskörperschaft zukommt, die den Aufwand für die Behörde zu tragen hat, die die Herstellung des Führerscheines in Auftrag gegeben hat. Ebenso ist lediglich ein Kostenersatz für die Ausstellung des Führerscheines zu leisten, wenn die Neuausstellung des Führerscheines zwecks Eintragung der absolvierten Weiterbildung gemäß § 19b GütbefG, § 14c GelverkG und § 44c KflG erforderlich ist. Die Höhe dieses Kostenersatzes ist durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen.

(3) Die in Abs. 1 und 2 genannten Fristen sind vom Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung der Verlängerung des Führerscheines oder der Lenkberechtigung zu berechnen. Im Fall der Ausdehnung der Klasse B auf eine der in Abs. 2 genannten Klassen sind stets auch die Fristen der in Abs. 1 genannten Lenkberechtigungsklassen ausgehend vom Erteilungsdatum der neu erteilten Klassen neu zu berechnen. Dies gilt auch für den Fall der Verlängerung oder der Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klassen C(C1), CE (C1E), D(D1) und DE(D1E).“

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 lit.e FSG-DV enthält der Führerschein auf Seite 1 mit der aus der Anlage 1 ersichtlichen Nummerierung das Ablaufdatum des Führerscheines.

Dem Bf geht es (so zumindest seine Behauptung) im Verfahren alleine um die Befristung des Führerscheines entgegen § 17a Abs. 1 iVm Abs. 3 FSG (die Gültigkeitsdauer des Führerscheines sei seiner Ansicht nach um einen Tag zu kurz). Der Führerschein weist (wie oben erwähnt) das Ablaufdatum 19.11.2032 auf. Sollte der Bf in der Zwischenzeit Anträge auf Verlängerung seiner Lenkberechtigung für die Klassen C und D stellen, so käme diesem Ablaufdatum überhaupt keine Bedeutung zu, da sich die Gültigkeitsdauer in diesen Fällen vom Erteilungsdatum der verlängerten Klassen neu berechnen würde (siehe § 17a Abs. 3 FSG).

Festzuhalten ist, dass das Verfahren auf Ausstellung eines Führerscheindublikats wegen C1/C/D1/D Verlängerung mit der Ausstellung und Aushändigung des Führerscheines abgeschlossen wurde. Es kommt nämlich dann, wenn die Lenkberechtigung nicht mit gesondertem Bescheid erteilt, sondern nur ein Führerschein ausgestellt wurde, diesem Bescheidcharakter zu (siehe das Erkenntnis des VwGH vom 17.12.2002, Zl. 2001/11/0051). Gemäß § 17a Abs. 1 erster Satz FSG darf ein Führerschein, der für eine Lenkberechtigung für die Klasse AM, A1, A2, A, B und BE ausgestellt wurde, nur für eine Dauer von 15 Jahren ausgestellt werden. Der Bf ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der im § 17a Abs. 1 erster Satz FSG vorgesehenen Frist von 15 Jahren um eine materiell-rechtliche Frist handelt. § 32 Abs. 2 AVG ist nur auf verfahrensrechtliche Fristen anwendbar (also im vorliegenden Fall nicht anwendbar). Die Wendung „für eine Dauer von 15 Jahren“ legt die Frist nicht durch Benennung von Beginn und Ende, sondern für eine ganz bestimmte Dauer (nämlich von 15 Jahren) fest. Geht man mit dem (der Verkehrsauffassung entsprechenden) allgemeinen Sprachgebrauch davon aus, dass die Gültigkeitsdauer des Führerscheines mit dem Tag der Ausstellung (hier: 20.11.2017) beginnt, dann endet eben die 15jährige Gültigkeitsdauer am 19.11.2032. Mit diesem Tag endet die durch die Wendung „für eine Dauer von 15 Jahren“ bestimmte Frist des § 17a Abs. 1 erster Satz FSG, weil in die Berechnung von Fristen in Dauerschuldverhältnissen und betreffend Dauerzustände der fristauslösende Tag einzubeziehen ist und die Frist daher um 0:00 Uhr des letzten Tages (hier: 19.11.2032) endet (siehe hierzu das Erkenntnis des VwGH vom 19.03.1996, Zl. 95/08/0240). Am Rande sei bemerkt, dass nach telefonischer Auskunft des Verkehrsamtes diese Fristberechnung europaweit so gehandhabt wird.

Die belangte Behörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass das Ablaufdatum des hier in Rede stehenden Führerscheines der „19.11.2032“ ist (demgemäß wurde auch dieses Datum im Führerschein unter Punkt 4b eingetragen).

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Bf durch den angefochtenen Bescheid (Führerschein) nicht in dem geltend gemachten Recht verletzt wurde. Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich keine über die Bedeutung des Einzelfalls hinausgehenden Rechtsfragen stellten.

Schlagworte

Gültigkeitsdauer; Führerschein; Ablaufdatum

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.131.V.036.7617.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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