RS Lvwg 2018/9/20 VGW-251/082/15124/2017/VOR

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

20.09.2018

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §1 Abs1
StVO 1960 §89a Abs2 lita
StVO 1960 §89a Abs5
StVO 1960 §89a Abs6
StVO 1960 §89a Abs7

Rechtssatz

Die Zweitmonatsfrist des § 89a Abs. 5 StVO ist für ein augenscheinlich im Wesentlichen fahrtüchtiges Moped nicht heranzuziehen und die Enteignungsregelung des § 89a Abs. 5 und 6 StVO einschränkend teleologisch so zu interpretieren, dass nur im Falle der Entfernung von offenbaren Autowracks der erfolglose Ablauf von zwei Monaten den Eigentumsübergang auf den Straßenerhalter gemäß Abs. 6 leg. cit bewirken kann und im Falle der Entfernung eines höherwertigen kennzeichenlosen Kraftfahrzeugs eine Sechsmonatsfrist zu setzen ist (Pürstl, StVO-ON14.00 § 89a StVO (Oktober 2015, rdb.at), Anm. 4 und Anm. 14 sowie Anm. 15 letzter Absatz, jeweils unter Wiedergabe der Gesetzesmaterialien zu den relevanten Novellen der StVO). Die Rückgabe des Fahrzeugs an den Beschwerdeführer als Eigentümer 144 Tage (etwa viereinhalb Monate) nach der Abschleppung entsprach daher (jedenfalls) § 89a Abs. 7 StVO. Ebenso war dieser Zeitraum für die Berechnung jenes von der Verwahrungsdauer abhängigen Kostenanteils gemäß § 89a Abs. 7a StVO heranzuziehen.

Schlagworte

Straße mit öffentlichem Verkehr, Privatgrund, Eigentumsübergang auf den Straßenerhalter, Kostenersatz, Fristberechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.251.082.15124.2017.VOR

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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