Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.09.2018Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §1 Abs1Rechtssatz
Die Zweitmonatsfrist des § 89a Abs. 5 StVO ist für ein augenscheinlich im Wesentlichen fahrtüchtiges Moped nicht heranzuziehen und die Enteignungsregelung des § 89a Abs. 5 und 6 StVO einschränkend teleologisch so zu interpretieren, dass nur im Falle der Entfernung von offenbaren Autowracks der erfolglose Ablauf von zwei Monaten den Eigentumsübergang auf den Straßenerhalter gemäß Abs. 6 leg. cit bewirken kann und im Falle der Entfernung eines höherwertigen kennzeichenlosen Kraftfahrzeugs eine Sechsmonatsfrist zu setzen ist (Pürstl, StVO-ON14.00 § 89a StVO (Oktober 2015, rdb.at), Anm. 4 und Anm. 14 sowie Anm. 15 letzter Absatz, jeweils unter Wiedergabe der Gesetzesmaterialien zu den relevanten Novellen der StVO). Die Rückgabe des Fahrzeugs an den Beschwerdeführer als Eigentümer 144 Tage (etwa viereinhalb Monate) nach der Abschleppung entsprach daher (jedenfalls) § 89a Abs. 7 StVO. Ebenso war dieser Zeitraum für die Berechnung jenes von der Verwahrungsdauer abhängigen Kostenanteils gemäß § 89a Abs. 7a StVO heranzuziehen.
Schlagworte
Straße mit öffentlichem Verkehr, Privatgrund, Eigentumsübergang auf den Straßenerhalter, Kostenersatz, FristberechnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.251.082.15124.2017.VORZuletzt aktualisiert am
23.10.2018